Convention ou contrat
Riserve forestali · Saas-Balen
Documento
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Saas-Balen
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Cantone
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 8 nov 2018
- In vigore dal
- 16 nov 2023
Carta
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20181108_saba_conv.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Naturwaldreservat Laubinubodme Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und der Dienststeile für Wald, Flussbau und Landschaft
Naturwaldreservat
Laubinubodme Vereinbarung Zwischen
den Waldeigentümern Burgergemeinde Saas-Balen Burgergemeinde Saas-Grund
und
dem Kanton Wallis, vertreten durch die Dienststeile für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL)
1. Vorwort / Grundlage der Vereinbarung Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist die Einrichtung und Definition eines Naturwaldreservates im Eigentum der obgenannten Waldeigentümer. Die Vereinbarungsparteien bringen ihren Willen zum Ausdruck, mit der vorliegenden Vereinbarung einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Waldpolitik 2020 im Bereich Biodiversitàt zu leisten. Diese Vereinbarung ist für die Dienststeile für Wald, Flussbau und Landschaft des Kantons Wallis und
die Waldeigentümer verbindlich.
Die Dokumentation ..Naturwaldreservat Laubinubodme", ausgearbeitet durch Lukas Becker und Anna Gersten (Praktikanten bei der Dienststeile für Wald, Flussbaii und Landschaft, im August 2017 / Marz 2018) bildet die Grundlage der vorliegenden Vereinbarung und ist deren integrierender Bestandteil.
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Naturwaldreservat Làubinubodme Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und der Dienststeiie fur Wald, Flussbau und Landschaft
2. Gesetzliche Grundlagen Die Vereinbarung basiert auf den folgenden Rechtsgrundlagen:
Art. 20 und Art. 38 des Bundesgesetzes uber den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 41 der Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1 992
Art. 36
und 39 des kantonalen Gesetzes uber den Wald und die Naturgefahren (kGWNg) vom 14. September 2011 Verordnung uber den Wald und die Naturgefahren (kVWNg) vom 30. Januar 2013
3. Perimeter, Flàchen und Eigentümer Das Naturwaldreservat „Laubinubodme“ umfasst die Walder innerhalb des Perimeters auf Territorium der beiden Gemeinden Saas-Balen und Saas-Grund gemass Anhang (2) der Vertragsvereinbarung. Das Reservat erstreckt sich Ober eine Gesamtflache von 164.69 ha. Die Flàchen sind wie folgt auf die Waldeigentümer verteilt:
Flàche pro Eigentümer
Gemeinde
Parzellen-Nr.
Parzeile [ha]
Burgergemeinde Saas-Balen
Saas-Balen
nicht katastriert
Burgergemeinde Saas-Grund
Saas-Grund
nicht katastriert
Total
88.0 76.7 164.7
Tabelle 1: Naturwaldreservatflachen [ha] pro Eigentümer, Parzeile und Gemeinde.
4. Ziele Generelles Ziel der Einrichtung des Naturwaldreservates „Laubinubodme“ ist der Erhalt und der Schutz der Naturwerte (Biodiversitât der Fauna und der Flora) und des Landschaftsbildes innerhalb des Perimeters. Die Vereinbarung bezweckt die Schaffung eines Waldreservates im Sinne von Art. 20 und 38 des Bundesgesetzes Ober den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und im Sinne von Art 36 des kantonales Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011. In diesem Waldreservat sollen sich die Walder gemàss ihrer natiirlichen Dynamik entwickeln konnen.
