Bach-/Kesselstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld · Abrogato il 1 feb 2025

Documento

Numero
108
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Frauenfeld
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adottato
6 dic 2024
In vigore dal
1 feb 2025
Abrogato
1 feb 2025

Carta

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Testo

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 6. Dezember 2024

Entscheid Nr. 0108 BOA/PG Nr. 2024.09-01 1

Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan „Bach-/Kesselstrasse“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplanes „Bach-/Kesselstrasse“ (DBU-Entscheid Nr. 67 vom 9. September 2009) wird genehmigt.

2.

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Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Bach-/Kesselstrasse“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Bach-/Kesselstrasse“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1 . Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Bach-/Kesselstrasse“ wurde mit DBU-Ent-

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scheid Nr. 67 vom 9. September 2009 genehmigt und enthält allgemeinverbindliche Festlegungen zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw. Das Areal umfasst 21 Parzellen und wird von Zürcher-, Kessel- und Bachstrasse sowie vom Uferraum der Murg begrenzt. Das Gebiet ist der Wohnzone W4, der Kernzone Stadt KS3, der Kernzone Altstadt KA und der Freihaltezone FZ zugewiesen und wird mit der Ortsbild/ Umgebungsschutzzone Os überlagert. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und die Begriffe und Messweise nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan auf ein konkretes Projekt (hervorgegangen aus einem Studienauftrag von 1998) ausgerichtet ist und 2014 vollständig umgesetzt wurde. Die Anordnung und die Gestaltung der Bauten und der Umgebung wurden dementsprechend aufgrund konkreter Projektpläne festgelegt. Allerdings räumt die Stadt Frauenfeld ein, dass folgende Bestandteile des Gestaltungsplanes nicht oder abweichend umgesetzt wurden: • Kesselstrasse: Breiterer östlicher Strassenteil (ca. 5.00 m statt 3.50 m) • Fussweg zur Bachstrasse: Südliche Verbindung zw. Bachstrasse 8 und 10 nicht umgesetzt • Industriekanal: Keine Offenlegung Im Weiteren ist dem damaligen DBU-Entscheid zu entnehmen, dass es sich beim als halböffentlich gekennzeichneten Fusswegnetz "effektiv um ein privates Fusswegnetz" handelt. Gegenüber der aktuell gültigen Rahmennutzungsplanung scheint keine höhere bauliche Dichte zu bestehen. Bei Ausserkraftsetzung des Gestaltungsplans gilt für die Bauten und Anlagen gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. 5. Mit der Aufhebung des Gestaltungsplanes entfallen die Vorschriften für die Aussenraumgestaltung und die Gestaltungsgrundsätze für die Baufelder und somit auch ein Mittel zur Sicherung der Siedlungsqualität. Es liegt indes im Ermessen der Stadt Frauenfeld, ob die Anforderungen an die Siedlungsgestaltung auch ohne den Gestaltungsplan gewährleistet sind. Im Weiteren war schon bei der Genehmigung des Gestaltungsplan fraglich, ob das Wegnetz den gewünschten Öffentlichkeitsgrad aufzuweisen vermag. Auch später wurden qualitätsfördernde

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Bestandteile des Gestaltungsplanes nicht eingefordert. Mit der überlagerten Ortsbild- / Umgebungsschutzzone besitzt die Stadt Frauenfeld ein Planungsinstrument zur Verbesserung der Siedlungsqualität. Insgesamt besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplanes. Die Aufhebung des Gestaltungsplanes „Bach-/Kesselstrasse“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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