Teilrevision des Bau- und Zonenreglements (BZR)

Piano d'utilizzazione · Bettmeralp · Abrogato il 12 mar 2025

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Bettmeralp
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Approvato da
Conseil d'Etat
Adottato
20 set 2000
Pubblicato
21 nov 2019
In vigore dal
20 set 2000
Abrogato
12 mar 2025

Carta

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File

20000920_bett_decce_bau_zonenreglement.pdfApri in una nuova scheda

Testo

CHANCELLERIE D'ETAT

STAATSKANZLEI

DU CANTON DU VALAIS

DES KANTONS WALLIS

EXTRAIT DU PROCES-VERBAL DES SEANCES DU CONSEIL D'ETAT

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNGEN DES STAATSRATES Söance du Sitzung vom

2 0, Sep. 2000

Der Staatsrat als Homologationsbehörde, (Art. 38 Abs. 2 kRPG und Art. 59 Abs. 2 BauG)

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Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Betten vom 10. Juli 2000 mit dem Antrag auf Genehmigung der vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10. November 1999 beschlossenen redaktionellen Anpassungen des kommunalen Bau- und Zonenreglements an das kantonale Baugesetz; Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnun (GGO); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV); Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Beschluss vom 2. Oktober 1992 über die Raumplanungsziele; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen den Beschluss des Gemeinderates von Betten vom 10. November 1999 betreffend die redaktionellen Anpassungen der kommunalen Bauvorschriften; Eingesehen die Mitberichte des Rechtsamtes des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt vom 3. August 2000 und der Dienststelle für Raumplanung vom 24. August 2000; Eingesehen die übrigen Akten;

-2 Erwägend, dass nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 BauG die redaktionellen Anpassungen der kommunalen Bauvorschriften an das kantonale Baugesetz vom 8. Februar 1996 Gegenstand eines Beschlusses des Gemeinderates bilden und der Genehmigung des Staatsrates unterliegen; Erwägend, dass nach dem klaren Willen des Baugesetzgebers und nach gefestigter Rechtsprechung des Staatsrates im Bereich der Begriffe und ihrer Bedeutung kein Spielraum mehr für kommunale Sonderregelungen besteht; Auf Antrag des Departementes für Sicherheit und Institutionen,

beschliesst:

Die vom Gemeinderat der Munizipalgemeinde Betten am 10. November 1999 beschlossenen redaktionellen Anpassungen des vom Staatsrat am 1. Februar 1995 homologierten Bau- und Zonenreglements an das Baugesetz vom 8. Februar 1996 werden genehmigt. •

Die im oben erwähnten Mitbericht der Dienststelle für Raumplanung vom 24. August 2000 aufgelisteten Abänderungen, welche integrierenden Bestandteil des vorliegenden Genehmigungsentscheids bilden, sind von der Gemeinde zu berücksichtigen.

•

Das von der Gemeinde an diesen Genehmigungsentscheid angepasste und unterzeichnete (Gemeindepräsident und Gemeindeschreiber) Bau- und Zonenreglement ist ohne Verzug der Dienststelle für Innere Angelegenheiten in sechs Exemplaren zuzustellen, damit diese durch die Staatskanzlei abgestempelt (Anbringen des Homologationsvermerks) werden können.

Fr. 120.— Entscheidgebühr: Gesundheitsstempel: Fr. 5.— Für getreue Abschrift, DER STAATSKANZLER: 6 Ausz. DSI 1 Ausz. FI