Bau- und Zonenreglement Ried-Brig

Ried-Brig

Documento

Numero
BZR_RIB.2011
Comune
Ried-Brig
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Adottato
17 ago 2011
In vigore dal
17 ago 2011

Carta

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Testo

Gcmcjn(.h: Ricll.J{rig Bau- und Zoncnrcg\emcnl {IlZRI

Seilc 1

Bau- und Zonenreglement (GBR) Ried-Brig Homologation

Die Gemeinde Ried-Brig erlâsst, - gestützt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Februar 1996 und die dazugehôrende Bauverordnung (BauV) vom 2. Oktober 1996 - gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG) - gestützt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. September 1965 - gestützt auf das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. Mârz 1998 - sowie die übrigen einschlâqlqen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.

angenommen durch die Urversammlung am 4. Dezember 2007 angenommen durch den Staatsrat am 17. August 2011

Vorn Staatsrate genehmigt ln der Sitzung vom

Der Prâsldent :

Der Schreiber :

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Siegelgebühr: Fr........,A.s:t?.:...::::-

17. Juli 2012 Michlig + Partner GmbH, Raumplaner und Umweltfachleute, 3904 Naters

GCJ\1cindc Ricd·Hrig Bau- und ZOl1cl1rcglclI1cnl m ZRl

1.

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Scilc 2

5

Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich

5

Art. 2 Zust ândiqkeit, Vollzug

5

Art. 3 Verantwortung

5

II.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

6

Art. 4 Recht auf Baubewilligung

6

Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

6

Art. 6 Bewilligungsfreie Bauvorhaben

7

Art. 7 Ânderungen von Bauten und Anlagen

8

Art. 8 Form des Baugesuches

8

Art. 9 Inhalt des Baugesuches

8

Art. 10 Form des Situationsplanes

9

Art. 11 Inhalt des Situationsplanes

9

Art . 12

Inhalt der Projektplâne

10

Art. 13 Besondere Unterlagen

11

184 altri articoli

Art. 14 Prüfung durch die Gemeinde

11

Art. 15 Ôffentliche Planauflage, Baugespann

11

Art. 16 Einsprache gegen das Baugesuch

12

Art. 17 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

12

Art. 18 Entscheid über das Baugesuch

12

Art. 19 Baubeschwerde

13

Art. 20 Geltung der Baubewilligung

13

Art. 21 Baubeginn

14

Art. 22 Projektanderungen / Zusatzbewilligung

14

Art. 23 Baukontrolle

15

PLANUNGSMITTEL

16

III.

Art. 24 Reglemente und Plane

16

Art. 25 Nutzungsplan

16

Art. 26 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

17

Art. 27 Fuss- und Wanderwege

17

Art. 28 Übersicht über den Stand der Erschliessung

17

Art. 29 Sondernutzunqsplâne

18

Art. 30 Planungszone

18

IV.

BEGRIFFSERLAUTERUNGEN

19

Art. 31 G renzabstand

19

Art. 32 Gebâudeabstand

20

Art. 33

Naher- und Grenzbaurecht.

21

Art. 34 Gebàudel ânqe, Mehrlângenzuschlag

21

Art. 35 Gebàudeh ôhe und Fassadenhbhe

21

Art. 36 Definition Geschosszahl / Voligeschoss

24

Gcrneindc Ricd·Brig Bnu- und Zonclll"Cl:lclllcnt m ZRl

Seile 3

Art. 37 Ausnutzungsziffer

24

Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffe r (Bonus)

25

Art. 39 Ausnutzungsreg ister

26

V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

27

Art. 40 Baugebiet

27

Art. 41 Baulandersch liessung

27

Art. 42 Erschliessungsgrad

28

Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung

28

Art. 44 Unterhalt der Bauten

28

Art. 45 Stôrung der Offentlichen Ordnung

29

Art. 46 Benützung des ôffentlichen Grundes

29

Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneetânqer

29

Art. 48 Schneeràurnunq

29

Art. 49 Feuerpolizei

29

Art. 50 Behindertengerechtes Bauen

30

Art. 51 Kinderspielpl àtze

30

Art. 52 Immissionen

30

Art. 53 Energiesparmassnahmen

30

Art. 54 Einstellr âurne

31

Art. 55 Düngere inrichtungen

31

Art. 56 Schutz des Ortsbildes

31

Art. 57 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte

31

Art. 58 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

32

Art. 59 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten

32

Art. 60 Antennen und Reklameeinrichtungen

32

Art. 61 Einfriedungen, Stützmauern und Bôschungen

32

Art. 62 Schutz von Wasserlaufen

33

Art. 63 Baulinienplan

35

Art. 64 Vorspringende Geb âudetelle

35

Art. 65 Parkierung

37

Art. 66 Ausfahrten , Garaqenvorplâtze

37

Art. 67 Private Strassen und Wege

37

VI.

ZONENVORSCHRIFTEN

38

Art. 68 Zoneneinteilung

38

Art. 69 Dorfzone D, D1

39

Art. 70 Ferienhauszone nach OP

39

Art. 71 Wohnzone W2 , W2 LEB OP

40

Art. 72 Wohnzone W3 , W3C, WG3

40

Art. 73 Gewerbezone G

40

Art. 74 Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen und Gewerbe

41

QClllcilldc Rictl-Bri!! Bau · und 7~lI\c nreg lc mc n l (RZ R)

SCilc 4

Art. 75 Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen

41

Art. 76 Verkehrszone

42

Art. 77 Landwirtschaftszonen, Gartenbau , Brachland

42

Art. 78 l.andschafts- und Naturschutzzonen

42

Art. 79 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete

43

Art. 80 Maiens âss- und Erhaltungszonen

43

Art. 81 Arch àoloqische Schutzzonen

44

Art. 82 Abbau- und/oder Deponiezone

44

Art. 83 Zone für Sport und Erholung

44

Art. 84 Zone für Skisport

44

Art. 85 Abbau- / Deponiezonen und Hàckselstelle

45

Art. 86 Zone mit unbestimmter Nutzung

45

Art. 87 Freihaltezonen

45

Art. 88 Übriges Gemeindegebiet

45

Art. 89 Waldareal und Baurnbestànde

45

Art . 90

Hecken und Feldgehôlze

46

Art. 91 Grundwasserschutzzonen und -areale , Gewasserschutzbereich

46

Art. 92 Naturgefahrenzonen (Anhang)

47

VI.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

48

Art. 93 Ausnahmebewilligungen

48

Art. 94 Besitzstandgarantie / W iederaufbau

48

Art. 95 Gebühren

48

Art . 96

Bussen

49

Art. 97 Verjàhrunq

49

Art. 98 Inkrafttreten

49

VII.

ANHANG

50

Art. 1 Einleitung

51

Artikel Il. Allgemeine Vorschriften

52

Artikelili. Schneegefahr

54

ArtikellV. Hydrolog ische Gefahr

55

Artikel V. Geologische Gefahr.

56

Artikel VI. Erdbebengefahr

58

Gemcinds Ricd·Rrig Bau- und Zoncnrcglell1cnllBZR)

Seitc 5

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1 ërtlicher und sachlicher Geltungsbereich

Das vorliegende Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewâhrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar für aile bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustândigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stützt sich auf die einschlâgigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 2 Zustândiqkelt, Vollzug

Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Baureglements sind Sache des Gemeinderates. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone ist die Gemeindeverwaltung zustândig , für Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben kônnen Fachleuten übertragen werden, welche ein Geschâft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.

Art. 3 Verantwortung

Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tâtigkeit der Gemeindebehôrde nicht tangiert. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen weder der Gemeinderat noch die von ihm Beauftragten irgendwelche Haftung insbesondere bezüglich Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.

GcmCi ndc Ric.I-Brig Bau- und ZUllcllreglcmcl1\!BZIO

II.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Recht auf Baubewilligung

Seite li

Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die ëffentliche Ordnung nicht qetâhrden, in âsthetlscher Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrâchtiqen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu tâllen. Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materialrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhànqiq voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauvorhaben.

Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Ânderung sowie die Vergrësserung von Gebâuden, Gebàudetellen und ihren Anbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen ,wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behâlter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Türmen und freistehenden Kaminen, Antennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplâtzen und Leitungen; d) Anlagen für die Beseitigung der Abwâsser und des Kehrichts sowie von Misthëfen, Jauchegruben und Biogasanlagen e) Treibhâusern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; f)

Ablagerungs- und Abstellplâtzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen;

g) Sportanlagen und Anlagen für die Erzeugung künstlichen Schnees, Campinqplàtzen, Plâtzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; h) Schutzbauten gegen Naturgefahren; i)

Reklameeinrichtungen;

Gcmeindc Ricd-Ilrig Bau- und ZoncnrcglcmCIll mZR )

j)

Se il\( 7

der Beseitigung der natürlichen Pflanzendecke für den Bau oder den Ausbau von Skipisten, ausgenommen die Behebung einzelner ërtlich begrenzter Gefahrenstellen auf einer Flache von hëchstens 500 m 2 .

Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr ais 60 Tage; b) Terrainveranderungen wie Auffüllungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) aile übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Obertl àchengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehôlz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwâsserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlittenund Bobpisten, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Kart ing, Motocross, Trial usw.) merklich zu verândern. e) das Aufstellen von Containeranlagen für mehr ais 30 Tage f)

Hecken und Pflanzungen aller Art an ôffentlichen Strassenrândern (gemâss kantonalem Strassengesetz)

Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren nâher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.

