Décision du Conseil d'Etat du 5 octobre 2022

Spazio riservato alle acque · Niedergesteln

Documento

Numero
2022.04188
Tipo
Spazio riservato alle acque
Comune
Niedergesteln
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Approvato da
Aucune indication
Adottato
5 ott 2022
In vigore dal
25 ott 2024

Carta

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20221005_Nied_decce.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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2022.04188 zyxwvutsrqponml

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÂSSERRÂUME GEMEINDE NIEDERGESTELN

Eingesehen

das Auflagedossier «Gewasserraumfestlegung Gemeinde Niedergesteln» vom 23. November 2018 mit den darin enthaltenen Plânen «Plan zum Gewâsserraurn» sowie «Plan Übersicht · Gewâsserraurn Gemeinde Niedergesteln» im Massstab von 1 :2'000 vom 23. November 2018, den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewâsserraurn · und den Technischen Bericht mit seinen Anhânqen; · die ëffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 2018; das durch die Gemeinde Niedergesteln beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 17. Màrz 2019 eingereichte Gesuch um Homologation der Gewâsserràurne auf dem Gemeindegebiet, aus dem hervorgeht, dass das Dossier wâhrend 30 Tagen zur Einsichtnahme ôffentlich aufgelegt war und das innert dieser Frist vier Einsprachen und eine Rechtsverwahrung eingegangen sind, die nach Einigungsverhandlungen am 15. Februar 2019 allesamt zurückgezogen worden seien; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewâsser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG); das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschâdiqunqen var Gerichts- oder Verwaltungsbehërden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); die eingereichten Vormeinungen: • der ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (5. April 2019), • der Dienststelle für Mobilitat (1 O. April 2019), • der Dienststelle für Landwirtschaft (11. April 2019), • der Dienststelle für Umwelt (30. April 2019), • der Dienststelle für Raurnentwicklunq (30. April 2019); • der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (16. September 2019), • der Dienststelle für Energie und Wasserkraft (19. September 2019), • der Sektion Rhone und Genfersee der Dienststelle für Naturgefahren (25. Januar 2022) • der Dienststelle für Naturgefahren (26. Januar 2022), die Einsprache von vom 6. Januar 2019 mit dem dazugehërigen Protokoll der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019, aus dem hervorgeht, dass diese zurückgezogen wurde; die Einsprache von vom 7. Januar 2019 mit dem dazugehërigen Protokoll der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019, aus dem hervorgeht, dass diese zurückgezogen wurde; die Einsprache von vom 1 O. Januar 2019 mit dem dazugehërigen Protokoll der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019, aus dem hervorgeht, dass diese zurückgezogen wurde;

die Einsprache von vom 11. Januar 2019 mit dem dazugehërigen Protokoll der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019, aus dem hervorgeht, dass diese zurückgezogen wurde; die Rechtsverwahrung vom 18. Dezember 2018 der BLS Netz AG; das Schreiben der Gemeinde Niedergesteln an die BLS Netz AG vom 13. Mârz 2019, in dem sie der BLS Netz AG bestâtiqt, dass diese vom Auflageprojekt nicht betroffen ist; die Erklârunq der Gemeinde Raron vom 7. Mai 2021, qemâss welcher diese mit der Ausscheidung des Gewâsserraurns des Milibach durch die Gemeinde Niedergesteln einverstanden ist; die Erklârunq der Gemeinde Steg-Hohtenn vom 10. Mai 2021, qemâss welcher diese mit der Ausscheidung des Gewâsserraurns des Galdi durch die Gemeinde Niedergesteln einverstanden ist; das abqeânderte, durch die Gemeinde Niedergesteln beim VRDMRU am 17. Mârz 2019 eingereichte Gesuch um Homologation der Gewâsserrâurne auf dem Gemeindegebiet, in dem beschrieben wird, dass der neue Cemeindeprâsident die Plane sowie den technischen Bericht unterzeichnet habe; die angepasste Vormeinung der Dienststelle für Landwirtschaft vom 19. Januar 2022, in der verlangt wird, die Frucbtfolqeûàchen seien nicht in den aufgelegenen Planen darzustellen und es seien ein Übersichtsplan mit den vom Gewasserraum betroffenen Fruchtfolqeftâchen sowie Angaben zur Flâchenbilanz nachzureichen; das Schreiben vom 21. Januar 2022 des VRDMRU an die Gemeinde Niedergesteln, in welchem diese über die verlangten Anderungen bzw. Erqânzunqen der Dienststelle für Landwirtschaft informiert wurde; · das Schreiben vom 31. August 2022 der Gemeinde Niedergesteln an den VRDMRU, mit dem der «Plan zum Gewàsserraurn - Beilage Fruchtfolqelâchen» zur Erqânzunq des Auflageprojekts «Gewasserraumfestlegung Gemeinde Niedergesteln» zugestellt wurde; die übrigen Akten. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

