Staatsratsentscheid
Limite statico del bosco · Blatten
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Comune
- Blatten
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Cantone
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 24 set 2003
- In vigore dal
- 8 giu 2018
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Blatten con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
20030924_blat_decce.pdfApri in una nuova scheda
Testo
DER STAATSRAT DES JUNTONS WALLIS
Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Blatten.
A. EINGESEHEN
1.
Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;
2.
Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);
Mostra tutto il testo
3.
Die Katasterpläne Nr. 14, 19 und 27 der Gemeinde Blatten;
4.
Die öffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 2 vom 10. Januar 2003;
5.
Die Einsprache von
6.
Den Bericht der Gemeinde Blatten vom 25. März 2003;
7.
Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises 11 vom 27. März 2003;
8.
Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Blatten;
;
B. ERWÄGEND 1.
Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.
2.
Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Blatten an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.
2
3.
Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 10. Januar 2003. Es ist eine Einsprache eingereicht worden. Dem Einsprecher wurde anlässlich einer Begehung zusätzlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Verhandlungsresultate sind durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 27. März 2003 festgehalten worden.
4.
Einsprachebehandlung beantragt die Entlassung des ins Waldareal aufgenommenen Teils der Parzelle Nr. 22, Fa!. 19 aus dem Waldkataster. Da sich die Parzelle Nr. 22 ausserhalb der Bauzone befindet und die Waldfeststellung im vorliegenden Verfahren ausschliesslich der Abgrenzung von Wald und Bauzone dient, ist auf das Begehren im vorliegenden Verfahren, weil gegenstandslos, nicht einzutreten.
5.
Die Bestockungen wie sie im bereinigten Situationsplan 1:1000 des Wald katasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;
C. ENTSCHEIDET
1.
2.
Waldfeststellung a)
Die im Situationsplan 1: 1000 (Katasterpläne Nr. 14, 19 und 27) der Gemeinde Blatten als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Einspracheentscheid Auf die Einsprache des betreffend die Parzelle Nr. 22 Fo!. 19 wird, weil im vorliegenden Verfahren gegenstandslos, nicht eingetreten.
3.
Koordination mit der Raumplanung Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan Übertragen.
3
4.
Kosten Gernäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar müssen die Kosten des Ent-
scheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden: Gebühr : Fr. 510.-5.-Tuberkulosenmarke : Fr. Total
5.
Fr. 515.--
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.
6.
Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet:
7.
a)
mit Einschreiben an: - Gemeinde Blatten, 3919 Blatten
b)
durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.
Mitteilung - Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation - Dienststelle für Raumplanung , - Dienststelle für innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 24. September 2003.
Der Präsident:
Jean-Jacques Rey-Bellet
\v'J eröffnet und mitgeteilt
anzler:
H