Detailnutzungsplan (DNP) - "Visp-West" Segment 1
Piano d'utilizzazione · Visp
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Visp
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Comune
- Autorità
- Administration communale
- Approvato da
- Conseil d'Etat
- Adottato
- 13 ago 2014
- Pubblicato
- 6 feb 2018
- In vigore dal
- 13 ago 2014
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Visp con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
20140813_visp_decce.pdfApri in una nuova scheda
Testo
WALLIS' SCHWEIZ
!<
VISp emein e Erlass des Quartierplans für das Segment 1 gemâss Detailnutzungsplan Visp-West
Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 21. Januar 2014
eingesehen - das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG); - das Baugesetz vom 08. Februar 1996 (BauG) und die dazugehôrende Bauverordnung (BauV) vom 02. Oktober 1996 sowie die Ergânzungen vom 07. April 2004; - das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Visp vom 18. Juni 2008; - das Reglement zum Detailnutzungsplan Visp-West mit der dazugehôrigen Plandarstellung vom 25. September 1994, vom Staatsrat homologiert am 15. Februar 1995 (DNPR); - das Gemeindegesetz vom 05. Februar 2004 (GemG); - das vom Staatsrat am 23. Juni 1999 homologierte Ausführungsprojekt für das Strassennetz Visp-West; - den Entscheid des Staatsrates vom 13. Dezember 2000, mit dem er die im Rahmen der Landumlegung Visp-West erfolgte Neuzuteilung homologiert und die Inbesitznahme der neuzugeteilten Parzellen auf den 1. Januar 2001 festgesetzt hat; - den Entwurf des Quartierplans für das Segment 1 vom 05. Oktober 2012; - den Entscheid des Gemeinderates vom 16. Oktober 2012, den Entwurf zum Ouartierplan für das Segment 1tiffentlich aufzulegen (Amtsblatt Nr. 45 vom 09. November 2012); - die eingegangenen zwei Elnsprachen,
Gemeinde Visp • st. Martiniplatz 1 • Posltach • 3930 Visp • t: 027 948 99 11 • f: 027 948 99 01 • www.visp.ch
- 2-
erwâgend, - dass mit dem Detailnutzungsplan Visp-West die Grundvoraussetzungen für eine zweckrn âssige Nutzung des Bodens sowie für eine stàdtebaulich und architektonisch gut gestaltete Oberbauung mit einer hohen Wohnqualitat und einer überdurchschnittlichen Aussenraumgestaltung im Planungsperimeter geschaffen werden soli (Art. 2DNPR); - dass das Baugebiet von Visp-West nach Art. 4f. DNPR in 12 Segmente aufgeteilt ist, die nach Quartierpl ànen zu überbauen sind; - dass die üuartierpi ëne gernâss Art. 6 Abs. 1 DNPR sich im Rahmen des Detailnutzungsplanes über die Feinerschliessung, über die Abstànde zu den Strassen, Wegen und Freiflachen sowie über die Lage und die ausseren Abmessungen der Bauten und Baugruppen auszusprechen haben und dass sie darüber hinaus weitere Einzelheiten regeln kënnen wie die Gestaltung der Bauten und des Aussenraums sowie die Ausstattung des Quartiers; - dass nach Art. 12 Abs. 4 kRPG für den Erlass von üuartierplânen das Baubewilligungsverfahren anwendbar ist, sofern einerseits die wesentlichen Bauvorschriften im Baureglement oder hier im Detailnutzungsplan festgelegt sind und es sich anderseits um einen .zonenvorschriftskontormen" Quartierplan handelt, welche Voraussetzungen vorliegend beide erfüllt sind (Umwelt- und Raumplanungsamt des Kantons Wallis, Dienststelle für Raumplanung, Die Sondernutzungsplâne und weitere Instrumente der Raumplanung, Wegleitung für die Gemeinden, S. 10); - dass im Synthesebericht der Dienststelle für Raumplanung vom 12. Mai 1993 (S. 6) auf diese Problematik aufmerksam gemacht und zwecks Erfüllung dieser Voraussetzungen das Reglement zum Detailnutzungsplan noch im Vorprüfungsverfahren entsprechend