Waldfeststellungsentscheid
Limite statico del bosco · Kippel
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Comune
- Kippel
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Cantone
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 11 ago 2010
- In vigore dal
- 11 giu 2019
Carta
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20100811_kipp_decce.pdfApri in una nuova scheda
Testo
CANTON DU VALAIS
KANTON WALLIS
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT hat in Sachen Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Kippel
Eingesehen:
die Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 sowie Art. 1 ff. der Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992; den Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG) sowie die kantonale Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb); den Entscheid des Staatsrates betreffend Waldfeststellung auf dem Gebiet der Gemeinde Kippel vom 16. Oktober 2002; -
die Grundbuchpläne Nr. 2, 8 und 9 der Gemeinde Kippel;
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die öffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 15 vom 16. April 2010; den Bericht des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, vom 30. Juni 2010; den Bericht der Gemeinde Kippel vom 21. Mai 2010; den sich in Revision befindlichen Zonennutzungsplan der Gemeinde Kippel;
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die übrigen Akten.
In Erwägung gezogen: 1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig. 2. Die Pläne des Waldkatasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Kippel an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Kippel unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, erstellt.
3. Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. 4.
Die Bestockungen entsprechen dem Waldbegriff gemäss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
wird demnach verfügt:
1.
Waldfeststellung a) Die in den Situationsplänen 1:500 (GBV Nr. 8 und 9) und 1:1'000 (GBV Nr. 2 und 8) "Waldkataster der Gemeinde Kippep' vom 14. Juni 2010 als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt. b) Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden. c) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungs-bewilligung.
2.
Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Varen in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nötig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Varen die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Im Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde Varen eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemäss der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flächen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.
3.
Kosten Gemäss Art. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Varen als Auftraggeberin in ,„„ I Rechung gestellt. Gebühr Tuberkulosenmarke Total
Fr. Fr. Fr.
510.-7.-517.--
4.
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eröffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 47 Abs. 2 FG i.V.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in sovielen Doppeln einzureichen, als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
5.
Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) per Einschreiben: - Gemeindeverwaltung Kippet, 3917 Kippel b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde
6.
Notifikation Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Eröffnung: - Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
Der Staatskanzler:
Philip Spörri
Jean-Michel Cina
Eröffnet und mitgeteilt Sitten,
1 6 1U ir 2010
Dienststelle für Wald und Landsch