Alpbach
Piano d'utilizzazione speciale · Rickenbach
Documento
- Numero
- 13
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Rickenbach
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 20 feb 2025
- In vigore dal
- 1 mag 2025
Carta
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File
2024.06-016A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 20. Februar 2025
Entscheid Nr. 0013 BOA/PG Nr. 2024.06-016
Politische Gemeinde Rickenbach (TG) Gestaltungsplan Alpbach
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Rickenbach am 7. Februar 2024 sowie 22. Oktober 2024 beschlossene Gestaltungsplan Alpbach wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Rickenbach, Wilenstrasse 41, 9532 Rickenbach, unter Beilage der Dossiers zum Gestaltungsplan Alpbach, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zum Gestaltungsplan Alpbach, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 ersucht die Politische Gemeinde Rickenbach um Genehmigung des Gestaltungsplans Alpbach. Aufgrund von Genehmigungsvorbehalten seitens Kanton hat die Gemeindebehörde einzelne Anpassungen an den Sonderbauvorschriften im vereinfachten Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) vorgenommen. Der Gemeinderat hat die Anpassungen am 22. Oktober 2024 beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine
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Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 1 1 . Juli 2023 vorgeprüft. 2.
Der Gestaltungsplan Alpbach umfasst die Parzellen Nrn. 242, 1185 und 1269 sowie teilweise die Parzellen Nrn. 132, 133, 143, 244 und 246. Das Gestaltungsplangebiet weist eine Fläche von ca. 1.1 Hektaren auf. Es befindet sich im Zentrum von Rickenbach und wird durch die Herren-, Toggenburger- und Wilenstrasse sowie das nordwestlich angrenzende Wohnquartier begrenzt. Im Südwesten grenzt der Perimeter an die Landwirtschaftszone, welche im kommunalen Richtplan als Richtplangebiet ausgeschieden ist. Südlich des Planungsgebiets, unmittelbar nach der Herrenstrasse, erstreckt sich das im kantonalen Richtplan (KRP) aufgeführte Naturschutzgebiet des Webereiweihers. Dieses ist auch ein beliebtes Naherholungsgebiet. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Planungsgebiet der Wohnzone 2b (W2b), der Wohn- und Arbeitszone 2 (WA2) und der Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) zugewiesen. Das Gebiet ist mehrheitlich mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Aufgrund der unterschiedlichen Zonierungen zeichnet sich die Umgebung des Gebiets durch eine heterogene Bebauungsstruktur aus, die von Einfamilienhäusern bis hin zu grösseren, gemischt genutzten Wohn- und Gewerbebauten reicht. Entlang der Toggenburgerstrasse befinden sich zudem mehrere denkmalpflegerisch geschützte Bauten, jedoch nicht innerhalb des Gestaltungsplangebiets. Bis auf die beiden Bestandesbauten entlang der Wilenstrasse soll die bestehende Bebauung rückgebaut werden. Planerische Grundlage für den Gestaltungsplan bildet ein Bebauungs- und Umgebungsgestaltungskonzept, welches von der AKKURAT AG / MAERZ AG mit Beizug der Alge Landschaftsarchitekten erarbeitet wurde.
3.
Der Gestaltungsplan besteht aus einem Situationsplan 1 :500, den Sonderbauvorschriften (SBV), dem Richtprojekt, dem Umgebungsplan sowie dem Geotechnischen und hydrogeologischen Bericht, dem Planungsbericht und dem Architektonischen Modell (Art. 3 SBV). Allgemeinverbindlich sind sämtliche Festlegungen im Situationsplan sowie in den SBV. Allgemeinverbindlich sind auch das Richtprojekt, der Umgebungsplan sowie der Geotechnische und hydrogeologische Bericht, soweit in den Sonderbauvorschriften darauf verwiesen wird. Im Weiteren haben das Richtprojekt und der Umgebungsplan eine richtungsweisende Funktion. Der Planungsbericht und das Architektonische Modell dienen der Erläuterung. Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine sehr gute Siedlungsgestaltung und die Festlegung von Randbedingungen für eine haushälterische, qualitativ hochstehende und gut auf die ortsbaulichen Gegebenheiten und die zentrale Lage angepasste Bebauung mit vorwiegend Wohnbauten und einer guten Umgebungsgestaltung. Zudem regelt der Gestaltungsplan die grundsätzlichen Elemente der Erschliessung und der Parkierung.
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Aus planerischer Sicht ist der Zweckartikel sachgerecht und mit den Vorgaben von § 23 Abs. 1 PBV vereinbar. Zur planerischen Umsetzung des Zweckartikels regelt der Gestaltungsplan insbesondere die Erschliessung und Parkierung (Art. 4-7 SBV), die Bebauung (Art. 6-9 SBV) sowie die Umgebung (Art. 10-13 SBV). Die planerische Umsetzung des Zweckartikels im Situationsplan 1:500 und den SBV ist zweckmässig und mit dem übergeordneten Recht vereinbar. 4.
Gemäss Kapitel 6 des Planungsberichts weicht der Gestaltungsplan von den Vorschriften der Regelbauweise ab. Es ergeben sich Abweichungen in der Fassadenund Gesamthöhe sowie in der Geschossflächenziffer. Gleichzeitig wird die max. zulässige Gebäudelänge in den unterschiedlichen Zonen mit den verschiedenen Baubereichen reduziert. Abweichungen von der Regelbauweise sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür erforderlichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 6.1 und 6.2 des Planungsberichts sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen. Wie im Planungsbericht ausgeführt, ist die Lage des Gebiets aufgrund seiner Nähe zum Naturschutzgebiet im Süden sowie der denkmalgeschützten Objekte entlang der Toggenburgerstrasse anspruchsvoll. Besonders betroffen ist das geschützte Gebäude mit der Assekuranz-Nr. 50/1-0160, das sich gegenüberden drei viergeschossigen Baukörpern mit Attikageschoss befindet, welche den Auftakt der Überbauung bilden. Gemäss dem architektonischen Beschrieb nehmen die beiden strassenseitigen Volumen durch einen leichten Versatz, eine gestaltete Überhöhe und die Materialisierung bzw. die Gliederung der Fassade Bezug auf die historischen Häuser entlang der Toggenburgerstrasse. Um die planerische Kontinuität und die architektonischen sowie aussenräumlichen Qualitäten sicherzustellen, wird empfohlen, mit den bisherigen Projektverfassern weiter zusammenzuarbeiten. Im Baugesuchsverfahren obliegt es der Gemeinde, die entsprechenden Qualitäten einzufordern. Es wird der Gemeinde daher nahegelegt, bei Vorliegen der Baugesuchsunterlagen das Amt für Denkmalpflege und das Hochbauamt in das Bewilligungsverfahren bzw. in die Vernehmlassung miteinzubeziehen.
5.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Baugesuchs ein detaillierter Lärmschutznachweis, vorwiegend wegen dem Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm, eingereicht werden muss, wie dies in Art. 16 SBV vorgeschrieben wird. Dazu gehört auch der Lärm von den Zufahrten der beiden neuen Tiefgaragen. Die Emissionen der bestehenden Tiefgarage sind dabei unter dem Aspekt «Bauen im
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lärmbelasteten Gebiet» zu betrachten. Weiter müssen darin auch Aussagen zur geplanten Kehrichtsammelstelle (Unterflurcontainer, gemäss Art. 14 SBV) enthalten sein. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anträge wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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