GewR_Gewässerraumlinienpläne
Piano d'utilizzazione speciale · Braunau
Documento
- Numero
- 5
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Braunau
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 30 gen 2025
- In vigore dal
- 1 mar 2025
Carta
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File
2024.10-008A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 30. Januar 2025
Entscheid Nr.0005 BOA/PG Nr. 2024.10-008
Politische Gemeinde Braunau Gewässerraumlinienpläne
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Braunau am 8. August 2024 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne werden genehmigt: -
2.
Gewässerraumlinienplan Abzweiger Seitenarm Aneterbach Gewässerraumlinienplan Hartenauer Bach inkl. Seitenarme Plan 1 Gewässerraumlinienplan Seitenarme Hartenauer Bach Plan 2 Gewässerraumlinienplan Seitenarm Hartenauer Bach Gewässerraumlinienplan Kaabach inkl. Seitenarm Gewässerraumlinienplan Lanterswilerbach inkl. Seitenarm Gewässerraumlinienplan Lauche Gewässerraumlinienplan Maugwilerbach inkl. Seitenarme Gewässerraumlinienplan Rossrütibach inkl. Seitenarm Gewässerraumlinienplan Wiesentaalbach Gewässerraumlinienplan 'Festlegung Verzicht'
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Mitteilung an: - Politische Gemeinde Braunau, Hauptstrasse 10, 9502 Braunau unter Beilage der Dossiers zur Gewässerraumlinienplanung, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Gewässerraumlinienplanung, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Die Politische Gemeinde Braunau ersucht um Genehmigung ihrer Gewässerraumlinienplanung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 30. November 2023 vorgeprüft.
2.
Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer für deren natürliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraums hat gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien zu erfolgen. Mit den zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienplänen legt die Politische Gemeinde Braunau den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) für alle Gewässer innerhalb des Gemeindegebietes, mit Ausnahme der Grenzgewässer zu den Nachbargemeinden, grundeigentümerverbindlich fest. Die Gewässerraumlinien der Grenzgewässer zur Gemeinde Bussnang wurden bereits festgelegt und mit DBU-Entscheid Nr. 97 vom 20. November 2024 genehmigt.
3.
Die Vorlage besteht aus zehn Detailplänen und einem Übersichtplan, auf welchem die Abschnitte festgelegt sind, bei denen auf eine Ausscheidung eines grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums verzichtet wird. Die grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinien nach § 34 Abs. 1 WBSNG werden in den Detailplänen je Abschnitt festgelegt. Ergänzt werden die Unterlagen mit dem Planungsbericht und der technischen Dokumentation mit Datenblättern zu den einzelnen Abschnitten. Wie die generelle Prüfung zeigt, sind diese Festlegungen insgesamt sach- und zweckmässig und können genehmigt werden.
4.
Sobald die Politische Gemeinde Braunau die Gewässerraumlinienpläne in Kraft gesetzt hat, dürfen die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 2013) als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV).
I
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5.
Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Wir weisen darauf hin, dass nach der Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Politische Gemeinde Braunau, die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden müssen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
0 5. FEB. 2025
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 721.1 · WBSNG · Cantone
RB 721.11 · WBSNV · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione