Beitragsreglement zum NHG

Muensterlingen

Documento

Numero
GVL2011
Comune
Muensterlingen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
In vigore dal
31 mag 2011

Carta

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File

Munsterlingen_NHG_20110531.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Politische Gemeinde Münsterlingen

Beitragsreglement zum NHG vom 31. Mai 2011

07.05.04

Anhang 1

Beitragsreglement zum NHG Hinweis zur Schreibform Um die Lesbarkeit zu erhalten, wird auf die parallele Schreibform männlicher und weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Es gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen im Organisationsreglement für beide Geschlechter. Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHGTG) erlässt die Politische Gemeinde Münsterlingen, nachfolgend Gemeinde genannt, folgendes Beitragsreglement für den Erhalt, die Förderung und die Pflege der Natur und der Heimat (Beitragsreglement zum NHG).

I.

Organisation und Verwaltung

Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Reglement regelt die Vergabe von Gemeindebeiträgen an erhaltenswerte Natur- und Landschaftsobjekte, die Abgeltung von Leistungen zu Gunsten des ökologischen Ausgleichs und der Landschaftsentwicklung sowie zum Schutz und zur Pflege von Kulturobjekten, soweit diese Aufgaben in den Kompetenzbereich der Gemeinde fallen.

Zuständigkeit

Art. 2 Über Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement entscheidet der

Gemeinderat.

Beiträge

Art. 3 1

2

Beitragsgesuche

Finanzierung

Beitragsgesuche sind dem Gemeinderat einzureichen. Bei Naturobjekten hat dies bis zum 1. Mai des Kalenderjahres, für das erstmals Beiträge beansprucht werden, zu erfolgen. Gesuche für Beiträge an Massnahmen, die bei der Erhaltung, Pflege und Restaurierung historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fundstellen und Objekten anfallen, sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzureichen. In besonderen Fällen kann das kantonale Amt für Denkmalpflege eine vorzeitige Inangriffnahme bewilligen.

Art. 4 1

Für Beiträge und Abgeltungen wird im jährlichen Voranschlag der Gemeinde eine eigene Position geführt. 2

Spezialfinanzierung

Erstreckung

Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement werden nur ausgerichtet, sofern die Finanzierungsmöglichkeiten nach übergeordnetem Recht für denselben Zweck ausgeschöpft sind. Davon ausgenommen sind Sonderbeiträge gemäss Art. 6 und Fördermassnahmen gemäss Art. 8 und 9.

In der Gemeinderechnung wird im Sinne einer Spezialfinanzierung ein Fonds für Natur- und Heimatschutzbelange geführt. Dieser kann durch Rückstellungen gespiesen werden. Die nicht beanspruchten Budgetpositionen gemäss Abs. 1 sowie Rückerstattungen aus Ersatzforderungen der Gemeinde gehen in diesen Fonds über.

II.

Übernahme kantonaler Bestimmungen

Art. 5 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten

diejenigen des NHG-TG und der NHV-TG sinngemäss.

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Anhang 1

III.

Kommunale Bestimmungen

A.

Allgemeines

Art. 6

Für besondere Massnahmen zum ökologischen Ausgleich oder zur Finanzierung spezieller Projekte zur Aufwertung der Natur und der Landschaft oder zur Erhaltung und Aufwertung von Kulturobjekten können zusätzlich Gelder aus dem Fonds für Natur- und Heimatschutzbelange gemäss Art. 3 verwende werden. Der Gemeinderat kann eine Prioritätenliste festlegen.

B.

Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftsentwicklung

Ansätze für wiederkehrende Beiträge

Art. 7 Die Höhe wiederkehrender Grundbeiträge an durch den Zonenplan oder den

Schutzplan geschützte Naturelemente sowie an extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streuflächen, Hecken und Feldgehölze, welche gemäss dem kommunalen Richtplan dem ökologischen Ausgleich dienen oder wichtige Vernetzungsfunktionen erfüllen sowie die Bedingungen, welche daran geknüpft sind, richten sich in der Regel nach den einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung (zur Zeit Art. 40ff Direktzahlungsverordnung 1) und § 13 NHV. Vorbehalten bleiben spezielle Bewirtschaftungsverträge.

Gezielte Förderung

Art. 8 Zur gezielten Förderung von ökologischen Leistungen oder zur Aufwertung

des Landschaftsbildes (z.B. mittels Hochstammobstbäumen oder Hecken) könne die Grundbeiträge oder anderweitige Beitragsleistungen angemessen erhöht werden.

Neuanlagen und Ersatzpflanzungen

Art. 9

Bei Beiträgen für die Neuanlage oder Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen und Hecken werden in der Regel die gesamten Anlagekosten vergütet.

IV.

Schlussbestimmungen

Art. 10

Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement werden nur für Massnahmen gewährt, welche nach Inkrafttreten der Beitragsvoraussetzungen gemäss §§12 und 31 NHV in Angriff genommen oder weitergeführt werden.

Art. 11

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft.

Sonderbeiträge

Inkrafttreten

Die Stimmbürger der Politischen Gemeinde Münsterlingen haben diesem Reglement an der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2011 zugestimmt. Der Gemeindepräsident

Die Gemeindeschreiberin

René Walther

Caroline Speck

1 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998

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