Waldfeststellungsentscheid Bürchen

Limite statico del bosco · Bürchen

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Comune
Bürchen
Cantone
Vallese
Livello
Cantone
Approvato da
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Adottato
6 nov 2002
In vigore dal
29 ott 2019

Carta

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20021106_buer_decce.pdfApri in una nuova scheda

Testo

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Bürchen.

A. EINGESEHEN 1. Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WäV) vom 30. November 1992; 2. Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung); 3. Die Pläne Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 11 und 12 GBV der Gemeinde Bürchen. Die öffentliche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt vom 8. April 1994; 4. Die Einsprachen a bis m; 6. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises III vom 20. September 2002; 7. Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Bürchen;

B. ERWÄGEND

1. Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig. 2. Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Bürchen an - den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt. 3. Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 8. April 1994. Es sind 13 Einsprachen eingereicht worden. Alle Einsprecher bestreiten den Waldcharakter ihrer Parzellen und beantragen, diese in die Bauzone aufzunehmen.

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Den Einsprechern wurde anlässlich einer Begehung zusätzlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Verhandlungsresultate sind durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 12. April 1995 festgehalten worden. Insofern die Einsprachen gutgeheissen wurden, sind die Ergebnisse in den Waldkataster übertragen worden. Im Übrigen sind die Einsprachen abzuweisen, da es den Einsprechern nicht gelungen ist, den Nichtwaldcharakter der betroffenen Parzellen rechtsgenüglich nachzuweisen. 4.

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Einsprachebehandlunq a) Einsprache Erbengemeinschaft (GBV-Plan Nr. 12) Die Erbengemeinschaft beantragt, die Parzelle GBV Nr. 800 aus dem Waldareal zu entlassen, und zwar mit der Begründung, dass die Bestockung aus einem einzigen Waldbaum bestehe. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, indem die Waldgrenze nach Norden verschoben wird, so dass noch eine Fläche von ca. 22 m2 im Waldareal verbleibt. Die Waldbegrenzung fällt mit dem nord-östlichen Grenzpunkt der Parzelle Nr. 800 zusammen. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen. b) Einsprache

(GBV-Plan Nr. 6)

Der Einsprecher verlangt betreffend die Parzelle GBV Nr. 285 die Entlassung der Bestockung aus dem Waldareal. Die Einsprache wird gutgeheissen und die Parzelle aus dem Waldkataster gestrichen. c) Einsprache

(GBV-Plan Nr. 11)

Der Einsprecher beantragt die Entlassung des ins Waldareal aufgenommenen Parzellenteils der Parzelle Nr. 11, Plan Nr. 7 (GBV 666) aus dem Waldkataster, mit der Begründung, dass die Parzelle als Bauland ausgeschieden sei und durch die neue Festlegung des Waldkatasters nicht beeinträchtigt werden dürfe. Da es sich bei der Bestockung gemäss Waldkataster im Bereich der Parzelle GBV Nr. 666 um geschlossenen Hochwald aus Fichten, Lärchen und Arven im Alter von über 50 Jahren handelt, kann dem Begehren nicht stattgegeben werden. Die Einsprache ist abzuweisen. Der Eigentümer wird hiermit auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die ausserhalb der Waldgrenze befindliche Bestockung (Bäume und Sträucher) nach Absprache mit dem Revierförster zu entfernen. d) Einsprache

(GBV-Plan Nr. 8)

Die Einsprecherin beantragt die Zurückversetzung der Waldbegrenzung in der Parzelle Plan Nr. 6 Nr. 1 oder 2 (GBV Nr. 461) bis zur Gemeindegrenze (Mauer — Fussweg). Da es sich bei der betreffenden Bestockung um geschlossenen Hochwald aus Arven, Lärchen und Fichten im Alter von über 50 Jahren handelt, kann dem Begehren nicht entsprochen werden. Die Einsprache ist abzuweisen. e) Einsprache

(GBV-Plan Nr. 4)

Der Einsprecher verlangt die Entlassung des nördlichen Teils der Parzelle Nr. 1, Plan Nr. 3 (GBV Nr. 199/202 (Blattweide)) aus dem Waldkataster, mit der Begründung, dass 1974 für diese Parzelle Mehrwertbeiträge bezahlt wurden und dass seit rechtskräftigem Zonennutzungsplan das Grundstück als Bauland besteuert werde. Da es sich bei der vorhandenen Bestockung um lichten Hochwald aus Waldföhren im Alter von über 50 Jahren handelt, wird der Waldkataster bestätigt. Auch derjenige Teil

