Beitragsreglement zum NHG
Wagenhausen
Documento
- Numero
- GVL2002
- Comune
- Wagenhausen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- In vigore dal
- 11 dic 2002
Carta
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Wagenhausen_NHG_20021211.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Beitragsreglement zum NHG
Ausgabe 2010
Inhaltsverzeichnis 1.
2.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.…………………………………………………………..3
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich….........................................................3
Art. 2
Zuständigkeit………….....................................................................3
Art. 3
Beiträge...........................................................................................3
Art. 4 Kontierung / Budgetierung…………………………..........................3
ÜBERNAHME KANTONALE BESTIMMUNGEN...……………………………………….4
Art. 5 Geltungsbereich………………………………………………………4
A. Allgemeines…………………………………………………………………………4 B. Natur- und Landschaftsschutz…………………………………………………….4 C. Denkmalpflege und Archäologie………………………………………………….4 3.
KOMMUNALE BESTIMMUNGN..…………………………………………………………..4 A. Allgemeines…………………………………………………………………………4
Art. 6 Rückforderungen……………………………………………………..4
B. Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftsentwicklung………………………..5
4.
Art. 7 Ansätze für wiederkehrende Beiträge……………………………...5
Art. 8 Gezielte Förderung…………………………………………………...5
Art. 9 Neuanlagen von Hecken und Feldgehölzen………........................5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN……………………………………………………………….5
Art. 10 ……………………………………………………………............................5
Art. 11 Inkrafttreten…………………………………………….......................5
2
Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG) erlässt die Politische Gemeinde Wagenhausen, nachfolgend Gemeinde genannt, folgendes Beitragsreglement für den Erhalt, die Förderung und die Pflege der Natur und der Heimat (Beitragsreglement zum NHG).
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und
Geltungsbereich
Zuständigkeit
Dieses Reglement regelt die Vergabe von Gemeindebeiträgen an erhaltenswerte Natur- und Landschaftsobjekte, die Abgeltung von Leistungen zu Gunsten des ökologischen Ausgleichs und der Landschaftsentwicklung sowie zum Schutz und zur Pflege von Kulturobjekten, soweit diese Aufgaben in den Kompetenzbereich die Gemeinde fallen.
11 altri articoli
Art. 2 Über Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement entscheidet der Gemeinderat
Art. 3 Beiträge
1
neue Beiträge, Prioritätenordnung
2
Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement werden nur ausgerichtet, sofern übergeordnete Finanzierungsmöglichkeiten für denselben Zweck ausgeschöpft sind. Sofern kein Rechtsanspruch im Sinne der kantonalen Gesetzgebung besteht, werden neue Beiträge, welche die Finanzkompetenz des Gemeinderates übersteigen, nur unter dem Vorbehalt gewährt oder zugesichert, dass die Ausgabe durch den jährlichen Voranschlag gedeckt ist oder durch die Gemeindeversammlung separat beschlossen wird. Der Gemeinderat kann eine Prioritätenliste festlegen.
Art. 4 Kontierung /
Budgetierung
1
Finanzierung
2
Für Beiträge und Abgeltungen wird im jährlichen Voranschlag der Gemeinde eine eigene Kostenstelle geführt. In der Gemeinderechnung wird ein Bilanzkonto für Natur- und Heimatschutzbelange geführt. Dieses wird nach Möglichkeit durch Einlagen und Budgetüberschüsse zur Finanzierung von Natur- und Heimatschutzbelangen der ordentlichen Rechnung gemäss Abs. 1 sowie aus Ersatzforderungen gemäss Art. 6 dieses Reglements gespiesen.
3
2. Übernahme kantonaler Bestimmungen
Art. 5 Geltungsbereich
Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten diejenigen des NHG1 und der NHV2 sinngemäss, insbesondere bezüglich:
A. Allgemeines: Allgemeines
- finanzielle Leistungen (§ 18, Abs. 1, 1.-5. und § 18, Abs. 2 NHG); - Wiederherstellung, Ersatz (§ 25 NHG sowie § 35, Abs. 1 und 2 NHV); - Strafbestimmung (§ 26 NHG); - Verfahren bei Gesuchen für die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen (§ 9 NHV); - Rückforderung (§ 10, NHV Abs. 1). B. Natur- und Landschaftsschutz:
Natur- und Landschaftsschutz
- Beitragsarten, beitragsberechtigte Massnahmen (§ 11 NHV); - Beitragsvoraussetzungen (§ 12 NHV); - allgemeine Bedingungen und Auflagen (§ 13 NHV); - Ausschluss von Beiträgen (§ 14 NHV); - Bedingungen von Bewirtschaftungsverträgen (§ 22 NHV); - Beitragsempfänger und Gesuche (§ 23 NHV). C. Denkmalpflege und Archäologie:
Denkmalpflege und Archäologie
- Beitragsberechtigte Massnahmen (§ 25 NHV); - Beiträge (§ 15 NHG, §§ 26 bis 29 NHV); - Verfahren für Beiträge und Auszahlung (§ 31 NHV).
3. Kommunale Bestimmungen A. Allgemeines
Art. 6 Rückforderungen
Rückerstattete Beiträge und Abgeltungen der Gemeinde fliessen auf das Bilanzkonto für Natur- und Heimatschutzbelange gemäss
Art. 4
dieses Reglements (vgl. dazu auch § 10 NHV).
_____________________________ 1 2
Kantonales Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 1992 Kantonale Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der natur und der Heimat vom 29. März 1994
4
B. Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftsentwicklung
Art. 7 Ansätze für wiederkehrende Beiträge
Der Wiederkehrende Grundbeitrag an geschützte Naturelemente sowie an extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, welche dem ökologischen Ausgleich dienen oder wichtige Vernetzungsfunktionen erfüllen, richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung (zur Zeit Art. 40ff Direktzahlungsverordung3) oder wird fallweise vertraglich geregelt.
Art. 8 Gezielte Förderung
Zur gezielten Förderung von ökologischen Leistungen können die Grundbeiträge oder anderweitige Beitragsleistungen angemessen erhöht werden.
Art. 9 Neuanlagen von
Hecken und Feldgehölzen
Bei Beiträgen für die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen, welche dem ökologischen Ausgleich dienen, werden in der Regel die vollen Anlagekosten vergütet.
4. Schlussbestimmungen
Art. 10 Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement werden nur für
Massnahmen gewährt, welche nach Inkrafttreten der Beitragsvoraussetzungen gemäss §§ 12 und 31 NHV in Angriff genommen oder weitergeführt werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2002 Der Gemeindepräsident:
Die Gemeinderatsschreiberin:
F. Winzeler
K. Mäschli
________________________ 3
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998
5