Bau- und Zonenreglement Reckingen-Gluringen
Goms
Documento
- Numero
- BZR_REG.2009
- Comune
- Goms
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Comune
- Autorità
- Administration communale
- Adottato
- 1 apr 2009
- In vigore dal
- 1 apr 2009
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20090401_BZR_Reckingen-Gluringen.pdfApri in una nuova scheda
Testo
%
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Gemeinde Reckingen-Gluringen
Kanton Wallis
BAU- UND ZONENREGLEMENT
RECKINGEN-GLURINGEN
(Exemplar Homologation 01.04.09)
Vom Staatsrate ser; In der Sitzuns vo Siegelgebiihr: Fr. Besiatigt: DerSiaatskanzler:
Reckingen-Gluringen, im April 2009
I
INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich............
Art. 2
Gesetzliche Grundlagen..................
Art. 3
Vollzug.............................................
Art. 4
Verantwortung..................................
1 1 1 1
2. PLANUNGSWESEN UND - BEGRIFFE 2.1 PLANUNGSMITTEL.............................
2 2
Art. 5
Reglemente und Plane.................................
Art. 6
Richtplan der Besiedelung und Landschaft...
Art. 7
Zonennutzungsplan und Nutzungsplan........
Art. 8
Erschliessungsplan Verkehr.........................
Art. 9
Erschliessungsplan Versorgung...................
Art. 10
Fuss- und Wanderwege..............................
Art. 11 Ubersicht uber den Stand der Erschliessung
Art. 12
Quartierplan.................................................
199 altri articoli
Art. 13
Baulinienplan................................................
2 2 3 3 3 3 4 4 4
2.2 BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
5
Art. 14
Siedlungsgebiet......................................
Art. 15
Baugebiet...............................................
Art. 16
Baulanderschliessung...........................
Art. 17 Basiserschliessung; Detailerschliessung
Art. 18
Bauten auf unerschlossenem Gebiet.....
5 5 5 6 6
2.3 STRASSEN, BAULINIEN UND PARKIERUNG
6
Art. 19
Baulinien, Begriff.............................
Art. 20 Bauverbotszone zwischen Baulinien
Art. 21
Vorspringende Gebaudeteile...........
Art. 22
Rechtskraft.......................................
Art. 23
Parkierung........................................
Art. 24
Garagenvorplatze............................
Art. 25
Privatstrassen und -wege................
6 6 7 7 7 8 8
3. BAUORDNUNGSWESEN.................... 3.1 ORTS- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
8 8
Art. 26
Schutz des Ortsbildes...................................
Art. 27
Gestaltung von Bauten und Anlagen.............
Art. 28
Schutzenswerte Bauten.................................
Art. 29
Aussichtsschutz.............................................
Art. 30
Schutz von Wasserlaufen..............................
Art. 31
Raumbedarf Fliessgewasser.........................
Art. 32
Rhone-Freiraum.............................................
Art. 33
Schutz des Waldrandes.................................
Art. 34 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten
Art. 35
Baumaterialien................................................
Art. 36 Dachneigung, Dachaufbauten und Vordacher
Art. 37
Kniestockgestaltung.......................................
Art. 38
Antennen und Reklameeinrichtungen.............
Art. 39
Umgebungsgestaltung..................................
Art. 40 Einfriedungen, Stutzmauern und Boschungen
8 9 9 10 10 10 10 11 11 11 11 11 12 12 13
* 3.2 BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
13
Art. 41
Grenzabstand......................................................
Art. 42
Gebaudeabstand.................................................
Art. 43
Naherbaurecht....................................................
Art. 44
Grenzbaurecht....................................................
Art. 45
Baulinien.............................................................
Art. 46
Gebaudelange.....................................................
Art. 47
Gewachsener Boden...........................................
Art. 48
Gebaudehohe, Geschosshohe...........................
Art. 49
Firstfassade, Trauffassade.................................
Art. 50
Geschosszahl......................................................
Art. 51
Tiefbauten...........................................................
Art. 52
Nebengebaude....................................................
Art. 53
Ausnutzungsziffer................................................
Art. 54 Ausnutzungszuschlag und Nutzungsubertragung
13 14 14 14 14 14 15 15 15 15 15 16 16 16
3.3 SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
17
Art. 55
Sicherheit und Festigkeit...........
Art. 56
Unterhalt....................................
Art. 57
Baustellen, Bauarbeiten............
Art. 58 Benutzung offentlichen Grundes
Art. 59
Feuerpolizei und Brandschutz....
Art. 60
Brandmauern.............................
Art. 61
Dachausstieg.............................
Art. 62 Dachwasser und Schneefanger
17 17 17 18 18 18 18 19
3.4 GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
19
Art. 63
Allgemeine Anforderungen..............................
Art. 64
Larmempfindlichkeitsstufen.............................
Art. 65
Misthofe und Jauchegruben............................
Art. 66
Isolation............................................................
Art. 67 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie
Art. 68
Geschosshohe, Raumgrosse...........................
Art. 69
Luftungsanlagen................................................
Art. 70
Umwelt- und Gewasserschutz..........................
19 19 20 20 20 20 20 21
4. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
22
Art. 71 Baubewilligungsverfahren
22
5. ZONENVORSCHRIFTEN............ 5.1 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
23 23
Art. 72 Zoneneinteilung
23
5.2 ZONENORDNUNG
24
Art. 73
Dorfzone D.......................................................
Art. 74
Dorferweiterungszone DE...............................
Art. 75
Wohn- und Geschaftszone WG3....................
Art. 76
Zone fur touristische Bauten TB......................
Art. 77
Wohnzone W3.................................................
Art. 78
Wohnzone W2.................................................
Art. 79
Industrie- und Gewerbezone IG......................
Art. 80
Campingzone C...............................................
Art. 81
Landwirtschaftszone LW.................................
Art. 82
Sport- und Erholungszone Sp+E.....................
Art. 83 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen oBoA
Art. 84
Langlaufloipe L / Skipiste................................
24 24 25 25 25 26 26 26 27 27 27 27
*
Art. 85
Quellschutzzonen...........................................
Art. 86 Auengebiet von nationaler Bedeutung Matten
Art. 87
Naturschutzzone............................................
Art. 88
Landschaftschutzzone...................................
Art. 89
Schutzzone Feld.............................................
Art. 90
Ufergeholz, Hecken und Einzelbaume (UFG).
Art. 91
Archaologische Zone......................................
Art. 92
Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist.
28 28 28 29 29 29 29 30
5.3 ZONEN MIT RICHTPLANCHARAKTER............
30
Art. 93
Verkehrsanlagen VA........................................................................................
Art. 94
Wald- und Forstgebiete WD............................................................................
Art. 95
Gefahrenzonen................................................................................................
30 30 30
5.4 BESONDERE VORSCHRIFTEN F0R GESAMTUBERBAUUNGEN UND FUR BAULANDUMLEGUNGEN..........................................................................................
33
Art. 96 Gesamtuberbauung
Art. 97
Baulandumlegung..
Art. 98
Grenzregulierung ...
33 34 34
6. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
35
Art. 99
Ausnahmebewilligungen................................
Art. 100
Altrechtliche Bauten.....................................
Art. 101
Gebuhren.....................................................
Art. 102
Bussen.........................................................
Art. 103 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes
Art. 104
Ubergangsrecht............................................
Art. 105
Inkrafttreten..................................................
35 35 35 35 36 36 36
1. ALLGEMEINE bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Das vorliegende Baureglement soil eine zweckmassige Nutzung und geordnete Besiedlung des gesamten Gemeindegebietes gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenuber der Gemeinschaft und gegenuber Dritten und fordert die sparsame und rationelle Energiebenutzung als auch die Nutzung regenerierbarer Energie.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen
Das Reglement stutzt sich auf die einschlagigen eidgenossischen und kantonalen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 3 Vollzug
Der Vollzug des Baureglementes und die Aufsicht uber das Bauwesen sind Sache des Gemeinderates. Er erteilt die Baubewilligung fur Bauten innerhalb der Bauzone. Der Gemeinderat wahlt die Baukommission. Er legt deren Befugnisse fest. Die Baukommission bereitet die Beschlusse des Gemeinderates vor und stellt diesem Antrag. Sie vollzieht die Beschlusse des Gemeinderates und ist fur die administrativen und technischen Belange des Bauwesens verantwortlich.
Art. 4 Verantwortung
Der Bauherr ist verantwortlich fur die Einhaltung der Bauvorschriften und der rechtsgultigen Bauverfugungen des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission. Besteht die Bauherrschaft aus mehreren Personen, haften diese solidarisch. Sie haben der Gemeinde einen federfuhrenden Bauherrn schriftlich bekannt zu geben. Durch Erteilen der Baubewilligung und durch Ausuben der Kontrollen ubernehmen die Behorden keine Verantwortung, insbesondere fur die Konstruktion, Festigkeit Oder Materialeignung.
l
2. PLANUNGSWESEN UND - BEGRIFFE 2.1 Planungsmittel
Art. 5 Reglemente und Plane
Die Planungsmittel der Gemeinde bestehen aus folgenden Dokumenten, Planen und Reglementen: Bericht der Ortsplanung Plane . Richtplan der Besiedlung und Landschaft . Zonennutzungsplan und Nutzungsplan . Erschliessungs- und Versorgungsplane . Verkehr . Wasser . Kanalisation . Strom . Quartierplan . Strassen- und Baulinienplane . Plan uber die Fuss- und Wanderwege . Ubersichtsplan uber den Stand der Erschliessung Reglemente . Baureglement mit Zonenordnung und Zonenplan . Kanalisationsreglement . Kehrichtreglement . Richtlinien uber den Gebaude- und Ortsbildschutz
Art. 6 Richtplan der Besiedelung und Landschaft
Der Richtplan dient als Grundlage fur kunftige Entscheide und Planungsarbeiten. Er legt in den Grundzugen Art und Ausmass der Nutzung des Bodens fest. Er enthalt die Vorstellungen uber die Entwicklung der Gemeinde innerhalb der nachsten 20-25 Jahre und wird je nach Entwicklung den veranderten Verhaltnissen angepasst. Insbesondere werden darin aufgefuhrt: Angaben uber Schutzzonen der Landschaft in der Siedlung Angaben uber die land- und forstwirtschaftliche Eignung fur eine Bebauung vorgesehene Flache nach Art ihrer Nutzung wichtigste Verkehrsanlagen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Flachen fur offentliche Bauten und Anlagen Entwicklungsetappen des Siedlungsgebietes Der Richtplan bedeutet fur die Gemeinde keine Verpflichtung und fur die Eigentumer keine Beschrankung.
