Departementsentscheid

Zone di protezione delle acque sotterranee · Blatten

Documento

Numero
1
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Blatten
Cantone
Vallese
Livello
Cantone
Approvato da
Aucune indication
Adottato
17 apr 2002
In vigore dal
17 dic 2019

Carta

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File

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Testo

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6) KUN Der 7 cs

DAS DEPARTEMENT FUER VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS

A. Eingesehen: . das Gesuch der Gemeinde Blatten betreffend die Homologation der Quellschutzzonen für die Quellen BLA 101, BLA 701 bis 708 vom Mai 1997 und Februar 2002;

das Projekt der Ausscheidung der Quellschutzzonen des Büros ©. Schmid (hydrogeologischer Bericht mit Schutzzonenplan vom März 1995);

die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 22. April 1997; die Einsprache der Alpe Gugginen vom 22. Mai 1997; die Einsprache der Alpgeteilschaft Fafleralp vom 20. Mai 1997;

die Ablehnung der Einsprachen durch die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 1997;

die Stellungnahme der Gemeinde Blatten vom 4. Juli 1997;

Art. 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG);

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Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;

die Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des BUWAL vom Oktober 1937, teilrevidierte Auflage 1992;

die Richtlinien vom Juni 1995 des mit dem Gewässerschutz beauftragten Departementes; Art. 4 des Reglementes des Staatsrates vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.

B. In Erwägung gezogen:

1. Die Projekte und Zonen der Quellen BLA 101 und BLA 701 bis 708 entsprechen den gesetzlichen und amtlichen Anforderungen.

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. Dank der wenigen Nutzungskonflikte in den Quellengebieten sowie generell geringe Verschmutzungsgefahr ist es nicht notwendig detaillierte, das Zonenprojekt begleitende Bestimmungen für die Nutzungsbeschränkung vorzusehen. Es genügt, wenn die Nutzungsbeschränkungen gemäss Wegleitung des BUWAL grundsätzlich im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde bestimmt sind.

. Die Gebiete, in denen die Schutzzonen ausgeschieden wurden, betreffen hauptsächlich Parzellen öffentlichrechtlicher Organisationen.

. Die Ausscheidung der Quellschutzzonen wurde zusammen mit dem im Jahre 2001 aufgelegten Nutzungsplan der Gemeinde vorgenommen.

. Behandlung der Einsprachen Eingesehen

- die Einsprache der Alpgenossenschaft Fafleralp, die mit ihrer Einsprache verlangt, dass die Quellschutzvorschriften nur insoweit Gültigkeit haben, als dass keine Eigentumsrechte Dritter tangiert werden;

- die Einsprache der Alpe Gugginen, die mit ihrer Einsprache verlangt, dass durch die Festlegung der Quellschutzzonen die Weidrechte nicht eingeschränkt werden dürfen.

Erwägend

- dass die Trinkwasseranlagen die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser in genügender Menge bezwecken (Art. 1 des Beschlusses betreffend die Trinkwasseranlagen vom 8. Januar 1969);

- dass zur Sicherstellung des für die Trinkwasserversorgung notwendigen Wassers Quellen und verwendbare Grundwasservorkommen gegen Verunreinigungen und Ertragsverminderungen zu schützen sind (Art. 3 des Beschlusses betreffend die Trinkwasseranlagen vom 8. Januar 1969) und nötigenfalls mit Schutzzonen zu versehen sind und jedes Gelände, wo Verunreinigungen die Qualität des Wassers einer Quelle, einer Fassung oder einer Pumpanlage beeinflussen können, von der Schutzzone zu erfassen ist;

- dass die Liegenschaften in den Schutzzonen gemäss Gewässerschutzgesetz Nutzungsbeschränkungen unterworfen sind, die für die Gewässerschutzzonen S1, S2 und S3 spezifisch festgelegt sind;

- dass die Schutzzonen unter Umständen enteignet, umzäunt, sonst wie abgeschlossen oder aufgeforstet werden müssen;

- dass der Schutz der Quellen im obigen Sinn von einem Interesse ist, das das Interesse an der uneingeschränkten Nutzung der Alpliegenschaften bei weitem übersteigt;

- dass demnach die generell gehaltenen Begehren der Einsprecherinnen nicht geschützt werden können und insofern darauf einzutreten ist, abzuweisen sind.

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Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz

©. Entschieden:

1. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen BLA 101, BLA 701bis 708 werden genehmigt. Der hydrogeologische Bericht des Büros O. Schmid, März 1995, Mandat Nr. 723, ist Bestandteil des vorliegenden Entscheides.

2. Die Grundwasserschutzzonen werden mit indikatirem Charakter in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Blatten eingetragen.

3. Die Nutzungsbeschränkungen müssen Gegenstand einer besonderen Bestimmung des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Blatten bilden;

4. Alle Projekte innerhalb der Schutzzonen sind der Dienststelle für Umweltschutz zu unterbreiten.

5. Die Einsprachen der Alpgenossenschaft Fafleralp und der Alpgenossenschaft Gugginen werden abgewiesen, insofern darauf einzutreten ist.

6. Die Entscheidkosten von Fr. 120.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Sitten, den 17. April!:2002

Jean-Jacg s Rey-Bellet SL

Staatsrat

Eingeschrieben zugestellt am: 17. April 2002 an: Gemeindeverwaltung 3919 Blatten

Kopie z.K.an: Dienststelle für Raumplanung

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