E r w â qzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUT e n d

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.1 .

V e rfa h re n

1.1

Der Sund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewasser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewâhrlelstunq folgénder Funktionen (Gewàsserraurn): die natürlichen Funktionen der Gewâsser, den Schutz var Hochwasser und die Gewâssernutzunq. Gemàss den Übergangsbestimmungen der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewâsserraurn bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewâsserraums geregelt.

1.2

Gernass Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des Gewâsserraurns für ein oberirdisches Gewâsser den Gemeinden für diejenigen Gewàsser, die ihnen gehëren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewâssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewasserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewâsserrâurne der kommunalen Gewâsser, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Niedergesteln befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustàndiq ist (detaillierter zu den einzelnen Gewâssern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).

1.3

Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewâsserraum für ein oberirdisches Gewàsser in Form von Plânen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Mëglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthàlt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten,

Gewiisserriiume Gemeinde Niedergesteln zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

2/ 11

dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmêiglichkeiten innerhalb des Gewâsserraums regeln. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPON 1 .4

Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n êiffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen kêinnen wàhrend 30 Tagen nach der Verêiffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde das Projekt wahrend 30 Tagen êiffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Persan die Mêiglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden vier Einsprachen und eine Rechtsverwahrung hinterlegt.

1 .5

Nach Anhêirung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustàndiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehêirigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).

2.

T r a g w e ite d e s P r o je k te s

2 .1

Die Gemeinde Niedergesteln beantragt in ihrer Eingabe vom 17. Mârz 2019 die Homologation der Gewâsserrâume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewàsser durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewâsser der GWR bestimmt worden ist: Grossgrundkanal, Jolibach, Wannumooskanal, Bietschikanal, Milibach und Kanal beim Lüegilchin. Nachfolgend geht es samit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwâhnten Gewàsser genehmigen kann. Dem technischen Bericht lasst sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Niedergesteln für die übrigen Gewasser, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewâsserraurnes verzichtet oder diesen bereits ausgeschieden hat.

2 .2

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewasser, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewâssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass solche Grenzgewasser vorliegen. Die betroffenen Gemeinden (Raron und Steg-Hohtenn) haben jeweils eine Einverstàndniserklàrunq zum vorliegenden Projekt abgegeben.

2 .3

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewàsser der Gemeinde Niedergesteln ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewâsser im Plan «Plan zum Gewâsserraurn» sowie im «Plan Übersicht Gewâsserraurn Gemeinde Niedergesteln» im Massstab 1 :2'000 vom 23. November 2018 abgebildet werden. Diese Plane sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthalt das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhànqen, welcher ebenfalls dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. lm vorliegenden Fall werden auch die «Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewâsserraurn der stehenden Gewâsser, der kleinen und mittleren Fliessqewasser, ausgenommen die grossen Fllessqewâsser» vom 23. November 2018, sowie der nachgereichte Plan «Plan zum Gewàsserraurn - Beilage Fruchtfolqeflàchen» im Massstab 1 :2'000 vom 5. Februar 2022 dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG

2 .4

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Plane und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte lngenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwâhnten Gewâsser zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewâsser in reprâsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewàssers den minimalen theoretischen Gewâsserraurn hergeleitet. ln Berücksichtigung der sich autdrânqenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewâsser) wird

Gewiisserriiume Gemeinde Niedergesteln zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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im Bericht erlâutert, welche effektiven, gesamten Gewâsserràume für die erwâhnten Gewasser beantragt werden. Diese wurden in den Planen «Plan zum Gewâsserraum» sowie im «Plan Übersicht Gewâsserraurn Gemeinde Niedergesteln» im Massstab 1 :2'000 vom 23. November 2018 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPO 4. Gesamtbeurteilung der Gewâsserrâurne ). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

3.