2
Art. 7 Zonennutzungsplan und Nutzungsplan
Der Zonennutzungsplan und Nutzungsplan scheidet das Baugebiet vom ubrigen Gemeindegebiet. Er teilt Baugebiete in Zonen ein, legt Landwirtschaftszonen, Frei- und Grunflachen test und bezeichnet die Schutzgebiete sowie indikativ die Gefahrenzonen. Er bildet einen integrierenden und verbindlichen Bestandteil des Baureglementes. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Zonennutzungsplan offentlich aufgelegt, durch die Urversammlung genehmigt und durch den Staatsrat homologiert werden. Der rechtsgultige Zonennutzungsplan liegt auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Umwelt- und Raumplanungsdepartement zur Einsicht auf. Er ist fur jedermann verbindlich.
Art. 8 Erschliessungsplan Verkehr
Der Erschliessungsplan Verkehr enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und die offentlichen Parkplatze und Fusswege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben uber die Fahrbahnbreiten enthalten. Der rechtsgultige und nachgefuhrte Erschliessungsplan Verkehr liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.
Art. 9 Erschliessungsplan Versorgung
Im Erschliessungsplan Versorgung sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienfuhrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiete. Der rechtsgultige und nachgefuhrte Erschliessungsplan Versorgung liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf.
Art. 10 Fuss- und Wanderwege
a)
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel: die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege.
b)
Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat.
c)
Die Gemeinde pruft Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie ist zustandig fur die Durchfuhrung des durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Verfahrens.
d)
Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.
3
Art. 11 Ubersicht iiber den Stand der Erschliessung
Der Ubersichtsplan uber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert funf Jahren baureif gemacht werden konnen.
Art. 12 Quartierplan
In klar begrenzten Teilen des Baugebietes sind nach Moglichkeit Quartierplane zu erstellen, um eine geordnete Erschliessung und Bebauung mit hohem Wohnwert zu erreichen. Der Quartierplan regelt die Uberbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Bei der Beurteilung sind insbesondere Versorgungslosungen und Energiekonzepte zu beachten. Es sind Gemeinschaftsheizanlagen zu prufen, deren Werte betreffend Wirkungsgrad und Schadstoffausstoss den Einzelfeuerungen uberlegen sind. Werden die Vorschriften des Zonenplanes und des Reglementes eingehalten, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den ubrigen Fallen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ff kRPG. Bei Bedarf erlasst die Gemeinde Sondernutzungsplane namentlich den Detailnutzungsplan und den Quartierplan.
Art. 13 Baulinienplan
Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende oder projektierte Strassen, Platze und Bahnlinien gebaut werden kann. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Baulinienplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat genehmigt werden.
4
2.2 Baugebiet und Erschliessung
Art. 14 Siedlungsgebiet
Der Richtplan legt neben anderen Bodennutzungen das Siedlungsgebiet test. Als Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werden, das sich zur Bebauung eignet und bereits weitgehend uberbaut ist Oder in absehbarer Zeit, langstens aber innert 10-15 Jahren seit Erlass der Zonenordnung fur die geordnete Bebauung benotigt wird und im Sinne von Art. 19 RPG erschlossen wird. Die Bezeichnung des Siedlungsgebietes stellt eine generelle Zielsetzung dar und bedeutet fur die Gemeinde keine Verpflichtung und fur die Bodeneigentumer vorlaufig keinen Bebauungsanspruch.
Art. 15 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt: a)
b)
In Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert funf Jahren baureif gemacht werden konnen. In Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert den nachsten 15 Jahren benotigt und erschlossen werden.
Bei einer Zuordnung der unter Punkt b erwahnten Zonen in eine Bauzone mit dem Erschliessungsstand, wie er unter Punkt a dargelegt wurde, konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentumer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ubernommen werden, sofern die Anlagen den Planen und den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.
Art. 16 Baulanderschliessung
Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung besteht nur, sofern das Grundstuck genugend erschlossen ist, das heisst: nach Form, Grosse, Lage und Beschaffenheit fur eine zonengemasse Uberbauung geeignet ist und eine allfallig durchzufuhrende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht prajudiziert wird; alle Anlagen fur den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang), fur die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind Oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentumer die erforderlichen Rechte fur die Benutzung dieser Anlagen besitzt; die Stormzufuhr sichergestellt und verkabelt ist. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kRPG). Sie erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes uber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen Oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen. (Art. 14 kRPG). Neue Bauzonen konnen nur ausgeschieden oder erschlossen werden, wenn die Grenzwerte der LSV eingehalten werden konnen.
5
Art. 17 Basiserschliessung; Detailerschliessung
Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: Basiserschliessung Im definitiven Baugebiet ist sie Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrasse, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur die Kanalisation erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Detailerschliessung Urn die Zahl der Anschlusse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentumer zu erleichtern, kann der Gemeinderat auf eigene Kosten einen Detailerschliessungsplan erstellen lassen. Die Detailerschliessung erfolgt zulasten der Grundeigentumer.
Art. 18 Bauten auf unerschlossenem Gebiet
In unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fallen ein Baugesuch bewilligt werden: Zweckbauten von dffentlichem Interesse land- und forstwirtschaftliche Bauten standortbedingte Bauten bei provisorischen Bauten, sofern diese nicht langer als 2 Jahre bestehenbleiben Die Abwasser miissen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenossischen Rechtes.
2.3 Strassen, Baulinien und Parkierung
Art. 19 Baulinien, Begriff
Baulinien gibt es langs bestehenden und projektierten Strassen, Platzen und Bahnlinien. Es gibt fakultative und obligatorische Baulinien: Fakultative Baulinien diirfen von Gebaude nicht uberschritten werden. Wo solche nicht festgelegt sind, ist bei der Berechnung des Abstandes der Fahrbahn- Oder Gehsteigrand wie eine Nachbargrenze zu betrachten. Mindestens ist jedoch der kleine Grenzabstand zur Strassenachse einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fur Garagenvorplatze. Auf obligatorische Baulinien muss gebaut werden. Fur die kantonalen Strassen kommt nur die Gesetzgebung des Strassennetzes zur Anwendung. Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleibt Eigentum der Anstosser und ist bei der Ermittlung der Ausnutzungsziffer anrechenbar.
Art. 20 Bauverbotszone zwischen Baulinien
Der Raum zwischen den Baulinien gilt als Bauverbotszone. In der Bauverbotszone diirfen weder iiber- noch unterirdische Gebaude erstellt werden. Zur Verbesserung unterirdischer Parkie6
rungsmoglichkeiten kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten, sofern keine Verbreiterung der bestehenden oder geplanten Strassen zu erwarten ist. Innerhalb der Bauverbotszone konnen Baubewilligungen erteilt werden fur Stutzmauern und Einfriedungen, offene Terrassen, kleinere Anbauten und Versorgungsleitungen. Die Ermachtigungen zu diesen Einrichtungen und Anlagen werden jedoch nur auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert Oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreitung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so mussen die erwahnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentumers entweder den neuen Verhaltnissen angepasst oder entfernt werden.
Art. 21 Vorspringende Gebaudeteile
Ausladungen uber die Baulinie wie Balkone, Erker, Vordacher, Vortreppen, Fenster- und Roll laden sind gestattet, sofern diese nicht mehr als 1.50 m betragen. Falls im Baulinien- oder Quartierplan Ausladungen in das Gemeingut gestattet sind, mussen diese mindestens 2.50 m uber dem Gehsteig oder mind. 4.50 m uber dem Fahrbahnboden angebracht sein.
Art. 22 Rechtskraft
Urn Rechtskraft zu erlangen, muss der Baulinienplan nach einer offentlichen Auflage gemass
Art. 39
ff. des kantonalen Strassengesetzes vom 03. September 1965 mit Anderungen vom 02. Oktober 1991 vom Staatsrat homologiert werden. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim zustandigen Departement und konnen dort eingesehen werden.
Art. 23 Parkierung
Bei Neubauten, grosseren Umbauten und wesentlichen Zweckanderungen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Gegen Eintragung des entsprechenden Parkplatz-Servituts im Grundbuch konnen diese auch auf einer Parzelle Dritter erstellt werden, falls diese selbst fur die eigenen Bedurfnisse genugend Parkplatze besitzen und die Parzelle in einer zumutbaren Fussgangerdistanz liegt. Zur Verhinderung der nachtraglichen Loschung ist diese Dienstbarkeit ebenfalls zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Die Anzahl der Abstellplatze wird bestimmt durch die Starke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhaltnisse in dem betreffenden Quartier. Als Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist: pro Wohnung pro 4 Betten eines Beherbergungsbetriebes pro 10 m2 Bruttogeschossflache oder je 4 Platze eines Gastraumes von Restaurationsbetrieben und dergleichen pro 25 - 50 m2 Bruttogeschossflache von Geschafts- und Gewerberaumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeitsplatze und der allfalligen regionalen Bedeutung. Grundsatzlich muss fur jedes Motorfahrzeug ein Abstellplatz auf privatem Boden nachgewiesen werden. In Zweifelsfallen dienen dem Gemeinderat als Richtlinie zur Berechnung der notigen Abstell platze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmanner.