Art. 6 Bewilligungsfreie Bauvorhaben

Keiner Bewilligung bedürfen:

1. Gewôhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebâuden und Anlagen; 2. bau liche Ânderungen im Innern von Gebâuden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs . 2, lit. b; 3. Innerhalb der Bauzone 4. private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplâtze, Gartencheminées, Sandkâsten und Planschbecken für Kinder, Fahrradunterstànde, Werkzeugtruhen, Stalle und Gehege für einzelne Kleintiere; 5. private Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Wege, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, ferner Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern bis 1.5 m Hôhe unter Vorbehalt von Art. 61. 6. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und Materialdepots bis zu einer Dauer von 3 Monaten; 7. Automaten sowie kleine Behalter, wie Kompostbehâlter und âhnliches bis zu 3 m 3lnhalt; 8. Mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und âhnllche Einrichtungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Gemcinde Ricd-Brig B:llI- und ZOllcnreglcmcnl <BZRl

Art. 7 Seile Il

Anderungen von Bauten und Anlagen Einer Baubewilligung bedarf jede Ânderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Ais Ânderung gilt insbesondere: a) die âussere Umgestaltung, wie die Ânderung von Fassaden (Vergrôsserung und/oder Farbânderunq von Balkonqelânder, Fenster, Türen , Dachfenster oder âhnliches), Ânderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Ânderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinlenabstânde relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c)

Art. 8 die Ânderung an Gebâuden oder Gebàudeteilen, die klassiert oder inventarisiert

sind.

Form des Baugesuches Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehôrde in 6 Exemplaren in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss crdnunqsqemâss und vollstândiq ausgefüllt, datiert und yom Bauherrn und yom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in der notwendigen Anzahl beizulegen : a) der Situationsplan; b) die Projektplâne: c)

Umgebungsplan

d) Topoplan mit Hôhenangaben und Lage des Gebâudes e) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; f)

ein gültiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und ôffentlichrechtlichen Eigentumsbeschrankungen , sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist.

Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustândiqe Baubewilligungsbehôrde von den Regeln der Baueingabe abweichen.

Art. 9 Inhalt des Baugesuches

lm Baugesuch sind zu bezeichnen: a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Bauma-

GClIlcj ndc Rietl-B ri g Hau- und Zonel\R:g!clIlcnl mZlu

Sciee9

terialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; e) für die der Ôffentlichkeit zugânglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen die den Zugang und die Benützung kôrperlich behinderter und âlterer Personen ermôglichen; f) bei Campingplâtzen, deren flâchenmâssige Ausdehnung, die Anzahl Plâtze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flâchen, die Anzahl sanitâren Anlagen sowie die Einzelheiten der âusseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschâftigten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt von der nâchsten ôffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer

j) die rechtliche Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; k) die Ausnützungsziffer und die Wârmedammung, deren Berechnung in nachprüfbarer Form beizulegen ist; 1)

die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe - und Industrieflâchen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a.m.);

m) die Baukosten jedoch ohne Kosten für Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; n) die Lârmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV).

0) Erdbebennachweis (gemâss Richtlinien des Kantons)

Art. 10 Form des Situationsplanes

Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten aktuellen Kopie (Iângstens 3 Monate) des Grundbuchplanes zu erstellen . Wo die Grundbuchvermessung noch fehlt, ist er auf einem vom Registerhalter unterzeichneten Abschnitt des Katasterplanes zu erstellen. Trâgt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 11 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer oder vom Registerhalter bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zustândige Gemeindeorgan bestâtigt auf dem Plan die Richtigkeit und die VolIstândigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.

Art. 11 Inhalt des Situationsplanes

Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen , die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flâche des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer; b) die Nutzungszone , in welcher das Baugrundstück liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen;

Gcmeindc Ricu-Bd l! Bau- und i'.oncnrcglcmc nllB ZRl

Sci lC \ 0

d) die in rechtskrâftigen Strassenplânen festgelegten Baulinien; e) die ôffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplâtze für Motorfahrzeuge; f)

die rechtskrâftigen oder anerkannten Waldgrenzen;

g) die Wasserlâufe, die Kanâle und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebâuden in gelber Farbe; i)

die Abstânde von den ôffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebâude, den Waldgrenzen, den Gewâssern und den Hochspannungsleitungen;

j)

einen ausserhalb des Bauplatzes Iiegenden , jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hôhenquoten;

k) die Baulanderschliessung gemâss Art. 19 RPG;

1)

den Standort der nâchsten Hydranten und die Anschlussleitung an das Wasserversorgungs- und Kanalisationsnetz;

m) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; n) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwürdigen Objekte.

Art. 12 Inhalt der Projektplâne

Die Projektplâne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für umfangreiche Bauvorhaben kann die zustândige Baubewilligungsbehôrde Bauplâne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten aile zum Verstândnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nôtigen Unterlagen namentlich: a) die Grundrisse sâmtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Râume, der hauptsâchlichen Materialien, der Feuerungs-, Wârmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der übrigen Anlagen; b) die zum Verstândnis des Bauvorhabens nôtigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshôhen, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hôhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) sâmtliche Fassadenplâne mit Markierung der Hôhenlage sowie mit Angabe des natürlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Bôschungen, der Stützmauern , der festen Einfriedungen, der Plâtze und Zufahrten. Bei Umbauten müssen in den Plânen die bestehenden Gebâude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebâudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebâude hinreichend auf den Bauplânen anzugeben. Den Plânen ist ein Fotodossier beizulegen .

Gelllcinde Rietl-Brig Bau- und Znncnreglclllcnl <BZRI

ScïlC Il

Art. 13 Besondere Unterlagen

Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flâchenmâssige Ausdehnung, die Auffüllhôhen und Abbautiefen, die Lanqs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) für industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustândigen kantonalen und eidgenôssischen Behôrden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) aile für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. Bei grôsseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhâltnissen (Einkaufszentren, Campingplâtzen usw.) kann die zustândige Baubehôrde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusâtzliche Planunterlagen über den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien. Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen, Schattendiagramme bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere zusâtzliche für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertrâglichkeitsprüfung, prüft die Gemeinde vor der ôffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemâss Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Plâne von der zustândigen Behôrde vor Baubeginn genehmigt sein.

Art. 14 Prüfung durch die Gemeinde

Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebehôrde deren Richtigkeit und VolIstândigkeit. Spâtestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstândige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zustândige Behôrde kann zur Verbesserung und Vervollstândigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu erôftnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den ôffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehôrde spâtestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehôrde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch ais zurückgezogen.

Art. 15 ëffentliche Planauflage, Baugespann

Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind von der Gemeindeverwaltung spâtestens 30 Tage nach Erhalt der vollstândigen Akten wâhrend 30 Tagen ôffentlich aufzulegen. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch ôffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Für unbedeutende Arbeiten und für Planânderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer ôffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuch-

Gcmeinde Rietl-Brig Bau- und Zoncnrcglclllcnl m ZR)

Scitc 12

steller ist über den Verzicht auf die ôffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Das Baugesuch , die zugehôrigen Plane und die weiteren Unterlagen kônnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wâhrend der Einsprachefrist eingesehen werden . Für Neubauten und grôssere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann (Profilierung) aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtskràttiqen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.

Art. 16 Einsprache gegen das Baugesuch

Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden , dieses widerspreche den ôffentlich-rechtlichen Vorschriften, Zur Einsprache sind befugt: a) Personen , die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) Jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache zu erheben . -? Die Einsp rachefrist betrâqt .'T age und beginnt mit der Verôffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zust ândiq genannten Behôrde einzureichen. Sie sind zu begründen. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen ; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete ais Vertreter.

Art. 17 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behôrde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschâdlqunqsansprüche , die daraus abgeleitet werden kônnten . Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts - und handlunqsfâhlq ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zust ândlqe Baubewilligungsbehôrde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen . Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 18 Entscheid über das Baugesuch

Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen , ob das Baugesuch den ôffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann über dies dazu Sachverstàndiqe beiziehen , statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften , deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern , wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Bauvorhaben , die eine kantonale Bewilligung erfordern , leitet der Gemeinderat nach

QCIUcillt!C Ricd-Rrig Rau- und ZOUCllrcgIcIllCIII IB 7.R)

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Durchführung der ôffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfâlliqen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zustândiqen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststàtten, der Beherbergung und des Handels mit alkohoIischen Getrànken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewâhrunq von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zustândiqen Behërden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern sowie zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich erôffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.

Art. 19 Baubeschwerde

Bauentscheide kônnen innen 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewâhrunq der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskràftiqen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebâudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für alltàliiqe Parteientschâdiqunq verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustàndiqen Behôrde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfallig. Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder qrobfahrlâssiq gehandelt hat.

Art. 20 Geltung der Baubewilligung

1. Sachliche und persônliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte kônnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhànqlq war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhânqiq sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen fü r: a)

8auten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Malensâss-, Erhaltungs- und Weilerzone;

b)

8auten und Anlagen qemâss Artikel 24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes .

Gemcindc Ried-Brig Rau- und 'l.onenreglcmeOl m ZRI

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Ob diese besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfüllt sind, entscheidet die zustândige Bewilligungsbehôrde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskrâftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebâuden gilt der Bau ais begonnen, wenn mit den Aushubarbeiten oder mit der Bearbeitung des Terrains begonnen wird. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahman einer Gesamtüberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut ôffentlich aufgelegt werden. Die zustândige Baubewilligungsbehôrde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um hôchstens 2 Jahre verlângern. Die Verlângerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsâchlichen Verhâltnisse seit dem Bauentscheid verândert haben.

Art. 21 Baubeginn

Ordentlicher Baubeginn Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung , sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskrâftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Erôffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewâhrung der aufschiebenden Wirkung geste lit wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung , nach rechtskrâftiger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Vorzeitiger Baubeginn Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine ôffentlichen Interessen betroffen, so kann die zustândige Behôrde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild verândert. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten anzuzeigen.

Art. 22 Projektânderunqen 1 Zusatzbewilligung

Eine Projektânderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen erheblich geândert wird. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die âussere Gestaltung. Wird eines

Qc mcjndc Rictl.Brig Bau - und ZOl1cnrcg lcmc n! <BZRl

ScilC 15

dieser Hauptmerkmale erheblich geândert, muss das Bauprojekt Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden. Die Baubewilligungsbehorde kann nach Anhôrunq der Beteiligten und der von der Projektânderung berührten Dritten das Veriahren ohne erneute Verôffentllchunq fortsetzen, wenn Ôffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusâtzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Ânderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wâhrend der Bauausführung kann nach Anhôrunq der Beteiligten ohne neues Baugesuchsveriahren gestattet werden. Eriorderlich ist dies falls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverândert bleibt und dass keine ëftentllchen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen berührt werden.

