Décision du Conseil d'Etat du 16 mai 2018
Spazio riservato alle acque · Agarn
Documento
- Numero
- 2018.01916
- Tipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Agarn
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Comune
- Autorità
- Administration communale
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 16 mag 2018
- In vigore dal
- 25 ott 2024
Carta
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File
20180516_Agar_decce.pdfApri in una nuova scheda
Testo
11111111111111111 lllll lllll lllll lllll lllll llll llll zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZ 2018.01916
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
PLANGENEHM IGUNG . BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER G EW ÂSSERRÂ UM E G EMEINDE A GARN
Eingesehen das Auflagedossier .Gewàsserraum Genieinde Agarn" vom 26. November 2017 mit dem darin énthaltenen ,,Plan Gewasserraum", im Massstab 1 :2'000, den Vorschriften · zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewasserraum und dem Technischen Bericht mit seinen Anhànqen;
)
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPON die éiffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 48 vom 1. Dezember 2017; die gegen das Ptojekt eingereichte Einsprache von
;
der auf Grund der Einsprache abqeanderte ,,Plan Gewasserraum" im Massstab 1 :2'000 vom 7. Februar 2018; der Rückzug der Einsprache von
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vom 24. Januar 2018;
das durch die Gemeinde Agarn beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobllltàt, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 12. Februar 2018 eingereichte Gesuch um Homologierung;
den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der·Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidgenéissischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG); zyxwvutsrqponmlkjihgf 1:.f·' .• ,.
J
das Gesetz betreffend den Tarif der Kesten und Entschadiqunqen vor Geri~hts- oder Verwaltungsbehéirden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); die eingereichten Vormèinungen der: • Dienststelle für Umwelt (16. Marz 2018), • Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (12. Marz 2018), • Dienststelle für Raumentwicklung (13. April 2018), • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (2. Màrz 2018), • Dienststelle für Mobilitat (6. April 2018), • Dienststelle für Energie und Wasserkraft (1 O. April 2018) • Dienststelle für Landwirtschaft (22. Màrz 2018); die übrigen Akten. ~•,.,
Erw ag e nd
1.
V e rf a h r e n zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
1.1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der
oberirdischen Gewasser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewahrleistunq folgender Funktionen (Gewasserraum): die natürlichen Funktionen der Gewasser, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung. Gemass den Übergangsbestimmungen der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewasserraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewasserraums geregelt. 1.2
Gemass Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewasser den Gemeinden für diejenigen Gewasser, die ihnen gehôren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewàssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewasserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewasserrâume der kommunalen Gewasser, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Agarn befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustandiq ist (detaillierter zu den einzelnen Gewasser, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe 'nachfolqend unter Ziffer 2 . Tragweite des Projektes).
1.3
Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt test, dass der Gewàsserraum für ein oberirdisches Gewasser in Form von Planen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Môglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthalt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschrifteri ist festzuhalten, dass diesen keine èigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmôglichkeiten innerhalb des Gewasserraurns regeln.
1.4
Die erforderlichen. Unterlagen werden in· der/den Standortgemeinde/n ôffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einspracheri konnen wàhrend 30 Tagen nach der Verôffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde das Projekt wahrend 30 Tagen offentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Persan die Môglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurde eine Einsprache hinterlegt.
1.5
Nach Anhôrung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raurnplanunq, die Natur und die Landwirtschaft zustandiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehôrigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).
2.
Tragw eite des P roje ktes
2.1
Die Gemeinde Agarn beantragt in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2018 die Homologation der Gewasserràurne der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewasser durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommèn werden, dass für die folgenden drei Gewasser der GWR bestimmt worden ist: Emsbach, Maretschlbach und Giessikanal. Nachfolgend geht es samit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die drei zuvor erwahnten Gewasser genehmigen kann.
