Décision du Conseil d'Etat du 07 février 2018

Spazio riservato alle acque · Ergisch

Documento

Numero
2018.00475
Tipo
Spazio riservato alle acque
Comune
Ergisch
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Approvato da
Aucune indication
Adottato
7 feb 2018
In vigore dal
25 ott 2024

Carta

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Testo

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LE CONSEIL D'ETAT zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVU DER STAATSRAT zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEW ÂSSERRÂUME

GEMEINDE ERGISCH

1.

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Eingesehen

das im Auftrag der Gemeinde Ergisch erstellte Auflagedossier ,,Feststellung Gewasserraum entlang Banzi- und Chummugraben" vom 10. Marz 2017, mit dem darin enthaltenen ,,Gewasserraum-Plan", im Massstab 1 :2'000 und 1: 10'000, den ,,Vorschriften", dem ,,Technischen Bericht" sowie den übrigen in jenem Dossier enthaltenen Plane und Unterlagen;

")

die ôffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 1 O vom 1 O. Màrz 2017; die Eingabe der Gemeinde Ergisch vom 12. Mai 2017, mit welcher diese die Plane und Unterlagen zur Homologation durch den Staatsrat eingereicht und zudem bestatiqt hat, dass das Auflagedossier ordentlich ôffentlich aufgelegt worden ist und keine Einsprachen dagegen eingereicht worden sind; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ff. der eldqenôssischen Gewasserschutzverordnunq vom 28. Oktober 1998 (GSchV), die Art. 1, 5, 6 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Màrz 2007 (kWBG) sowie den Art. 3 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV); das Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschadiqunqen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehôrden vom 11. Februar 2009 (Gîar); das vom Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements ·für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) -am 17. Mai 2017 erôffnete Vernehmlassungsverfahren bei den interessierten kantonalen Dienststellen und die dabei eingereichten Vormeinungen der: • Dienststelle für Landwirtschaft (22. Mai 2017), • Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (23. Mai 2017), • Dienststelle für Jagd,' Fischerei und Wildtiere (29. Mai 2017), • Dienststelle für Umwelt (6. Juni 2017), • Dienststelle für Mobilitat (9. Juni 2017), • Dienststelle für Raumentwicklung (9. Juni 2017); die übrigen Akten.

Il.

Erwagend

1.

Verfahren

1 .1

Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewasser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewahrlelstunq folgender Funktionen (Gewasserraum; GWR): die natürlichen Funktionen der Gewasser, den Schutz var Hochwasser und die Gewassernutzung. Den Übergangsbestimmungen der eidgenôssischen

Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 kann entnommen werden, dass der Gewasserraum bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen ist. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewasserraums (GW R) geregelt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVU 1.2

Gemass Art. 13_ Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewasser den Gemeinden für diejenigen Gewasser, die ihnen gehôren (vql, Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewàssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewàsserraurnes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewasserràurne der kommunalen Gewasser, welche sich auf dem Gebiet der _Gemeinde Ergisch befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustandiq ist, um das Homoloqationsqesuch zu stellen (detaillierter zu den einzelnen Gewasser, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2 . Tragweite des Projektes). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVU

1 .3

Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewasserraum für ein oberirdisches Gewasser in Form von Plànen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Môglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthalt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmôglichkeiten innerhalb des Gew~sserraums regeln.

1 ;4

Die erforderlichen ùnterlagen werden in der Standortgemeinde ôffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen konnen wahrend 30 Tagen nach der Verôffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mltsarnt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement (Art. 13 Abs. 4 kWBG). lm vorliegenden Fall wurde das Projekt wahrend 30 Tagen ôffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Persan die Môglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.

1.5

Nach Anhôrung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für den Umweltschutz, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die .Natur und die Landwirtschaft zustandiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehôrigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5_ kWBG).

2.

T ra g w e ite de s P roje k tes

2 .1

Mit ihrer Eingabe vom 12. Mai 2017 beantragt die Gemeinde Ergisch beim .Staatsrat die Homologation der Gewàsserraume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewasser. Den Unterlagen des Auflagedossiers kann entnommen werden, dass die Gewasserràurne entlang des Banziqrabens (in der Nahe von Maiensàssen, im Bereich ,,Obermatten", auf einer Lange von 300 m) und des Chummugrabens (in Siedlunqsnahe, im Bereich des Weilers .. Tuminen", auf einer Lange von 200 m) bestimmt worden sind. Nachfolgend geht es daher um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR jener zwei Wildbache, die in einem entsprechenden Plan festgehalten worden sind, genehmigen kann. ·