Art. 23 8aukontrolle

Die Baupolizelbehôrden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden . Dazu kontrolliert sie je nach Notwendigkeit: 1. vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn eriüllt sein müssen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben eriorderlichen weiteren Spezialbewilligungen. 2. bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a)

das Schnurgerüst,

b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes, c)

die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken,

3. wâhrend den Bauarbeiten: a) die Hôhen und Hôhenlaqen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr. 4. nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr veriügten Bedingungen und Auflagen. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so veriügt die zustândige Baupolizeibehôrde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhâltnisse eriordern. Die Baupolizeibehôrde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmâssigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Notigenfalls veranlasst die Behôrde die Wiederherstellung des rechtmâssigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachtrâglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsâtze der Verhâltnismassigkeit und des Vertrauensschutzes.

Gemeinde Ri cd.H ri g Bau- und Zoncnrcglcl1lcnl ŒZR)

III.

Seite 16

PLANUNGSMITTEL

Art. 24 Reglemente und Plane

Die Bauvorsehriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Plânen : a) Reglemente - Bau- und Zonenreglement - Abwasserreglement - Trinkwasserreglement - Kehriehtreglement - Energiesparreglement - aile übrigen Reglemente und Vorsehriften zum Bauwesen. b) Plane - Zonennutzungsplan und Nutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsriehtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Übersiehtsplan über den Stand der Ersehliessung e) je naeh Notwendigkeit werden zusàtzlich ausgearbeitet: - Sondenutzunqsplâne (kant. RPG Art. 12) - Strassen- und Erschllessunqsplâne sowie Baulinienplâne (kant. Strassengesetz).

Art. 25 Nutzungsplanung

Die Nutzungsplanung bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglements und ist dureh die Urversammlung zu genehmigen. Er ist für jedermann verbindlieh. Er besteht mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2'000 und dem Nutzungsplan 1:10'000. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grùntlâchen fest und bezeichnet die Sehutzgebiete im Siedlungsbereieh. Bauzonen umfassen Land, das sieh für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussiehtlieh innert 15 Jahren benôtigt und ersehlossen wird. b) Landwirtsehaftszonen Die Landwirtsehaftszonen umfassen Land, das - sieh für die landwirtsehaftliehe Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtsehaftlieh genutzt werden soli. e) Sehutzzonen Sehutzzonen umfassen:

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Scilc 11

- Bâche, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schône sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften , Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stâtten und bedeutende ôftentliche Aussichtspunkte, - für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestânde oder Gehôlze, - Naturschutzobjekte, gefâhrdete Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensrâume, sowie Lebensrâume von besonderer Bedeutung, wie Waldrânder, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusâtzlich kônnen gemâss Art. 11 Abs. 2 kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen für ôffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien oder Maiensâsszonen (Art. 27 kant. RPG) bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spàter zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).

Art. 26 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

a) Der Verkehrsrichtplan enthâlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die ôttentlichen Parkplâtze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. b) lm Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthâlt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanâle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet. Um Rechtskraft zu erlangen, müssen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, ôffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).

Art. 27 Fuss- und Wanderwege

Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes Iiegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustândig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Vorbehalten bleibt die eidqenôsslsche und kantonale Gesetzgebung.

Art. 28 Übersicht über den Stand der Erschliessung

Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spâtestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden k ënnen,

Gcmcind c Ricd-Rrig Hall- und Zoncnreglcmcn! mZ!O

Seitc 18

Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung , stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach. Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.

Art. 29 Sondernutzungsplane

Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplânen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplâne unterschieden: a) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen. b) Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen , âussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung der vorgesehenen Bauten sowie allenfalls die Bau- und Niveaulinien der im Planungsgebiet zu erstellenden Strassen und Wege. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Plânen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enthâlt. c) Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hôheren Detaillierungsgrad auf ais der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebâuden und Gebâudeteilen sowie von Plâtzen, Freiflâchen und Fussgângerbereichen fest. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (Art. 43) verbinden. Unter Einhaltung der obigen Vorschriften wird für die Sondernutzungsplâne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fâllen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen. In den Gebieten, in denen Sondernutzungsplâne zu erarbeiten sind, kônnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhôhungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplâne nicht massgeblich erschweren.

Art. 30 Planungszone

Planungszonen kônnen vom Gemeinderat für lângstens zwei Jahre bestimmt werden. Diese Frist kann von der Urversammlung bis auf Maximum fünf Jahre verlângert werden. Verfügte Planungszonen und ihre allfâllige Verlângerung sind ôffentlich bekannt zu geben. Planungszonen sind für jedermann verbindlich.

Gcmcind c Ricd .Ur ig Ijnu. und Zo nc nrcg lclllcnl m Z Rl

IV.

Seilc 19

BEGRIFFSERLAUTERUNGEN

Art. 31 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und jedem Punkt der Fassade und betrâgt ein Drittel der Fassadenhôhe, mindestens jedoch 3 m von jedem Punkt der Fassade.

Abb. 1: Grenzabstand in Abhanqiqkeit der Fassadenhôhe

Bei Gebâuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. Beim kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Ruck- und Nebenfassaden sowie bei eingeschossigen Anbauten einzuhalten. - Der grosse Grenzabstand wird senkrecht zur betreffenden Gebâudeseite gemessen. Er ist in der Regel in der Hauptwohnrichtung, die der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist, einzuhalten. In Ausnahmefâllen, insbesondere wenn dem Bauherrn bedeutende Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebâudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die festgelegte Ausnutzungsziffer eingehalten und die verlangten Kinderspielplâtze und die notwendigen Autoabstellplâtze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlânge nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulâssig für Dachvorsprünge, Hauseingânge, Balkone, Veranden, Erker, Vortreppen und âhnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m für die der kleine Grenzabstand gilt, und von einer maximalen Ausladung von 2.0 m auf der Seite, für die der grosse Grenzabstand gilt. Erker und Hauseingânge dürfen nicht mehr ais ein Drittel der Gebâudelânge beanspruchen. lm Erdgeschoss sind keine Erker zulâssig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von

Art. 63

, 64 und 66.

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Abb. 2: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen, Normalfall QI

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Abb. 3: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen gr6sser ais 1.50 m

Art. 32 Gebàudeabstand

Der Gebâudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebâuden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstânde. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebâudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden. Parzelle A

Abb. 4: Grenz- und Gebâudeabstand

Parzetle B

SeilC 21

Gcmein de Rietl.B ri!! Bau- untl Zoncnrcglelllcni rBZR l

Art. 33 Naher- und Grenzbaurecht

Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer k6nnen die Grenzabstânde unter Wahrung des Gebâudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur hôchstzulàssiqen Gebâudelânqe auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. Bauten und Anlagen, die vollstândiq unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden. OiIrstbnet ZlJ~ttn P"Zell! C llJlPlSlen ~

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Parzelle B

Parzelle C

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Abb. 5: Ungleiche Grenzabstânde

Art. 34 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag

Gebâudelânqe wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten mit einer maximalen H6he von 3.0 m ab gewachsenem Terrain werden nicht zur Gebâudelânqe hinzugerechnet. Ohne Ausnahmebewilligung darf eine Gebaudelange 20.00 m nicht überschreiten. Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine gr6ssere Gebàudelànqe bewilligt, so erhôht sich der Grenzabstand auf beiden Lânqsselten und zwar um 1/5 der Mehrlanqe für den grossen Grenzabstand und um 1/10 für den kleinen Grenzabstand. Der Gemeinderat kann verlangen , dass gr6ssere Bauten in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden.

Art. 35 Gebâudehëhe und Faseadenhôhe

Die Gebâudehôhe wird gemessen ab dem tiefsten Punkt des natürlich gewachsenen oder des neu abgegrabenen Bodens. Bei Satteldàchern wird die Gebâudehôhe gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette bzw. der Firstpfette, bei Flachdâchern bis zur Oberkante der letzten Decke. Für Gebâuoe in Hanglage wird die maximale Gebâudehôhe talseitig gemessen.

Gemeimle Ricd·Brjg B:IlJ - und Zoncnrcg)clll cnl lBZRl

ScilC22

()( abOelr~ener Baden

Abb. 6: Gebâudehôhe abgetragen

Abb. 7: Gebâudeh6he, Terrain aufgetragen

Giebelfelder und Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszuqànqe, deren Lange kleiner ais 1/3 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebâudehôhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestafteltem Baukôrper wird die zulàsslqe Gebâudehôhe für jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet. Die jeweilige Gebàudehôhe ist in der Zonenordnung (Art. 68ft) festgelegt. Bei Bauten mit Geschâfts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebàudehôhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m qewàhrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Die Fassadenhôhe ist die vertikale Ausdehnung einer Fassade ais Grundlage für die Berechnung der Grenzabstânde. Die Fassadenhôhe wird senkrecht ab der Hôhe des gewachsenen Terrains gemessen, oder, falls dieses tiefer liegt, vom neu bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Für Flachdâcher oder für Dacher mit niedrigem Getâlle wird die Fassadenhôhe bis Oberkante Brüstung gemessen. Da der Grenzabstand in Funktion der Fassadenhôhe festgelegt ist, muss die Fassadenhôhe von jedem Punkt jeder Fassade berechnet werden. Die Fassadenhôhe ist auch für zurückversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu berechnen.

