Staatsratsentscheid
Limite statico del bosco · Varen
Documento
- Numero
- 2017.03965
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Comune
- Varen
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Cantone
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 25 ott 2017
- In vigore dal
- 12 nov 2019
Carta
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File
20171025_vare_decce.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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2017.03965
LE CONSEIL O'ETAT OER STAATSRAT
WALDFESTSTELLU NGSENTSCHEID BETREFFEND DIE ABGRENZUNG VON WALD IM BERE ICH DER BAUZONE UND DEREN UNMITTELBAREN UMGEBUNG IM GEBIETTASCHONIEREN AUF TERRITORIUM DER GEMEINDEVAREN
Eingesehen
den von der Gemeinde Varen am 18.09.2017 und vom Ingenieur Wald am 22.09.2017 unterschriebenen Waldkatasterplan "Abänderung Taschonieren" (AV Plan Nr. 3) im Massstab 1:1'000, erstellt am 13.09.2017; Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV); Art. 2 und 13 Abs. 2 Iit. a des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 sowie Art. 6 und 7 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30. Januar 2013; die Art. 34a ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); Die öffentliche (Auflage Publikation) des Waldkatasterplans im Amtsblatt Nr. 29 vom 21. Juli 2017; Das Schreiben der Gemeinde Varen vom 18. September 2017; den Bericht der Sektion Wald vom 12. Oktober 2017; die übrigen Akten.
erwägend 1.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig. .
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2.
Der Plan des Waldkatasters wurde im Gebiet Taschonieren dort erstellt, wo Wald an eine Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt. Die Waldfeststellung wurde im Auftrag der Gemeinde Varen unter der Leitung des Ingenieurs Wald, Kreis Oberwallis, ausgeführt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaftung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen als Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG LV.m. Art. 2 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemäss Art. 2 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbäumen oder -Sträuchern von 800 m2 und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je höher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch
eine Bestockung unterhalb dieser Werte als Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. 3.
Innert der 30-tägigen Auflagefrist sind gegen den Plan des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.
4.
Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplänen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemäss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt;
entscheidet DER STAATSRAT 1.
2.
Waldfeststellung a)
Die im Situationsplan 1:1'000 .Taschonleren" (AV Plan Nr. 3) vom 13. September 2017 der Gemeinde Varen als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c)
Die übrigen Waldflächen und Pläne gemäss Waldfeststellungsentscheid vom 11. August 2010 bleiben weiterhin rechtsgültig.
d)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Einsprachen Innert der 30-tägigen Auflagefrist sind gegen den Plan des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.
3.
Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Varen in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nötig der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Varen die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bauzonen nicht im Waldfeststellungsverfahren, sondern im Raumplanungsverfahren definiert werden. Bei Abweichungen der Bauzonen im Waldkataster bleiben in jedem Fall die Bauzonen wie im Nutzungsplanverfahren festgelegt rechtlich massgebend, sofern diese nicht im Wald zu liegen kommen. Die Abgrenzung des Waldareals ist im Auftrag der Gemeinde Varen vom Geometer in die Grundbuchpläne zu übertragen.
Waldfeststellungsentscheid Gebiet Taschonieren, Gemeinde Varen
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I
4.
Kosten
Gemäss Art. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 Iit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Varen als Auftraggeberin in Rechnung gestellt. Gebühr Tuberkulosenmarke Total
Fr. 300.Fr. 8.-Fr 308.--
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
25.0kt. ZM7 Der Staatskanzler:
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Rechtsmittelbelehrung
Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eröffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren und Art. 61 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren LV.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
\;y- Eröffnet am: - 2, NO\}. 2017 Verteiler
a)
b)
Eröffnung: •
per Einschreiben an: - Munizipalgemeinde Varen, Dorfstrasse 35, 3953 Varen
•
durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis
Mitteilung: Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Eröffnung: - Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten Zwecks Koordination mit der Raumplanung und der Grundbuchvermessung - Rudaz+Partner AG , 3960 Siders - Areaplan Raumplanung Siedlung Umwelt AG, 3945 Gampel
Waldfeslstellungsentscheid GebietTaschonieren, Gemeinde Varen
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