5. Pflichten der Waldeigentümer 5.1 Dauer
Die Dauer der Vereinbarung betrâgt 50 Jahre und tritt am 01. Dezember 2018 in Kraft. Die Vereinbarungsparteien sind angehalten, 5 Jahre vor Ablauf der obgenannten Vereinbarungsdauer die Bedingungen fûr eine Vereinbarungsverlàngerung oder ihren Willen zur Auflôsung der Vereinbarung bekanntzugeben. 5.2 Leistungen der Waldeigentümer
Die Waldeigentümer verpflichten sich innerhalb der Naturwaldreservatsflâchen, die Walder ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen. Sie verzichten nach Unterschrift der Vereinbarung wàhrend 50 Jahren auf jegliche forstliche Nutzung. Die Waldeigentümer gehen fûr die bezeichneten Flàchen keine Vereinbarungen und Dienstbarkeiten ein, welche den Zielen des Waldreservates widersprechen. 2
Naturwaldreservat Laubinubodme Vereinbarung zwischen den Waldeigentümem und der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
5.3 Grundbucheintrag
Die Waldeigentümer sind damit einverstanden, dass die DWFL innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Vereinbarung die notwendigen Massnahmen für den Eintrag im Grundbuch veranlasst, welcher die betroffenen Flâchen der Parzellen als „Naturwaldreservat“ ausweist. 5.4 Ausnahmen
Von der Pflicht der Nichtbewirtschaftung der Walder kann in untenstehenden Fallen für phytosanitare Massnahmen und Massnahmen zur Gewâhrleistung der Sicherheit abgesehen werden. Samtliche fdrstlichen Eingriffe sind der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft vorgângig zur Genehmigung zu unterbreiten.
a. Sicherheitsholzerei und Unterhaltsarbeiten an bestehenden Infrastrukturen wie Strassen, Wege, Wasserleiten, Quellfassungen und dergleichen. b. Massnahmen zur Bekampfung von invasiven Neophyten. c. Notwendige phytosanitare Massnahmen zum Schutz der Bevôlkerung sowie materieller Güter und von an das Réservât angrenzenden Wàldern. d. Unterhalt von Bacheinhângen und Wasserlâufen gemàss Gesetzgebung über den Wasserbau. e. Im Faile eines Ereignisses von ausserordentlicher Tragweite sind Massnahmen zur Gewâhrleistung der Sicherheit der Bevôlkerung, sowie materieller Güter erlaubt. 5.5 Neophyten und Schâdlinge Die Bekampfung von Neophyten und Schâdlingen bleibt weiterhin Sache der Waldeigentümer (Art. 20 kGWNg). Innerhalb des Waldreservatsperimeters hat der Kanton das Recht, Neophyten und Schâdlinge auf eigene Kosten zu bekàmpfen. Die Waldeigentümer sind jeweils vorgângig zu informieren. 5.6 Jagd und Fischerei
Im Weiteren gelten im Waldreservat für die Ausübung der Jagd und Fischerei die üblichen Bestimmungen der diesbezüglichen Jagd- und Fischereigesetzgebung. Das Waldreservat hat diesbezüglich keine Einschrànkungen zur Folge.
6. Leistungen der Vereinbarungspartner 6. 1 Abgeltungspauschalen
Die Waldeigentümer dulden samtliche Beschrânkungen ihrer Eigentums- und Nutzungsrechte, insofern diese der Zweckerfüllung des Waldreservats dienen (siehe Kap. 5.2 der Vereinbarung). Sie verpflichten sich ausserdem, kraft der ihnen vom Forstrecht übertragenen Aufgaben, dafür zu sorgeh, dass die genannten Nutzungsbeschrânkungen auch von Dritten eingehalten werden. Der Kanton verpflichtet sich nach Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zahlung von folgenden, einmaligen pauschalen Abgeltungen:
CHF 21.00 (einundzwanzig Schweizer Franken) pro Hektare und Vereinbarungsjahr
Naturwaldreservat Làubinubodme Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und der Dienststelie für Wald, Flussbau und Landschaft
Abgeltungsflàchen [ha]
Abgeltung [CHF]
Burgergemeinde Saas-Balen
88.0
92'400.00
Burgergemeinde Saas-Grund
76.7
80'535.00
Eigentümer
Total
172'935.00
Tabelle 2: Abgeltungsflâchen pro Eigentümer und Berechnung der Abgeltung Ober 50 Jahre.
6.2 Zahlungsmodalitàten und Verwendung der Mittel der Pauschalabgeltung
Der Kanton überweist den Waldeigentümern nach Unterzeichnung der Vereinbarung die ihnen gemàss den oben erwàhnten Ausführungen zustehende pauschale Abgeltung einmalig zu Beginn der Vertragsperiode. Die ôffentlichen Waideigentümer überweisen die erhaltenen Betrage in ihren Forstreservefonds. Sie kônnen über die Mittel gemass den geltenden Vorschriften verfügen (Art. 35 Abs. 2 kGWNg).