Scire 23

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Oberkanle BrUstlJ'1Q

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Abb. 8: Hôhen am Flachdach

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Abb. 9: Hôhen am Satteldach

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Abb. 10: Gebâudehôhe, Terrain gestaffelt

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Scîlc 24

Art. 36 Definition Geschosszahll VolIgeschoss

Ais VolIgeschoss gilt der Raum zwischen zweier übereinander Iiegenden Decken (Messung: OK Bodenplatte bis OK Decke). Das Erdgeschoss und die Obergeschosse gelten ais VolIgeschosse. Ein Untergeschosse gilt dann ais VolIgeschoss, wenn es mehr ais zwei Drittel der Aussentlâche aus dem natürlichen, gewachsenen oder, falls dieses tiefer, liegt vom bearbeiteten Terrain herausragt (Messung Aussentlâche zwischen OK Bodenplatte und OK Decke). lm ebenen Gelânde darf die Oberkante der Untergeschossdecke l ânqs der Gebaudeaussenseite hôchstens 1.50 m über der tiefsten Stelle des gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Andernfalls gilt das Untergeschoss ais VolIgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut Art. 35. Dach- oder Attikageschosse gelten dann ais VolIgeschoss, wenn ihre Kniestockhôhe inkl. Fusspfette mehr ais 1.20 m Hôhe aufweist oder wenn ihre Bruttoqeschosstlàche mehr ais zwei Drittel des darunterliegenden VolIgeschosses betrâqt, Ais Bruttogeschosstlâche gilt die Flache mit Fertiqhôhe unter Sparren von mehr ais 1.80 m. Bei gestaffelten Baukôrpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebâudeteile separat berechnet.

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Abb. 11: Geschosse (Satteldach)

Art. 37 Ausnutzungsziffer

Die Ausnutzunqszifter (AZ) ist die Verhâltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache (BGF) der Gebâude zu deren anrechenbaren Landtlâche (LF). Sie wird wie folgt berechnet: Ausnutzungsziffer (AZ) =

BGF

LF a) Anrechenbare Bruttogeschossflâche (BGF) Ais anrechenbare Bruttogeschossflâche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdi-

Gcmciudc Ricd-Brig Bau- und Zoncnn:glCll1Cnl mZR l

ScilC25

schen Geschosstlàchen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - aile dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flâchen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenrâume, Waschküchen, Heizungs- und Tankrâurne; - aile Estrich- und Dachrâurne, welche nicht mehr ais 1.8 m lichte Hôhe aufweisen, - Maschlnenrâume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellrâurne für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc. - Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nicht anrechenbare Hâurne erschliessen, - oftene Erdgeschosshallen, überdeckte und oftene Dachterrassen, offene einund vorspringende Balkone, - verglaste, nicht beheizte Hâurne (Veranda, Gewâchshaus, Wintergarten) von weniger ais 15 m2 • Zur Hâltte anrechenbar sind: - Gemeinschaftsraume wie Spiel-, Bade-, Fitness- und Bastelrâume in Mehrfamilienhâusern, deren Benutzung allen Hausbewohnern laut Grundbucheintrag often steht - Gemeinschaftsküchen mit Nebenrâumen wie Kühlrâurne, Anrichte, Office usw. - Taqes-Aufenthaltsrâurne für Angestellte und Betriebspersonal. b) Anrechenbare l.andtlâche (LF) Die anrechenbare Landtlâche ist die Flache, der von der Baueingabe erfassten, nicht von bestehenden Gebauden beanspruchten Grundstücke oder zusammenhànqende Grundstückteile der Bauzone. Die beteiligten Grundeigentümer kônnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird. Die Übertragung ist jedoch nur zulàssiq unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, ais die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungszifter eines Grundstückes zugunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

Der Gemeinderat kann in besonderen Fâllen einen Zuschlag zur Ausnutzungszifter (Bonus) von 0.15 qewâhren, wenn z.B. das begünstigte Gebâude den allgemeinen bau lichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung von Quartier- oder Detailnutzunqsplànen, die kostenlose oder kostengünstige Abtretung von Boden für ôftentliche Nutzungsrechte, für Geschâftslokale, für Hotelbauten oder den allgemeinen Interessen der Gemeinde dient (wie für Wohnungen, die dauernd âlteren Personen oder Behinderten vorbehalten sind). Aufgrund des kantonalen Energiegesetzes betreftend die Fôrderung des MINERGIEStandards, qewâhrt die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfüllen einen zusàtzlichen Bonus von 15%, jedoch maximal 0.15 auf die in den Artikeln 69 und ff fest-

Gcmeindc Ricd·Br ig Bau- und Zoncnrcglcmcnl mZR )

Scilc 26

gelegte Ausnützungsziffer. Der Zuschlag wird nur für jenen Gebâudeteil gewâhrt, der diesen Zwecken dient. Die dauernde Zweckbestimmung für allgemeine Interessen muss durch eine Anmerkung im Grundbuch gesichert sein. Der Bonus soli die zusâtzliche Nutzung von 0.2 im Gesamten nicht überschreiten. Für altrechtliche Bauten kann die Gemeinde für den nachtrâglichen Dachausbau eine Bonus von max. 0.1 zur reglementarisch festgelegten AZ gewâhren und zwar ausschliesslich durch eine entsprechende Abgeltung.

Art. 39 Ausnutzungsregister

Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten gerührt wird. Dieses Register enthâlt: a) das Verzeichnis der beanspruchten Landflâchen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist regelmâssig nachzuführen und nôtigenfalls durch einen Situationsplan zu ergânzen. Es ist ôffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.

Gcmcindc Ricd-Hrig Bau- und Zoncnrcglcll1cnl mZlo

V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.

Baugebiet und Erschliessung

Scitc 27

Art. 40 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a) Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe: Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden kônnen. b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe: Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch voraussichtlich innert der nachsten 15 Jahre benôtigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümern nach Artikel 41 und 42 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei der Überführung einer Bauzone der 2. Etappe in Bauzone der 1. Etappe kônnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Plânen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.

Art. 41 Baulanderschliessung

Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablôsen. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessunqsplànen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest. Die Erschliessung einer Zone kann in Etappen erfolgen (vgl. Art. 40). Ein Grundstück gilt ais erschlossen, wenn sàmtllche Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplâtze und Zugang), für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das ôffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plànen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für den Anschluss und die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss technisch und rechtlich sichergestellt und soweit nôtig bei Baubeginn spâtestens aber bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein. Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung ebenfalls ais sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benôtigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.

Gcmci nde Ricd-Brig Ban- und 7Jlncnreg lcmcnl m ZR)

ScilC28

Art. 42 Erschliessungsgrad

a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Môglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschrânkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewâhrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.

Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung

a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermôglichen und eine zweckmâssige Verwirklichung der Zonennutzungsplâne sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflâchen gehôrt oder durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.

2.

Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit

Art. 44 Unterhalt der Bauten

Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefâhrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrâchtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich.

Gemeinde Ricd-Brig Hau- und ZOJ\cnrcglclllcnl mZRl

Scitc 29

Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorqanqen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen.

Art. 45 Storung der ëffentlichen Ordnung

Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschâdiqte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintràchtiqt werden. Wer die ôffentliche Ordnung in der genannten Weise st ôrt, ist von der Baupolizeibehôrde zur Behebung der Stôrung innert angemessener Frist aufzufordern. Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfâlle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen.

Art. 46 Benützung des ëffentllchen Grundes

Ôftentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten , Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebâuden haben die betreffenden Unternehmer die Plâtze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle ôffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschâdiqte Strassen, Trottoirs und Plàtze sind unverzüglich fachqernâss instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefânqer

Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über ôffentliche Strassen, Wege und Plâtze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser ist innerhalb der Bauparzelle über einen Sickerschacht zu infiltrieren. Der Überlauf der Sickerschàchte ist dem Trennsystem oder einem Vorfluter zuzuführen. Wo und solange dies nicht môglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Meteorwasser zu keinen Vereisungen auf ôffentlicher Strassen tührt. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch . Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen und Wasserabfluss auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schâden und Untâlle, die durch Schneerutsche, Eisfall oder Wasserabfluss verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Gebaude.

Art. 48 Schneeraumung

Die Schneeraumung der Einqânqe und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der ôffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich weqzuràurnen,

Art. 49 Feuerpolizei

Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen über das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenôssischen und kantonalen Reglemente massgebend.

Gcmcinde Ricd-Brig Bau- und Zoncnrcglclllclll mZ Rl

Scite 30

Art. 50 Behindertengerechtes Bauen

Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Aligemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erholung, Restaurations- und Hotelbetriebe usw.), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugânglich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.

Art. 51 Kindersplefplâtze

Bei Wohnhâusern mit 3 und mehr Wohnungen sind Kinderspielplâtze anzulegen. Ihre Grundflâche muss im Minimum 20 % der gesamten Wohnflâche, mindestens aber 60.0 m2 ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplâtze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen.

Art. 52 Immissionen

Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums aile übermâssigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. lm Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es kënnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektânderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere aile schâdlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lâstige Dünste, Lârm, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Ânderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertrâgliches Mass überschreiten werden. Die Lârmempfindlichkeitsstufen gemâss Lârmschutz-Verordnung werden in der Zonenordnung (Art. 69ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe Ioder Il eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit l.ârrn vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baulârm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Lârmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 53 Energiesparmassnahmen

Die Gebâude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrânkt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebâude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhâltnismâssig sind. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des Energiespargesetzes vom 15.Januar 2004 und der Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen vom 9.Juni 2004.

GCl11cin dc Ricd.Bri b] Bau- und ZOl\cnn:b]ICI11Cnl CBZRl

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Art. 54 Einstellraume

ln Mehrtamilienhâusern mit 4 und mehr Wohnungen müssen geeignete Einstellrâurne für Kinderwagen und Fahrrâder erstellt werden. Diese müssen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.

Art. 55 Düngereinrichtungen

Misthôfe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Bel âstiqunp für die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue oder bestehende Misthôfe mit einer undurchl âssiqen Mauer und Bodenkonstruktion umgeben und allenfalls mit einer Abdeckung versehen werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthôfe oder Jauchegruben müssen mind. 6.0 m Abstand zur nachsten Parzellengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, ôffentliche Strassen und Platze oder in das Kanalisationsnetz und in ôffentliche Gewâsser ist verboten.