2 .2
Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewasser, welche die Grenze zu Nachbarqemeinden bilden, da der Art .. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewàssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass es sich beim Màretschibach und beim Giesssikanal um ein Grenzgewasser handelt. Die betroffenen Gemeinden (Leuk und Turtmann-Unterems) haben die Einverstàndnlserklarunq zum vorliegenden Projekt abgegeben.
Gemeinde Agam~ Gewiisserriiume zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
2/7
2 .3 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden drei Gewasser der
Gemeinde Agam ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewasser im ,,Plan Gewasserraumfestlegung Gemeinde Agam", Projekt Nr. 3046, Massstab 1 :2'000, vom 7. Februar 2018 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthalt das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhanqen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist. Diese Dokumente dienen vielmehr ais zusàtzliche lnformationen allen Betroffenen, stelleri umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefem nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Antraqe. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCB ) werden im vorliegenden Fall auch die ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewàsserraum der stehenden Gewasser, der kleinen und mittleren Fliessgewasser, ausgenommen die grossen Fliessgewasser", Projekt Nr. 3046, vom 16. November 2017, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit . begründet werden kann, dass sich diese Beschrankunqen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert). _ · 2 .4
Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Plane und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragtè lngenieurbüro verwendet und berùcksichtiqt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der drei vorerwahnten Gewasser zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der drei betrachteten Gewasser in reprasentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewassers der minimale theoretische Gewasserraurn hergeleitet. ln Berücksichtigung der sich aufdranqenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewasser) wird im Bericht erlautert, welche effektive, gesamte Gewasserrâume für 'die drei erwahnten Gewasser beantragt werden. Diese wurden im .Plan Gewasserraumfestlegung Gemeinde Agam" vom 7. Februar 2018 abgebildet und werden unten stehend beurteilt (siehe Ziffer 5. Gesamtbeurteilung der Gewàsserràume).
3.
D ie -S e u rte ilu n g d e r ka n to n a le n D ie n s tste lle n
3.1
Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft ist die zustandiqe kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbache eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. Auch die übrigen Sektionen · haben zu dem Projekt eine vorbehaltlos positive Vormeinung abgegeben.
3 .2
Die Dienststel/e für Mobilitat hait in der Vormeinung betreffend Strassen und deren lnfrastrukturen, die sich innerhalb der Gewasserraumzone (Bauverbotszone) befinden oder neu dort zu liegen kommen fest, dass es nach wir vor môglich sein müsse, die Strasseninfrastruktur zu unterhalten, instand zu setzen und auszubauen. Hierzu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Bestandesschutz für bestehende Anlagen direkt aus der Gewasserschutzverordnung ergibt (Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Abs. 2 GSchV). Anwendbar sind die diesbezüglichen massgeblichen Bestimmungen von Sund und Kanton.
3 .3
Die Dienststel/e für Umwelt hait in ihrer Vormeinung betreffend Gewasserschutz fest, dass aile betroffenen Gewasser, gemass der vom Staatsrat am 7. Marz 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewasserschutzbereiche, grôsstenteils im Gewasserschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser) liegen. Betreffend Altlasten wird festgehalten, dass sich die Gewàsserràume der Gemeinde Agam in der Nahe von Standorten befinden, die im kantona!en Kataster der belasteten Standorte eingetragen sind. Es handelt sich um die ehemalige Deponie Lenen (D-6.102-563-00) auf der Parzelle Nr. 1239 und die ehemalige Deponie Rottenbett (D-6101-000-00) auf der Parzelle Nr. 376 in der Nàhe des Emsbaches. Es wird pràzlslert, dass mit der Genehmigung der Gewàsserraume keine schàdlichen Auswirkungen der belasteten Standorte zu erwarten sind. Folglich gibt die Dienststelle eine positive Vormeinung ab.
Gemeinde Agarn_ Gewiisserriiume
317
3 .4 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Oienststel/e für Jaqd, Fischerei und Wildtiere. die Oienststel/e für Landwirtschaft.
die Dienststelle für Energie und Wasserkraft und die Dienststel/e für Raumentwick/unq haben eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
4.