7. Kontrolle, Aufsicht und Monitoring Die Waideigentümer haben auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet die Aufsicht über das Waldreservat gemâss forstlicher Gesetzgebung und den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
Die Dienststelie für Wald, Flussbau und Landschaft übt eine Kontrollfunktion aus und prüft die Résultats hinsichtlich des Zwecks der Vereinbarung. Zudem ist es Sache des Kantons, alienfails eine Erfolgskontrolle durchzuführen und die Erreichung der Wirkungsziele zu evaluieren. Die DWFL hat das Recht, Vereinbarungen mit Dritten zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu treffen, wobei die betroffenen Waideigentümer jeweils vorgângig zu informieren sind. Die Waideigentümer dulden aile für die Kontrolle nôtigen Massnahmen und erteilen die verlangten Auskünfte.
8. Abànderung der Vereinbarung 8. 1 Abànderung und Auflôsung der Vereinbarung
Die Abànderung oder Auflôsung dieser Vereinbarung bedingt das Einverstàndnis der Dienststelie für Wald, Flussbau und Landschaft und des jeweiligen Waldeigentümers. Sie hat schriftlich und mit einer Begründung zu erfolgen. 8.2 Rückzahlung
Im Faile eines Verstosses gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung, deren Abànderung oder Auflôsung, kann die Dienststelie für Wald, Flussbau und Landschaft die Rückzahlung der Abgeltungen einfordern, wobei die bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden. Zu Unrecht bezogene Beitràge sind dem Kanton vollstândig zurückzuerstatten.
Naturwaldreservat Lâubinubodme Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und der Dienslstelle für Wald, Flussbau und Landschaft
8.3 Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren Kooperationsprinzip
der Sinne Vereinbarungsparteien im Kooperation, verpflichten sich Die jegliche Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, nach Môglichkeit f riedlich beizulegen. Verfahren
Wenn eine Meinungsverschiedenheit Oder Streitigkeit nicht beigelegt werden kann, so erlàsst die DWFL eine Verwaltungsverfügung. Diese erfolgt nach vorgângiger Benachrichtigung der Vereinbarungspartner und unter Ansetzung einer Frist. Gegen diese Verfügung kann beim Staatsrat Beschwerde gemâss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) eingereicht werden.
9. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt auf den 01. Dezember 2018 nach Unterzeichnung durch samtliche Parteien in Kraft.
Anhânge Anhana 1: Projektperimeter mit Waldreservatsflachen im Massstab 1:10'000 Anhang 2.1: Planausschnitt mit Parzeilengrenzen und Waldreservatsperimeter, Burgergemeinde Saas-Balen, im Massstab 1:5'000 Anhang 2.2: Planausschnitt mit Parzeilengrenzen und Waldreservatsperimeter, Burgergemeinde Saas-Grund, im Massstab 1:5'000
Naturwaldreservat Lâubinubodme Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern and der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
Unterschriften Staat Wallis Departement für Mobilitât, Raumentwicklung und Umwelt Die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
Burgergemeinde Saas-Balen
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Naturwaldreservat Laubinubodme Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
Anhang 1: Projektperimeter
1:10'000
Datum: 20.03.2018
Naturwaidreservat Lâubinubodme Vereinbarung zwischen den Waldeigentlimem und der Dienststelle fur Wald, Flussbau und Landschaft
Anhang 2.1: Gemeindegrenze Saas-Balen
1:5'000
T
w 1:5'000
Legende |
|Perimeter
|
| AV-Liegenschaften v
Gemeindeflâche Saas-Balen
^57
Ronuherii
Datum: 21.03.2018
Naturwaldreservat Laubinubodme Vereinbarung zwischen den Waldeigentümem und der Dienststelie fürWald, Flussbau und Landschaft
Anhang 2.2: Gemeindegrenze Saas-Grund 1:5'000
Legende Perimeter
|
AV-Liegenschaften
* ' Ç Gemeindeflâche Saas-Grund
Datum: 21.03.2018