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der Bestockung, der durch Stürme geworfen wurde und zur Zeit unbestockt ist, bleibt dessen ungeachtet Waldareal, weshalb die Einsprache abgewiesen werden muss. f)

(GBV-Plan Nr. 12)

Einsprache

Der Einsprecher verlangt die Entlassung der Parzellen Nr. 3, Plan Nr. 8 (GBV Nr. 715) und GBV Nr. 810 aus dem Waldareal, mit der Begründung, dass es sich um Weide handle, die zu einem grossen Teil auch nicht bestockt sei. Da es sich bei der zum Teil auf diesen Parzellen stehenden und zum Teil angrenzenden Bestockung um geschlossenen Hochwald aus Fichten, Lärchen und Arien im Alter von über 50 Jahren handelt, wird an der Waldgrenze am West- und Nordrand der Parzelle Nr. 715 festgehalten. Die östliche Waldgrenze der Parzelle Nr. 715 und die Grenze auf der Parzelle Nr. 810 liegen nicht im Abgrenzungsbereich von Wald und Bauzone, weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind. (GBV-Plan Nr. 6) g) Einsprache Die Einsprecherin verlangt die vollständige Entlassung der Parzelle Nr. 7, Plan Nr. 3 (GBV Nr. 277) aus dem Waldareal, weil es sich gemäss homologiertem Zonennutzungsplan der Gemeinde um Bauland handle. Da es sich bei der Bestockung im östlichen Teil der Parzelle Nr. 277 um geschlossenen Hochwald aus Fichten, Lärchen und Arven im Alter von über 50 Jahren handelt, kann das Begehren in bezug auf diesen Parzellenteil nicht geschützt werden. In bezug auf den Einwuchs ausserhalb der festgestellten Waldgrenze, bestehend aus Laubhölzern (Grauerlen), steht es dem Eigentümer frei, die Parzelle von der Bestockung zu säubern. handelnd für sich, sowie

h) Einsprache (GBV-Plan Nr. 11)

Die Einsprecher verlangen im Bereich der Parzellen GBV Nr. 693 und 694 eine Erläuterung der Waldgrenzen im Sinne einer Einsprachebereinigung. Bei den an die fraglichen Parzellen angrenzenden Bestockungen handelt es sich um geschlossenen Hochwald aus Fichten, Lärchen und Arven im Alter von über 50 Jahren. Diese Bestockung ist jedoch nur massgebend für jenen Teil der Parzelle Nr. 694, der an die Bauzone grenzt (Dreieck angrenzend im Osten an Parzelle Nr. 772 und im Südosten an die Parzelle Nr. 695). Im Übrigen befindet sich die Bestockung der Parzelle Nr. 694 mehr als 10 Meter von der Bauzonengrenze entfernt, weshalb jener Bereich nicht in den Waldkataster aufgenommen ist. Der vorhandene Einwuchs auf der Parzelle Nr. 694 besteht aus Laubgehölzen (Erlen und Birken) im Alter von weniger als 20 Jahren. Diese Bestockung muss periodisch entfernt werden, damit der Einwuchs nicht Wald wird. 1)

Einsprache

(GBV-Plan Nr. 6)

Der Einsprecher verlangt die Festlegung der Waldbegrenzungen ausserhalb seiner Parzelle GBV Nr. 272 am Orte Blatt, mit der Begründung, dass der Wald eine Überbauung verunmögliche. Da es sich bei der in den Waldkataster aufgenommenen Bestockung um geschlossenen Hochwald aus Fichten, Lärchen und Arven im Alter von über 50 Jahren handelt, kann dem Begehren nicht stattgegeben werden. Die Einsprache ist abzuweisen. j)

Einsprache

(GBV-Plan Nr. 12)

Der Einsprecher wehrt sich gegen die Waldfeststellung betreffend die Parzelle GBV Nr. 713 mit der Begründung, dass die Parzelle total zerrissen werde und nördlich des Waldes ein unbestocktes Teilstück im Rest bleibe.