Die Einsprachebehandlung (Einsprache
)
4 .1
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 hat offentliche Auflage der Gewàsserràume eingesprochen.
4 .2
ln der Einsprachebehandlung des lngenieurbüros vom 19. Januar 2018 wurde festgehalten, dass der Einsprecher im Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes für seine Liegenschaft ein Globalkonzept umsetzen musste, welches in Abstimmung mit der damaligen Dienststelle für Wald und Landschaft, der Gemeinde Agam und dem Landwirtschaftsbetrieb erarbeitet worden ist. ln dem Bereich (12.5m) wo der Gewasserraum die Parzelle des Einsprechers schneidet, wurde der Gewàsserraum dem obgenannten Globalkonzept angepasst.
4 .3
Auf Grund dieser Anpassung hat der Einsprecher mit Schreiben vom 24. Januar 2018 die Einsprache zurückgezogen. Die Einsprache gilt damit ais durch Rückzug erledigt.
5.
Abschliessende Beurteilung
5 .1
Der Gewasserraurn für Fliessqewasser, bzw. für stehende Gewasser ist qemàss den Vorgaben der Art. 41 a, bzw. 41 bzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewàsserraums hat zudem den Weisungen des Départements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Agam .die Festlegung der GWR folgender drei Gewàsser: Emsbach, Maretschibach und Giessikanal.
5 .2
Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewasserraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten. Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier vom 21. Màrz 2017 kann entnommen werden, dass sich keines der Gewasser innerhalb eines Schutzinventares befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.
5 .3
Gemass dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breité des Gewàsserraurns in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle <zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
form- und fristgerecht gegen die
Der qemass dieser Bestimmung berechnete minimale Gewasserraum ist für den Maretschibach 19.5 m für den Emsbach 12.0 m und für den Giessikanal 12 m. · 5.4
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41 a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absatzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewasserraums erhoht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewàhrleistunq: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassemutzung. Eine solche E rw e iteru n g d e s G W R wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt: • EMS1 (Emsbach): Erweiterung auf 16.0 m. Rechts- und linksseitig wird der GWR entsprechend Topografie & Situation erweitert. • EMS2a (Emsbach): Erweiterung auf 20.5 m. Rechts- und linksseitig wird der GWR entsprechend Topografie & Situation erweitert. • EMS2b (Emsbach): Erweiterunq auf 18.0 m. Rechts- und linksseitig wird der GWR entsprechend Topografie & Situation erweitert. • EMS3a (Emsbach): Erweiterung •auf 19.5 m. Rechts- und linksseitig wird der GWR entsprechend Topografie & Situation erweitert. • EMS3b (Emsbach): Erweiterung auf 30.0 m. Rechts- und linksseitig wird der GWR entsprechend Topografie & Situation erweitert.
Gemeinde Agarn_Gewiisserriiume
417
•
•
M E R 1 a (M a re ts c h ib a c h ): zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Erweiterung auf 22.0 m. Linksseitig wird der GW R den baulichen Gegebenheiten angepasst (Erweiterung bis zum Vorplatz), rechtsseitig entspricht der GW R dem theoretischen Gewasserraum. M E R 1b (M aretschibach): Erweiterung auf 22.5 m. Linksseitig wird der GW R entsprechend Topografie & Situation erweitert. Rechtsseitig entspricht der GW R dem theoretischen
Gewasserraum. • • • •
•
M E R 2a (M aretschibach): Erweiterung auf 35.0 m. Rechts- und linksseitig wird der GW R entsprechend Topografie & Situation erweitert. M E R 2b (M aretschibach): Erweiterung auf 60.5 m. Rechts- und linksseitig wird der GW R entsprechend Topografie & Situation erweitert. M ER 2c (Maretschibach): Erweiterung auf 43.5 m. Rechts- und linksseitig wird der GW R entsprechend Topografie & Situation erweitert, G IE 1 (G iessikanal): Erweiterung auf 16.0 m. Linksseitig wird der GW R entsprechend dem Revitalisierungsprojekts angepasst. Rechtsseitig entsprièht der GW R dem theoretischen Gewasserraum. · · G IE 2 (G iessikanal): Erweiterung auf 19.5 m. Linksseitig wird der GW R an die Grenze der Landwirtschaftsstrasse festgelegt: Rechtsseitig wird der GW R entsprechend dem Revitalisierungsprojektes festgelegt.
Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewàsserràume den Vorgaben der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnung und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlànqlich und nachvollziehbar begründet. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG 5 .5
Gernass Art. 41 a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GW R in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser qewahrleistet ist. lm vorliegenden Fall wird keine Reduktion zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA des GWR beantragt.
5 .6
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und Rahmenbedingungen sowie unter Abwaqunq sàmtlicher vorhandener lnteressen (sowohl der ôffentlichen lnteressen, ais auch der privaten lnteressen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behôrde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Agarn zur Festlegung der Gewasserràume in allen Teilen den einschlàqiqen Vorschriften der Gewasserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen dés Départements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kW BG genehmigt werden kann.
6.
K osten
J zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Gestützt auf die Art. 88 ff. W RG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behôrde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
Auf Antrag des Departements für Mobilitàt, Raumentwicklung und Umwelt
en ts c h e id e t
DER STAATSRAT
1.
Der ,,Plan Gewâsserraurn", Projekt Nr. 3046, Mass.stab 1 :2'000, vom 7. Februar 2018, welcher die Gewasserràume der drei Gewasser Maretschibach, Emsbach und Giessikanal, aile gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Agarn, festlegt, wird genehmigt.
2.
Die Einsprache von
gilt ais durch Rückzug erledigt.
Gemeinde Agam_ Gewiisserriiurne zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
5 /7.
3 . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Môglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund
der Gewasserraurne ergeben, sind in der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 4.
Die Gemeinde Agarn lasst der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft den aktuellen Situationsplan mit dem eingetragenen Gewasserraum (Dossier im nümmerischen Format, inkl. GIS) zukommen, damit der Kanton intern seine Dokumentation auf den neuesten Stand bringen und den Verlauf der Urnsetzunq nachverfolgen kann.
5.
Die Gemeinde Agarn übermittelt der Dienststelle für Raumentwicklung die nummerische Auflistung der Gewàsserràume der Gemeinde.
6.
Die Gemeinde Agarn wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte . Gewasserraum ais Hinweis auf die Zonermutzunqsplane und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.
7.
Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewasserraums befinden, sind der zustandiqen kantonalen Behërde zur Vormeinung zu unterbreiten.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 652.-- (Gebühren Fr. 644.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
· 1 6. Mai 2ft18
lm Namen des Staatsrates Der Staatskanzler
~
EstherW ae
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erëffnunq, beim Kantonsgericht, ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift [st dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine qedranqte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG).
Erëffnunq am:
! ,.. Mai
. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2018
......
Verteiler
a/
Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Agarn •
Gemeinde Agam_ Gewiisserriiume
. 6/7
b/
Per Zustellung einer Kopie m it gew éihnlichem Brief w erden orientiert: •
D ienstelle fü r M obilita t
•
D ienststelle fü r U m w elt
•
D ienststelle fü r R aum entw icklung
•
Dienststelle fü r Jagd, Fischerei und W ildtiere
•
Dienststelle fü r W ald, Flussbau und Landschaft (inkl. Plane)
•
Dienststelle fü r Landw irtschaft
. •
V erw altungs- und Rechtsdienst des D M R U (inkl. Plane)
J
Gemeinde Agarn_Gewiisserraume zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
717
Basi legali
RS-VS 721.1 · LDNACE · Cantone
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantone
RS 814.20 · LEaux · Confederazione
RS 814.201 · OEaux · Confederazione