prâzislert worden lst, - dass auch aile übrigen wichtigen raumplanungs- und umweltrechtlichen Fragen im Rahmen des Detailnutzungsplanverfahrens oder in dessen Zusammenhang geprüft und beurteilt worden sind; - dass anlâsslich der mit den beiden Einsprechern durchgeführten Einigungsverhandlungen eine Einigung unter den Parteien erzielt werden konnte, indem das Reglement entsprechend den Begehren der Einsprecher ergânzt wird; - dass der vorliegende Quartierplan mit dem Detailnutzungsplan Visp-West und dem übrigen Offentlichen Recht des Bundes, des Kantons und der Gemeinde in Einklang steht: - dass gestützt auf Art. 6 lit. c GemG, Art. 12 Abs. 4 kRPG und Art. 2 Abs. 1 Zift. 1 BauG der Gemeinderat die für den Erlass des vorliegenden Quartierplans zustândige Behôrde ist, - dass der vorliegende Quartierplan (Reglement und Plandarstellungen) nach Art. 26 Abs. 1 und 3 RPG LV.m . Art. 146 lit. a GemG dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist (vgl. auch Ruch, Kommentar RPG, Art. 26, Rz. 5);
Mostra tutto il testo
Geme inde Visp • St. Martiniplatz 1 • Postfach · 3930 Visp • t: 027 949 99 11 • f : 027 949 99 01 • www.visp.ch
- 3-
beschliesst: 1.
Der vom 09. November 2012 bis am 10. Dezember 2012 auf der Gemeindekanzlei iiffentlich aufgelegte Quartierplan Visp-West für das Segment 1 wird aufgrund der durchgeführten Einigungsverhandlungen mit den folgenden Korrekturen bzw. Ergânzungen des Quartierplans sowie dem dazugehiirigen Reglement tür das Segment 1erlassen: Die sich im Süden des Segmentes 1 befindende zentrale freifl ëche auf der Parz. Nr. 3702 (welche sich im Eigentum der Gemeinde Visp befindet) wird analog dem vom Staatsrat des Kantons Wallis homologierten Detailnutzungsplan Visp West in grauer Farbe hinterlegt. Art. 15 .Elnfrledungen" Die Abtrennung der offentlienen mit den privaten Hëchen im Süden des Segmentes 1 istgrundsatzlieh moglieh. Zum gegebenen Zeitpunkt sindmit den Angrenzem bzw. den betreffenden GrundstückeigentOmern einvemenmlieneLtJsungen - mit dem Zie/, den offentlienen Reum anter BerOcksiehtigung derprivaten Interessen attraktiv zu gestalten - ru erarbeiten und
ummsetzen. Andemorts sind Einfriedungen ais Drahtzaune oder LebMge / Hecken biseu einer meximeten Hone von 100 cm ab fertigem Baden gestattet Mauem aisEinfriedungen sind nientzu/8ssig. Art. 17 .Kleinoauten" ln der im Süden des Segmentes 1 festgelegten " nieht Oberbaubaren Zone " (hellgrüne Flache) ist die Realisierung von in den kantonalen und kommunalen Gesetzen ais nient bewilligungspflientig aufgefOhrte Bsuten undAnlagen grundsalzlien moglieh.
2.
Der Quartierplan für das Segment 1wird dem Staatsrat zur Homologation unterbreitet.
3.
Der Erlass des Quartierplans für das Segment 1wird im Amtsblatt publiziert und der Quartierplan wird wëhrend 30 Tagen auf der Gemeindekanzlei iiffentlich aufgelegt.
4.
Der vorliegende Beschluss wird den Eigentümern schriftlich mitgeteilt.
5.
Gegen den Quartierplan für das Segment 1 kann innert 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Exemplaren einzureichen ais Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrângte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hânden hat.
Freundliche Grüsse GEMEINDE VISP
Gemeinde Visp • St. Martiniplatz 1 • Postfach ·3930 Visp • t: 027 948 99 11 • f: 027 948 99 01 • www.visp .ch
Basi legali
BZR_VIP.2024 · Comune · Testo del cantone
QPR_VIP.2022 · Comune · Testo del cantone
QPR_VIP.2022-Sägmatte · Comune
RS-VS 701.1 · LcAT · Cantone
RS-VS 705.1 · LC · Cantone
RS-VS 705.100 · OC · Cantone
RS-VS 705.101 · AIHC · Cantone
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Confederazione