Décision du Conseil d'Etat du 11 mai 2022

Spazio riservato alle acque · Naters

Documento

Numero
2022.02069
Tipo
Spazio riservato alle acque
Comune
Naters
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Approvato da
Aucune indication
Adottato
11 mag 2022
In vigore dal
25 ott 2024

Carta

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2022.02069

Hr H

LE CONSEIL D’ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME GEMEINDE NATERS

Eingesehen

-das Auflagedossier „Gewässerraumfestlegung Gemeinde Naters“ vom Oktober 2019 mit den darin enthaltenen Plänen „Pläne der Gewässerräume Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4" im Massstab von 1:2'000 vom Oktober 2019, den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen ' im Gewässerraum und den Technischen Bericht mit seinen Anhängen;

-die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 43 vom 25. Oktober 2019;

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-das durch die Gemeinde Naters beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 11. Dezember 2019 eingereichte Gesuch um Hombologation der Gewässerräume auf dem Gemeindegebiet;

„den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSch6;), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1,5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);

-das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

-die eingereichten Vormeinungen: « der ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (27. Januar 2020), der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (11. Februar 2020), des ehemaligen kantonalen Amtes für Rhonewasserbau (20. Februar 2020), der Dienststelle für Energie und Wasserkraft (14. Januar 2020), der Dienststelle für Mobilität (22. Januar 2020), der Dienststelle für Raumentwicklung (27. Januar 2020); der Dienststelle für Umwelt (31. Januar 2020), der Dienststelle für Landwirtschaft (4. Februar 2020);

- das Schreiben des VRDMRU an die Gemeinde Naters vom 4. Februar 2020 mit welchem Zusatzunterlagen (Einverständniserklärung der Nachbargemeinde Bitsch) einverlangt wurden;

- die von der Gemeinde Naters mit Schreiben vom 28. Februar 2020 eingereichten Zusatzunterlagen (Einverständniserklärung der Nachbargemeinde Bitsch);

- das Schreiben des VRDMRU an die Gemeinde Naters vom 6. April 2020 mit weichem die Überprüfung und Anpassung der Pläne, wie gemäss der negativen Stellungnahme der Dienststelle für Raumentwicklung verlangt, zur Kenntnis gebracht wurde;

- die von der Gemeinde Naters mit Schreiben vom 6. Mai 2020 eingereichte Überprüfung und Begründung bezüglich Anpassung der Pläne von der Geoformer AG;

- die Vormeinung der Dienststelle für Raumentwicklung vom 8. April 2021;

-die übrigen Akten.

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

2.1

Erwägend

Verfahren

Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art, 13 KWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.

‚Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für ein

oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b KWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Naters befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).

Der Art. 13 Abs. 4 KWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, weiche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.

Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.

Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).

Tragweite des Projektes

Die Gemeinde Naters beantragt in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2019 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Lüsgasee, Massa, Kelchbach, Bruchji, Klosibach, Milchbach, Aegerta, Mundbach und Bergruess. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.

Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Naters für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.

Gewässerräume Gemeinde Naters 2/10

2.2

2.3

2.4

3.1

3.2

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b KWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass solche Grenzgewässer vorliegen. Die betroffene Gemeinde (Bitsch) hat die Einverständniserklärung zum vorliegenden Projekt abgegeben.

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Naters ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer in den Plänen „Pläne der Gewässerräume Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4“ im Massstab 1:2'000 vom Oktober 2019 abgebildet werden. Diese Pläne sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhängen, welcher ebenfalls dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Im vorliegenden Fall werden auch die „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum eines grossen oberirdischen Fliessgewässers" und die „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren.Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer" vom Oktober 2019,. dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektive, gesamte Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Diese wurden in den Plänen „Pläne der Gewässerräume Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4“ im Massstab 1:2‘000 vom Oktober 2019 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).

Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen

Die ehemalige Dienststelle für Wald, Flussbau_ und Landschaft ist die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Die Dienststelle hat das Projekt unter den Gesichtspunkten „Wald“, „Natur“, „Landschaft“, „Lawinengefahren“, „Geologie“ und „Fliessgewässer“ überprüft. Bezüglich dem „Wald“, „Landschaft“, „Lawinengefahren“, und „Geologie“ ist gemäss der Dienststelle keine Konsultation nötig.

In Bezug auf den Aspekt „Natur“ hat die Dienststelle eine positive Vormeinung abgegeben. Zudem hält die Dienststelle fest, dass die Ausscheidung der Gewässerräume u. a. auch das Amphibienlaichgebiet Lüsga von nationaler Bedeutung betrifft und dass die beiden (permanenten) stehenden Gewässer derart abgegrenzt werden, dass die Bereiche A des Amphibienlaichgebietes innerhalb des Gewässerraums liegen.

In Bezug auf den Aspekt Fliessgewässer sind bezüglich der Punkte hydrologische Gefahren der Seitenfliessgewässer und hydrologische Gefahren der Rhone keine Konsultationen nötig. Bezüglich der Gewässerräume hat die Dienststelle eine positive Vormeinung abgegeben.

Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen und Auflagen formuliert. Die Dienststelle für Raumentwicklung weist darauf hin, dass sie am 27. Januar 2020 zu diesem

Projekt eine vorläufig negative Vormeinung abgegeben hat und dass mit Datum vom 10. März 2021 sie die Stellungnahme der geoformer igp AG erhalten hat.

Die Dienststelle führt aus, dass der Abschnitt Kel01 in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird: Kel01A und Kel0iB. Weiter hält die Dienststelle fest, dass auf dem Abschnitt Kel01A beidseitig des

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Kelchbachs eine Reduktion des Gewässerraums aufgrund des Kriteriums «dicht überbautes Gebiet» gemäss Art. 41a Abs. 4 Bst. A GSchV beantragt wird und dass diesbezüglich die Dienststelle der Ansicht ist, dass es sich bei diesem Abschnitt um dicht überbautes Baugebiet im Sinne der GSchV handelt. Die Dienststelle führt aus, dass es sich um ein mehrheitlich mit Gebäuden. und asphaltierten Flächen überbebautes Gebiet in der Bauzone (Dorfzone, ZöBA) handelt und dass somit auf diesem Abschnitt der effektive Gewässerraum reduziert werden kann.

Zudem hält die Dienststelle fest, ob auf dem Abschnitt Kel01B die Gewässerraumbreite von 32 m auf 27 m reduziert werden kann, ist von der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL) zu beurteilen.

Die Dienststelle erinnert zudem daran, dass gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau der Gewässerraum als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) und in das Bauund Zonenreglement (BZR) zu übertragen ist, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.

Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflagen abgegeben. Diese werden ins

‚ Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. .

Die Dienststelle für Umwelt (DUW) hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltIV), Bodenschutz (VBBo), sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.

Betreffend die Beurteilung des Projekts hält die DUW fest: Gewässer:

Die Festlegung des Gewässerraums dient gemäss Art. 36 a GSchG der Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer als Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser und der zulässigen gewässerschutzkonformen Nutzung.

Es lisgen mehreren Trinkwasserfassungen mit genehmigten Grundwasserschutzzonen in unterschiedlichen Gewässerräumen vor.

Mehrere Abschnitte der betroffenen Fliessgewässer liegen, gemäss der vom Staatsrat am 7. März 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, im Gewässerschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser).

Belastete Standorte:

Die geschlossene Deponie Birchegga (EvaN Nr. D-6007-308-00) befindet sich in oder in der Nähe von geplanten Gewässerräumen.

Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle für Mobilität (DFM) hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben.

Betreffend den Aspekt Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt hält die DFM in ihrer Vormeinung fest: . j Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).

