convention ou contrat

Riserve forestali · Bister

Documento

Tipo
Riserve forestali
Comune
Bister
Cantone
Vallese
Livello
Cantone
Approvato da
Aucune indication
Adottato
17 lug 2012
In vigore dal
16 nov 2023

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Bister con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

20120717_bist_conv.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Ôffentlich rechtlicher Vertrag

betreffend dem Waldreservat

Tunetsch zwischen den Waldeigentümern 1. der Burgergemeinde Morel-Filet, 3983 Morel-Filet 2. der Burgergemeinde Bister, 3983 Bister 3. der Alpgenossenschaft Tunetsch, 3983 Morel-Filet

und dem Kanton Wallis, vertreten durch die Dienststelle für Wald und Landschaft (DWL)

1.

Grundlage des Vertrages

Das Detailprojekt ..Waldreservat Tunetsch" vom Büro für Umwelt und Energie (buweg) vom Februar 2012 bildet die Grundlage des vorliegenden Vertrages und ist dessen integrierender Bestandteil.

2.

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Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung eines Komplexreservates im Sinne von Art. 20 und Art. 38 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und im Sinne von Art. 36 des kantonalen Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011. In den Flàchen des Naturwaldreservates sollen sich die Wâlder gemâss ihrer natürlichen Dynamik entwickeln kônnen.

Auf den Sonderwaldreservatsflàchen werden gezielte Eingriffe vorgenommen, um die biologische und strukturelle Artenvielfalt zu erhalten und zu fôrdern. Die anzustrebenden Ziele und Massnahmen für die jeweiligen Perimeter sind im erwahnten Bericht festgehalten.

3.

Perimeter Das Waldreservat Tunetsch umfasst die Wâlder innerhalb des Perimeters auf Territorium der Gemeinden Morel-Filet und Bister gemâss Anhang 1 des Berichtes. Das Réservât erstreckt sich über eine Gesamtflâche von 447.07 ha (38.44 ha Naturwaldreservat und 408.63 ha Sonderwaldreservat), die sich wie folgt auf die Waldeigentümer verteilt:

08140101 00DO0000007860

2

Burgergemeinde Morel-Filet Burgergemeinde Bister Alpgenossenschaft Tunetsch

4.

= 390.14 ha = 49.26 ha 7.68 ha =

Dauer

Die Dauer der Vereinbarung betràgt 50 Jahre ab Datum ihrer Inkraftsetzung.

5.

Leistungen der Vertragspartner

5. 1 Perimeter Naturwaldreservat

In Übereinstimmung mit dem Zweck des Naturwaldreservats verpflichten sich die Waldeigentümer, die Walder innerhalb des von der Vereinbarung definierten Perimeters ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen. Sie verzichten auf jegliche Nutzung und Verànderung. Die Waldeigentümer dulden samtliche Beschrânkungen ihrer Eigentums- und Nutzungsrechte, insofern diese der Zweckerfüllung des Waldreservats dienen. Sie verpflichten sich ausserdem, kraft der ihnen vom Forstrecht übertragenen Aufgaben, dafür zu sorgen, dass die genannten Nutzungsbeschrànkungen auch von Dritten eingehalten werden.

Die Waldeigentümer gehen für die bezeichneten Flachen keine Vereinbarungen und Dienstbarkeiten ein, welche den Zielen des Waldreservates widersprechen. Im Naturwaldreservat gelten für die Ausübung der Jagd und Fischerei die Bestimmungen der diesbezüglichen Jagd- und Fischereigesetzgebung.

Von der Pflicht der Nichtbewirtschaftung kann in den folgenden Situationen abgesehen werden: Sicherheit: Im Faile eines Ereignisses von ausserordentlicher Tragweite kann die Dienststelle für Wald und Landschaft notwendige Massnahmen für die Sicherheit der Bevôlkerung sowie materieller Güter anordnen. Schutz der Walder: Im Faile eines Ereignisses von ausserordentlicher Tragweite kann die Dienststelle für Wald und Landschaft notwendige Massnahmen zum Schutz der angrenzenden Walder anordnen.

Unterhaltsarbeiten an bestehenden Infrastrukturen wie Strassen, Wanderwegen, Wasserleiten und Quellfassungen. Der Kanton verpflichtet sich nach Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zahlung einer einmaligen pauschalen Abgeltung von Fr. 35.00 pro Hektare und Vertragsjahr. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 67'270.00. Zur abgegoltenen Flâche gehôren auch die nicht bestockten Flachen, die Felswânde, Gerollhalden und Lichtungen. Dieser Betrag kommt vollumfanglich der Burgergemeinde Morel-Filet als Waldeigentümerin zugute.

5.2 Perimeter Sonderwaldreservat Die Waldeigentümer verpflichten sich, wàhrend der Vertragsdauer bei der Pflege und Nutzung ihres Waldes im Sonderwaldreservat die Zielsetzungen gemass Detailprojekt vom Februar 2012 konsequent zu berücksichtigen. Die Massnahmen sind mit finanzieller Unterstützung von Bund und Kanton unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel umzusetzen und auf einem Plan zu dokumentieren. Die Waldeigentümer sind für die Umsetzung der Massnahmen auf den in ihrem Eigentum stehenden Waldflàchen verantwortlich.