3.

Ortsbild und Landschaftsschutz

Art. 56 Schutz des Ortsbildes

Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grôsse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintràchtlgen. Zur Verhinderung einer stôrenden Baugestaltung kônnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zustândiqe Baubewilligungsbehôrde kann verfügen, dass Gebâude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintrâchtiqen oder für die Ôftentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instand gestelit oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

Art. 57 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte

Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zust àndiqen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 25c GBR besonders schützenswert sind. Diese Inventare sind der Ôffentlichkeit zuqânqlich zu machen. Besonders schutzwürdige Bauten und Naturobjekte: z.B. ausgeschiedene schützenswerte Naturobjekte, dürfen nicht ohne die Bewilligung der Gemeinde und der Zustimmung der kantonalen Fachbehôrde beeintrâchtiqt, beschàdiqt oder zerstôrt werden. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebâuden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.

GcincÎlIllc Riccl·Flrig Bau- und Zoncnrcelcmcnt rBZR)

Seite 32

Art. 58 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schützenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, ôffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12 - 18 der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.

Art. 59 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten

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Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsüblichen Baumaterial und mit dem ortsüblichen Sattel- oder Walmdach zu erstellen. Ausserhalb der Dorfzonen sind andere Dachformen wie Flachdach, Pultdach, Tonnendach, etc. gestattet, sofern diese das Ortsbild nicht stôren, Für die Bedachung in der Dorfzone sind Ziegel, Naturstein, Schiefer oder schieferâhnllche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Der Gemeinderat kann Blech und neue Materialien zur Bedachung bewilligen. Sie müssen in Struktur, Farbe und Oberflâchenbeschaffenheit den Anforderungen entsprechen. Die Dachneigung der Giebe ldâcher betrâqt in der Regel 40 - 60 %. 31 a

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Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesarntlanqe jedoch 1/3 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebauderand muss mind. 2.0 m betragen. Beim Anbringen von Sonnenkollektoren ist auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen. ln der Dorfzone und in ihrer unmittelbaren Umgebung müssen die Gebâude einen ortsüblichen Dachvorsprung aufweisen.

Art. 60 Antennen und Reklameeinrichtungen

Parabolantennen bei Mehrfamllienhàusern sind ais Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Reklameschilder. Schaukâsten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit qefàhrden. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehôrde bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 61 Einfriedungen, Stützmauern und Bëschungen

Zur Einfriedung von Grundstücken sind nach Môqllchkeit l.ebhànqe zu verwenden. Einfriedungen und Mauern dürfen 1.50 m nur überschreiten, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhëhe zurückversetzt werden. Auf Stützmauern kônnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelànder von 1.20 m Hôhe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hôhenvorschritten gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone sowie im steilen Gelânde. Bôschunqen von Aufschüttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hôchstens 2:3 anzulegen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Mauern und Bôschungen unterhalb der gewachsenen Terrainlinie. Einfriedungen über ôftentliche Wasserlâute jeder Art sind verboten. Der Bodeneigentümer kann das Bodenniveau nur erhëhen, wenn er zur Grenze den

Gcmeinde Ried-Brig Bau- und 7,OJlcnrcglcmçJlI mZR I

Seitc 33

gleichen Abstand wie die Erhôhung einhâlt (Art. 144 Abs. 1 EG ZGB).

Art. 62 Schutz von Wasserlaufen

Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, Bôschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewâsserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürien weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation dari weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. ln Gewàssern und im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die ôffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewàsser notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferbôschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleiben der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz über die Wasserlaufe (Raumbedari für Fliessgewasser). Innerhalb dem für den Wasserlauf reservierten Raum dürien keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Baugesuche müssen der DSFB zur Stellungnahme unterbreitet werden. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung über den Gewâsserschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schifffahrt. Gewasserraum Der Raumbedari eines Fliessgewassers setzt sich aus der Gerinnesohle und den beiden Ufern zusammen. Die Raumsicherung ermôglicht den Hochwasserschutz, die Gewâsserfunktionen, den Unterhalt und die Realisierung künftige Wasserbauprojekte und Renaturierungen. Der Gewàsserraurn wird aufgrund der natürlichen Sohlenbreite qemâss Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001; Auszug siehe Gewâsserraum) berechnet. Bei künstlichen Gerinnen muss zuerst die Sohlenbreite mit einem Anpassungsfaktor 1.5 bis 2 multipliziert werden. Der Gewâsserraum misst auf jede Ufer im Minimum 5m (bis 2m Sohlenbreite) oder 15m (ab 15m Sohlenbreite), dazwischen wird linear interpoliert. Dieser Minimalraum muss frei von Bauten und Anlagen bleiben, dies jedoch unter Berücksichtigung der ôrtlichen Verhâltnisse, und kann z.B. zur Sicherstellung der Blodiversitât erhôht werden. Es muss bei Baubewilligungsgesuche für einen Bau oder eine Anlage, die sich in einem Abstand von weniger ais 50 m vom Gewâsser befindet, auf die Plane bezeichnet werden. Zusâtzlich sollte im Siedlungsgebiet der ordentliche Grenzabstand eingehalten werden. Falls aus Gründen der bestehenden Zwanqe der Raumbedari nicht garantiert werden kann, muss er entweder auf dem anderen Ufer oder jeder anderen veriügbaren Lage entlang des Gewâssers eingegeben werden. Schutz der Bache, Flüsse, Seen und Ufer 1.1. Der Schutz der Oberflàchenwasser wird durch die Bundes- und Kantonsgesetz gebunden qewàhrleistet. So muss jegliches Baubewilligungsgesuch eines Baus oder Anlage, die sich in einem Abstand von weniger ais 50 m von Fliessqewâssern oder Seen befindet Gegenstand einer Konsultation der spezialisierten kantonalen Fachstellen bilden (siehe Art.42 Abs.1 und 2 Bauverordnung). Ferner sind Zonen in Zusammenhang mit den Obertlâchenwassern, wie hydrologische Gefahrenzonen oder den Gewàssern reservierte Hâume (Gewàsserraurn) indikationshalber im Zonennutzungsplan dargestellt (Art.11 Abs.3 kRPG). 1.2. Für bedeutende Gewâsser wird der Schutz im Zonennutzungsplan hauptsàchlich

Gcm cinde Ricd ·Brig Bau - und Zoncnr cglcmcnl lBZR )

Sei te 34

durch Abgrenzung einer eigenen Schutzzone gewâhrleistet (17 RPG, 23 kRÜG) . Die anderen unter Ziffer 2.3 erwâhnten Massnahmen bilden eine zusâtzliche Anwendung. 1.3. Für die kleinen Gewâsser (z.B. Wildbâche) ist die Abgrenzung einer Gefahrenzone im Sinne von Art. 17 RPG nicht obligatorisch. Jedoch müssen andere Massnahmen getroffen werden, um einen angepassten Schutz der Oberflâchenwasser und gegen Überflutungen zu sichern. Insbesondere wird die Abgrenzung der Gefahrenzonen berücksichtigt. Ferner trâgt die Gemeinde Rechnung des Gewâsserraums, welcher gemâss der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewâssern (BWG, 2001) bautenfrei bleiben muss, dies jedoch unter 8erücksichtigung der ôrtlichen Verhâltnisse. Gewasserraum

Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewâssern (BWG 2001): SchlOsselkurve. Die massgebliche Grosse zur Ermilliung des Raumbedarfs von Gewilssern ist die naturliche Gerinnesohlenbreite. Daraus lasst sich dieempfohlene minimale Breite des Ufer· bereichs ableiten: Sie betrllgtauch beikleinen Bachen mindestens 5 Meter. Ab 15 Metern Breite kann ein Uferstreifen ais eigenstllndiges Biolop funktionieren. Var allem beikleineren Gewëssern ist es sinnvoll, einenbreiteren Uferbereich (grOn gestrichelt) festzulegen. Damil wird die Bio· diversitlt, die natOrliche Vielfalt von Pflanzen undTieren. entiang des Gewassers gefOrdert.

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4.

SCilC 3S

Strassen und Baulinien

Art. 63 Baulinienplan

a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von ôffentlichen Verkehrsanlagen, Gewâssem, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Plâtze sowie Gewâsser, Waldrànder, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. l.ânqs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer ôffentlichen Auflage qernàss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Hechtskràttlqe Baulinienplâne befinden sich auf der Gemeindekanzlei. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstôsser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht môglich. c) An Gebâuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu Offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Verânderunqen an solchen Bauten kônnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Verânderunqen an solchen Bauten kônnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragungen ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Verânderunq entstanden ist, bei einem spàteren Erwerb des Gebâudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betrâqt der Abstand mindestens 3.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garaqenvorplâtze (Artikel 66). e) Hechtskràftiqe Baulinienplâne sowie die unter Absatz d) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskrâftlqen Baulinienplâne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und kônnen dort eingesehen werden. f) Innerhalb der eidgenôssischen Baulinie der Nationalstrasse N9S gelten die übergeordneten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) Art. 22, 23, 24 und Art. 44 sowie der Nationalstrassenverordnung (NSV, SR 725.111) Art. 29 und Art.30.

Art. 64 Vorspringende Gebiiudeteile

Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des ôffentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr ais 1.50 m betràqt und mindestens 2.50 m über dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegt. . Weder Türen, Portale, Fenster und Holllàden dürfen nach Aussen sich in weniger ais 4.50 m Hôhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges ôffnen. Wenn es das ôffentliche Interesse erfordert, müssen vorspringende Gebàudeteile ent-

Gcmci ndc Ricd-Ro g Hau- und Zo ncnreulemcnt m ZR)

Scite 36

fernt oder abqeândert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

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Abb. 12: Lichtraumprofil wenn Strassengrenze = Baulinie (Art. 207 SG).