2 .2

Gemass dem Technischen Bericht des Auflagedossiers wurden auch die übrigen Gewasser, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Ergisch befinden untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass sich diese in Waldgebieten, in Sômmerungsgebieten oder in hoheren Lagen weit ausserhalb von Siedlungsgebieten befinden. Da dort keine qewàssemahen Anlagen- und Renaturierungsprojekte vorliegen, muss dort kein Gewasserraum ausgewiesen werden. Dies trifft sowohl für die Fliessund die Stehgewasser zu. Auf Territorium der Gemeinde Ergisch bestehen zudem mehrere Wasserleiten, welche künstlich angelegt sind, sodass auf eine Festlegung des Gewasserraums ebenso verzichtet _werden kann, wie entlang des Turtmanna-Abschnlttes zwischen Brücke ,,Mili" und Mündung mit Chummugraben (da die Zone entlang des Gewassers - Streifen von rund 15 m ab Gewasserachse - nicht landwirtschaftlich genutzt wird).

2 .3

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewasser, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewàssern, welche die Grenze

Ergisch: Festlegung der Gewiisserriiume zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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)

zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GW R unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass es sich bei keinem der zwei untersuchten Gewasser um ein Grenzqewàsser handelt, dessen Gewasserraum mit der

Nachbargemeinde hatte abgesprochen werden müssen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2 .4

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden zwei Gewàsser der Gemeinde Ergisch ist festzuhalten, dass die beantragten Gewâsserraume dieser Gewasser im .Gewàsserraum-Plan", Massstab 1 :2'000 und 1:10'000, Projekt Nr. P.E. 075.11.01, vom Marz 2017 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthalt das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht sowie diverse weitere Plane und Unterlagen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen sind. Sie dienen vielmehr ais zusàtzliche lnformationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollzfehbare Begründungen für die diesbezüglichen Antraqe. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe oben Ziffer 1.3 ) werden im vorliegenden Fall auch die im Auflagedossier enthaltenen ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewàsserraurn (GWR) der stehenden Gewasser, der kleinen und mittleren Fliessgewasser, ausgenommen der grossen Gewasser" dem Staatsrat nicht zur Genehmiqunq unterbreitet, da sich diese Beschrànkunqen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert). Dabei wird mit berücksichtigt, dass die auch für den Kanton Wallis direkt anwendbaren Bestimmungen der GSchV des Bundes revidiert worden sind.

2 .5

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Plane und weitere Unterlagen das beauftragte lngenieurbüro verwendet hat, um die effektiv bestehende und die natürliche Gerinnesohlenbreite der beiden erwahnten Gewasser zu ermitteln. Alsdann wurde entschieden, auf eine Unterteilung der beiden betrachteten Gewasser in reprasentative Abschnitte zu verzichten, da die beiden Grabengerinne homogen entlang des Trassees verlaufen und die untersuchten Grabenstrecken sehr kurz sind (Banziqraben = 300 m und Chummugraben = 200 m). Das beauftragte Büro hat anschliessend für beide Gewasser den minimalen theoretischen Gewasserraum hergeleitet, der jeweils qernass Antrag auch gleich mit dem effektiven Gewasserraum übereinstimmt (mangels sich autdranqender Abweichungen). Die beantragten Gewàsserraume wurden im .Gewasserraum-Plan" abgebildet und salien nachfolgend beurteilt werden (siehe unten Ziffer 4 . Gesamtbeurteilung der Gewasserraurne). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONM

3.

D ie B e u rteilu n g de r ka n to n a le n D ie n s tste lle n

'

3 .1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ie n s ts tel/e fü r M o b ilita t (D FM ): Jene Dienststelle war im Zeitpunkt der bffentlichen Auflage des

Projektes die zustandiqe kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung der GWR (ab dem 1. Januar 2018: neu die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbache eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. Die Abteilung Strassenstudien der DFM hat in ihrer Beurteilung vorgeschlagen, dass der ,,Technische Bericht" und die ,,Vorschriften" zu erqanzen seien, doch ist hierzu anzumerken, dass der erwahnte Bericht vorliegend vom Staatsrat nicht zu genehmigen ist und die Mbglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund der Gewasserràume ergeben, in der eidgenbssischen Gewasserschutzverordnung geregelt sind (insbesondere in Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV; siehe hierzu auch oben Ziffer 2 .4 ). Weiter hat die Abteilung Strassenstudien betreffend Strassen und deren lnfrastrukturen, die sich innerhalb der Gewasserraumzone (Bauverbotszone) befinden oder neu dort zu liegen kommen, vorgebracht, dass es nach wir var mbglich sein müsse, die Strasseninfrastruktur zu unterhalten, instand zu setzen und auszubauen. Diesbezüglich müssten die zu treffenden HochwasserschutzMassnahmen objektspezifisch mit dem Flussbau-Spezialisten abqeklàrt und umgesetzt werden. Hierzu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Bestandesschutz für bestehende Anlagen direkt aus der Gewasserschutzverordnung ergibt (Art. 41 c Abs. 2 GSchV). Anwendbar sind die diesbezüglichen massgeblichen Bestimmungen von Bund und Kanton.

