Reglement über Kontingentierung von Zweitwohnungen

Piano d'utilizzazione · Zermatt

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Zermatt
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Approvato da
Conseil d'Etat
Adottato
19 dic 2007
Pubblicato
30 nov 2018
In vigore dal
19 dic 2007

Carta

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Testo

20071219_zerm_decce_kontingent_zweitwohnungen.pdf

Prösidence du Conseil d'Etat

Chancellede d'Etat Präsidium des Staatsrotes Staatskanzler

174

N DU WM KANTON WALUS

Extrait du proSs-verbal des siances du Conseil d'Etat Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates SOance du Sitzung vom

1 9. DEZ. 2007 DER STAATSRAT,

Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Zermatt` vom 22. Juni 2007, mit welchem diese um die Homologation des von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Einwohnergemeinde Zermatt am Urnengang vom 16./17. Juni 2007 angenommenen Reglements über die Kontingentierung von Zweitwohnungen ersucht; Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; Eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Artikel 2, 17, 146 und 147 des Gemeindegesetzes vorn 5. Februar 2004; Eingesehen die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; Eingesehen den kantonalen Richtplan Zweitwohnungen (Schlussbericht der Dienststelle für Raumplanung vom 19.Januar 2007); Eingesehen das Ergebnis der beratenden Urversammlung der Einwohnergemeinde Zermatt vom 26. April 2007; Eingesehen das Ergebnis des Urnengangs in der Gemeinde Zermatt vom 16./17. Juni 2007, wonach das Reglement über die Kontingentierung von Zweitwohnungen mit 860 Ja gegen 323 Nein angenommen wurde; Eingesehen den Mitbericht des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung vom 26. Juni 2007; Eingesehen die gegen den Beschluss der Urversammlung der Gemeinde Zermatt vom 17. Juni 2007 eingereichte Beschwerde; Erwägend, dass diese Beschwerde in einem separaten Rechtsmittelentscheid beurteilt wird; Erwägend, dass in Art. 5 Abs. 7 eine einjährige Frist für den Kontingentsverfall festgelegt wird, was Art. 53 der kantonalen Bauverordnung widerspricht, denn die Kontingentierung knüpft an das Baubewilligungsverfahren und führt somit bei einem Verfall des Kontingents de facto auch zum Verfall der Baubewilligung, die aber eine gesetzliche Gültigkeitsdauer von drei Jahren aufweist;

2 Erwägend, dass die in Art. 9 Abs. 1 formulierte generelle Aufhebung von widersprüchlichen Bestimmungen im Widerspruch zum Publizitäts- und Legalitätsprinzip steht, welches dem Bürger ein Anspruch auf Rechtssicherheit beschafft, wonach veröffentlichte Reglemente und Rechtsbestimmungen in Rechtskraft sind; Erwägend, dass das Reglement der Gemeinde Zermatt über die Kontingentierung von Zweitwohnungen im Übrigen die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung und den kantonalen Richtplan berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts Rechnung trägt; Auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

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beschliesst: Das von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Einwohnergemeinde Zermatt am Umengang vom 16./17. Juni 2007 beschlossene Reglement über die Kontingentierung von Zweitwohnungen wird unter dem Vorbehalt, dass Art. 5 Abs. 7 und Art. 9 Abs. 1 gestrichen werden, homologiert.

Entscheidgebühr: Gesundheitsstempel:

Fr. Fr.

150.5.-

Für getreue Abschrift, DER STAATSKANZLER:

Verteiler: 6 Ausz. DFIS 1 Ausz. FI

Reglement über Kontingentierung von Zweitwohnungen

ZERMATT EINVOHNERGEMEIND A

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT

Reglement über die Kontingentierung von Zweitwohnungen

INHALTSVERZEICHNIS

SEITE

ZWECK

3

GELTUNGSBEREICH

3

KONTINGENTE

3

BEFREIUNG VON DER KONTINGENTIERUNG

3

RANGORDNUNG DER BAUGESUCHE

4

ZURÜCKSTELLEN VON BAUGESUCHEN

5

ÜBERTRETUNGEN

5

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

5

INKRAFTTRETEN

6

GLOSSAR

6

Fir

Art. 1 ZWECK

1)Dieses Reglement limitiert die jährlich gesamthaft überbaubare Fläche für Zweitwohnungen und regelt die Vergabe der Zweitwohnungskontingente. 2)Das Gesuch kann im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahren (Baugesuch) eingereicht werden. 3)Das Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau bleibt vorbehalten.