7
«*
Nachweis und Erstellung von Parkplatzen sind grundsatzlich Sache des Bauherm. Wenn die ortlichen Verhaltnisse die Schaffung von Abstellflachen nicht erlauben, kann der Bauherr, unter den im Verkehrseglement festgelegten Bedingungen, von dieser Verpflichtung entbunden werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 24 Garagenvorplatze
Garagen-Neubauten mit Ausfahrt gegen die Strasse mussen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe, gemessen vom Strassen- resp. Gehsteigrand aufweisen. Langs einer Nebenstrasse mit starkem Gefalle kann diese Distanz auf 4.00 m reduziert werden. Im Ubrigen gelten die einschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 25 Privatstrassen und -wege
Privatstrassen mussen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung, Entwasserung und Beleuchtung sind die Eigentumer verantwortlich. Die Breite von Privatstrassen muss mindestens 2.50 m betragen. Je nach Lange und moglicher Belastung konnen grossere Breiten oder andere Massnahmen vom Gemeinderat verlangt wer den. Dies gilt ebenfalls, wenn uber eine bestehende Privatstrasse weitere Gebaude nachtraglich erschlossen werden. Bestehende Privatstrassen konnen, sofern sie den Anforderungen der Gemeinde entsprechen, von dieser gegen angemessene Entschadigung ubernommen werden.
3. BAUORDNUNGSWESEN 3.1 Orts- und Landschaftsschutz
Art. 26 Schutz des Ortsbildes
a)
b) c)
d)
In unmittelbarer Nahe geschutzter oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich. Neubauten sind so zu erstellen, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeintrachtigt. Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. Neubauten (ausgenommen Bauteile in Larchenholz) mussen dunkel gestrichen werden (Holz).
Das Inventar der schutzenswerten Bauten (ISOS) ist bei Baugesuchen im Perimeter Dorfzone zu berucksichtigen. Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. 8
Art. 27 Gestaltung von Bauten und Anlagen
Neu-, An-, Um- und Aufbauten, Renovationen, Terrainveranderungen, Einfriedungen sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedern und zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende Verfugungen erlassen. Diese Bestimmungen gehen den ubrigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht geniigen, ist die Bewilligung zu verweigem, auch wenn im ubrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften fur den Natur- und Heimatschutz.
Art. 28 Schiitzenswerte Bauten
Das Amt fur Denkmalpflege hat auf einem eigenen Siedlungsplan, der integrierender Bestandteil des Bau- und Zonenreglementes bildet, die schutzens- und erhaltenswerten Bauten wie folgt bezeichnet: a) Geschutzte Baudenkmaler Vor jedem Eingriff am geschutzten Baudenkmal Oder seiner Umgebung inkl. Umgebungsarbeiten, welche die Erscheinung Oder den Charakter des Denkmals verandern, ist die Bewilli gung des Amtes fur Denkmalpflege einzuholen. b) Schiitzenswerte Kulturdenkmaler (besonders wertvoll) Bei den vom Amt fur Denkmalpflege als schiitzenswert bezeichneten Bauten (vgl. Sied lungsplan, rot eingefarbt) handelt es sich um besonders representative Zeugen unseres architektonischen Erbes. Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nahere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme des Amtes fur Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten diirfen ohne ausdriickliche Bewilligung des Gemeinderates und der Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut werden. c) Erhaltenswerte Kulturdenkmaler (Gesamtform wichtig fur das Ortsbild) Bei den gelb eingefarbten Gebauden handelt es sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung fur das Ortsbild liegt. Diese Gebaude sind in ihrer Eigenart zu erhalten, und ihre schonende Nutzung ist zu gewahrleisten. Umbaugesuche, welche diese Objekte betreffen, sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien uber den Ortsbildschutz zu regeln (Subkommission fur Heimatschutz). Heimatschutz und Denkmalpflege stellen sich fur Beratungen zur Verfugung. Die schutzens- und erhaltenswerten Bauten fallen unter das Gesetz liber den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998. Innere Umbauten durfen nur vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebaudes im historischen Sinne nicht beeintrachtigen.
9
Art. 29 Aussichtsschutz
Um der Offentlichkeit an bevorzugter Lage die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstande die Situierung eines Gebaudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthohe beschranken.
Art. 30 Schutz von Wasserlaufen
Das Eindolen, die Korrektion und Verbauung der Bache, Graben und offentlichen Suonen ist untersagt, sofern kein uberwiegendes offentliches Interesse daran besteht. Die naturnahen Fliessgewasser sind in ihrem Lauf, mit ihrer Ufervegetation und Fauna zu erhalten. Eingriffe wie die Kiesentnahme, Verbauungen, Ablagerungen Oder das Einbauen von Aufstiegshindernissen fur wandernde Fische durfen die Lebensraume nicht beeintrachtigen. Wasserlaufe und Wasserleitungen durfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und des Eigentumers bzw. der zustandigen kantonalen Dienststelle uberdeckt Oder umgeleitet werden.
Art. 31 Raumbedarf Fliessgewasser
Innerhalb des Perimeters Raumbedarf Fliessgewasser durfen weder bewilligungspflichtige noch bewilligungsfreie Bauten und Anlagen erstellt werden. Ausnahmen vom Bauverbot konnen fur standortgebundene Bauten und Anlagen gewahrt werden, an denen ein uberwiegendes offentliches Interesse besteht. Allfallige Bauvorhaben sind der Dienststelle fur Strassen und Flussbau zur Stellungnahme zu unterbreiten. Im Bereich Raumbedarf Fliessgewasser ist die naturliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung Oder naturnahe Landschaftsgestaltung anzustreben.
Art. 32 Rhone-Freiraum
Gemass Sachplan der 3. Rhonekorrektion durfen in der Regel innerhalb des Rhone-Freiraums keine Bauten und Infrastrukturanlagen erstellt werden. Samtliche Baugesuche mussen der zu standigen kantonalen Dienststelle zur Beurteilung und allfalligen Bewilligung vorgelegt werden. Oberschwemmungszone Rhone Bauvorhaben im hochwassergefahrdeten Bereich sind der zustandigen kantonalen Dienststelle zur Beurteilung zu unterbreiten. Der Gesuchsteller muss einen Evakuationsplan fur den Fall von Hochwasser in Koordination mit dem Alarmierungskonzept der Gemeinde ausarbeiten und vorlegen. Die Verantwortung fur Uberschwemmungsschaden, fur Schutzmassnahmen und Wiederinstandstellungen liegt vollstandig beim Gesuchsteller. Bauten im hochwassergefardeten Bereich mussen gegen potenzielle Uberschwemmungsschaden durch konstruktive und organisatorische Massnahmen geschutzt werden.
10
Art. 33 Schutz des Waldrandes
Naher als in einer Horizontaldistanz von 10 m von einer Waldung durfen keine Bauten erstellt werden. Weitere forstpolizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 34 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten
Die Orientierung und Dachgestaltung der Bauten ist dem Charakter des Quartiers anzupassen. Fassaden sollen im Grundsatz auf besonnten Lagen often, auf beschatteten Lagen geschlossen gestaltet sein. Raume, welche dem standigen Aufenthalt von Menschen dienen, sind vornehmlich an besonnten Lagen vorzusehen. Der Gemeinderat kann in baulich Oder landschaftlich empfindlichen Gebieten entsprechende Verfugungen erlassen, insbesondere Zonen gleicher Orientierung der Bauten und gleicher Giebelrichtung bestimmen.
Art. 35 Baumaterialien
Im Allgemeinen sind die ortsublichen Baumaterialien anzuwenden. In der Dorfzone kann der Gebaudesockel in Mauerwerk gebaut werden, der Oberbau ist aus Holz zu erstellen, zumindest mussen die Fassaden mit 2/3 Holz verkleidet werden. Im ubrigen Baugebiet sind auch andere Baumaterialien zugelassen.
Art. 36 Dachneigung, Dachaufbauten und Vordacher
Dachform ist das ubliche Walliserdach mit einer Dachneigung von 20-25 Grad resp. 35-45%. Fur die Bedachung sind Naturstein, Schindeln, Schiefer Oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Lukarnen und Dachfenster sind erlaubt, sofern diese bescheidene Dimensionen aufweisen. Anlagen zur aktiven Nutzung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, fotovoltaischen Anlagen und dergleichen) unterliegen nicht den Vorschriften von Dachaufbauten. Das Vordach darf bei Minimalabstanden auf der gesamten Fassadenlange 1 m nicht uberschreiten; uber Balkone kann es bis 1.50 m Breite betragen.
Art. 37 Kniestockgestaltung
Bei Bauten, die die zulassige Zahl der Vollgeschosse erreichen, darf die Kniestockhohe ab Oberkante Estrichboden bis OK Fusspfette gemessen 0.80 m nicht uberschreiten.
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Art. 38 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussen- und insbesondere Hochantennen sind auf die empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind unzulassig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche, ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dgl. bedurfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Eine Beeintrachtigung kann durch Grosse, Farbwirkung, Blendung oder Anbringung an schiitzenswerten Bauten eintreten. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden. Satellitenempfangsanlagen sind moglichst als Gemeinschaftsanlagen zu realisieren. Auf dem Dach sind Empfangsanlagen in der Regel nicht gestattet; an Fassaden, auf Balkons oder Vorplatzen sind sie erlaubt. Dabei ist auf eine gute farbliche Integration zu achten; dem Gemeinderat sind entsprechende Farbmuster zu unterbreiten. Die Farbe der Anlage hat sich der Fassade und der Umgebung anzupassen.