Ergisch: Festlegung der Gewiisserriiume zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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3 .2 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststel/e für Umwelt (DUW J: Jene zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Fachstelle des Kantons hat das Auflagedossier aufgrund

verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft und anschliessend ebenfalls eine positive Vormeinung abgegeben. ln Bezug auf den Standort des Projektes gab die DUW betreffend das Themengebiet .Boden" an, dass eine zu schützende Humusschicht vorhanden sei. Zusatzlich hat die Fachstelle Au_sführungen und lnformationen zu den folgenden Umweltschutzbereièhen abgegeben: · zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Gewasserschutz: Der beantragte Gewasserraum Chummugraben tangiere die provisorische Grundwasserschutzzone S3 der Bachtoliquellfassungen, die für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Turtmann genutzt würden. Der Gewasserraum Banziqraben überschneide die genehmigten Grundwasserschutzzonen S3 der Fassung ERG101 und S1/S2 der Fassung ERG102-104, welche von der Gemeinde Ergisch zur TW-Versorgung genutzt würden. • Altlasten: Die Gewàsserràume der Gemeinde Ergisch würden Parzellen enthalten, die im kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen seien. Es handle sich um die ehemalige Schreinerei Heynen Marcel (EvaN Nr E-6104-001-00) auf den Parzellen Nrn. 638 und 639. Dieser Standort sei ais belastet mit keinem Untersuchungsbedarf eingestuft worden. Er gehôre zu den Standorten, bei denen keine schadlichen oder làstiqen Einwirkungen zu erwarten seien. •

Die DUW hat in ihrer Eingabe weiter dargetan, dass die Festlegung des Gewasserraurns eine raumplanerische Massnahme sei, welche dem Schutz der Gewasser diene und samit auch in Grundwasserschutzzonen angewendet werden kônne. Weiter führte sie bezüglich Altlasten aus, dass ein belasteter Standort durch die Erstellung oder die Anderung von Bauten und Anlagen nur veràndert werden dürfe, wenn er nicht sanierungsbedürftig sei und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werde (Art. 3 AltlV). ln Bezug auf allfallige zukünftige bauliche Massnahmen machte die erwahnte Dienststelle die Gemeinde bereits jetzt auf die nachfolgenden Anmerkungen und Ausführungen aufmerksam: • lm ausgeschiedenen Gewasserraum Banziqraben seien allfallige bauliche Massnahmen durch einen Hydrogeologen in Bezug auf die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen zu beurteilen. • Wenn eine_Yerbreiterung des Flusslaufs oder ein Bauvorhaben auf einem Grundstùck geplant würden, welches qernàss Kataster ais belasteter Standort gelte, müsse der Baugesuchsteller der DUW ein Konzept zur Entsorgung der Abbruchabfalle und des Aushubmaterials einreichen. Das Material sei durch ein spezialisiertes Büro zu charakterisieren. 3 .3

Dienststelle für Raumentwicklung (DREJ: Die ORE hat in ihrer Stellungnahme darqeleqt, dass der effektive Gewasserraum qemàss den Unterlagen, welche der kantonalen Fachstelle vorliegen, den gesetzlich vorgegebenen Dimensionen entspreche. Zum Gewasserraumplan und zu den entsprechenden Vorschriften kônne die Dienststelle daher eine positive Vormeinung abgeben, vor allem weil darnit die natürlichen Funktionen der Gewasser, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewassernutzung sichergestellt werden kënnen.

3 .4

Die übrigen kantona/en Dienststel/en: Die Dienststelle für Landwirtschaft (DLW), die Dienststelle für Wald, Flussbau Und Landschaft (DWFL) sowie die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) haben das Auflagedossier ebenfalls geprüft und danach mitgeteilt, dass sie positive Vormeinungen ohne weitere Bemerkungen abgeben konnen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

4.

Gesam tbeurteilung der Gew âsserrâum e

4.1

Der Gewasserraum für Fliessgewasser, bzw. für stehende Gewasser ist qemàss den Vorgaben der Art. 41 a, bzw. 41 b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewasserraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Ergisch die Festlegung der GWR der beiden Wildbache Bànziqraben und Chummugraben.

