Décision du Conseil d'Etat du 15 décembre 2021

Spazio riservato alle acque · Ausserberg

Documento

Numero
2021.05282
Tipo
Spazio riservato alle acque
Comune
Ausserberg
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Approvato da
Aucune indication
Adottato
15 dic 2021
In vigore dal
25 ott 2024

Carta

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Testo

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1.1

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LE GONSEIL D’ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHNIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME

GEMEINDE AUSSERBERG

Eingesehen

das Auflagedossier „Gewässerraum Ausserberg“ von April 2020 mit dem darin enthaltenen „Gewässerraumplan" im Massstab 1:2‘000 vom 10. April 2020, der „Karte B3: Gewässerabschnitte“ im Massstab 1:2'000 vom 10. April 2020, der „Karte B1: Datengrundlagen" im Massstab 1:2‘000 vom 10. April 2020, dem „Gewässerraumplan Orthophoto“ im Massstab 1:2'000 vom 10. April 2020, den „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer“ und dem Technischen Bericht mit seinen Anhängen;

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die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 21 vom 22. Mai 2020;

das durch die Gemeinde Ausserberg beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 12. August 2020 eingereichte Gesuch um Homologation;

den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);

das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

die eingereichten Vormeinungen der:

Dienststelle für Umwelt (11. September 2020), . Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (18. September 2020), Dienststelle für Raumentwicklung (10. September 2020),

Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (3. September 2020), Dienststelle für Mobilität (14. September 2020),

Dienststelle für Energie und Wasserkraft (3. September 2020), Dienststelle für Landwirtschaft (25. September 2020);

die übrigen Akten.

Erwägend

Verfahren

Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die. natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor

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Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.

Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG), Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Ausserberg befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).

Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.

Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.

Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).

Tragweite des Projektes

Die Gemeinde Ausserberg beantragt in ihrer Eingabe vom 12. August 2020 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Lowigrabu, Maachibach. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.

Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Ausserberg für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet. .

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist.

Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass im vorliegenden Fall keine Grenzgewässer vorliegen.

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Ausserberg ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im „Gewässerraumplan" im Massstab 1:2'000 vom 10. April 2020 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhängen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist.

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Diese Dokumente dienen vielmehr als zusätzliche Informationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3) werden im vorliegenden Fall auch die „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer“ von April 2020, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit begründet werden kann, dass sich diese Beschränkungen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert).

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektive, gesamte Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Diese wurden im „Gewässerraumplan“ im Massstab 1:2‘000, vom 10. April 2020 sowie in der „Karte B3: Gewässerabschnitte“ im Massstab 1:2'000 vom 10. April 2020 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).

Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen

Die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft ist die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte.

Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbäche eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben.

Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine positive Vormeinung abgegeben.

Die Dienststelle für Raumentwicklung hat eine positive Vormeinung abgegeben,

Die Dienststelle hält in ihrer Vormeinung fest, dass vorliegend keine Reduktionen des Gewässerraums aufgrund dicht überbauter Gebiete gemäss Art. 41a Abs. 4 Bst. a GSchV beantragt werden und die DRE somit keine speziellen Bemerkungen hat.

Die Dienststelle weist in ihrer Vormeinung darauf hin, dass die Gewässerräume gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) zu übertragen sind und ein entsprechender Hinweis in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen ist, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.

Die Dienststelle für Umwelt hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kKUSG), Altlasten (AltlV) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.

Betreffend die Beurteilung des Projekts hält die DUW fest:

Gewässer:

Der Maachibach liegt, gemäss der vom Staatsrat am 7. März 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, im Gewässerschutzbereich A, (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser),

Die Festlegung des Gewässerraums dient gemäss Art. 36 a GSchG der Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer als Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser und der zulässigen gewässerschutzkonformen Nutzung.

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Belastete Standorte:

Die geschlossene Deponie Lowigrabo (Standort Nr. D-6191-001-00) ist im kantonalen Kataster der belasteten Standorte gemäss dem Art. 5 Abs. 4 Buchst. a AltIV eingetragen (nicht untersuchungsbedürftiger Standort). Die geschlossene Deponie Lowiegrabo liegt teilweise innerhalb des Gewässerrraums des Lowigrabu.

Die Homologation der Gewässerräume verursacht keine Auswirkungen auf den belasteten Standort. Aufgrund der Lage dieser Deponie in einem Gewässerraum und in einer hydrologischen Gefahrenzone muss der Standort jedoch gemäss der neuen Vollzugshilfe des BAFU «Belastete Standorte und Oberflächengewässer» (2020) als untersuchungsbedürftig umklassiert werden. Die Durchführung der notwendigen Untersuchung ist unabhängig von der Homologation der Gewässerräume und wird durch die DUW in einem separaten Verfahren von dem Besitzer des belasteten Standorts verlangt.

Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle für Mobilität (DFM) hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben.

Betreffend den Aspekt Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt hält die DFM in ihrer Vormeinung fest:

Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).

Darüber hinaus hält die Sektion Verkehrsfragen betreffend den Aspekt Wege des Freizeit- / Langsamverkehr fest:

Wege des Freizeit- / Langsamverkehrs kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Wege zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen.

Die in der Vormeinung der DFM formulierten Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle für Landwirtschaft hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere und die Dienststelle für Energie und Wasserkraft haben eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

Abschliessende Beurteilung

Der Gewässerraum für Fliessgewässer, bzw. für stehende Gewässer ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG), Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Ausserberg die Festlegung der GWR folgenden Gewässer: Lowigrabu, Maachibach.

Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat.

Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.

Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: ' a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m;

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b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.

Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässer der folgende: Lowigrabu: LOW-01 = 11 m, LOW-02 = 11 m, LOW-03 = 11m

Maachiach: MAA-01 = 14.5 m, MAA-02 = 11 m, MAA-01 = 14.5 m

Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden Abschnitte der folgenden Gewässer weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die genannten Gewässer/Abschnitte gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht.

Lowigrabu: LOW-01 = 11 m, LOW-03 = 11m Maachibach: MAA-01 = 14.5 m, MAA-03 = 14.5 m

Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.

Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung.

Eine solche Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt:

o LOW.02 (Lowigrabu): Erweiterung auf 11-20 m e MAA-02 (Maachibach): Erweiterung auf 11-20 m

Gemäss Art. 4ia Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. im vorliegenden Fall wird keine Reduktion des GWR beantragt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Ausserberg zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und \Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.

Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid

der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

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Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

entscheidet

DER STAATSRAT

1. Der „Gewässerraumplan“, Plan Nr. 180043, im Massstab 1:2'000, vom 10. April 2020, welcher die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Ausserberg (Lowigrabu, Maachibach) festlegt, wird genehmigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Ausserberg auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.

2. Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

Dienststelle für Raumentwicklung:

- Die Gewässerräume sind, gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetztes über den Wasserbau, als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL.) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis ist in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen, sobald der Gewässerraum vom Staatsrat genehmigt ist.

Dienststelle für Umwelt:

- Der Gewässerraum ist gemäss dem technischen Bericht und den Planunterlagen vom 10. April 2020 umzusetzen.

- Im Gewässerraum dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Für die Betriebe, die Direktzahlungen beziehen, ist zudem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines & m breiten und von Dünger innerhalb eines 3 m breiten begrünten Pufferstreifen entlang von oberirdischen Gewässern verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Begründung: Art. 41c GSchV, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 ChemRRYV, Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9.6 DZV.

Dienststelle für Mobilität: Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt - Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).

Sektion Verkehrsfragen Wege des Freizeit- / Langsamverkehrs: — Wege des Freizeit- / Langsamverkehrs kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Wege zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen.

Dienststelle für Landwirtschaft: - Die Abschnitte der Gewässerräume, welche in den Landwirtschaftszonen liegen, sollen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden.

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3, Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).

4. Die Gemeinde Ausserberg übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Daten in GIS-Form (*,shp oder *.gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.

5. Die Gemeinde Ausserberg wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.

6. Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 728.-- (Gebühren Fr. 720.-- und Gesundheitsstempel

Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 15, Dez. 2021

Im Namen des Staatsrates

Der-Präsident Der Staatskanzler

Philipp Spörri

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende . Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in’ so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnung am: 29 Dez 291

Verteiler

al Per eingeschriebener Postsendung: °» Gemeinde Ausserberg (inkl. Pläne 2-fach)

b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: e Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (inkl. Pläne 2-fach) e Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Pläne) °e _ Dienstelle für Mobilität e Dienststelle für Umwelt Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere Dienststelle für Landwirtschaft e Dienststelle für Energie und Wasserkraft e _ Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)

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