Art. 39 Umgebungsgestaltung
Der Gestaltung der Umgebung von Bauten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Jedes Baugesuch hat die Absichten des Bauherrn in dieser Hinsicht durch einen Umgebungsplan klar erkennen zu lassen, namentlich Gestaltung des Gelandes, Zufahrt, Bepflanzung, Stutzmauern, Einzaunung. Baume und Straucher, welche hoher als die zonenkonforme Fassadenhohe wachsen konnen, sind bei Gefahr der Beschattung einer bestehenden Anlage zur Nutzung von Sonnenenergie nicht gestattet. Sie konnen hochstens mit gegenseitigem Einverstandnis oder gegen Revers gepflanzt werden. Bei ungenugender Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat entsprechende Vorschriften erlassen.
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Art. 40 Einfriedungen, Stutzmauern und Boschungen
Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh kann nach Weisung des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Einfriedungen uber Wasserlaufe jeder Art sind verboten. Einfriedungen sind nicht gestattet, wenn dadurch die Ausubung bestehender Rechte Drifter, wie Zufahrten fur die landwirtschaftliche Nutzung verunmoglicht Oder erschwert werden. Einfriedungen und Mauern durfen 1.20 m nur ubersteigen, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhohe zuruckversetzt werden. Auf Sichtmauern konnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelander von 1 m Hohe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hohenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist. Boschungen von Aufschuttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hochstens 2 (vertikal): 3 (horizontal) anzulegen.
3.2 Begriffserlauterungen
Art. 41 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kurzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze (siehe Abb. 1, Anhang). Dieser Abstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden: kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseiten und der Ruckfassade. grosser Grenzabstand (A), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade. zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne Oder Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebaudes. lasst sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung des Nachbargebaudes sowie die topographische Lage zu berucksichtigen. Im Zweifel wird die Hauptfassade von der Gemeindebehorde bezeichnet. der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Uber die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprunge, Hauseingange, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet. Fur die nachtragliche Aussenwarmedammung bestehender Bauten treten Abstandsvorschriften ausser Kraft. Fur Energiefassaden darf ein Maximum von 65 cm ab bestehender Fassade nicht uberschritten werden. gegenuber Strassen gelten die durch das Strassengesetz Oder Baulinien festgesetzten Abstande. Fur vorspringende Gebaudeteile auf offentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 21. Tiefbauten, d.h. Anlagen, die den gewachsenen oder falls er tiefer liegt, den bearbeiteten Boden nicht uberragen (z.B. Oltanks), durfen bis zur Eigentumsgrenze fuhren, sofern aussen nichts sichtbar ist und die Umgebung nicht verandert wird.
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Art. 42 Gebaudeabstand
Der Gebaudeabstand ist die kurzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebaudeab stand ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand so zu bemessen, wie wenn die Grenze zwischen ihnen vorhanden ware. Der Gemeinderat kann fur Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundstuck bereits ein Gebaude, in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 43 Naherbaurecht
Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn konnen die Grenzabstande ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebaudeabstand eingehalten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn vom Gemeinderat zu genehmigen und zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.
Art. 44 Grenzbaurecht
Das Zusammenbauen uber die Grenze ist bis zur hochstzulassigen Gebaudelange gestattet. In der Regel sollen die fur den Grenzbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig aufgestellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, mussen die Bauteile in sich vollstandige Hauser sein und einen eigenen Giebel aufweisen. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch zugunsten der Gemeinde einzutragen.
Art. 45 Baulinien
Baulinien legen jene Grenzen fest, die bei Bauten entlang der bestehenden und projektierten Strassen, Platzen und Bahnen einzuhalten sind.
Art. 46 Gebaudelange
Die Gebaudelange ist die Entfernung zwischen den Aussenkanten des Hauptgebaudes. Wesentlich niedere Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. Wird die nach den Zonenbestimmungen zulassige Gebaudelange uberschritten, so muss die Fassade im Minimum urn 1/2 der Mehrlange gestaffelt werden. Die Mehrlange darf nicht mehr als 50% der zulassigen Gebaudelange betragen.
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Art. 47 Gewachsener Boden
Der gewachsene Boden ist die Oberflache des Baugrundstuckes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschuttungen das ursprungliche Terrain als ge wachsener Boden. Bewilligte Terrainaufschuttungen, welche den umgebenden naturlichen Gelandeverlauf nicht uberragen, insofern sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausfullen, konnen vom Gemeinderat als gewachsener Boden bezeichnet werden.
Art. 48 Gebaudehohe, Geschosshohe
Die Gebaudehohe wird gemessen ab naturlich gewachsenem Boden Oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer liegt als der naturliche; bei Satteldachern bis Oberkante der First. Fur Flachdacher Oder fur Dacher mit niedrigem Gefalle wird die Gebaudehohe bis Oberkante Brustung gemessen. (siehe Abb. 2, Anhang). Fur Gebaude in Hanglage wird die Gebaudehohe talseitig gemessen. Die Gebaudehohe ist auch fur ruckversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu berechnen. Die gegenuber der Fassade zuruckversetzten Dachaufbauten (Kamine, Ventila3 tions- und Liftaufbauten, kleine Lukarnen usw.) die die Dachflache urn weniger als 3 m uberra gen, werden jedoch nicht angerechnet. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.
Art. 49 Firstfassade, Trauffassade
Als Firstfassade wird jene Fassade bezeichnet, auf der die Hauptfirst aufliegt. Als Trauffassade gilt die traufseitige Fassade.
Art. 50 Geschosszahl
(siehe Abb. 3, Anhang) Als Vollgeschoss gilt jedes zu Wohn- und Arbeitszwecken vorgesehene Geschoss. Das Dachoder das Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn seine Bruttogeschossflache mehr als zwei Drittel der bewohnbaren Grundflache des darunterliegenden Vollgeschosses betragt. Jedes Erd- Oder jedes Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Aussenflache aus dem naturlich gewachsenen oderfertigen Terrain herausragt. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fur jeden der versetzten Gebaudeteile se parat berechnet.
Art. 51 Tiefbauten
Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen Boden nicht uberragen. Bauten, welche unter dem Niveau des gewachsenen Bodens der anstossenden Parzelle bleiben, gelten als Tiefbau ten und konnen bis an die Eigentumsgrenze gebaut werden.
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Art. 52 Nebengebaude
Nebengebaude sind Bauten, die mit dem Hauptgebaude in wirtschaftlichem und raumlichem Zusammenhang stehen, ihm untergeordnet sind und nicht Wohn- und Gewerbezwecken dienen.
Art. 53 Ausniitzungsziffer
Die Ausnutzungsziffer "AZ" ist das Verhaltnis der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude zur anrechenbaren Landflache. Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, die dem Wohnen und dem Gewerbe dienen Oder fur diesen Zweck nutzbar sind. Nicht beriicksichtigt werden: dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Raume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich, Trockenraume, und Waschkuchen, Heizraume, Holz-, Kohlen- und Tankraume; Maschinenraume fur Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; Gemeinschaftsspiel- und Bastelraume in Mehrfamilienhausern; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen; offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; verglaste Raume (Veranda, Erker, Gewachshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauernden Wohnen (ausserhalb beheizter Raume) Oder fur gewerbliche und berufliche Aktivitaten dienen; die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht offentlich zuganglich sind und keine Arbeitsplatze enthalten. Als Bruttogeschossflache zahlen in jedem Fall: Die Dachgeschosse mit einer Fertighohe unter Sparren von mehr als 1.80 m; die Untergeschosse, die fur das Gewerbe Oder Wohnen nutzbar sind. Die anrechenbare Landflache ist gleich der Flache, der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenutzten Grundstiicke Oder Grundstuckteile in der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Parzellenflache gehoren: die bereits ausgenutzten Flachen projektierte Verkehrsanlagen; Walder, Gewasser und andere Grundstuckteile, die aus offensichtlichen Griinden nicht uberbaubar sind. Wird ein uberbautes Grundstuck neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit uberbaut werden, als die Ausnutzungsziffer, uber das ganze Grundstuck gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfugen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstuckes im Grundbuch angemerkt wird.
Art. 54 Ausniitzungszuschlag und Nutzungsiibertragung
Landflachen, die fur offentliche Nutzungen abgetreten werden, konnen fur die Berechnung der Ausnutzungsziffer bis zu 20 % der Grundstiickflache als anrechenbare Landflachen miteinbezogen werden. 16
Fur Sondernutzungsplane wie Quartier- und Detailnutzungsplane, kann der Gemeinderat aufgrund der Vorteile einer Gesamtlosung, einen Ausnutzungszuschlag von 0.1 gewahren. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aus, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den von den zustandigen eidgenossischen und kantonalen Richtlinien liegt, kann - gemass kantonalem Energiegesetz - ein Bonus gewahrt werden. Er betragt 15% auf die im Bau- und Zonenreglement vorgesehene Ausnutzungsziffer, jedoch maximal 0.15. Die beteiligten Grundeigentumer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnutzung eines Grundstuckes auf die Bauparzelle ubertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstucken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.
3.3 Sicherheitsvorschriften
Art. 55 Sicherheit und Festigkeit
Bauten und Anlagen des Hoch- und Tiefbaus sind allgemein nach den anerkannten Regeln der Baukunst so zu erstellen bzw. umzubauen, dass sie den notwendigen Erfordemissen der Si cherheit und Festigkeit entsprechen. Massgebend sind neben alien einschlagigen eidgenossischen und kantonalen Gesetzen die Vorschriften der jeweils zustandigen Fachverbande sowie insbesondere die Weisungen und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes (SIA). Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die notigen statischen Berechnungen und die Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherm verlangen.
