Zonenplan <2024> Teilrevision Ortsplanung

Piano delle zone · Lengwil

Documento

Numero
1
Tipo
Piano delle zone
Comune
Lengwil
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
9 gen 2025
In vigore dal
1 mar 2025

Carta

334 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

2024.06-029A-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt i

Thurgau Frauenfeld, 29. November 2024

Entscheid Nr. 0105 BOA/PG Nr. 2024.09-021

Politische Gemeinde Bürglen (TG) Grundeigentümerverbindlicher Gewässerraum innerhalb Gemeindegebiet und Grenzgewässer Kradolf-Schönenberg

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Bürglen am 2. April 2024 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne werden genehmigt: - Plan 07.26. 14N1 (07.26. 14N1 Abschnitte 01-02) - Plan Bachtobelbach 01/03 (Bachtobelbach 07.34.01 Abschnitte 01-06, 07. 34. 01. 01 V2 Abschnitt 01-02, Istighofer Weiher 07.34.01.01V2-01) - Plan Bachtobelbach 02/03 (Bachtobelbach 07.34.01 Abschnitte 07-08, 07.34.01.01 Abschnitt 1) - Plan Bachtobelbach 03/03 (Bachtobelbach 07.34.01 Abschnitte 09-11) - Plan Breitekanal 01/02 (Breitekanal 07.33 Abschnitt 01) - Plan Breitekanal 02/02 (Breitekanal 07.33 Abschnitt 02) - Plan Buewilerbach (Buewilerbach 07.36 Abschnitt 02, Hardbach 07.36.01 Abschnitt 01) - Plan Chatzebach 01/03 (Chatzebach 07.33.01 Abschnitte 01-02) - Plan Chatzebach 02/03 (Chatzebach 07.33.01 Abschnitt 03) - Plan Cholholzbach (Cholholzbach 07.26.15 Abschnitte 01-02) - Plan 07.26.16.01 (07.26.16.01 Abschnitte 01-02) - Plan Fischerbächli 01/04 (Fischerbächli 07.34 Abschnitte 01-03) - Plan Fischerbächli 02/04 (Fischerbächli 07.34 Abschnitte 04-05) - Plan Fischerbächli 03/04 (Fischerbächli 07.34 Abschnitte 06-07) - Plan Fischerbächli 04/04 (Fischerbächli 07.34 Abschnitt 08) - Plan Geisswiesenbach 01/02 (07.26.14 Abschnitt 01) - Plan Giessen 02/05 (Giessen 07.26 Abschnitt 02) - Plan Giessen 03/05 (Giessen 07.26 Abschnitt 03) - Plan Giessen 04/05 (Giessen 07.26 Abschnitte 04-05) - Plan Löörbach (Löörbach 07.32 Abschnitt 01) - Plan Moskanal 01/02 (Moskanal 07.26.13 Abschnitte 01-02) - Plan Moskanal 02/02 (Moskanal 07.26.13 Abschnitt 03) - Plan Mühletobelbach 01/02 (Mühletobelbach 07.26.11.01 Abschnitt 01) - Plan Überlaufkanal (Überlaufkanal 07.35 Abschnitte 01-02)

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- Plan Wiesebach 02/07 (Wisebach 07.26.11 Abschnitt 02) - Plan Aeuli Weiher (Aeuli Weiher Abschnitt 01) - Plan STRABAG Weier (Weiher STRABAG s2 Abschnitt 01) 2.

Mitteilung an: - Politische Gemeinde Bürglen, Mühlestrasse 2, 8575 Bürglen, unter Beilage der Dossiers grundeigentümerverbindliche Gewässerraumfestlegung Gemeindegebiet, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - i+geo AG, Ingenieure+Geomatiker, Stockenstrasse 7, 8575 Bürglen - SBB AG, Immobilien-Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 1 1 , 8048 Zürich - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers grundeigentümerverbindliche Gewässerraumfestlegung Gemeindegebiet, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 2. September 2024 ersucht die Politische Gemeinde Bürglen um Genehmigung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumfestlegung innerhalb des Gemeindegebiets und dem Grenzgewässer zur Politischen Gemeinde Kradolf-Schönenberg. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 30. November 2024 vorgeprüft.

2.

Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer für deren natürliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraums hat gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien zu erfolgen. Mit den zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienplänen legt die Politische Gemeinde Bürglen den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) für alle Gewässer innerhalb des Gemeindegebiets mit Ausnahme der Thur sowie den Grenzgewässern zu den Politischen Gemeinden Berg, Birwinken und Sulgen sowie der Stadt Weinfelden grundeigentümerverbindlich fest.

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Die Vorlage besteht aus 27 Gewässerraumlinienplänen. Diese sind im Massstab 1.500, jene für den Giessen und den Breitekanal im Massstab 1:1'000 und 1:5'000 gezeichnet. In den Gewässerraumlinienplänen werden sowohl die grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinien nach § 34 Abs. 1 WBSNG festgelegt, als auch die Abschnitte definiert, bei denen auf eine Ausscheidung eines grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums verzichtet wird. Ergänzt werden die Unterlagen mit dem Planungsbericht, einem Übersichtsplan und der technischen Dokumentation. Wie die generelle Prüfung zeigt, sind die gewählten natürlichen Sohlenbreiten und die daraus errechneten minimalen Gewässerraumbreiten realistisch und ausreichend. Die Gewässerraumlinien sind insgesamt sach- und zweckmässig ausgeschieden und können genehmigt werden. 3.

Mit der vorliegenden Planung wird auch der Gewässerraum des Hardbachs festgelegt. Der Hardbach (Gewässer Nr. 07.36.01) ist ein Grenzgewässer zur Politischen Gemeinde Kradolf-Schönenberg. Gemäss § 17 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV; RB 721.11), müssen soweit erforderlich, insbesondere bei Gewässern entlang der Gemeindegrenzen, die Gemeinden die Festlegung des Gewässerraumes inhaltlich und zeitlich aufeinander abstimmen. Die Gewässerraumlinien wurden mit der Politischen Gemeinde Kradolf-Schönenberg inhaltlich koordiniert und abgestimmt. Ebenfalls erfolgte das Auflageverfahren zeitgleich und entspricht damit den Vorgaben nach § 17 Abs. 2 WBSNV und kann genehmigt werden. Die Festlegungen der Grenzgewässer zu den Politischen Gemeinden Berg, Birwinken und Sulgen sowie der Stadt Weinfelden erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt, werden gemäss Planungsbericht aber ebenfalls inhaltlich und zeitlich koordiniert.

4.

Folgender Hinweis zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gewässerraumes gilt es zu beachten. Sobald die Politische Gemeinde Bürglen die Gewässerraumlinienpläne in Kraft gesetzt hat, dürfen die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Düngerund Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 2013) als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV).

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5.

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Wir weisen darauf hin, dass nach der Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Politische Gemeinde Bürglen, die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden müssen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

03. DEZ. 2024