D ie B e u rte ilu n g d e r k a n to n a le n D ie n s ts te lle n

3 .1

Die ehemalige zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststel/e für Wald, Flussbau und Landschaft war die zustândiqe kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018 bis zum 1. Januar 2022) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Die Dienststelle hat das Projekt unter den Gesichtspunkten «Wald», «Natur», «Landschaft», «Lawinengefahren», «Geologie» und «Fliessqewàsser» überprüft. Betreffend den Kompetenzbereich der Dienststelle ist keine Konsultation nôtiq, Sie gibt eine positive Vormeinung ab. . Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen und Auflagen tormuliert.

3 .2

Die Dienststelle für Mobilitat (DFM) hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Betreffend den Aspekt Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt hait die DFM in ihrer Vormeinung test: Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewësserreum. Diese Garantie umfasst sëmtliche nôtigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, lnstandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktioneiitët vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.). Diese Bedingung wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung autgenommen.

3 .3

Die Dienststelle für Landwirtschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Bei einer Bedingung handelte es sich um ein Gesuch um Zusatzunterlagen; zu den vom ausgeschiedenen Gewâsserraum betroffenen Fruchttolqeflâchen (FFF) sollten Angaben zur Flâchenbllanz und ein Übersichtsplan nachgereicht werden. Da die Gemeinde die angeforderten Dokumente beigebracht hat, kann diese Bedingung ais erfüllt betrachtet werden. Samit wird sie nicht ins Dispositiv autgenommen. Die weitere Bedingung wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung autgenommen.

3 .4

Die Dienststelle für Umwelt (DUW) hait in ihrer Vormeinung test, dass das Dossier autgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewàsserschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltlV), Bodenschutz (VBBo), l.ârmschutz (LSV), Luftreinhaltung (LRV), nicht ionisierende Strahlung (N IS), Vermeidung und Entsorgung von Abfallen (WEA), Chemikalien-Risiko (ChemRRV), Umweltvertraglichkeitsprütung. (UVPV, RUVPV) sowie autgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster. Betreffend die Beurteilung des Projekts hait die DUW test: Gewasser: Die Festlegung des Gewësserreutns dient qemëss Art. 36a GSchG der Gewahrleistung der natürlichen Funktion der Gewasser ais Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser und der zutëssiqen gewasserschutzkonformen Nutzung. Die Trinkwasserfassung Kühmattboden 2-4 und NIE101-102 im Jolital liegen im Gewësserreum des mehrfach verëstelten Jolibachs. Diese Trinkwasserfassungen sind von ôitenilichem lnteresse und dienen der Versorgung der Gemeinde Niedergesteln.

Gewiisserrâume Gemeinde Niedergesteln

4 / 11

Î

Belastete Standorle:

Die fo/genden be/asteten Standorle befinden sich in oder in der Nëhe von Gewëssetrëumen: • Der Grossgrundkanal (E-6297076-00); • Die ehemalige Deponie Providoli (D-6198-253-00) auf den Parzellen 2930, 2932, zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYX 3077, 3146, 2897, 2931; • Das Baudepot Bregy (E-6198-274-00) auf den Parzel/en 3230, (3231), (3232); • Die Deponie Ernst Bregy (D-6198-247-00) 3346, 3347, 3349, 3350, 3351, 3344, 3348, 3343, 3338. Die Bewerlung der Erosionsgefahr dieser Standorle durch die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLK wessettëute im Fa/le von Hochwasserereignissen kënnte vorher verlangt werden. Diese Frage muss noch von den Kantonen und dem Bund qeklërt werden. Ein be/asteter Standorl darf zudem durch die Erstellung oder Anderung von Bauten und Anlagen nur verëndert weroen, wenn er nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig wird. (Arl. 3 Alt/V).

Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung abgegeben und darüber hinaus keine Bedingungen oder Auflagen formuliert. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 3 .5

Die Dienststelle für Raumentwicklunq stellt fest, dass keine Reduktionen des Gewâsserraurnes aufgrund dicht überbauter Gebiete qemâss Art. 41 a Abs. 4 lit. a GschV beantragt würden, weshalb sie keine speziellen Bemerkungen hâtte. Die Dienststelle erinnert daran, dass gemass Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau der Gewâsserraurn ais Hinweis in die Zonennutzunqsplane (ZNP) und in das Bau- und · Zonenreglement zu übertragen sei, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.

Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen und Auflagen formuliert. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG 3 .6

Die Dienststelle für Energie und Wasserkraft macht darauf aufmerksam, dass auf dem Territorium der Gemeinde Niedergesteln die Kleinwasserkfraftanlage «Eischoll-Chriz» du das Trinkwasserkraftwerk «Taz-Niedergesteln» in Betrieb sind. Die Dienststelle hait fest, dass die lnfrastrukturen der betreffenden Wasserkraftanlagen (Wasserfassung, Entsander, Druckleitung etc.) qemâss Art. 41 c Abs. 1. Satz 1 GschV ais standortgebundene Anlagen von ôffentlichern lnteresse im Gewàsserraum zulâssiq sind.

Die Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSR

3.1

Die Dienststel/e für Jaqd, Fischerei und Wildtiere, zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

3 .8

Die Dienststel/e Naturqefahren sowie ihre Sektion Rhone und Genfersee haben eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben. Sie führen aus, dass ein Teil des Gewâsserraums des Grossgrundkanals (Einmündung in die Rhone) sich innerhalb des Rhonefreiraums und des Raumbedarfs des GP-R3 befinde. Die anderen Gewâsserrâume würden sich ausserhalb des Rhonefreiraums und des Raumbedarfs des GP-R3 befinden. Gestzützt darauf, dass die Gewàsserrâume mit dem Rhoneprojekt kompatibel seien, sei die Vormeinung positiv.

4.

E in s p ra c h e b e h a n d lu n g

4 .1

Mit Eingabe vom 6. Januar 2019 hat gegen das vorliegende Auflageprojekt form- und fristgerecht Einsprache erhoben. Nach Art. 34b i.V.m. Art. 44 VVRG ist zur Einsprache legitimiert, wer durch ein Projekt berührt ist oder ein schutzwürdiges lnteresse an dessen Ânderung bzw. Nicht-Umsetzung hat. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 402, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Niedergesteln. Die genannte Parzelle befindet sich in unmittelbarer Nâhe zum Projekt, womit der Einsprecher zur Einsprache legitimiert ist.

Gewiisserriiume Gemeinde Niedergesteln zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

5 / 11

Der Einsprecher wirft in seiner Einsprache einige Fragen auf und rnôchte wissen, wie gross der Abstand einer Baute auf seiner Parzelle Nr. 402 zur Parzelle NR. 397 nach Festlegung des Gewâsserraurns sein müsse und ob weiterhin die derzeit geltenden Abstânde der Bauverordnung Gültigkeit hâtten. Anlâsslich der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 wurden die aufgeworfenen Fragen qeklârt und der Einsprecher bestatigte mit seiner Unterschrift, dass er seine Einsprache zurückziehe. Die Einsprache von 4 .2

vom 6. Januar 2019 gilt damit ais durch Rückzug erledigt. zyxwvutsrqponmlkjihgf

Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 hat gegen das vorliegende Auflageprojekt form- und fristgerecht Einsprache erhoben. Nach Art. 34b i.V.m. Art. 44 WRG ist zur Einsprache legitimiert, wer durch ein Projekt berührt ist oder ein schutzwürdiges lnteresse an dessen Anderung bzw. Nicht-Umsetzung hat. ist Eigentümer der Parzellen Nr. 92, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Niedergesteln. Die genannte Parzelle befindet sich in unmittelbarer Nâhe zum Projekt, womit der Einsprecher zur Einsprache legitimiert ist. Der Einsprecher führt in seiner Einsprache aus, dass er erwarte, dass die gesetzlichen Bauabstande auf seiner Parzelle Nr. 92, Plan Nr. 1, qewâhrleistet seien. Anlâssllch der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 wurde die Einsprache diskutiert und der Vertreter des Einsprechers bestatigte mit seiner Unterschrift, dass der Einsrpecher seine Einsprache zurückziehe. Die Einsprache von

4 .3

vom 7. Januar 2019 gilt damit ais durch Rückzug erledigt.