Art. 56 Unterhalt
Jeder Liegenschaftsbesitzer und Verfugungsberechtigte von Bauten und Anlagen hat diese so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere und fremdes Eigentum gefahrdet werden, noch die aussere Erscheinung zu beanstanden ist. Bei drohender Gefahr muss er sofort die notigen Sicherheitsmassnahmen treffen. Der Gemeinderat kann notfalls die Behebung von Mangeln anordnen. Wird die Anordnung nicht befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kosten des Eigentiimers instandstellen Oder abbrechen lassen.
Art. 57 Baustellen, Bauarbeiten
Bei Ausfuhrungen von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, Anwohner und Strassenbenutzer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen umfassen auch den Schutz vor erheblichen, vermeidbaren Belastigungen wie Baularm, Staub und Erschutterungen im Rahmen der dem Entwicklungsstand anzupassenden technischen Moglichkeiten. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen und besondere Sicher heitsmassnahmen wie Bauzaune, Abschrankungen, Beleuchtungen anordnen. 17
Larmerzeugende Bauarbeiten wahrend der allgemein ublichen Ruhezeit der Bevolkerung sowie Rammarbeiten und Sprengarbeiten sind bewilligungspflichtig. Baustellen mussen verkehrssichere Zugange und Zufahrten haben. Baume sind weitgehend zu erhalten und wahrend der Bauzeit zu schutzen.
Art. 58 Benutzung offentlichen Grundes
Die Inanspruchnahme offentlichen Grundes fur Baustelleninstallationen aller Art ist auf Gesuch hin und mit Bewilligung des Gemeinderates gegen eine von ihm zu bestimmende Gebuhr zulassig. Er kann die vor Sicherheit und Gewahrleistung des offentlichen Verkehrs notwendigen Auflagen machen. Im Bereich der Baustellen befindliche Platze, Strassen und Trottoirs haben die Unternehmer in gutem, reinlichem Zustand zu erhalten. Offentliche Anlagen wie Brunnen, Schieber, Hydranten, Wasserlaufe mussen benutzbar, die Strassensignale sichtbar bleiben. Die zur Sicherheit aller Strassenbenutzer und Passanten erforderlichen Abschrankungen und Fangdacher im Bereich von Gerustungen und schwebenden Lasten sind unaufgefordert zu erstellen. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverzuglich und fachgerecht gemass den Weisungen des Gemeinderates instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 59 Feuerpolizei und Brandschutz
Alle baulichen Anlagen mussen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und Beschlussen entsprechen. Massgebend sind ferner die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen und die Normen des SIA. Der Gemeinderat erlasst die notigen Massnahmen. Die Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der Gemeindefeuerkommission und des kantonalen Feuerinspektorates.
Art. 60 Brandmauern
Brandmauern mussen erstellt werden: zwischen zusammengebauten Hausern auf der Grundstuckgrenze zwischen Gebaudeteilen, wenn in einem Teil feuergefahrliche Stoffe gelagert werden, im andern Wohn- Oder Arbeitsraume untergebracht sind auf Weisung des Feuerinspektorates bzw. der Gemeindefeuerkommission.
Art. 61 Dachausstieg
Jedes Dach muss aus dem Gebaudeinnern uber einen Ausstieg zu Revisionszwecken und fur den Kaminfegerdienst betreten werden konnen. Lukarnen und Dachfenster sind gestattet.
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Art. 62 Dachwasser und Schneefanger
Niederschlagswasser von den Dachern und Sickerwasser ist mittels Rinnen und Ablaufen in das Bewasserungsnetz abzugeben. Ist die Abgabe des Sickerwassers in die Bewasserungsgraben nicht moglich, ist eine Sickergrube zu erstellen. Das Abtropfen des Wassers auch von aussersten Traufkanten ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Diese Bestimmungen gelten auch fur bestehende Bauten. Auf geneigten Dachern sind wirksame Schneefangvorrichtungen anzubringen. Fur Schaden und Unfalle, die aus Nichtbeachten dieser Vorschriften erfolgen, haftet der Eigentiimer.
3.4 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Art. 63 Allgemeine Anforderungen
Bauten und Anlagen mussen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf Warme- und Schalldammung, Raum- und Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Beluftung, Trockenheit, sanitare Einrichtungen und Gewasserschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften sowie die jeweils gultigen Normen und Empfehlungen des SIA und der einschlagigen Fachverbande.
Art. 64 Larmempfindlichkeitsstufen
Gemass Larmschutzverordnung werden den einzelnen Bauzonen Larmempfindlichkeitsstufen zugeordnet. In Nutzungszonen nach Art. 15 ff. des Bundesgesetzes uber die Raumplanung und Art. 21 ff. kRPG gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a)
die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhohten Larmschutzbedurfnis, namentlich in Erholungszonen;
b)
die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine storenden Betriebe zugelassen sind namentlich in Wohnzonen sowie Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen
c)
die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen massig storende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d)
die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark storende Betriebe zugelassen sind, namentlich Industriezonen.
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Art. 65 Misthofe und Jauchegruben
a)
b) c)
d)
Misthofe und Jauchegruben mussen durch geeignete bauliche Massnahmen undurchlassig gemacht werden. Neue Anlagen mussen mit einer undurchlassigen Mauer auf ihrer ganzen Hohe umgeben werden. Sowohl neue wie bestehende Anlagen diirfen keine Gefahren fur die Bevolkerung darstellen und mussen ausreichend eingefriedet sein. Ober eventuelle Aufhebung solcher bestehender Anlagen in Wohnbereichen entscheidet der Gemeinderat. Fur Neuerstellungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Diese setzt auch die einzuhaltenden Abstande fest. Das Ableiten von Jauche auf die Strasse und auf fremde Grundstucke oder in die Kanalisationsanlagen ist verboten.
Art. 66 Isolation
Wohn- und Arbeitsraume mussen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und Temperatureinflusse, gemass SIA-Norm, fachgerecht isoliert werden. Im Ubrigen sind die einschlagigen eidgenossischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen anwendbar.
Art. 67 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekuhlt werden mussen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen, insbesondere Fassadenrenovationen, vorgenommen werden, sofern die Kosten dieser Mass nahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im Obrigen sind das kantonale Energiegesetz vom 15. Januar 2004 und die Energieverordnung vom 9. Juni 2004 sinngemass anwendbar. Die Nutzung von alternativen Energien, namentlich von Sonnenenergie wird audrucklich gefordert. Die Installation von Sonnenkollektoren ist gestattet, wenn dadurch das Ortsbild nicht beeintrachtigt wird. Der Gemeinderat kann entsprechende Muster der Anlagen verlangen.
Art. 68 Geschosshohe, Raumgrosse
In Neubauten mussen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, die fur eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, lichte Hohe von 2.30 m aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert werden. Die Raumgrosse fur Wohnbauten muss im Minimum den Grossenbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen.
Art. 69 Liiftungsanlagen
Ventilationsoffnungen durfen auf der Strassenseite der Gebaude Oder gegen einen offentlichen Durchgang nicht tiefer als drei Meter iiber dem Boden angebracht werden. Wirtschaften, Restaurants, Saalbauten und ahnliche Betriebe sind mit mechanischen Luftungen, die eine einwandfreie Lufterneuerung gewahrleisten, auszustatten. Einschlagige Normen und Bestimmungen sind massgebend. 20
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Art. 70 Umwelt- und Gewasserschutz
Die Bestimmungen des Umwelt- und Gewasserschutzes sind gemass den kantonalen und eidgenossischen Vorschriften einzuhalten.
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4. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 71 Baubewilligungsverfahren
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Baugesetz (BauG) vom 08.02.1996 und der kantonalen Bauverordnung (BauV) vom 02.10.1996
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5. ZONENVORSCHRIFTEN
5.1 Gemeinsame Vorschriften
Art. 72 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Abkurzung
Farbe auf Plan
Dorfzone Dorferweiterungszone Wohn- und Geschaftszone Zone fur touristische Bauten Wohnzone W3 W3 Erschliessung B Wohnzone W2 Industrie- und Gewerbezone Campingzone Landwirtschaftszone 1 Landwirtschaftszone 2 Geschutzte Landwirtschaftszone Weiden /Alpen Sport- und Erholungszone Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Langlaufloipe Quellschutzzone Auengebiet Naturschutzzone
D DE WG3 TB W3
braun hellbraun hellrot rosa rot orange heliorange violett lila grun olivgrun grun/weiss hellgrun helllila
Landschaftsschutzzone Ufergeholz, Hecken und Einzelbaume Archaologische Zone Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist
LR
Raster/grun dunkelgrun Raster Raster
Verkehrsanlagen Wald- und Forstgebiete Gefahrenzone Gefahrenzone Gefahrenzone Gewasser Raumbedarf Fliessgewasser Rhone-Freiraum
VA WD G1 G2 G3
gelb dunkelgrun Raster rot Raster blau Raster gelb hellblau Raster
Benennunq
W2 IG C LW1 LW2 Sp+E oBoA L
grau Punkt-Raster Raster Signet rot Raster/ dunkel-
NR grun
Zone fur OBA militarische Ausbildungsanlage Zone fur Skipiste
dunkelgrau blau / weiss
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5.2 Zonenordnung
Art. 73 Dorfzone D
Nutzungsart:
Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erhaltung und Erstellung von Wohn- und Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung.
