Décision du Conseil d'Etat du 25 août 2021

Spazio riservato alle acque · Raron

Documento

Numero
2021.03413
Tipo
Spazio riservato alle acque
Comune
Raron
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Approvato da
Aucune indication
Adottato
25 ago 2021
In vigore dal
25 ott 2024

Carta

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UN)

2021.03413

Er H

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG . BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME

GEMEINDE RARON

Eingesehen

- das Auflagedossier „Gewässerraumfestlegung Gemeinde Raron“ vom 23. November 2018 mit dem darin enthaltenen „Plan zum Gewässerraum“ im Massstab 1:2'000, den „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer‘ und dem Technischen Bericht mit seinen Anhängen;

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- die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr, 50 vom 14. Dezember 2018;

- das durch die Gemeinde Raron beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 17. Januar 2019 eingereichte Gesuch um Homologation; .

- das Schreiben der Gemeinde Raron vom 14. März 2018 betreffend den Rückzug des Auflageprojektes „Gewässerraum Nordkanal Raron Abschnitt 1 - 3";

- die eingegangene Rechtsverwahrung der BLS Netz AG vom 18. Dezember 2018; - das Schreiben der Gemeinde Raron an die BLS Netz AG vom 17. Januar 2019;

- den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

- die eingereichten Vormeinungen der:

Dienststelle für Umwelt (14. Februar 2019),

Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (26. Februar 2019),

Dienststelle für Raumentwicklung (22. Februar 2019),

Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (29. Januar 2019),

Dienststelle für Mobilität (14. Februar 2019),

Dienststelle für Energie und Wasserkraft (25. Februar 2019),

Dienststelle Hochwasserschutz Rhone (ehem. Kantonales Amt Rhonewasserbau) (11. März 2019),

«. Dienststelle für Landwirtschaft (11. Februar 2019 und 16. Juni 2020);

- die Stellungnahme der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL) vom 27. Juli 2021 zur Position der Dienststelle für Landwirtschaft und die hierauf eingereichte abschliessende ' Stellungnahme zur Festlegung des Gewässerraums Raron der:

« Dienststelle für Landwirtschaft (11. August 2021).

1.2

1.3

1.5

2.1

die Übrigen Akten.

Erwägend

Verfahren

Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der

“ oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender

Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.

Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst, b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Raron befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).

Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer In Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.

Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt. Es wurde jedoch eine Rechtsverwahrung eingereicht.

Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).

Tragweite des Projektes

Die Gemeinde Raron beantragt in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2019 die Homologatien der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Grossgrundkanal, Kanal bei Wolfeie, Löübbach, Bietschbach, Bietschikanal, Nordkanal, Machjibach, Baggersee Steineiji. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.

Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Raron für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.

Gewässerräume Gemeinde Raron 2/8

2.2 Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist, Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass solche Grenzgewässer vorliegen. Die betroffene Gemeinde (Bürchen) hat die Einverständniserklärung zum vorliegenden Projekt abgegeben

2.3 Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Raron ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im „Plan zum Gewässerraum" im Massstab 1:2'000, vom 23. November 2018 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhängen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist. Diese Dokumente dienen vielmehr als zusätzliche Informationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Gestützt auf'die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3) werden im vorliegenden Fall auch die „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer“ vom 23. November 2018, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit begründet werden kann, dass sich diese Beschränkungen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides'integriert).

2.4 Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, weiche effektive, gesamte Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Diese wurden im „Plan zum Gewässerraum" im Massstab 1:2‘'000 vom 23, November 2018 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 5. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).

3. Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen

3.1 Die Dienststelle für Wald, Flussbau_ und Landschaft ist die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte.

Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Fliessgewässer eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine vorbehaltlos positive Vormeinung abgegeben.

3.2 Die Dienststelle für Raumentwicklung hat eine positive Vormeinung abgegeben.

Die Dienststelle weist in ihrer Vormeinung darauf hin, dass der Gewässerraum gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement zu übertragen ist, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.

3.3 Die Dienststelle für Umwelt hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kKUSG), Altlasten (AltlV), Bodenschutz (VBBo) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.

Betreffend den Standort des Projektes gemäss GIS-Wallis hält die Dienststelle in Bezug auf den Gewässerschutz fest, dass das Projekt, gemäss der vom Staatsrat am 7. März 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, im Gewässerschutzbereich Au (für die

Gewässerräume Gemeinde Raron . u 318

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Wassergewinnung nutzbares Grundwasser) liegt. Was die Altlasten betrifft, wird darauf hingewiesen, dass sich die folgenden belasteten Standorte in den Gewässerräumen befinden:

e __ der Grossgrundkanal, welcher im Quecksilberperimeter liegt;

D das Werkareal Steinbruch Blasbiel AG, auf der Parzelle 3920, liegt im Gewässerraum des Bietschbaches;

D die ehemalige Deponie Maachi, auf der Parzelle 913, liegt im Gewässerraum des Machjibaches.