Mit Eingabe vom 1 O. Januar 2019 hat gegen das vorliegende Auflageprojekt formund fristgerecht Einsprache erhoben. Nach Art. 34b i.V.m. Art. 44 WRG ist zur Einsprache legitimiert, wer durch ein Projekt berührt ist oder ein schutzwürdiges lnteresse an dessen Anderung bzw. Nicht-Umsetzung hat. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 94, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Niedergesteln. Die genannte Parzelle befindet sich in unmittelbarer Nahe zum Projekt, womit der Einsprecher zur Einsprache legitimiert ist. Der Einsprecher führt in seiner Einsprache aus, die Plane des vorliegenden Projekts nicht eindeutig seien und zum Teil auch den theoretischen Gewàsserraurn zeigten, der die Bautatigkeit auf seiner Parzelle einzuschrânken scheine. Er verlangt, dass die Abmachungen, die beim Bau der Hochwasserschutzmauer getroffen worden seien, noch einmal verstàndlich festzuhalten seien, so dass es in Zukunft keine Unstimmigkeiten mehr gebe. Anlàsslich der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 wurden die strittigen Punkte diskutiert und der Einsprecher bestatigte mit seiner Unterschrift, dass er seine Einsprache zurückziehe. Die Einsprache von

4 .4

vom 1 O. Januar 2019 gilt damit ais durch Rückzug erledigt.

Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 hat gegen das vorliegende Auflageprojekt formund fristgerecht Einsprache erhoben. Nach Art. 34b i.V.m. Art. 44 WRG ist zur Einsprache legitimiert, wer durch ein Projekt berührt ist oder ein schutzwürdiges lnteresse an dessen Anderung bzw. Nicht-Umsetzung hat. ist Eigentünierin der Parzelle Nr. 154, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Niedergesteln. Die genannte Parzelle befindet sich in unmittelbarer Nàhe zum Projekt, womit der Einsprecher zur Einsprache legitimiert ist. Die Einsprecherin ersuchte in ihrer Einsprache um Bestatigung, dass bei einer Überbauung ihrer Parzelle Nr. 154 die Grenzabstânde qernâss dem homologierten Bau- und Zonenreglement vom 23. April 1997 gelten würden. Antâsslich der Einspracheverhandlung vom 15. Februar 2019 wurde ihr dies zugesichert und die Einsprecherin bestatigte mit ihrer Unterschrift, dass sie ihre Einsprache zurückziehe. Die Einsprache von

vom 11. Januar 2019 gilt damit ais durch Rückzug erledigt.

Gewâsserrâume Gemeinde Niedergesteln zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

6 / 11

5.

R e c h ts v e rw a h ru n g

5 .1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die BLS Netz AG gelangte mit Rechtsverwahrung vom 18. Dezember 2018 an die Gemeinde. Sie macht, für sich und ihre Rechtsnachfolger, darauf aufmerksam, dass die sich im Gewâsserraurn befindlichen Anlagen der BLS Netz AG qemâss Art. 41 c Abs. 1 Gewasserschutzverordnung standortgebunden seien und im ôffentlichen lnteresse liegen würden. Die Anlagen der BLS Netz AG unterstünden folglich dem Bestandesschutz von Art. 41 c Abs. 2 GschV. 5 .2

Die Gemeinde Niedergesteln bestâtiqt der BLS Netz AG mit Schreiben vom 13. Màrz 2019, dass ihre Anlagen nicht vom vorliegenden Auflageprojekt betroffen seien.

6.

A b s c h lie s s e n d e B e u rte ilu n g

6 .1

Der Gewasserraurn für Ffiessqewâsser, bzw. für stehende Gewâsser ist qemâss den Vorgaben der Art. 41 a, zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA bzw. 41 bzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewâsserraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Der Gewasserraum eines grossen Fliessgewassers, d.h. eines Fliessqewàssers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern, wird qernàss der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewasserraums bei grossen Fliesspewàssern (SGS 721.200) ermittelt (siehe Art. 1 ff. der Verordnung). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Niedergesteln die Festlegung des Gewâsserraurns folgender Gewâsser: Grossgrundkanal, Jolibach, Wannumooskanal, Bietschikanal, Milibach und Kanal beim Lüegilchin. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

..)