Bauweise: Geschosszahl:
offen den bestehenden Oder umliegenden Gebauden entsprechend, jedoch max. 3 Vollgeschosse den bestehenden Oder umliegenden Gebauden entsprechend, jedoch max. 12.50 m 1/3 der Gebaudehohe, aber mind. 3.00 m Firstfassade max. 11.00 m Trauffassade max. 12.00 m
Gebaudehohe: Grenzabstand: Gebaudelange:
Neu-, An- und Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Material, Fassade und Farben den umliegenden Bauten anzupassen. Bei Neu- und Umbauten durfen keine hygienisch unzumutbaren Verhaltnisse entstehen, dies auch bei schon bestehenden Nachbargebauden. Insbesondere sollten Stalle nicht in unmittelbarer Nahe von Wohnbauten kommen. Der Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss kann vom Gemeinderat gestattet werden, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer Verbesserung des Ortsbildes gegenuber einer reglementarischen Bauweise beitragt. Es durfen dabei jedoch keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. Besondere Bestimmungen Dorfzone Lauwigadme: Bestehende ehemalige landwirtschaftliche Okonomiegebaude konnen in der Dorfzone Lauwi gadme erneuert, teilweise verandert, wieder aufgebaut und zweckentfremdet genutzt werden. Neubauten sind nicht gestattet. Larmempfindlichkeitstufe: II
Art. 74 Dorferweiterungszone DE
Nutzungsart:
Die Dorferweiterungszone umfasst Gebiete angrenzend an die erhaltenswerte Dorfstruktur. Sie ist fur die Erstellung von Wohnbauten sowie kleingewerblichen Betrieben vorgesehen und dient zur Wahrung der er haltenswerten Eigenart des Dorfbildes.
Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Gebaudelange:
offen max. 3 Vollgeschosse max. 12.50 m 1/3 der Gebaudehohe, mind, aber 3.00 m Firstfassade max. 11.00 m Trauffassade max. 13.00 m
Larmempfindlichkeitstufe: II 24
Art. 75 Wohn- und Geschaftszone WG3
Nutzungsart:
Fur Wohn- und Geschaftshauser sowie fur nichtstorendes Gewerbe bestimmt. Die Larmimmissionen mussen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten.
Bauweise:
offen, sowie doppelteilige Hausergruppen in Lange und Dachform gestaffelt max. 3 Vollgeschosse max. 13.00 m ab Strassenniveaulinie kleiner Grenzabstand 1/3 der Gebaudehohe, mind, aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; grosser Grenzabstand 70% der Gebaudehohe mind, jedoch 6.00 m Firstfassade max. 12.00 m Trauffassade max. 15.00 m AZ = 0.7
Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Gebaudelange: Ausnutzung:
Larmempfindlichkeitstufe: II
Art. 76 Zone fur touristische Bauten TB
Nutzungsart:
Die Zone ist fur den Bau von Gruppenunterkunften, gastgewerblichen und tourismusabhangigen Betrieben sowie Wohnbauten bestimmt. Die Larmimmissionen mussen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten.
Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand:
offen Oder geschlossen max. 3 Vollgeschosse 13.00 m kleiner Grenzabstand 1/3 der Gebaudehohe, mind, aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; grosser Grenzabstand 70% der Gebaudehohe, mind, jedoch 6.00 m Firstfassade max. 12.00 m Trauffassade max. 15.00 m AZ = 0.7
Gebaudelange: Ausnutzung:
Larmempfindlichkeitstufe: II
Art. 77 Wohnzone W3
Nutzungsart:
Zone fur Wohn- und Ferienhausbauten und eventuell fur immissionsfreie Betriebe. Die Larmimmissionen mussen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten.
Bauweise: Geschosszahl: Gebaudhohe: Grenzabstand:
offen 3 Vollgeschosse max. 12.50 m kleiner Grenzabstand 1/3 der Gebaudehohe, mind, aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; grosser Grenzabstand 70% der Gebaudehohe Firstfassade max. 11.00 m Trauffassade max. 13.00 m AZ = 0.7
Gebaudelange: Ausnutzung:
Larmempfindlichkeitstufe: II
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Art. 78 Wohnzone W2
Nutzungsart:
Zone fur Wohn- und Ferienhausbauten und eventuell fur immissionsfreie Betriebe. Die Larmimmissionen mussen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten.
Bauweise: Geschosszahl: Gebaudhohe: Grenzabstand:
offen 2 Vollgeschosse max. 9.50 m kleiner Grenzabstand 1/3 der Gebaudehohe, mind, aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; grosser Grenzabstand 70% der Gebaudehohe Firstfassade max. 10.00 m Trauffassade max. 12.00 m AZ = 0.4
Gebaudelange: Ausnutzung:
Larmempfindlichkeitstufe: II
Art. 79 Industrie- und Gewerbezone IG
Diese Zone ist fur das Gewerbe, die Industrie und fur alle storenden Betriebe bestimmt, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Industrien, die nicht starkere Immissionen verursachen als Gewerbebetriebe, sind gestattet. Die betriebszugehorigen Wohnungen durfen errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen. Ubermassige Einwirkungen auf Nachbargrundstucke sind untersagt. Die Larmimmissionen mussen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten. Hohe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebuhrender Berucksichtigung des offentlichen und privaten Interesses sowie der nachbarlichen Wohnzone und der gewerblichen und industriellen Erfordernisse von Fall zu Fall festgesetzt. Als Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Gebaudehohe, mindestens aber 3 m. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen. Larmempfindlichkeitstufe: IV
Art. 80 Campingzone C
Diese Zone ist grundsatzlich fur das Camping bestimmt. Betriebsbedingte Bauten, welche den Bestimmungen der Wohnzone W2 entsprechen, sind zulassig. Die Erschliessung durch Strassen und Anlagen der Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung hat durch den Eigentumer zu erfolgen. Die Plane mussen durch den Gemeinderat genehmigt werden. Das Aufstellen von Einrichtungen wie Zelte, Wohnanlagen und Wohnmobilien ist im Winter nur ausserhalb der Lawinenzonen G1 und G2 gestattet. Bei akuter Uberschwemmungsgefahr trifft der Betreiber des Campingplatzes die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen und veranlasst evtl. notwendige Evakuierungen. Die Verantwortung bezuglich Sicherheit der Benutzer liegt beim Betreiber des Campingplatzes. Die verantwortliche Person des Campingplatzes ist dem Gemeinderat zu melden. Der Gemeinderat kann ein Benutzerreglement erlassen. Larmempfindlichkeitstufe: II 26
Art. 81 Landwirtschaftszone LW
Landwirtschaftszone LW1: Die Landwirtschaftszone LW1 umfasst jene Gebiete, die fur eine landwirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind. Landwirtschaftszone LW2: Die Landwirtschaftszone LW2 sind Gebiete die sich fur eine landwirtschaftliche Nutzung nur bedingt eignen, die jedoch im Gesamtinteresse landwirtschaftlich zu nutzen sind. In den Landwirtschaftszonen sind in der Regel nur Bauten gestattet, die der Landwirtschaft dienen. Fur landwirtschaftlich begrundete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2. In den mit Baumen bestockten Landwirtschaftszonen, wie z.B. Weidwalder, ist die landwirt schaftliche Nutzung im ortsublichen Rahmen gestattet. In der geschutzten Landwirtschaftszone ist die Erhaltung der traditionellen Nutzung, insbesondere der Ackerkulturen mit kleinen bis mittleren Bewirtschaftungsparzellen zu erhalten und die Bewirtschaftung zu fordern. Larmempfindlichkeitstufe: III Innerhalb des Perimeters Schutzzone Dorf sind jegliche Hochbauten untersagt.
Art. 82 Sport- und Erholungszone Sp+E
Nutzungsart:
Die Sport- und Erholungszone ist ausschliesslich fur Bauten und Anlagen fur Sport, Ausgleichssport, Spielplatze sowie den dazugehorigen Bauten und Einrichtungen reserviert.
Bauweise: Grenzabstand:
offen Oder geschlossen 1/3 der Hohe, mind, aber 3.00 m
Larmempfindlichkeitstufe: III Am Anlegeplatz fur Schlauchboote ist das Anlegen der Boote gestattet. Betriebseinrichtungen sind nicht zulassig.
Art. 83 Zone fiir offentliche Bauten und Anlagen oBoA
Nutzungsart:
Zone fur die Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen Oder anderer Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Uberbauung ist untersagt.
Bauweise: Grenzabstand:
offen Oder gestaffelt 1/3 der Gebaudehohe, mind, jedoch 3.00 m
Larmempfindlichkeitstufe: Ill/ll
Art. 84 Langlaufloipe L / Skipiste
In der Zone fur die Langlaufloipe / Skipiste wird wahrend der Zeit, in der Schnee liegt, die Gommer Langlaufloipe bzw. die Skipiste angelegt. Die technische Beschneiung der Langlauf loipe / Skipiste ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren sowie die Vorschriften der 27
Umweltgesetzgebung und die Grundsatze des Koordinationsblattes D.10 des kantonalen Richtplans sind dabei einzuhalten. Im Bereiche der Loipe und Skipiste sind oberirdische Bauten, Veranderungen der Oberflachengestalt, feste Einzaunungen, Lagerplatze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Langlaufloipe behindern, untersagt. Einwachsende Stauden und Baume konnen im Perimeter der Loipe vom Loipenunterhaltsdienst bzw. im Bereich der Skipiste vom Pistenunterhaltsdienst entfernt werden.
Art. 85 Quellschutzzonen
Die Quellschutzzonen schutzen das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung. Diese Zielsetzungen bedingen Nutzungsbeschrankungen in den ausgeschiedenen Zonen (Zone l-lll). Die Schutzzone wird unterteilt in: Zone S I (Fassungsbereich): Sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigentumers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und Bau sind verboten, nur der Bau fur die notigen Anlagen zur Fassung ist moglich. Zone S II (engere Schutzzone): Bau und Anlagen sind verboten. Landwirtschaftliche Nut zung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahr fur das Grundwasser darstellt. Zone S III (weitere Schutzzone): der Wohnungsbau ist unter Schutzmassnahmen mog lich. Bauten fur Industrie und Gewerbe sind verboten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind moglich. Innerhalb der Gewasserschutzzonen, der Gewasserschutzareale und der provisorischen Ge wasserschutzzonen muss der Gesuchsteller mit einer Beurteilung den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im Allgemeinen mussen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz ubereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewasserschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen). Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen mussen der Dienststelle fur Umweltschutz unterbreitet werden. Massgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen.