Bezüglich der Auswirkungen des Projektes, wird betreffend den Gewässerraum präzisiert, dass die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36 a GSchG der Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer als Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser und der zulässigen gewässerschutzkonformen Nutzung dient. Betreffend die Altlasten weist die Dienststelle darauf hin, dass die Bewertung der Erosionsgefahr dieser Standorte durch die Wasserläufe im Falle von Hochwasserereignissen vorher verlangt werden könnte, Des Weiteren weist die Dienststelle betreffend die Altlasten darauf hin, dass ein belasteter Standort zudem durch die Erstellung oder die Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden darf, wenn er nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig wird. (Art, 3 AltIV).

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Dienststelle eine positive Vormeinung ohne Auflagen abgegeben hat.

Die Dienststelle für Mobilität hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere und die Dienststelle für Energie und Wasserkraft haben eine positive Vormeinung abgegeben. Die genannten Dienststellen haben keine weiteren Bemerkungen angebracht. ö

Die Dienststelle Hochwasserschutz Rhone (ehem. Kantonales Amt Rhonewasserbau) hat, mit dem Hinweis darauf, dass der Gewässerraum mit dem Rhoneprojekt kompatibel ist, eine positive Vormeinung abgegeben.

Die Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) hat eine positive Vormeinung abgegeben.

Die Dienststelle hat jedoch sowohl in ihrer Vormeinung vom 11. Februar 2019 als auch in der angepassten Vormeinung vom 16. Juni 2020 Bedingungen und Auflagen formuliert.

Infolge der Stellungnahme der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL) vom 27. Juli 2021 zur Position der Dienststelle für Landwirtschaft hat die Dienststelle für Landwirtschaft mit Datum vom 11. August 2021 eine abschliessende Stellungnahme zur Festlegung des Gewässerraums Raron abgegeben, in welcher in Ergänzung zur Stellungnahme der DLW vom 16.6.2020 und in Bezug auf die Stellungnahme der DWFL zur Position der Dienststelle für Landwirtschaft folgendes festgehalten wird:

Grundsätzlich ist es an der zuständigen Fachstelle und an der Gemeinde zu entscheiden, für welche Gewässer ein Gewässerraum festzulegen ist. Grundlage dazu bildet das kantonale Gewässerinventar. Auf die Festlegung eines Gewässerraums kann gemäss der einschlägigen Gesetzgebung nur verzichtet werden, wenn keine überwiegenden Interessen vorliegen. (z. B. Hochwasserschutz, Natur- und Landschaftsschutz und Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zu den Gewässern).

Weiter ist es Aufgabe der zuständigen kantonalen Dienststelle für Raumentwicklung diejenigen Fruchtfolgeflächen (FFF), die sich im Gewässerraum befinden und die (gemäss Sachplan FFF und RPV) weiterhin FFF-Qualität haben, separat auszuweisen. Diese Böden können - als Potenzial — weiterhin zum Kontingent gezählt werden, erhalten aber im kantonalen Inventar einen besonderen Status.

Die Dienststelle hält in ihrer Stellungnahme zur Festlegung des Gewässerraums Raron vom 11. August 2021 abschliessend fest, dass die DLW in diesem Sinne zur Festlegung des Gewässerraums Raron eine positive Vormeinung ohne weitere Bedingungen und Auflagen abgeben kann.

Gewässerräume Gemeinde Raron . j 418

4. Die Rechtsverwahrung der BLS Netz AG

4.1 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 an die Einwohnergemeinde Raron hat die BLS Netz AG Rechtsverwahrung eingereicht. In genanntem Schreiben hat die BLS Netz AG für sich und ihre Rechtsnachfolger darauf aufmerksam gemacht, dass die sich im Gewässerraum befindlichen Anlagen der BLS Netz AG gemäss Art. 41c Abs. 1 Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; GSchV) standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. Die BLS Netz AG weist darauf hin, dass die Anlagen der BLS Netz AG dem Bestandesschutz von Art. 41c Abs. 2 GSchV unterstehen. .

4.2 Mit Datum vom 17. Januar 2019 hat die Einwohnergemeinde Raron der BLS Netz AG in einem Antwortschreiben auf die Rechtsverwahrung vom 18 Dezember 2018 mitgeteilt, dass im Bereich der Südrampe im vorliegenden Auflageprojekt kein Gewässerraum ausgeschieden wird und dass das BLS Netz somit nicht tangiert wird,

43 Gemäss Art. 29 Abs. 1 kWBG. können sich die Gründe der Einsprache gegen das Ausführungsprojekt nur auf die Verletzung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts beziehen. Desweitern legt der Art. 29 Abs. 2 kWBG fest, dass die innert der Einsprachefrist eingereichte Rechtsverwahrung die Orientierung des Gesuchstellers und der Behörde über Privatrechte bezweckt, welche durch das Ausführungsprojekt berührt werden und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten. Aufgrund, dieser Bestimmungen ergibt sich, dass privatrechtliche Einwände vorliegend nicht zu behandeln sind.