6 .2

Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewàsserraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewâsser innerhalb eines Schutzinventares qemâss Art. 41 a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.

6 .3

Gernâss dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breite des Gewâsserraurns in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: ' · a. für Fllessqewâsser mit einer Gerinnesohle <zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFED 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessqewâsser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Der qernâss dieser Bestimmungen berechnete minimale Gewasserraum ist für die betrachteten Gewâsser der folgende: Kanal beim Lüegilchin: KANL 1 KANL2 Jolibach: JOL1 JOL 2 Wannumooskanal: WAN1 WAN2 WAN4 WAN5 Bietschikanal: BIEK 1 BIEK2 BIEK3: BIEK4 BIEK5 Grossgrundkanal: GRO 1 GR02 Milibach: MIL 1 MIL2

Gewiisserriiume Gemeinde Niedergesteln

= 12 m = 12 m =22 m =22 m = 12 m = 12 m = 12 m = 12 m = 12 m = 12 m = 12 m = 12 m = 12 m = 14.5 m = 14.5 m =22 m =22 m

7111

lm vorliegenden Fall drânqen sich qemâss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewasser weder eine Erhi::ihung, noch eine Reduktion der Gewâsserrâume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die Gewasser/Abschnitte gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht: . Jolibach JOL 2, Bietschikanal BIEK 5, Milibach MIL 2.

Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewâsserràurne entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden ki::innen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPO 6.4

Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41 a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absâtzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewâsserraums erhi::iht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewâhrleistunq: (a.) des Schutzes var Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewàssernutzunq.

Eine solche EzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA rw eiteru n g de s G W R wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt: zyxwvutsrqponmlk • • • • • • •

• • • • • • •

Erweiterung auf 16 m Erweiterung auf 37 m Erweiterung auf 58 m Erweiterung auf 20 m Erweiterung auf 13 m Erweiterung auf 16 m Erweiterung auf 13 m B/EK 1: Erweiterung auf 18 m Erweiterung auf 35 m BIEK 2:zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA B/EK 3: Erweiterung auf 15 m BIEK 4: Erweiterung auf 17 m GRO 1: Erweiterung auf 21 m GRO 2: ErweiJerung auf 21 m Erweiterung auf 25 m MIL 1: KANL 1: KANL 2: JOL 1: WAN 1: WAN 2: WAN 4: WAN 5:

Die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewâsserrâume entsprechen den Vorgaben der eidgeni::issischen Gewasserschutzverordnung sowie der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewâsserraurns bei grossen Fliessqewâssern und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinfânqllch und nachvollziehbar begründet. 6.5

Gernâss · Art. 41 a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz var Hochwasser qewâhrleistet ist. lm vorliegenden Fall wird keine R èd u ktio n des G W R beantragt.

6.6

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Urnstande und Rahmenbedingungen sowie unter Abwagung sârntlicher vorhandener lnteressen (sowohl der i::iffentlichen lnteressen, ais auch der privaten lnteressen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behi::irde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Niedergesteln zur Festlegung der Gewàsserrâume in allen Teilen den einschlaqiqen Vorschriften der Gewâsserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.

7.

K o sten Gestützt auf die Art. 88 ff. WRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behi::irde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

Gewiisserriiume Gemeinde Niedergesteln

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Auf Antrag des Departements für Mobllitât, Raumentwicklung und Umwelt zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZY

e n t s c h e id e t

D ER STAA TSRA T

1.

Der «Plan zum Gewâsserraurn», im Massstab 1 :2'000 vom 23. November 2018, welcher die Gewâsserràurne der Gewâsser der Gemeinde Niedergesteln (Grossgrundkanal, Jolibach, Wannumooskanal, Bietschikanal, Milibach und Kanal beim Lüegilchin) festlegt, wird genehmigt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewâsser auf dem Gemeindegebiet von Niedergesteln auf die Festlegung eines Gewasserraums verzichtet wird oder dieser bereits ausgeschieden wurde.