Diese Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. Die Dienststelle für Landwirtschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit

einer Bedingung abgegeben. Die Dienstelle hält fest, dass die Abschnitte der Gewässerräume, welche in der Landwirtschaftszone liegen, weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden

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4.3

sollen, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung bezüglich Biodiversitätsflächen BFF entspricht.

Diese Bedingung wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. Die Dienststelle für Energie und \Nasserkraft macht darauf aufmerksam, dass auf dem

Territorium der Gemeinde Naters die bestehenden Wasserkraftanlagen der Elektra Massa AG (EM) der Aletsch AG und der SBB Massaboden in Betrieb sind.

Die Dienststelle hält fest, dass die Unterwasserkanäle der EM und der SBB gemäss Art. 41c Abs, 1 Satz 1 GschV als standortgebundene Anlagen von öffentlichem Interesse im Gewässerraum zulässig sind.

Weiter führt die Dienststelle aus, dass die EM von deren Departement DFE mit der Sanierungspflicht «Schwall und Sunk» im März 2018 verfügt wurde und dass die allfälligen und erforderlichen Massnahmen «Schwall und Sunk» auf der Massa durch die Ausscheidung des Gewässerraums nicht verhindert werden dürfen. .

Zudem hält die Dienststelle fest, dass aufgrund der bestehenden Situation (künstliche, betonierte Kanäle) sie grundsätzlich der Ansicht ist, dass die Ausscheidung des Gewässerraums auf diesem Abschnitt der Massa keinen Sinn ergibt. Gleichwohl besteht eine gesetzliche Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums.

Zudem hält die Dienststelle fest, dass das vorgelegte Auflageprojekt die erworbenen Rechte der Konzessionärinnen in keiner Weise beeinträchtigen, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten, darf.

Diese Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere und das ehemalige Amt für Rhonewasserbau haben eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

Abschliessende Beurteilung

Der Gewässerraum für Fliessgewässer, bzw. für stehende Gewässer ist gemäss den Vorgaben der Art, 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b KWBG).

Der Gewässerraum eines grossen Fliessgewässers, d.h. eines Fliessgewässers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern, wird gemäss der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern (SGS 721.200) ermittelt (siehe Art. 1 ff. der Verordnung).

Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Naters die Festlegung der GWR folgenden Gewässer: Lüsgasee, Massa, Kelchbach, Bruchji, Klosibach, Milchbach, Aegerta, Mundbach und Bergruess.

Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.

Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.

Der Gewässerraum eines Fliessgewässers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern umfasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern:

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4.5

4.6

. die natürliche Gerinnesohlenbreite;

. die für die Uferbereiche erforderliche Mindestbreite;

c. den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke) des Hochwasserschutzes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewährleistung des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke;

d. den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewässernutzung.

je]

Der gemäss dieser Bestimmungen berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässer der folgende:

Aegerta: 6007-Aeg01 = 11m Bergruess: 6007-Ber01 = 11m Bruchji: 6007-Bru05 = 11m Bruchji: 6007-Bru06 = 14 m Bruchji: 6007-Bru07 = 11 m Bruchji: 6007-Bru08 = 11m Kelchbach: 6007-Kel01 = 32 m Kelchbach: 6007-Kel02 = 27 m Kelchbach: 6007-Kel03 = 27 m Kelchbach: 6007-Kel04 = 27 m Klosibach: 6007-Klo01 = 11m Klosibach: 6007-Klo02 = 11 m Milchbach: 6007-Mil01 = 11 m Mundbach: 6007-Mun01 = 18.25 m Massa: (Breite gemäss Verordnung 721.200, Art. 3): 6007-Mas01 = 50 m

Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewässer weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die Gewässer/Abschnitte gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht: \

Aegerta 6007-Aeg01, Bergruess 6007-Ber01, Bruchji 6007-Bru05, Bruchji 6007-Bru06, Bruchji 6007-Bru07, Bruchji 6007-Bru08, Kelchbach 6007- Kel03, Kelchbach 6007-Kel04, Klosibach 6007-KIo01, Klosibach 6007-K1002, Milchbach 6007-Mil01, Mundbach 6007-MunO1.

Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.

Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung. Gemäss Art. 3 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern sind in jedem Fall die überwiegenden Interessen, die mit den bundesrechtlichen Zielsetzungen des Gewässerraums verknüpft sind, zu berücksichtigen und führen gegebenenfalls dazu, dass der vordefinierte Gewässerraum entsprechend zu vergrössern ist. .

Eine solche Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt:

« 6007-Kel02 (Kelchbach): Erweiterung auf 27-85 m Massa (Breite gemäss Verordnung 721.200, Art. 3): « 6007-Mas01 (Massa): Erweiterung auf 50-75 m

Die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewässerräume entsprechen den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung sowie der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlänglich und nachvollziehbar begründet.

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A.T

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4.9

Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.

Art. 3 Abs. 4 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern sieht ebenso vor, dass die Breite des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden kann, soweit der Schutz von Hochwasser gewährleistet ist.

Im vorliegenden Fall wird eine Reduktion des GWR für die folgenden Abschnitte beantragt:

« 6007-Kel0T (Kelchbach): Reduktion auf 32-10 m

Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewässerräume den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung sowie der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern und die Reduktion wurde im Technischen Bericht hinlänglich und nachvollziehbar begründet.

Wie aus dem technischen Bericht entnommen werden kann, bestehen aufgrund des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung beim stehenden Gewässer Lüsga überwiegende Naturschutzinteressen. Daher ist gemäss GSchV 814.201, Art 41b Abs. 4 GschV auch bei Gewässern mit einer Wasserfläche von weniger als 0.5 ha ein Gewässerraum auszuscheiden.

Gemäss Art. 41b Abs. 1 GSchV muss die Breite eines stehenden Gewässerraums, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen. Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für das betrachtete stehende Gewässer der folgende:

Luesgasee: 6007-l.ue01 = 15 m ab Ufer Luesgasee: 6007-Lue02 = 15 m ab Ufer

Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden stehenden Gewässer weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die stehenden Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht.

Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume für die stehenden Gewässer entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Naters zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.

Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid

der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

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Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die „Pläne der Gewässerräume Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4“, Plan Nr. 230232_7_1, Plan Nr, 230232_7_2, Plan Nr. 230232_7_3 und Plan Nr. 230232_7_4, im Massstab 1:2'000 vom Oktober 2019, welcher die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Naters (Lüsgasee, Massa, Kelchbach, Bruchji, Klosibach, Milchbach, Aegerta, Mundbach und Bergruess) festlegen, wird genehmigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Naters auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.

2. Die folgenden Pläne und Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung:

1. Technischer Bericht zum Gewässerraum Oktober 2019 2. Beilage B1: Datengrundlagen-Plan 1:15'000 Plan Nr. 230232_3 Oktober 2019 3. Beilage B2.1: Querprofil-Pläne mit Fotos: Kelchbach, Klosibach, Massa

1:100 Plan Nr. 230232_4_1 Oktober 2019 4. Beilage B2.2: Querprofil-Pläne mit Fotos: Bruchji, Milchbach, Aegena, Mundbach, Bergrüss

1:100 Plan Nr. 230232_4_2 Oktober 2019 5. Anhang B3.1: Situationsplan der Abschnitte, Theoretischer Gewässerraum

1:5'000 Plan Nr. 230232_5 Oktober 2019 6. Anhang B3.2: Situationsplan der Abschnitte, Effektiver Gewässerraum