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Sci te 37

Art. 65 Parkieru ng

a) Alle Motoriahrzeuge sollen qrundsâtzlich auf Privatgrund abgestellt werden kônnen. Die Zahl der zu erstellenden Abstellpl âtze betrâqt mindestens: für Wohnungen

2 Abstellplâtze; für Einfamilienhâuser 2 Abstellplâtze

- für Hotels:

1 Abstellplatz pro 2 Zimmer

- für Cafe-Restaurants:

1 Abstellplatz pro 4 Sitzplâtze

für Geschâftshâuser:

1 Abstellplatz pro sa m2

BGF Für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fëlle gelten die Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute ais Grundlage. b) Ist die Errichtung von Parkplàtzen auf eigenem Grund nicht môglich, hat der Grundeigentümer eine Ersatzabgabe für den Bau und Unterhalt von Parkplàtzen an einem anderen Ort zu entrichten. Der Ersatzbeitrag wird durch die Urversammlung festgelegt. Die Einnahmen sind zweckgebunden zu verwenden. c) Für ôffentliche Gaststâtten ist nach der kantonalen Gesetzgebung eine jâhrliche Gebühr pro fehlenden Parkplatz zu entrichten.

Art. 66 Ausfahrten, Garaqenvorplâtze

Ausfahrten sind so anzulegen , dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht dari weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen dari nicht vor der Baulinie angesetzt werden und dari 15 % Getâlle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens ô.O m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage eingebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die ôrtlichen Verhâltnlsse dies zulassen. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes .

Art. 67 Private Strassen und Wege

Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zustàndiqen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen kônnen bei Offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschâdiqunq übernommen werden.

Gemeindc Ricd-Bri g B:IlI- und ZoncnrcglclIl cnl m ZRl

VI.

ZONENVORSCHRIFTEN

1.

Zoneneinteilung

Scitc 38

Art. 68 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Parzellenplan Mst. 1:2'000 und Nutzungsplan 1:10'000) Gebietszone a) Bauzonen:

Abkürzung

Dorfzone, Dorfzone D1

D

Ferienhauszone F1

F1

Wohnzone 2 (2-geschossig)

W2

Landschaftlich empfindliches Baugebiet nach OP W2LEB Wohnzone 3: (3-geschossig)

W3

Wohn- und Gewerbezone 3

WG3

Gewerbezone

G

Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen und Gewerbe ôB+A+G Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen Parkierungszone /Verkehr

P

b) Landwirtschaftszonen: Landwirtschaftszone

LZ

c) Schutzzonen: Landschafts- und Naturschutzzone

SZ

d) Weitere Zonen: Malensàsszonen

MZ

Archâoloqische Schutzzonen

AS

Zone für Sport und Erholung

S+E

Zonen für Skisport

S

Abbau- und/oder Deponiezonen

AD

Zone mit unbestimmter Nutzung

ZUN

Freihaltezone

FZ

Übriges Gemeindegebiet

üG

e) Zonen nach Spezialgesetzgebung: Wald und Baurnbestânde

WD

Ouellschutzzone

OZ

Gefahrenzonen

GZ

Gemeinde Ricd·Brig Bau- und Zonenrcglcl11enl <BZR l

2.

Scite 39

Zonenordnung

Art. 69 Dorfzone D, D1

Zweck der Zone:

Erstellung von Wohn- und kleineren Geschâftsbauten, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes, Forderunq einer zweckrnâsslqen Sanierung.

Bauweise:

offen oder geschlossen

Geschosszahl:

max. 3 Geschosse

Gebâudehôhe:

diese richtet sich nach der Hôhe der benachbarten Bauten, jedoch max. 12.00 m O.K. Fusspfette max. 14.50 m O.K. Firstpfette

Gebâudelânqe:

je nach bestehender Baustruktur

Grenzabstand:

1/3 der Hôhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m.

Làrrnemptindlichkeit: Stufe Il Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, H ôhe, Dachform, Proportionen, Fenster ôffnunqen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. ln besonderen Fâllen kann der Gemeinderat gestützt auf die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstânde nach Einholen der Zustimmung der kantonalen zustândiqen Instanzen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebàudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitrâqt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine ôffentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Gebâude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebâude in der Baugruppe beizulegen.

Art. 55

und ft sind besonders zu berücksichtigen. ln den Dorfzonen DI übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtungen in Bezug auf die Erstellung und den Unterhalt von Infrastrukturanlagen. Die Abwasserreinigung muss umweltgerecht erfolgen.

Art. 70 Ferienhauszone nach CP

Zweck der Zone:

Ferienhâuser

Bauweise:

Geschosszahl, Gebaudehôhe, Grenzabstand, Ausnutzung und Gestaltung richten sich nach den Bestimmungen der speziellen Ouartierplàne,

Larmempfindlichkeit: Stufe Il

Gemcin de Rietl -Brig Bau - und ZOllcnrcglcmcm /BZRl

Seitc 40

Art. 71 Wohnzone W2, W2 LEB OP

Zweck der Zone:

Wohn- und Ferienhâuser

Bauweise:

often oder geschlossen

Geschosszahl: Gebâudehôhe:

max. 2 Voligeschosse max. 9.50 m O.K. Fusspfette max. 12.00 m O.K. Firstpfette

Grenzabstand:

kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m.

Ausnutzung:

az = 0.5

l.ârmempfindlichkeit: Stufe Il Besondere Bestimmungen: - ln der Wohnzone W2 sind nur nicht stôrende Gewerbebetriebe zulâssiq, Landwirtschaftliche Gebaude werden nur in Ausnahrnetàlien gestattet. - ln der Wohnzone W2 LEB (Iandschaftlich empfindliches Baugebiet) kann nur über einen Quartierplan gebaut werden- Artikel 43ft sind besonders zu beachten.

Art. 72 Wohnzone W3, W3C, WG3

Zweck der Zone:

Wohn- und Ferienhâuser, Geschëftsbauten

Bauweise:

often

Geschosszahl:

max. 3 Voligeschosse

Gebâudehôhe:

max. 12.00 m O.K. Fusspfette max. 15.00 m O.K. Firstpfette

Grenzabstand:

kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m. grosser Grenzabstand: 70% der Fassadenhôhe

Ausnutzung:

az = 0.8

Lârrnempfindlichkeit: W3, W3C: Stufe Il; WG3: Stufe Il Besondere Bestimmungen: Landwirtschaftliche Gebâude werden nur in Ausnahrnetallen gestattet - ln der W3C kônnen auch Campinganlagen erstellt werden.

Art. 73 Gewerbezone G

Zweck der Zone:

Industrie- und Gewerbebetriebe

Bauweise:

often oder geschlossen

Geschosszahl:

max. 2 Voligeschosse

Gebàudehôhe:

max. 9.50 m O.K. Fusspfette max. 12.00 m O.K. Firstpfette

Grenzabstand :

kleiner Grenzabstand: mindestens 5.0 m grosser Grenzabstand: 70% der Fassadenhôhe

Ausnutzung:

az = 1.0

Gemcinde Ricd-Brig Bau- und ZoncflI'cglclllcnl <BZRl

Seite 4 1

Umgebungsgestaltung: Depots und Abstellplâtze sind mit einem mind. 2.0 m hohen Zaun zu umgeben. Der Gemeinderat kann zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung Weisungen erteilen . (Privatrechtliche Gesetzgebung ist zu beachten). Lârmempfindlichkeit:

Stufe IV

Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat kann in begründeten (betriebsbedingten) Fâllen Ausnahmen bewilligen. lm Weiteren gelten die Bestimmungen des Reglements der Gewerbezone "Moosqârten". Die Gewerbezone ist für Gewerbe und für stërende Betriebe, die in Wohnzonen ausgeschlossen sind, bestimmt. Industrien, die stàrkere Immissionen verursachen ais Gewerbebetriebe, sind nicht gestattet. Pro Betrieb darf eine dazuqehôrende Wohnung errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen. Es kônnen nicht bloss Depots und Abstellplâtze errichtet werden. Übermâssiqe Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt.

Art. 74 Zone für ëffentllche Bauten und Anlagen und Gewerbe

Zweck der Zone:

ôffentliche Bauten und Anlagen oder andere Einrichtungen im ôftentllchen Interesse, Industrie- und Gewerbebetriebe

Bauweise:

offen oder geschlossen

Gebàudehëhe:

max. 12.00 m O.K . Firstpfette

Grenzabstand:

kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m. grosser Grenzabstand: 70% der Fassadenhôhe, mindestens aber 5 m

Umgebungsgestaltung: Depots und Abstellplâtze sind mit einem mind. 2.0 m hohen Zaun zu umgeben. Der Gemeinderat kann zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung Weisungen erteilen. (Privatrechtliche Gesetzgebung ist zu beachten). Lârmempfindlichkelt:

Stufe IV

Besondere Bestimmungen: - Der Gemeinderat kann in begründeten (betriebsbedingten) Fâllen Ausnahmen bewilligen. Industrien die stârke Immissionen verursachen ais Gewerbebetriebe sind nicht gestattet. Pro Betrieb darf eine Wohnung errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen.

Art. 75 Zone für ëffentllche Bauten und Anlagen

Zweck der Zone :

ôffentliche Bauten und Anlagen oder andere Einrichtungen (Sport, Erholung), im ôffentlichen Interesse

Bauweise:

offen oder geschlossen

Grenzabstand:

1/3 der Hôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m.

Gemcinde Rieti-Brie Bau- und ZonCnrcglcmelH CBZR )

Lârmempfindlichkeit:

Stufe Il oder III

Besondere Bestimmungen: - Jegliche Überbauung im privaten Interesse ist untersagt.

Art. 76 Verkehrszone

Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen ôffentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflâchen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen kônnen im beschrânkten Umfang Bauten im ôffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.