2.

Die folgenden P la n e un d U n terlag e n bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung: 1. 2.

3. 4. 5.

Technischer Bericht zum Gewâsserraum 23. November 2018 Vorschriften zur Festlegung von Eiqentumsbeschrânkunqen im Gewâsserraurn der stehenden Gewâsser, der kleinen und mittleren Fliessqewâsser, ausgenommen der grossen 23. November 2018 Fliesqewâsser, Stand 1. Mai 2017 Plan zum Gewâsserraurn 1 :2'000 23. November 2018 Übersicht Gewâsserraurn Gemeinde Niedergesteln 1 :2'000 23. November 2018 Plan zum Gewâsserraum - Beilage Fruchtfolqeflâchen 1 :2'000 5. Februar 2022

3.

A u fla g e n un d B e d in g u n g en der kantonalen Dienststellen:

3.1

Dienststelle für Landwirtschaft: - Die Abschnitte der Gewàsserrâume, welche in den Landwirtschaftszonen liegen, salien weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung bezüglich Biodiversitàtsfôrderflâchen BFF entspricht. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXW

3.2

Dienststelle für Raumentwicklung: - Der Gewàsserraum ist qemàss Art. 13 Abs. 7 des Gesetztes über den Wasserbau ais Hinweis in die Zonennutzunqsplâne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement (BZR) zu übertragen, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.

3.3

Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK): - Das vorgelegte Auflageprojekt darf die Kleinwasserkraftanlage «Eischoll-Chriz» und das Trinkwasserkraftwerk «Taz-Niedergesteln» in keiner Weise beelntrâchtiqen, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

3 .4

Dienststelle für Mobilitat, Kreis 1 Oberwallis: - Kantonsstrassen Studien und Unterhalt: Die Kantonsstrassen kommen gestützt auf den Bestandesschutz in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewâsserraurn. Diese Garantie umfasst sârntliche nëtigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, lnstandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalitat vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw. ).

4.

Die Mëglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund der Gewâsserrâume ergeben, sind in der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV).

)

Gewiisserriiume Gemeinde Niedergesteln zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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5 . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Gemeinde Niedergesteln übermittelt der Dienststelle für Naturgefahren die Daten in GIS-Form

(*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewâsserraurnes sowie eine pdf-Version des Plans gemass der Genehmigung. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 6.

Einsprachen:

6 .1

Die Einsprache von

vom 6. Januar 2019 gilt ais durch Rückzug erledigt.

6.2

Die Einsprache von

vom 7. Januar 2019 gilt ais durch Rückzug erledigt.

6.3

Die Einsprache von

vom 1 O. Januar 2019 gilt ais durch Rückzug erledigt.

6.4

Die Einsprache von

vom 11. Januar 2019 gilt ais durch Rückzug erledigt.

7.

Die Gemeinde Niedergesteln wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewâsserraurn ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplâne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertraqen wird.

8.

Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewâsserraurns kantonalen Behbrde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von F r . 1'4 1 2 .-Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

befinden,

sind

(Gebühren

der zustândlqen

Fr.

1'4 0 4 .--

und

- 5... 0kt. 2022

lm Namen des Staatsrates

D]tsZ '.? ,

Der Staatskanzler

R o b e rto S c h m id t

R e c h ts m itte lb e le h ru n g

Die votlieqende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erbffnung, beim Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine qedrànqte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hânden hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Gewiisserriiume Gemeinde Niedergesteln zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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E r ô ff n u n q a m :

V e rte ile r

a/

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

Per eingeschriebener Postsendung: •

b/

1 4. 0 kt. 2022

Gemeinde Niedergesteln

Per Zustellung einer Kopie mit gewëhnlichem Brief werden orientiert: • BLS Netz AG, Liegenschaften, Bucherstrasse 1, Postfach 1465, 3401 Burgdorf • • • • • • •

Dienstelle für Mobiliti:it Dienststelle für Umwelt Dienststelle für Raumentwicklung

• • • • •

Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft Dienststelle für Naturgefahren Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Energie und Wasserkraft

• •

Sektion Rhone und Genfersee der Dienststelle für Naturgefahren Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU

Gewiisserriiume Gemeinde Niedergesteln

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