Waldfeststellungsentscheid

Limite statico del bosco · Täsch

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Comune
Täsch
Cantone
Vallese
Livello
Cantone
Approvato da
Aucune indication
Adottato
14 nov 2000
In vigore dal
9 dic 2019

Carta

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File

20001114_tasc_decce.pdfApri in una nuova scheda

Testo

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf dem Gebiet der Gemeinde Täsch.

A. EINGESEHEN

1. Artikel 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 sowie die Artikel 1 - 3 der eidgenössischen Waldverordnung (WaV) vorn 30. November 1992;

2. Artikel 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);

3. Den Plan des Waldkatasters der Gemeinde Täsch, welcher im Amtsblatt vom 11. August 2000 öffentlich aufgelegen hat;

4. Den Bericht der Gemeinde Täsch vom 26. September 2000;

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5. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft, Kreis 3, vom 29. September 2000;

6. Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Täsch;

B. ERWÄGEND

1. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig. 2. Die Pläne des Waldkatasters in den Bereichen, wo Wald und Bauzonen in der Gemeinde Täsch an den Wald grenzen, wurden im Auftrage der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt. 3. Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 11. August 2000. Während der dreissigtägigen Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. 4. Die Bestockungen, wie sie im Situationsplan 1:1'000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Artikel 2 WaG und Artikel 1 ff. WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden. Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1. Waldfeststellung a) Die im Situationsplan 1:1'000 "Waldkataster der Gemeinde Täsch" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt. b) Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzone grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden. c) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Flächen erfordert eine Rodungsbewilligung.

2. Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte Waldareal ist von der Gemeinde gemäss den Bestimmungen des RPG in den Nutzungsplan zu übertragen.

3. Kosten Die Kosten dieses Entscheides im Betrag von Fr. 500.- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.

4. Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff. VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.

5. Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an : - Gemeindeverwaltung, 3929 Täsch - Eidgenössische Forstdirektion, 3003 Bern a) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde

6. Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 14. November 2000.

Der Präsident:

Jean-Ren6 Fournier

4Eröffnet und mitgeteilt Sitten, am

2 3: Nov, 2000

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