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Da es sich bei der Bestockung auf der Parzelle Nr. 713 um geschlossenen Hochwald aus Fichten, Lärchen und Arven im Alter von mehr als 50 Jahren handelt, kann dem Begehren nicht stattgegeben werden. Die Einsprache ist abzuweisen. Im Übrigen wurde anlässlich der Begehung vom 09.09.1994 festgestellt und dem Einsprecher eröffnet, dass die Waldgrenze im Bereich der Verbindung des kleinen Waldstückes mit dem grösseren Komplex (südlich) nicht der Bestockung entsprechend in den Waldkataster aufgenommen wurde und deshalb korrigierend zusammenhängend in den zu homologierenden Plan aufgenommen werde. (GBV-Plan Nr. 6)

k) Einsprache

Der Einsprecher verlangt die Verschiebung der Waldgrenze im Südosten der Parzelle GBV Nr. 283. Anlässlich der Begehung vom 09.09.1994 stellte die Dienststelle für Wald und Landschaft fest, dass die eingetragene Waldgrenze nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend in den Waldkataster aufgenommen wurde, weshalb gemäss dem Begehren des Einsprechers die Waldbegrenzung gegen Süden verschoben wird, so dass von der Parzelle eine Fläche von ca. 120 m2 im Waldareal verbleibt. (GBV-Plan Nr. 6)

Einsprache

I)

Der Einsprecher verlangt die Streichung des Waldareals betreffend die Parzelle GBV Nr. 269, weil es sich beim dortigen Bewuchs und dem Bewuchs auf der angrenzenden Parzelle GBV Nr. 285 nicht um Wald handle. Da die Bestockung auf der Parzelle GBV Nr. 269 und auf der angrenzenden Parzelle GBV Nr. 285 die Waldkriterien nicht erfüllt, handelt es sich nicht um Waldareal im Sinne des Waldgesetzes, weshalb die Einsprache gutgeheissen wird. , durch

m) Einsprache Erbengemeinschaft (GBV-Plan Nr. 12)

Die Einsprecherin verlangt die Zurücksetzung der Waldgrenze bei den Parzellen GBV Nr. 727, 728 und 729 mit der Begründung, dass für die Erschliessung (Kanalisation und Strasse) Mehrwertbeiträge entrichtet worden seien. Da es sich bei der Bestockung auf den fraglichen Parzellen um Hochwald aus Fichten, Lärchen und Arven im Alter von mehr als 50 Jahren handelt, kann dem Antrag nicht Folge gegeben werden. Die Einsprache ist damit abzuweisen. 5.

Die Bestockungen wie sie den bereinigten Situationsplänen 1:500 resp. 1:1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

Waldfeststellung a)

Die in den Situationsplänen 1:500 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 11 und 12 GBV "Waldkataster der Gemeinde Bürchen" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

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2.

b)

Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzone grenzen, haben lediglich Indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

c)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Flächen im Waldareal erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einspracheentscheid , wird teilweise a) Die Einsprache von gutgeheissen, indem die Waldgrenze gegen Norden der Parzelle verschoben wird, so dass in der nordwestlichen Ecke der Parzelle noch eine Fläche von ca. 22 m2 im Waldareal verbleibt. b) Die Einsprache der Erbengemeinschaft , wird gutgeheissen. c) Die Einsprache von

wird abgewiesen. wird abgewiesen.

d) Die Einsprache von e) Die Einsprache von f)

, durch

wird abgewiesen.

Die Einsprache von wird in bezug auf die Waldgrenze am Westund Nordrand der Parzelle Nr. 715 abgewiesen. In bezug auf die östliche Waldgrenze der Parzelle Nr. 715 und die Grenzen der Parzelle Nr. 810 wird nicht eingetreten.

g) Die Einsprache von

, handelnd für sich und alle Bürchen, wird abgewiesen.

h) Die Einsprache handelnd für sich, sowie , wird für den Bereich der Parzelle Nr. 694, wo diese an die Bauzone grenzt, abgewiesen. wird abgewiesen.

i)

Einsprache von

j)

Die Einsprache von

k)

Die Einsprache von wird teilweise gutgeheissen, indem die Waldgrenze gegen Süden verschoben wird, so dass von der Parzelle Nr. 713 noch eine Fläche von ca. 120 m2 im Waldareal verbleibt. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.

I)

Die Einsprache von wird gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass die Bestockung auf der Parzelle Nr. 269 und der angrenzenden Parzelle Nr. 285 die Waldkriterien nicht erfüllt und die fraglichen Flächen aus dem Waldkataster gestrichen werden.

m) Die Einsprache der Erbengemeinschaft , wird abgewiesen.

3.

wird abgewiesen.

, durch

Koordination mit der Raumplanung Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.

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4.

Kosten Gemäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar werden die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt auferlegt:

5.

Gebühr Tuberkulosenmarke :

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr. 515.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, Sitten, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.

6.

Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet a) mit Einschreiben an: - die Einsprecher gemäss separater Liste - Gemeindeverwaltung, 3935 Bürchen b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.

7.

Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am

Der Präsident.

Thomas Burgener

Eröffnet und mitgeteilt Sitten, am Dienststelle r Wald und Landschaft

6. November 2002

Der Sta

kanzler:

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