Art. 2 GELTUNGSBEREICH

Dieses Reglement gilt für bestehende Bauten (Erweiterung und Umnutzung) sowie zukünftige Bauten seit Bestehen des Erst- und Zweitwohnungsreglements (in Kraft seit 12. Januar 2005).

Art. 3 KONTINGENTE

1)Für das ganze Baugebiet der Gemeinde Zermatt wird eine Kontingentierung für den Neubau von Zweitwohnungen sowie für Erweiterungen und Umnutzungen von Gebäuden, namentlich von Hotels, aus welchen solche Wohnungen resultieren, eingeführt. 2)Pro Kalenderjahr dürfen für das ganze Baugebiet maximal 850 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) für den Zweitwohnungsbau bewilligt werden. 3)Einmal pro Legislaturperiode legt der Gemeinderat der Urversammlung die Höhe der Bruttogeschossfläche zur Neuüberprüfung vor.

Art. 4 BEFREIUNG VON DER KONTINGENTIERUNG

1)Baugesuche für Wohnbauten, die ausschliesslich Erstwohnungen enthalten, fallen nicht unter die Kontingentierung. 2)Ebenfalls nicht unter die Kontingentierung fallen Erweiterungen von bestehenden und bewilligten Bauten, wenn dadurch die BGF der bestehenden Wohneinheit um nicht mehr als 50 m2 vergrössert wird.

Art. 5 RANGORDNUNG DER BAUGESUCHE

1)Die der Kontingentierung unterliegenden Baugesuche sind bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Massgebend ist bei der Zustellung der Baugesuchsakten der Poststempel. 2)Die Kontingentszuteilung erfolgt in der Reihenfolge nach dem höchsten prozentualen Anteil der Erstwohnungen eines jeden Baugesuches. 3)Bauvorhaben ausserhalb der Kernzone werden chancengleich behandelt. Aus diesem Grund wird als Ausgleich der unterschiedlichen Bauzonen ein prozentualer Korrekturfaktor eingeführt. Dieser lautet wie folgt:

AZ

Korrekturfaktor

Dorfzone D-B, D-C, D-D

1.8

Kernzone

1.6

100% 88%

Wohnzone Z1

1.2

75%

Wohnzone Z2

0.9

50%

Wohnzone Z3

0.8

44%

Zone Dorfzone D-A

(siehe Rechenbeispiel und Erklärung im Glossar) Quartierplan Spiss (Wohnflächen): Für den Quartierplan Spiss werden entsprechend die gleichen Gewichtungen angewendet. Im Segment 3 gelten die Gewichtungsfaktoren der Wohnzone Z2. 4)Der Gemeinderat kann die bis zum 31. Januar nicht ausgeschöpften Kontingentsanteile während des laufenden Jahres zuteilen, wobei bei mehreren Baugesuchen im Zeitpunkt der Behandlung die Zuweisung gemäss Art. 5 Abs. 2 hiervor erfolgt. 5)Reicht das Kontingent für die betreffenden Zweitwohnungen nicht aus, und sind mehrere Gesuche mit gleichlautenden prozentualen Hauptwohnungsanteilen vorhanden, entscheidet das Los über die Rangfolge. Die Verlosung erfolgt durch den Gemeindepräsidenten oder seinen Stellvertreter im Beisein der jeweiligen Bauherrschaft. 6)Muss ein Baugesuch wegen Unvollständigkeit (vgl. Checkliste laut Glossar) oder Verletzung gesetzlicher Vorschriften zur Überarbeitung zurückgewiesen werden, ist für die Berücksichtigung der Eingang des vollständigen Gesuchs massgeblich.

4

7) Wird ein rechtskräftig bewilligter, der Kontingentierung unterliegender Bau nicht

innerhalb von 12 Monaten seit Erteilung der Baubewilligung in Angriff genommen, verfällt die betreffende Kontingentszuteilung (vorbehalten bleiben laufende Beschwerdeverfahren, um deren Frist sich die Gültigkeitsdauer verlängert).

Art. 6 ZURÜCKSTELLEN VON BAUGESUCHEN

1)Baugesuche, für welche das Jahreskontingent nicht oder nicht mehr ausreicht, sind auf das kommende Jahr zurückzustellen. 2)Vorbezüge auf künftige Quoten sind unzulässig.

Art. 7 AUSNAHMEARTIKEL

Der Gemeinderat kann in Härtefällen Ausnahmen von der Kontingentierungspflicht bewilligen. Als Härtefall gilt eine nach dem Grundstückserwerb eingetretene, unvorhersehbare Notlage des Eigentümers, die er nur abwenden kann, indem er das Grundstück oder Teile hievon als Ferienwohnung veräussert.