Art. 86 Auengebiet von nationaler Bedeutung Matten
Das Auengebiet von nationaler Bedeutung „Matte“ wurde vom Staatsrat am 16.04.1997 unter Naturschutz gestellt. Der entsprechende Schutzentscheid regelt samtliche Aktivitaten im Schutzgebiet. Er ist massgebende Spezialgesetzgebung.
Art. 87 Naturschutzzone
Naturschutzonen weisen floristische und/oder faunistische Seltenheiten Oder Besonderheiten auf. Sie sind deswegen einem besonderen Schutz unterstellt. Dabei geht es nicht bloss urn den Schutz von einzelnen Lebewesen, sondern der ganze Lebensraum muss vor schadlichen Eingriffen jeglicher Art bewahrt bleiben. Naubauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Erreichung des Schutzzieles notwendig sind oder das Gebiet in seiner Intaktheit schmalern. Das Schutzkonzept Reckingen bildet integrierenden Bestandteil dieses Artikels. 28
Art. 88 Landschaftschutzzone
Die Landschaftschutzzone umfasst jene Flachen, welche zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen und Gewasserufern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Freiflachen mit einem dauernden Bauverbot belegt werden. Bauten in dieser Zone diirfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.
Art. 89 Schutzzone Feld
Innerhalb des Perimeters Umgebungsschutz Kapelle Ritzingerfeld sind jegliche Hochbauten untersagt.
Art. 90 Ufergeholz, Hecken und Einzelbaume (UFG)
Die Ufervegetation darf weder gerodet noch iiberschuttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die Entfernung von Ufervegetation erfordert eine Bewilligung der zustandigen kantonalen Behorde. Samtliche Ufergeholze gelten als Waldareal. Deren Entfernung erfordert eine Bewilligung durch den Forstdienst. Als Feldgeholze und Hecken gelten mit einheimischen und standortgerechten Baumen und Strauchern bestockte Flachen, die nicht Waldareal darstellen. Feldgeholze und Hecken ausserhalb der Bauzone sind gemass Art. 18 NHG geschutzt. Notwendige Beseitigungen von Feldgeholzen und Hecken konnen durch den Gemeinderat in Absprache mit der kantonalen Dienststelle fur Wald und Landschaft bewilligt werden. Hecken diirfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock geschnitten werden.
Art. 91 Archaologische Zone
In den archaologischen Zonen sind vor Aushubarbeiten Sondierungen und, falls diese positiv ausfallen, Ausgrabungen durchzufiihren. Die Eigentiimer sind durch die Gemeinde darauf aufmerksam zu machen, dass sich ihr Bauvorhaben innerhalb einer Zone befindet, in der eventuelle archaologische Funde moglich sind. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Dienststelle fur Hochbau, Denkmalpflege und Ar chaologie liber alle in den Schutzgebieten vorgesehenen Arbeiten zu informieren. Die Baugesuchsunterlagen in dieser Zone miissen vorgangig der Sektion Archaologie zur Stellungnahme unterbreitet werden. Die Dienststelle fur Hochbau, Denkmalpflege und Archaologie entscheidet nach Riicksprache mit dem Gemeinderat innert der gesetzlichen Auflagefrist, ob und in welchem Umfang Sondierungen bzw. Ausgrabungen angeordnet werden. Der Grundstuckeigentumer hat in jedem Fall dem Amt fur Archaologie rechtzeitig (in der Regel mindestens 10 Tage vor Baubeginn) den Tag und die genaue Zeit des Beginns der Erdarbeiten mitzuteilen, damit diese Stelle im Bedarfsfall eine Uberpriifung vornehmen kann. Mehrkosten aufgrund von Mehrarbeiten durch Sondierungen und Ausgrabungen gehen zu Lasten der Sektion Archaologie. 29
Art. 92 Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist
In der Zone deren Nutzung noch nicht bestimmt ist, sind erganzende Abklarungen und Massnahmen bezuglich Hochwasserschutz vor einer definitiven Nutzungszuordnung als Campingzone erforderlich. Die heutige Nutzung bleibt vorbehalten bis eine definitive Zuordnung gemass Art 33 RPG erfolgt.
5.3 Zonen mit Richtplancharakter
Art. 93 Verkehrsanlagen VA
Diese Zone umfasst bestehende und zukunftige offentliche und private Verkehrs- und Parkierungsflachen und -Anlagen.
Art. 94 Wald- und Forstgebiete WD
Flachen, die aufgrund von Bestockungen Oder Bodennutzungen als Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschutzt. Sie durfen ohne Bewilligung der kantonalen Instanzen nicht gerodet Oder einer anderen Nutzung zugefuhrt werden. Art und Begrenzung der Waldareale im Bereich der Bauzone werden durch den Waldkataster festgelegt.
Art. 95 Gefahrenzonen
1.
Gefahrenart und -stufe
Perimeter mit Naturgefahren umfassen Sektoren mit geologischen, hydrologischen und/oder nivologischen Gefahren. Diese Perimeter sind hinweisend im Sinne von Art. 11 und 31 kRPG auf den Zonenplanen festgelegt. Unterschieden werden Sektoren mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdungsstufe, sowie indikativ diejenigen mit einer Restgefahrdung (gelb-weiss) bei hydrologischen Oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe der Erdbebengefahrdung wird aufgrund der Karte, Erdbebengefahrdung der Schweiz, nach SIA-Norm 261 bestimmt. Die Schutzmassnahmen werden im kantonalen Baugesetz und in der Verordnung geregelt. 2.
Allgemeine Vorschriften 1. Bei Baubewilligungsgesuchen in Gefahrenzonen weist die Gemeindeverwaltung den Gesuchsteller auf die Gefahrenstufe sowie die zu treffenden Vorkehrungen hin. 2.
Die vom Staatsrat homologierten Gefahrenperimeter (Karte und Vorschriften) sind fur Gemeinde und Privatpersonen verbindlich. Gefahrenkarten, die von einem kantona len Experten fur gultig erklart wurden, miissen auch vor der Homologation durch den Staatsrat berucksichtigt werden.
3. Gemass kantonaler Bauverordnung ist zu jedem Baugesuch innerhalb eines Gefahrenperimeters die Vormeinung des kantonalen Experten einzuholen. Bei Bauprojekten an Gewassern muss sowohl die hydrologische Gefahr als auch der Grenzabstand zum Gewasser, nach Art. 21 Wasserbauverordnung berucksichtigt werden. 30
4.
Fur samtliche Bauvorhaben innerhalb eines Gefahrenperimeters ist eine Expertise uber die notwendigen Schutzmassnahmen erforderlich. Die Bewilligungsbehorde erteilt die Baubewilligung auf der Grundlage dieser Expertise (Art. 59, Bauverordnung), die auch vom kantonalen Experten uberpruft werden muss. Die Umsetzung der Schutzmassnahmen wird von der Gemeinde kontrolliert.
5. Samtliche Kosten fur Fachgutachten, Schutzmassnahmen und Kontrolle der Bauarbeiten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
3.
6.
Bei sich verandernden instabilen Gefahrengebieten konnen die Schutzmassnahmen, in Absprache mit dem Kantonsgeologen, durch ein Uberwachungsdispositiv erganzt werden. Von der Gemeinde sind zudem samtliche erforderlichen Massnahmen zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit zu ergreifen (Entwasserung, Wasserfassung, Regelung der Berieselung, Schutzwerke, Auszonung, usw.).
7.
Bei Zunahme Oder Abnahme der Gefahr nimmt die Gemeinde die notigen Schritte zur Anpassung der Reglementsbestimmungen vor. Ebenso sind die homologierten Gefahrenkarten abzuandern, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Bei Verscharfung der Gefahr kann die Gemeinde ausserordentliche Massnahmen, wie die Evakuierung der Zone anordnen Oder entschadigungslos die erteilten Baubewilligungen zuruckziehen.
8.
Im Falle eines Schadenereignisses garantiert die Gemeinde keine Wiederherstellung der Zufahrtswege zu den privaten Parzellen; sie ubernimmt auch keine Raumungskosten innerhalb dieser Grundstucke.
Schneegefahr
Perimeter mit erheblicher Gefahr (rote Lawinengefahrenzone) In diesem Perimeter besteht eine hohe Gefahrdung durch Lawinen, Schneerutsche und Eissturze. Bauten und Anlagen werden nicht bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Guter gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden konnen bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert Oder die Sicherheit erhoht werden kann (z.B. durch Verstarkungsmassnahmen). Die Gemeinde erstellt fur samtliche Wohnbauten in dieser Zone einen Alarm- und Evakuierungsplan. Perimeter mit mittlerer Gefahr (blaue Lawinengefahrenzone) In diesem Perimeter sind Bau- und Umbauprojekte der Bauwerksklasse BWK III, gemass SIA-Norm 261, Oder der BWK II, mit bedeutender Menschenansammlung (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschafte, usw.), grundsatzlich verboten. Andere Bauvorhaben werden von Fall zu Fall und auf Basis eines Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Das Gutachten enthalt die baulichen Mass nahmen, entsprechend den wahrscheinlichen Ereignisszenarien. Es unterliegt der Genehmigung durch den kantonalen Experten. Umbauprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden werden nicht bewil ligt, wenn sie zu einer Erhohung der Anzahl der gefahrdeten Personen fuhren. Fur alle bestehenden Wohnbauten im Perimeter erstellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan. Perimeter mit geringer Gefahr (gelbe Lawinengefahrenzone) 31
Diese Perimeter befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen. Von Fall zu Fall konnen Schutzmassnahmen verlangt werden (verstarkte Bauten, Verkehrsbeschrankung, usw.). Gefahrdete Zufahrt Abgelegene Gebiete, die nur uber langere Strecken uber Gebiete mit hoherem Gefahrdungsgrad zuganglich sind, sind wie Gebiete mit diesem hoheren Gefahrengrad zu behandeln. Eisabsturze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Steinschlagen. 4.