5. . Abschliessende Beurteilung

5.1 Der Gewässerraum für Fliessgewässer, bzw. für stehende Gewässer ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Raron die Festlegung der GWR der folgenden Gewässer: Grossgrundkanal, Kanal bei Wolfeie, Löübbach, Bietschbach, Bietschikanal, Nordkanal, Machjibach, Baggersee Steineiji.

5.2 Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.

5.3 Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b.- für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinneschle plus 7 m.

Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässer der folgende: Grossgrundkanal: Abschnitte GRO 1 und GRO 2 = 14.5 m. Kanal bei Wolfeie: Abschnitt KANW 1 = 11 m. Löübbach: Abschnitte LAU 1 und LAU 2 = 19.5 m. Bietschbach: Abschnitte BIEB 1, BIEB 2 und BIEB 3= 37 m. Bietschikanal: Abschnitte BIEK 1a, BIEK 1b, BIEK 2a und BIEK 2b = 11m. Machjibach: Abschnitte MAC 1, MAC 2, MAC 3, MAC 4 = 14.5 m. Nordkanal: Abschnitte NOR 1 und NOR 2 = 12 m. Abschnitte NOR 3, NOR 4 und NOR 5 = 11 m.

Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewässer weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale

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theoretische GWR für folgende Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht:

Kanal bei Wolfeie: KANW 1,

Machjibach: MAC 1, MAC 2, MAC 3, MAC 4,

Nordkanal Abschnitte: NOR 1 und NOR 4.

Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.

Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung.

Eine solche Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt:

® GRO 1 (Grossgrundkanal): Erweiterung auf 22.0 m. « GRO2 (Grossgrundkanal): Erweiterung auf 20.0 m.

e LAU 1 (Löübbach): Erweiterung auf 21.0 m. ° LAU2 (Löübbach): Erweiterung auf 26.0 m.

«e BIEB1 (Bietschbach): Erweiterung auf 44.0 m.

BIEK 1a (Bietschikanal): Erweiterung auf 15.5 m. BIEK 1b (Bietschikanal): Erweiterung auf 15.5 m. BIEK 2a (Bietschikanal): Erweiterung auf 17.0 m. BIEK 2b (Bietschikanal): Erweiterung auf 15.5 m.

« NOR2 (Nordkanal): Erweiterung auf 21.0 m. «e NOR3 (Nordkanal): Erweiterung auf 26.0 m. « NOR5 (Nordkanal): Erweiterung auf 18.5 m.

Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewässerräume den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlänglich und nachvollziehbar begründet.

Gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.

Im vorliegenden Fall wird eine Reduktion des GWR für die folgenden Abschnitte beantragt: « BIEB 2 (Bietschbach): Reduktion auf 32.0 m « BIEB 3 (Bietschbach): Reduktion auf 35.5.0 m

Gemäss Art, 41b Abs. 1 GSchV muss die Breite des Gewässerraums für stehende Gewässer, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen.

Im vorliegenden Fall wird im technischen Bericht (Anhang 4, Tabelle) betreffend den Baggersee Steineiji festgehalten, dass der Gewässerraum auf Basis vom SOLL-Zustand (15 m Abstand ab künftiger Uferlinie) definiert wurde. Überdies wird an gleicher Stelle erwähnt, dass der gesamte Gewässerraum auf dem Bericht zur UVP Hauptuntersuchung „Stauraum/Stellplätze Raron inkl. Ersatzmassnahmen und Raststätte“ basiert. .

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Raron zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie den übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 KWBG genehmigt werden kann.

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6, Kosten

Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

entscheidet

DER STAATSRAT

1. Der „Plan zum Gewässerraum“, Projekt Nr. 3134, Beilage Nr. 1, im Massstab 1:2'000, vom 23.November 2018, welcher die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Raron (Grossgrundkanal, Kanal bei Wolfeie, Löübbach, Bietschbach, Bietschikanal, Nordkanal, Machjibach, Baggersee Steineiji) festlegt, wird genehmigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Raron auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird,

2. Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

Dienststelle für Raumentwicklung: - Der Gewässerraum ist, gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau, als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement zu übertragen, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.

Dienststelle für Mobilität: - Kantonsstrassen Studien und Unterhalt Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und. Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.). . ö

3. Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).

4. Die Gemeinde Raron übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.

5, Die Gemeinde Raron wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut, Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.

6. Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 848.-- (Gebühren Fr. 840.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

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So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 25. Aug. 2021

Im Namen des Staatsrates

Frederic Favre

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art, 48 VVRG).

Eröffnung am:

- 3, Sep. 2021

Verteiler

a/ Per eingeschriebener Postsendung: « Gemeinde Raron, (inkl. Pläne 2-fach) « _BLS Netz AG

b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: « _ Dienstelle für Mobilität Dienststelle für Umwelt Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Pläne) Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Energie und Wasserkraft Dienststelle Hochwasserschutz Rhone Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (inkl. Pläne 2-fach) Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)

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