1:5'000 Plan Nr. 230232_6 Oktober 2019 7. Plan der Gewässerräume, Teil 1 1:2'000 Plan Nr. 230232_7_1 Oktober 2019 8. Plan der Gewässerräume, Teil 2 1: 2'000 Plan Nr. 230232_7_2 Oktober 2019 9. Plan der Gewässerräume, Teil 3 1: 2'000 Plan Nr. 230232_7_3 Oktober 2019 10. Plan der Gewässerräume, Teil 4 1: 2'000 Plan Nr. 230232_7_4 Oktober 2019 11. Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum eines

grossen oberirdischen Fliessgewässers Stand 1. Mai 2017

12. Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen, die grossen Fliessgewässer Stand 1. Mai 2017

3. Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

Dienststelle für Raumentwicklung: - Der Gewässerraum ist gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetztes über den Wasserbau als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement (BZR) zu übertragen, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.

Dienststelle für Umwelt: Gewässer:

-Der Gewässerraum ist gemäss dem technischen Bericht und den Planunterlagen vom Oktober 2019 vom Büro wasser/schneeflawinen umzusetzen.

-Es ist zu gewährleisten, dass alle Trinkwasserfassungen (z. B. Geimerquellen beim Kelchbach NAT1401-1406, usw.) in den Gewässerräumen ohne Einschränkungen auch bei einer Sanierung weitergenutzt werden können, da es standortgebundene Anlagen von öffentlichem Interesse sind und als Ausnahmebauwerke gelten.

-Im Gewässerraum dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Für die Betriebe, die Direktzahlungen beziehen, ist zudem der Einsatz von

Gewässerräume Gemeinde Naters 8/10

Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines 6 m breiten und von Dünger innerhalb eines 3 m breiten begrünten Pufferstreifen entlang von oberirdischen Gewässern verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Begründung: Art. 41c GSchV, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 ChemRRV, Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9.6 DZV.

Belastele Standorte:

-Die Bewertung der Erosionsgefahr der ehemaligen Deponie Birchegga durch die Wasserläufe im Falle von Hochwasserereignissen könnte vorher verlangt werden, Diese Frage muss noch von den Kantonen und dem Bund geklärt werden.

Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK):

— Der Electra Massa AG wurde vom Departement für Finanzen und Energie die Sanierungspflicht «Schwall und. Sunk» im März 2018 verfügt. Die allfälligen und erforderlichen Massnahmen «Schwall und Sunk» auf der Massa dürfen nach Ansicht der DEWK durch die Ausscheidung des Gewässerraums nicht verhindert werden,

—Mit Hinweis auf den Bestandesschutz darf das vorgelegte Auflageprojekt die erworbenen Rechte der Konzessionärinnen (der Electra Massa AG, der Aletsch AG und der SBB Massaboden), in keiner Weise beeinträchtigen, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten.

Dienststelle für Mobilität, Kreis 1 Obemwallis: - Kantonsstrassen Studien und Unterhalt: Die Kantonsstrassen kommen gestützt auf den Bestandesschutz in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).

Dienststelle für Landwirtschaft: — Die Abschnitte der Gewässerräume, welche in den Landwirtschaftszonen liegen, sollen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung bezüglich Biodiversitätsförderflächen BFF entspricht.

4, Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).

5. Die Gemeinde Naters übermittelt der Dienststelle für Naturgefahren die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.

6. Die Gemeinde Naters wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.

7. Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 1'134.-- (Gebühren Fr. 1"126.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Gewässerräume Gemeinde Naters 9710

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

11 Mai 292

Im Namen des Staatsrates

Der Präsident Der Staatskanzler

a0

Roberto Schmidt

Philipp Spörri

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnung am:

Verteiler

a/ Per eingeschriebener Postsendung: « Gemeinde Naters (inkl. Pläne)

b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: « Dienstelle für Mobilität

Dienststelle für Umwelt

Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Pläne)

Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere

Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (inkl. Pläne)

Dienststelle für Naturgefahren (inkl. Pläne)

Dienststelle für Landwirtschaft

Dienststelle für Energie und Wasserkraft

Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)

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Gewässerräume Gemeinde Naters 19710