Geologische und hydrologische Gefahren
Perimeter mit erheblicher Gefahr In diesem Perimeter mit erheblicher geologischer Gefahr (Rutschung, Bergsturz, Steinschlag, Schlammstrom, Erdbeben, usw.) Oder hydrologischer Gefahr (Uberschwemmung, Erosion und Murgang), wird keine Baute bewilligt, falls deren Standort Personen, Tiere und weitere bedeutende Guter gefahrden kann. Auf der Grundlage eines Gutachtens uber den gesamten Gefahrenperimeter kann die zustandigen Behorde bestimmte Sektoren fur eine Uberbauung freigegeben. Die Bedingungen dieser Freigabe werden von der zustandigen kantonalen Instanz festgelegt. Perimeter mit mittlerer Gefahr In diesem Perimeter besteht eine geologische und hydrologische Gefahrdung, die jedoch durch bautechnische Massnahmen erheblich verringert werden kann. Fur jeden Neu- Oder Umbau, der eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist dem Baubewilligungsgesuch ein Fachgutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Experten unterbreitet werden muss, schlagt die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Insbesondere: bei Rutschungen oder ahnlichen Phanomenen: - Beschreibung des Untergrundes, Beurteilung des auf oberflachliche Oder unterirdische Gewasser zuruckzufuhrenden Risikos sowie zu ergreifende Schutzmassnahmen (Fundationsart, Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen fur die Baute und die Kanalisation, usw.); bei Steinschlagen, Murgangen, Oberschwemmungen oder ahnlichen Phanomenen: - detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und ubrigen Verstarkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stosswirkungen sowie Vorschlage zur Verminderung der Schaden durch Wasser- oder Schlammeinbruch (vgl. Leitfaden DSFB). Innerhalb dieses Perimeters sind, in Abwesenheit Oder in Erganzung zu allgemeinen Schutzmassnahmen, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen, falls das Gutachten keine Abweichungen zulasst: Bei Rutschungen oder ahnlichen Phanomenen: - das Gebaude ist auf einer dichten, wasserbestandigen betonierten Bodenplatte zu errichten, das Untergeschoss ist in Stahlbeton, der einen steifen Kasten bildet, zu erstellen; 32
alle gefassten Oberflachenwasser (Dacher, Zufahrtstrassen, andere undurchlassige Flachen) und Grundwasser (Drainage) sind mittels unverformbaren Leitungen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; -
die Aushubarbeiten sind gemass den gultigen Sicherheitsnormen auszufuhren.
Bei Steinschlagen, Murgangen, Uberschwemmungen Oder ahnlichen Phanomenen: - Bauprojekte sind so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude Stosswirkungen, Erosionen sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhalt (vgl. Leitfaden DSFB). Perimeter mit geringer Gefahr Fur jeden Neu- Oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist ein Fachgutachten erforderlich. Dieses Gutachten schlagt die zu ergreifenden Massnahmen vor: Bei Rutschungen Oder ahnlichen Phanomenen: - Die obgenannten baulichen Massnahmen fur den Perimeter mit mittlerer Gefahr gelten grundsatzlich auch in dieser Zone fur jedes Gebaude mit einem Volumen grosser Oder gleich 700 m3 gemass SIA-Norm. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller Abweichungen von diesen Vorschriften beantragen. Bei Steinschlagen, Murgangen, Uberschwemmungen Oder ahnlichen Phanomenen: - der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung des Bauobjektes gegenuber der Gefahrenquelle Rechnung tragen (Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterflachen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw.). 5. Erdbebengefahr Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren Bauens. In den Zonen mit bedeutender menschlicher Tatigkeit ist die Gemeinde gehalten, eine Mikrozonierungskarte der Beschleunigungsspektren zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird fur Bauwerke der BWK III sowie Bauwerke, die unter die Storfallverordnung (StFV) fallen, nach SIA-Norm 261 verlangt. Gemass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung mussen samtliche Bauwerke die SIA-Norm 260ff betreffend Erdbebensicherheit erfiillen. Fur jeden Neu- Oder Umbau von industriellen Oder kommerziellen Hallen sowie fur Gebaude mit zwei Oder mehr Stockwerken uber dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten beizulegen.
5.4
Besondere Vorschriften fur Gesamtuberbauungen und fur Baulandumlegungen
Art. 96 Gesamtiiberbauung
Bei einer Uberbauung einer grosseren zusammenhangenden Flache innerhalb der rechtsgultigen Bauzone kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: die Uberbauung ist gesamthaft zu planen und aufzulegen; sie muss im Einzelnen und in ihrer Gesamtanlage gut gestaltet sein und eine gute Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen; die vorgeschriebenen Abstellplatze fur Motorfahrzeuge sind zu errichten; 33
das Ausnutzungsmass (inkl. Bonus) der entsprechenden Bauzone darf nicht uberschritten werden; im "ubrigen Gemeindegebiet" muss die Strassenerschliessung, die Wasserversorgung und die Kanalisation auf eigene Kosten gebaut werden. Der Gemeinderat kann das Projekt fur eine Arealuberbauung fachmannisch begutachten lassen, wobei die Kosten vom Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten. Das anzuwendende Verfahren ist dasjenige des Quartierplanes
Art. 97 Baulandumlegung
Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundguter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dringlichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentumer eine bessere Bodennutzung zu ermbglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut KRPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: a)
b)
durch Beschluss der Mehrheit der Eigentumer, denen die Mehrheit der Oberflache gehort Oder durch Beschluss des Gemeinderates.
Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmun gen des entsprechenden kantonalen Gesetzes uber die Landumlegung und Grenzregulierung.
Art. 98 Grenzregulierung
Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstucken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kRPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentumers Oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestim mungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes uber die Landumlegung und Grenzregulie rung.
34
V
6. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 99 Ausnahmebewilligungen
Sofern besondere bauliche Verhaltnisse Oder Bedurfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es durfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fuhrt; fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse; fur provisorische Bauten. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknupft sowie befristet werden. Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stutzen. Die Kosten der Begutachtung konnen dem Auftragsteller uberbunden werden. Anstosser- und Nachbarliegenschaften durfen durch eine Ausnahmebewilligung nicht wesentlich starker benachteiligt werden, als dies bei reglementsgemasser Bauweise zu erwarten ware.
Art. 100 Altrechtliche Bauten
Als altrechtliche Bauten werden nach fruherem Recht erstellte bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Untergeordnete Volumenerhohungen und Neubauten sind gestattet, wenn diese fur sich allein diesem Baureglement entsprechen und die zusatzlichen Erfordernisse wie Ausnutzungsziffer, Parkplatze erfullt werden und dadurch bestehende Erfordernisse der altrechtlichen Baute nicht aufgehoben werden. Bauten, die in den Fahrbahn- Oder Gehsteigraum bestehender Oder projektierter Strassen ragen, durfen grundsatzlich nur unterhalten werden. Anderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfugige ausserliche Veranderungen sind gestattet, wenn die notwendigen Auflagen und Bedingungen erfullt werden und als offentlichrechtliche Eigentumsbeschrankungen im Grundbuch zugunsten der Gemeinde eingetragen werden. Abbruchreife altrechtliche Bauten sind zu entfernen.
Art. 101 Gebiihren
Fur die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und fur die Benutzung von offentlichem Eigentum sind Gebuhren zu entrichten. Der Gebuhrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt und vom Staatsrat genehmigt.
Art. 102 Bussen
Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie gegen rechtskraftige Verfugungen des Gemeinderates werden durch den Gemeinderat mit einer Busse bis zu SFr. 50'000.-35
bestraft, unter Vorbehalt derjenigen Falle, die durch die kantonale Oder eidgenossische Gesetzgebung mit einer hoheren Strafe belegt werden konnen. Die Ubertretungen und die Bussen verjahren in 2 Jahren. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjahrung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch auf alle Falle verjahrt, wenn die Frist um die Halfte uberschritten ist.
Art. 103 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes
Der Gemeinderat kann den Bauherrn anweisen, Bauten zu beseitigen, welche gegen die Vorschriften dieses Reglements Oder gegen rechtskraftige Verfugungen verstossen. Beseitigt der Bauherr diese Bauten innert der eingeraumten Frist nicht, hat der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn anzuordnen.
Art. 104 Ubergangsrecht
Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Baureglementes noch nicht definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.
Art. 105 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung am Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig werden auf diesen Zeitpunkt samtliche bisherigen Bestimmungen, die diesem Baureglement widersprechen, aufgehoben.
So genehmigt vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 13.06.2007/27.03.2008
Der President:
Der Schreiber:
Rolf Blatter
Roland Diezig
So genehmigt von der Urversammlung am 27.06.2007
Der President:
Der Schreiber:
Rolf Blatter
Roland Diezig
Homologiert vom Staatsrat an seiner Sitzung vom 01.04.2009 36
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Abb.: 2
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Ait. 48 GBR
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Gewachsenes Terrain oder tieferliegender Fertigboden
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Geschossznhl
Abb.: 3 Ait. 50 GBR
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Dachgeschoss
Vwbllgeschoss falls die Bruttogeschossflache grosserals 2/3 BGF
BGF = Gmndflache VAIIgeschoss
\Mlgeschoss
Erdgeschoss 4 Untergeschoss
F2 = Flache der Ruckseite £3 = Flache der VArdenseite
F1
Tenain aufgetragen v
Gewachsenes Tenain
Vbllgeschoss falls die Summe der Fassadenflache (F1+F2+F3+F4) grosser ist als 2/3 der Arssenflaohen (von Fertigboden zu Fertigboden)