Bei ausserordentlichen Ereignissen, die besondere Massnahmen zu ihrer Bewâltigung nôtig machen, kann von diesen Grundsàtzen angemessen abgewichen werden. Die Anordnung dieser Massnahmen erfolgt durch die Dienststelle für Wald und Landschaft.

3

Jagd- und Weidewirtschaft sind im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen der Spezialgesetzgebung weiterhin gewâhrleistet. Bestehende Gebàude, Anlagen der Wasserversorgung, sowie andere bestehende Infrastrukturen innerhalb der Sonderwaldreservate kônnen wie bisher weiter genutzt werden.

Der Kanton verpflichtet sich, die Massnahmen gemâss Bericht vom Februar 2012 im Rahmen der Programmvereinbarungen Waldbiodiversitàt angemessen zu unterstützen. Die Planung und Hohe der Abgeltung der Massnahmen erfolgt im Rahmen der jeweiligen 4-Jahres-Programmvereinbarungen, erstmals für die Période 2012-2015. Der Kanton verpflichtet sich nach Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zahlung einer einmaligen pauschalen Abgeltung von Fr. 28.00 pro Hektare und Vertragsjahr. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 572'082.00. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

6.

Burgergemeinde Morel-Filet

(351.70 ha)

Fr. 492'380.00

Burgergemeinde Bister

(49.25 ha)

Fr. 68'950,00

Alpgenossenschaft Tunetsch

(7.68 ha)

Fr. 10'752.00

Zahlungsmodalitàten und Verwendung der Mittel der Pauschalabgeltung Der Kanton Oberweist den Waldeigentümern nach Unterzeichnung der Vereinbarung die ihnen gemass den oben erwâhnten Ausführungen zustehende pauschale Abgeltung in einer einmaligen Zahlung.

Die Waldeigentümer überweisen die erhaltenen Betrage in ihren Forstreservefonds. Sie kônnen uber die Mittel gemass den geltenden Vorschriften verfiigen (Art. 35 Kantonales Gesetz Ober den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011). Der Betrag für die Alpgenossenschaft Tunetsch wird auf den Forstreservefonds der Burgergemeinde Morel-Filet überwiesen.

7.

Kontrolle, Aufsicht und Monitoring

Die Burgergemeinden haben auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet die Aufsicht über das Waldreservat gemass dem Forstrecht und den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Dienststelle für Wald und Landschaft übt eine Kontrollfunktion aus und prüft die Resultate hinsichtlich des Zwecks der Vereinbarung. Zudem ist es Sache des Kantons, eine Massnahmen- und Erfolgskontrolle durchzuführen und die Erreichung der Wirkungsziele zu evaluieren. Die DWL hat das Recht, Vereinbarungen mit Dritten zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu treffen, wobei die betroffenen Waldeigentümer zu informieren sind.

Die Waldeigentümer dulden aile für die Kontrolle nôtigen Massnahmen und erteilen die verlangten Auskünfte. 8. Grundbucheintrag

Von der DWL kann jederzeit den Eintrag dieser Vereinbarung als Nutzungsbeschrânkung zugunsten des Kantons in das Grundbuch verlangt werden. 9.

Abànderung und Auflôsung der Vereinbarung

Die Abànderung Oder Auflôsung dieser Vereinbarung bedingt das Einverstàndnis der Vereinbarungspartner. Sie hat schriftlich und mit einer Begründung zu erfolgen.

4

10. Rückzahlung

Im Faile eines Verstosses gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung, deren Abandoning oder Auflosung, kann die Dienststelle für Wald und Landschaft die Rückzahlung der Abgeltungen einfordern, wobei die bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden. Zu Unrecht bezogene Beitrâge sind dem Kanton vollstândig zurückzuerstatten.

11. Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren Kooperationsprinzip Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich im Sinne der Kooperation, jegliche Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, nach Môglichkeit friedlich beizulegen.

Verfahren

Wenn eine Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit nicht beigelegt werden kann, so erlâsst die DWL eine Verwaltungsverfügung. Diese erfolgt nach vorgângiger Benachrichtigung der Vertragspartner und unter Ansetzung einer Frist. Gegen diese Verfügung kann beim Staatsrat Beschwerde gemass den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (WRG) eingereicht werden. 12. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt unmittelbar nach Unterzeichnung durch samtliche Parteien, rückwirkend aufden 01.01.2012 in Kraft.

'^Z^^Ort, Datum

Ort, Datum

Dienststelle für Wald und Landschaft des Kantons Wallis

Burgergemeinde Morel-Filet Der Burgerschreiber

Der Prâsident

Ort, Datum

Alpgenossenschaft Tunetsch Der Prâsident Der Schreiber Mario Walker

Armin Venetz

Burgergemeinde Bister Der Burgerschreiber Der Prâsident Beat Hauser

Anhang

Detailprojekt „Waldreservat Tunetsch" vom Büro für Umwelt und Energie (buweg), Visp, vom Februar 2012

Verteiler

An die Vertragsparteien