Art. 8 ÜBERTRETUNGEN

Bei Übertretung dieses Gesetzes findet Art. 54 des Baugesetzes des Kanton Wallis vom 08. Februar 1996 (mit seitherigen Änderungen) Anwendung.

Art. 9 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1)Sämtliche Bestimmungen, welche dem vorliegenden Reglement widersprechen, werden aufgehoben. 2)Für das Kalenderjahr, in dem dieses Reglement in Kraft tritt, steht das volle Kontingent von 850 m2 BGF zur Verfügung. 3)Die Frist zur Einreichung der Baugesuche gemäss Art. 5 Abs. 1 für das laufende Jahr, in dem dieses Reglement in Kraft tritt, bestimmt sich auf einen Monat ab diesem Zeitpunkt.

4) Umwandlungen von Erstwohnungsanteilen in Zweitwohnungsanteilen: Die seit In-

krafttreten der Planungszone bewilligten aber noch nicht erstellten Bauten (Baukörper) sowie bereits erstellten Bauten (Baukörper) mit Wohnanteilen fallen unter die Bestimmungen dieses Reglements. Eine Gesuchseinreichung für die Umwandlung hat gemäss Art. 5 dieses Reglements zu erfolgen.

Art. 10 INKRAFTTRETEN

Das vorliegende Reglement tritt am Tag der Genehmigung durch die Homologationsbehörde (Staatsrat) in Kraft (Art. 18 GemG). So beschlossen durch den Gemeinderat am 31. Januar 2007. Angenommen durch die Urversammlung am 17. Juni 2007. Genehmigt durch den Staatsrat am xx.xx.xxxx

Für die Gemeindev

Itung

Der Leit Peter Bittel

GLOSSAR

A Korrekturfaktor Der Korrekturfaktor bewirkt, dass die reduzierte AZ der verschiedenen Bauzonen ausgeglichen wird. Somit wird sichergestellt, dass der prozentuale Wert einer gleichen Zweitwohnungsgrösse bei der Verteilung gleichgestellt wird. Mit anderen Worten: Eine 100 m2 grosse Zweitwohnung stellt beispielsweise in der Dorf- oder Kernzone nicht den gleichen prozentualen Wert dar, wie z.B. in der Zone 2. Rechenbeispiel: Eine Bauparzelle ergibt in der Dorfzone eine gesamte BGF von 1'000 m2. Davon wird eine Zweitwohnung über 100 m2 BGF erstellt. Somit ergibt sich ein Wert über 10% bei der Verteilung des Kontingentes. In der Z2 wird ebenfalls eine Bauparzelle überbaut. BGF total 500 m2, davon ebenfalls eine Zweitwohnung über 100m2, was einen prozentualen Wert von 20% entspricht. Beide Bauherren bauen jeweils eine Zweitwohnung über 100 m2, der eine in der Dorfzone ist aber bei der Verteilung des Kontingentes mit seinen 10% im Vorteil. Der zweite hat mit 20% die schlechtere Voraussetzung. Mit dem Korrekturfaktor analog der Reduktion der AZ wird der Wert von 20% auf 10% reduziert (Korrekturfaktor 50%). Somit ist keiner der Bauherren bei der Kontingentsverteilung benachteiligt oder bevorteilt. 6

8 Baugesuchs-Vollständigkeit- Checkliste

Gesuchsformular ❑ Vollständig ausgefüllt

❑ Offizielles Formular

Situationsplan (mit Originalunterschrift) ❑ Proj. Baute in rot, Abbruch in gelb ❑ Nr. der Bauparzellen ❑ Nr. und Eigentümer der Nachbarparzellen

❑ Wald- / Zonengrenzen ❑ Abstände ❑ Zugang ab ö. Wegnetz

Katasterauszug (mit Originalunterschrift) ❑ nicht älter als 3 Monate

Baupläne ❑ Grundriss(e) ❑ Zweckbestimmung der Räume

❑ Schnitt(e) ❑ Fassadenansichten

Berechnung der AZ ❑ Erforderlich

❑ Nicht erforderlich

Berechnung für den Erst- und Zweitwohnungsbau ❑ Erforderlich

❑ Nicht erforderlich

Gesuch für die Kontingentierung von Zweitwohnungen (Einreichung bis spätestens 31.01.) ❑ Erforderlich

❑ Nicht erforderlich

Zermatt, 31. Januar 2007

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