Art. 77 Landwirtschaftszonen, Gartenbau, Brachland

A) Die landwirtschaftlichen Flâchen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelândeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhâltnisse in Flâchen 1. (inkl. Gartenbau und Fruchtfolgeflâchen) und 2. Prioritât (inkl. Alp- und Sômmerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt. ln diesen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen Bedürfnissen der bâuerlichen Bevôlkerung und ihrer Hilfskrâfte oder der Sicherung der bâuerlichen Existenz dienen. Die Zustândigkeit Iiegt bei den kantonalen Instanzen. ln den Landwirtschaftszonen gilt die Lârmempfindlichkeitsstufe III. B) Der Zunahme von Brachland soli nach Môglichkeit entgegengewirkt werden. Dazu informiert der Gemeinderat in Absprache mit dem Kanton über die verschiedenen Môglichkeiten der Berglandwirtschaft und unterstützt diese. Brachlandflâchen innerhalb von Schutzgebieten unterliegen den speziellen Vorschriften des Schutzgebietes.

Art. 78 Landschafts- und Naturschutzzonen

a) Landschaftsschutzzonen -

Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schônen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulâssig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern.

b) Naturschutzzonen Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwâsserungen, neue Bewâsserungsanlagen, Terrainverânderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulâssig, wenn sie dem Zonenzweck und dem Schutzziel nicht widersprechen. - Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen.

Gcmci ndc Ricd ·B rig Bau- und Zoncnrcglclllcili m ZRl

ScilC 41

Art. 79 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete

a) ln den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung (TWW / AN) falit die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustàndiqkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anhôrung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hait sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, sodass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorqtàltiq zu prüfen. Verànderunqen sind nur gestattet, wenn sie einem gleichen oder hôherwertigen ôffentlichen Interessen entsprechen. b) ln den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fàllt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustàndlqkelt von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. c) Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zustëndiqkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgültig.

Art. 80 Maiensass- und Erhaltungszonen

Die Maiensâsszone ist eine Sonderzone qernâss Art. 18 RPG. Sie umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevôlkerung ais Erholungsgebiet dient. Die Malensàsszone mit gemischter, beschrânkter Nutzung ist im Zonennutzungsplan bzw. Nutzungsplan ais solche auszuscheiden und darf keinen wesentlichen ôffentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Oas Malensâss (Voralpen, Wei den und Stafel) ist ais wesentlicher Bestandteil des Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten (Art. 27 kRPG). Die Gemeinde erstellt für jede Malensasszone ein Hinweisinventar sowie ein dazugehôriges Reglement mit den genauen Gestaltungsbestimmungen. Für wertvolle Maiensàsse sind die kantonale Heimatschutzkommission oder die kantonale Oenkmalpflege zu konsultieren. In der Maiensàsszone sind Neubauten nur über einen Oetailnutzungsplan zulâssiq, Baugesuche innerhalb der Maiensâsszonen, welche Lawinengefahrenzonen tangieren, sind der zustândiqen kantonalen Fachstelle zur Beurteilung zu unterbreiten. Die Erhaltungszone ist eine Sonderzone qernàss Art. 18. RPG. Sie darf keinen wesentlichen ôffentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Für diese Zone erstellt die Gemeinde ein Hinweisinventar und ein dazugehôriges Reglement. Aufgrund dieses Inventars sind die Gebâude in verschiedene Kategorien eingeteilt, welche die Art der Erhaltungs- und Umbaumôglichkeiten festlegt. Es kônnen Bauten nur umgebaut werden, wenn ihre Schutzwürdigkeit feststeht. Die Schutzverfügung stelit sicher, dass - die Baute aufgrund von landschaftsbestimmenden und landschaftstypischen Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwicklung dokumentieren, schutzwürdig ist; die Baute nach bewilligter Zweckânderunq tatsàchlich in ihrem schutzwürdigen Zustand, ihrer âusseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur erhalten bleibt.

Gerneinde Ricd-Brig Hau- und ZoncnrcglclllCl11fBZRl

Scilc 44

ln der Erhaltungszone sind Neubauten nicht zulâssiq, lm Weiteren gelten die Bestimmungen der übergeordneten kantonalen und eidqenôssischen Gesetze.

Art. 81 Archaologische Schutzzonen

ln der archàoloqischen Schutzzone bzw. archâoloqischen Schutzzone mit eventuellen archàoloqischen Funden weist der Gemeinderat den Baugesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in dieser Zone befindet. Vor den Aushubarbeiten ist das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle für Denkmalpflege und Archâoloqie zu überweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen. Mehrkosten infolge Sondierung oder Ausgrabungen gehen zu Lasten des Amtes für Archàoloqie.

Art. 82 Abbau- und/oder Deponiezone

Jede Abbau- und Deponiezone ist bewilligungspflichtig. Zustândiq für die Erteilung ist der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen kônnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidqenôssischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz. Die Bestimmungen der Abbau, Aufbereitungs-, Zwischenlager- und Deponiezone Moos sind über einen Detailnutzungsplan festzulegen.

Art. 83 Zone für Sport und Erholung

Zweck der Zone: Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfàlllqen Verkehrsanlagen sind über einem Quartierplanverfahren festzulegen. Auf dem Fussballplatzareal .Burqspitz", welches sich in der roten Lawinenzone befindet, dürfen keine festen Bauten oder Anlagen erstellt werden. lm blauen Gefahrenbereich müssen allfâlliqe Bauten in Absprache mit der zustândlqen kantonalen Instanz verstarkt werden. Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.

Art. 84 Zone für Skisport

Die Zone für Skisport umfasst das für die Ausübung des Skisportes erforderliche Gelande, soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es ais wünschbar erscheinen lassen. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen erlaubt, die dem Wintersport dienen, namentlich Transportanlagen, betriebsbedingte Gebâude wie Liftstationen, Kassaqebâude. Unterstànde für Pistenfahrzeuge und Material, Beschneiungsanlagen sowie Gastgewerbebetriebe. Die Zone für Skisport kann mit einem dauernden Bauverbot oder mit der nëtiqen Nutzungsbeschrankung versehen werden. Der Gemeinderat kann verfügen, dass Einzaunungen vor der Wintersaison entfernt werden müssen.

Gcmcinde Rietl-Brig Bau - und 7.onenrcglc mcnl mZRl

Scitc 45

Bevor eine Baubewilligung erteilt werden kann, muss ein entsprechendes Gesamtkonzept vom Gemeinderat bewilligt sein. Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem begrenzten Gebiet verfügt werden, dass nur aufgrund eines Sondernutzungsplans mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird (vgl. Artikel 29 und 43). Der Gemeinderat kann im Weiteren im Rahmen der feuerpolizeilichen Abstande die genaue Lage eines Gebâudes festlegen. Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren sowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsâtze des Koordinatenblattes 0.10 des kantonalen Richtplanes sind dabei einzuhalten.

Art. 85 Abbau-I Deponiezonen und Hâckselstelle

Jede Abbau- und Deponiezone ist bewilligungspflichtig. Zustàndiq für die Erteilung ist der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen kônnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenôssischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz.

Art. 86 Zone mit unbestimmter Nutzung

ln dieser Zone ist die definitive Nutzungsart vorlâufiq nicht bestimmt. Die rechtsgültige Einzonung erfolgt qernâss Art. 33ff kRPG nach der Genehmigung eines Gesamtnutzungskonzeptes. Solange bleibt die heutige Nutzung vorbehalten. Es sind nur standortbedingte Bauten zulâsslq. Diese dürfen die definitive Nutzung nicht pràjudizieren.

Art. 87 Freihaltezonen

Die Freihaltezonen umfassen jene Flachen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder spezieller Objekte, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, zur Gliederung des Siedlungsgebietes mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrânkunqen belegt werden kônnen. Bauten dürfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

Art. 88 Übriges Gemeindegebiet

Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flàchen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal gehôren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsàtzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefâllen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

Art. 89 Waldareal und Baumbestânde

Flâchen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung ais Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zustândigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Die Begrenzung des Waldareals im Bereich der Bauzone wird durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldgrenze regelt das

Gcmcinde Ricd-Brig Bau- und ZOllcnfCglclllCl1l lBZRl

SCÎ tc 46

Forstgesetz. Nàher ais in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behôrden zustàndiq. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bâurnen, Gehôlz oder Gebüsch im Waldareal bedarf einer Bewilligung durch die zustândiqe kantonale Instanz. Das Abbrennen von Hecken, Feldgehôlzen und dergleichen ist verboten. Die Gemeinde sorgt für einen ôkologisch sinnvollen Bestand an Hecken und Feldgehôlzen.

Art. 90 Hecken und Feldgeholze

Die Gemeinde regelt den Schutz der Hecken sowie wertvoller Gebüsche, Einzelbàume und Aileen. Für das Beseitigen von Feldgehôlzen und Hecken in nationalen und kantonalen Schutzgebieten muss eine Bewilligung der kantonalen Fachstelle verlangt werden. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baurnbestânde) und der halboffenen Landschaften ist nach Môglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainverânderunqen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehôlzen sind bewilligungspflichtig. Bei grôsseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

Art. 91 Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich

A. Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale Sie umfassen die Gebiete, in denen die Nutzungsarten und die Tàtlqkeiten so organisiert werden müssen, dass sie die Oualitât der zur Trinkwasserversorgung gefassten Quellen nicht qefâhrden. Die Grundwasserschutzzonen im eigentlichen Sinn werden unterteilt in:

Zone 51 (Fassungsbereich und Versickerungszonen) Sie ist einqezâunt und sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und jegliche Bauten sind verboten. Nur der Bau der zur Fassung nôtigen Anlagen ist môglich.

Zone 52 (engere 5chutzzone) Bauten und Anlagen sowie Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verândern, sind verboten. Das Ausbringen der Jauche ist generell unzulâssiq, Die Nutzung der Pflanzenbehandlungsmittel ist einqeschrànkt, Landwirtschaftliche Nutzung ist nur môglich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellt.