4 .2

Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewasserraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten mindestens die folgende Breite aufzuweisen hat: a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle <zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDC 1 m natürlicher Breite: 11 m;

Ergisch: Festlegung der Gewiisserriiume

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b. fü r Fliessgew asser m it einer G erinnesohle von 1 - 5 m natü rlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m ; c. fü r Fliessgew asser m it einer G erinnesohle von > 5 m natürlicher Breite: die Breite der G erinnesohle plus 30 m . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 4 .3

Gernass dem Absatz 2 von Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV muss die Breite des Gewasserraurns in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: . a. für Fliessqewàsser mit einer Gerinnesohle <zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessqewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.

4 .4

lm vo'rliegenden Fall kann dem Auflagedossier entnommen werden, dass die effektiv bestehende Gerinnesohlenbreite für beide vorerwahnten Gewasser mit der natürlichen Gerinnesohlenbrelte jeweils übereinstimmen und weniger ais 2 m betragen, sodass der minimale theoretische GWR gestützt auf Art. 41 a Abs. 2 Bst. a GS.chV für beide Gewasser 11 m betraqt. Gestützt auf die Vorgaben in der Gewasserschutzverordnung ist die Breite des GWR zu erhèihen (siehe Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcb Abs. 3 GSchV) oder sie kann reduziert werden (vgl. Art. 41 a Abs. 4 GSchV). lm vorliegenden Fall dranqen sich qernàss dem Technischen Bericht weder eine Erhohunq, noch eine Reduktion der Gewasserràume auf, sodass der minimale theoretische GWR für beide Gewasser gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht. Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewasserràume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden konnen.

4 .5

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und Rahmenbedingungen sowie unter Abwagung samtlicher vôrhandener lnteressen kommt die urteilende Behërde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Ergisch zur Festlegung der GWR der Gewasser auf ihrem Gemeindegebiet, narnlich des Banziqrabens und des Chummugrabens, in allen Teilen den einschlaqiqen Vorschriften der Gewàsserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSR

5.

Kosten Gestützt aut die Art. 88 ff. WRG sowie die Art. 13 und 23 GTar unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit· dem Fall · befassten Behèirde. Sie bemisst sich in Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und ist von der Gesuchstellerin zu tragen.

Auf Antrag des Departements für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt

entscheidet D E R S T A A T S RA T

1.

Der ,,G ew as s e rra u m -P la n", im Massstab 1:2'000 und 1:10'000, Projekt Nr. P.E. 075.11.01, vom Marz 2017, welcher die Gewasserràume der Gewasser Bânziqraben und Chummugraben, beide gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Ergisch, festlegt, w ird ge n e h m ig t. Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewasser auf dem Gemeindegebiet von Ergisch auf die Festlegung eines Gewasserraums verzichtet wird.

2.

Die Mèiglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund der Gewàsserràume ergeben, sind in der eidgenèissischen Gewasserschutzverordnùng vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). ·

Ergisch: Festlegung der Gewâsserrâume

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3 . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Gemeinde Ergisch lasst der Dienststelle für Wald,

Flussbau und Landschaft den aktuellen Situationsplan mit den eingetragenen Gewasserràumen (Dossier im nummerischen Format, inkl. GIS) zukor:nmen, damit der Kanton intern seine Dokumentation auf den neuesten Stand bringen und den Verlauf der Umsetzung nachverfolgen kann. Weiter übermittelt sie der Dienststelle für Raumentwicklung die nummerische Auflistung der Gewasserràume der Gemeinde.

4.

Die Gemeinde Ergisch wird mit dem . Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die genehmigten Gewàsserraume ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplane und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen werden.

5.

Alle Projekte, welche sich innerhalb der GWR befinden, sind der zustandiqen kantonalen Behbrde zur Vormeinung, respektive dem Departement zur Erteilung einer Ausnahmebewilliqunq zu unterbreiten.

6.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von insgesamt Fr. 777.-- (Gebühren Fr. 769.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Ergisch auferlegt.

Sa entschieden im Staatsrat zu Sitten, den

- 7. Feb. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2018

lm Namen des Staatsrates Der Prasident

Der Staatskanzler zyxwvutsrqponmlkjihgfedcb

Rechtsm ittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eroffnunq, beim Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in sa vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine qedranqte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG). Erëffnet am

1 5. Feb. Z018

Verteiler

a/

Per eingeschriebener Postsendunq: • Gemeinde Ergisch, 3947 Ergisch

b/

Per Zustellung einer Kopie mit qewôhnlichern Brief werden orientiert: • Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft • Dienststelle für Mobilitàt • Dienststelle für Umwelt • Dienststelle für Raumentwicklung • Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere • Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU

Erg isch: Festleg ung der Gewiisserriiume

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