Zone 53 (weitere 5chutzzone) Wohnbauten sind unter Schutzmassnahmen môglich. Bauten für Industrie und Gewerbe sowie wesentliche Verminderungen der schützenden Deckschicht sind untersagt. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind môglich. Innerhalb der Grundwasserschutzzonen und der Grundwasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere muss das erarbeitete Grundwasserschutzzonenreglement respektiert werden. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgenôssi-

Gcmcindc Rietl-Brig Bau- und Zoncnrcglemelll m ZRl

Scite 47

schen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden. B. Gewasserschutzbereich Ao Ein Gewasserschutzbereich Ao muss zum Schutz der Wasserqualitàt oberirdischer Gewâsser, deren Infiltration Trinkwasserfassungen beeinflussen, ausgeschieden werden.

Art. 92 Naturgefahrenzonen (Anhang)

A. Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren.

B. Gefahrenzonenplâne weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Plânen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschrânkunqen und bauliche Massnahmen) zur Gewâhrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest.

Gc mcinde Ricd-Brig Bau - und Zo ncnl'l:g lcmcnl lBZ Rl

VI.

Scitc 48

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 93 Ausnahmebewilligungen

Sofern besondere Verhâltnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es dürfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und ôffentlichen Interessen verletzt werden, Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulàssiq: wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Hârte führt, für Bauten in ausschliesslich ôffentlichem Interesse, für provisorische Bauten, für landwirtschaftliche Bauten, für touristische Bauten im ôffentlichen Interesse für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von Art. 31 des kantonalen Baugesetzes. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder ais widerrufbar erklârt werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Vorbehalten bleiben zusâtzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.

Art. 94 Besitzstandgarantie 1 Wiederaufbau

Bestehende, rechtrnâssiq erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitqernâss erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstârkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Plànen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der ôffentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fàlle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstôrung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtrnàssiq erstellten, den geltenden Plânen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstôrung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstôrten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Ânderung hinsichtlich der alten Baute ist môglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.

Art. 95 Gebühren

Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von ôffentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.

Gcmcindc Ricd·Brig Bau- und 7.oucnrcglcll1cn\ CBZRl

Seire 49

Art. 96 Bussen

Straftatbestânde und Strafandrohungen sind in Art. 54 des kantonalen Baugesetztes geregelt.

Art. 97 Verjahrung

Die Widerhandlungen verjâhren in 3 Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjâhrt ebenfalls in 3 Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verjâhrung wird durch jede Untersuchungs- oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Eine Verlângerung der Verjâhrung kann aber hôchstens 3 weitere Jahre betragen.

Art. 98 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sâmtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.

Ried-Brig, den 17. Juli 2D12/DM

Gemcinde Ricd -Brig Bau - und Zoncnrcg\clllclll IflZR )

Scitc 50

VII.

ANHANG

- Anhang 1 .Vorschriften Naturgefahrenzonen"

Gemci ndc Rietl-Brig Bau- und Zo nemeg lcll1cnl mZlo

Seitc 5 1

VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Ried-Brig festlegen

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Inhaltsverzeichnis

Artikell. Einleitung

51

Artikeill. Allgemeine Vorschriften

52

Artikel III. Schneegefahr ........................ ............................................................................•............... 54 Artikel IV. Hydrologische Gefahr

55

Artikel V. GeologischeGefahr

56

Artikel VI. Erdbebengefahr

58

Artikell.

Einleitung

1. Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Getahrenzonenplâne. Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrànkunqen fest, die zur Gewâhrleistunq der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter notwendig sind. Diese Dokumente werden qernâss den Gesetzesbestimmungen und den einschlàqlqen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer ôffentlichen Auflage. 2. Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flàchen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Getâhrdunq sowie einen Hinweis auf eine Restgefahrdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der lntensitât des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. Die Gefâhrdunq wird ais erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des qetâhrdeten Gebiets überprüft werden. Die Getâhrdunq wird ais mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefàhrdunq wird ais gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefâhrdunq wird ais Restgefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Überwachungs-, Raumplanungs- oder andere Massnahmen behoben werden kann. Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebenqetâhrdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen wer-

Gemeinde Ricd.Brig BAli' und Znllcllreglcrnclll <BZR)

Seilt,; 52

den durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt. 3. Umkehrung des Nachweises (qemàss Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentümer des Grundstücks inkl. dessen Zufahrtsmôglichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstück qefàhrdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben oder infolge der günstigen Entwicklung der Gefahrdunq hinfàlliq geworden ist. 4. Rolle der Vorschriften im Verhâltnis zur Raumplanung Sobald die Gefahrenzonen rechtskràftiq geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonenutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonereglement (Art. 11 und 31 kRPG) übertragen. Artikeill.

AlIgemeine Vorschriften

1. Hauptsâchliche eigentumsrechtliche Beschrânkunqen und bautechnische Anforderungen - Zonen mit erheblicher Gefàhrdunq (rot): qrundsâtzfich Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefàhrdunq (blau): Bau môglich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Behôrde, welche die Schutzauflagen und bedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Getahrdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau môglich aufgrund der Vormeinung der kantonalen Behôrde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; Für Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten Ort der Zone mit erheblicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen unerlâsslich ist, kônnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. 2. Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese für die Behôrden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch vor der ôffentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen. 3. Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin. 4. Kantonale Vormeinung Gernâss der kantonalen Bauverordnung ist für jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Für ein Bauprojekt neben einem Gewasser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewàsser im Sinne von Art. 21 der Bundesverordnung über den Wasserbau einzuhalten.

Gc mci ndc Rictl-Arig Ba ll- und Zoncnrcg lcmc nt lB ZR l

Scilc 53

5. Konfcrmitâtsbericht und Wohn- und Betriebsbewilligung Für jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat da Büro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, ein Konformitâtsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Behôrde aufgrund des Kontormltatsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung. 6. Kosten Sàrntllche Kosten für das Fachgutachten, die Ausführung der einzelnen Schutzmassnahmen und der Konformitâtskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilligung. 7. Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich verândernden Verhaltens der Gefahrengebiete kônnen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Überwachungs- und/oder Alarmdispositiv erqânzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des qefàhrdeten Gebiets die nôtigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwasserung der oberirdischen Gewâsser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevôlkerung, usw.). 8. Verstarkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die nôtigen Schritte zur Ânderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtrâqliche Studie eine Ânderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte. 9. Ausserordentliche Massnahmen Bei Verschàrtunq der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der qefâhrdeten Zone anordnen. Die zustândlqe Behôrde kann auch entschâdlqunqslos die erteilten Bewilligungen zurückziehen. 10. Schadenfall lm Fall eines Schadenereignisses übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstücken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schàden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege. 11. Übergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zustàndiqe Baubewilligungsbehôrde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfür stützt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. ln den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplâne und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustândiqe Baubewilligungsbehôrde über die Vertràqllchkelt von jedem Bau- oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zustândiqe Baubewilligungsbehôrde entscheidet über die Einstellung des Bewilligungsverfahrens für jedes Projekt, das einer Getâhrdunq im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.

Gcmei ndc Rietl-Arig Bnu- und Zonenrcglcnll:nl mZRI

Artikel III.

SCilC54

Schneegefahr

1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrunqsqemâss einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phânomene gefâhrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter qetàhrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebàuden k6nnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhëht werden kann (z.B. durch Verstàrkunqsmassnahrnen). Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf. 2. Zone mit mittlerer Gefâhrdunq ln einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernàss SIA-Norm 261 oder jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschàfte, usw.), qrundsàtzlich verboten. Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Büro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebâuden werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erh6hung der Anzahl der qetâhrdeten Personen führen. Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf. 3. Zone mit geringer Gefahrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwâcheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall k6nnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstârkte Baute, Verkehrsbeschrankung, usw.). 4. Gefâhrdete Zufahrt Isolierte Flâchen, die nur über lânqere Strecken mit h6herem Gefahrenzonengrad zuqânqlich sind, sollen wie Gebiete mit diesem h6heren Gefahrengrad behandelt werden. 5. Eisabstürze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniederqànqen oder Steinschlàqen.

Gerncindc Ricd-I:l rig Bau- und ZoncnrçglClIlcnl m ZRl

ArtikellV.

Seitc 55

Hydrologische Gefahr

1. Zone mit erheblicher Gefâhrdunq ln der Zone, die eriahrungsgemass einer erheblichen hydrologischen Gefàhrdunq (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch solche Phânornene qetâhrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter qefàhrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte qefàhrdete Zone ermbglicht der kantonalen Behbrde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau. Was die Rhone angeht, so betreffen diese Baumbglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofem eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. Einer erheblichen Getâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehànqten Plânen rot eingetragen sind.

2. Zone mit mittlerer Gefâhrdunq Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder eine Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlâqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden bau lichen Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstàrkunqen der Aussenmauem aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlàqe zu Verminderung der Schâden durch Wasser- oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken für die Personen ausserhalb der Gebàude. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernâss SIANorm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersàle, Ferienlager, Heime, usw.), kbnnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erqânzunq von kollektiven Schutzmassnahmen, sofem das Gutachten zeigt, dass Abweichungen mbglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: ~ das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude

den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standnàlt, ~ Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelle vorgeschlagen, sofem es sich um hâufiq genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplâtze, ... ). Einer mittleren Gefàhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Planen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen für ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan.

Gcrnelnde Ried-Brig Bau- und ZoncnrcglclIlclll mZR)

Scitc 56

3. Zone mit geringer Gefâhrdunq Innerhalb dieser Zone hat für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstârkunq der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Offnungen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernâss SIANorm 261 sind qrundsâtzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein. Einer geringen Gefàhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Planen gelb eingetragen sind. 4. Zone mit Hestqefâhrdunq Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohntlâche darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernâss SIANorm 261 sind qrundsâtzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Hestqefàhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Planen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.

Artikel V.

Geologische Gefahr lm Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstürzen, Steinschlàqen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgangen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt.

1. Zone mit erheblicher Gefâhrdunq ln der Zone, die erfahrungsgemass oder voraussehbar einer erheblichen Gefâhrdung ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter qefâhrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte qefâhrdete Zone ermôglicht der kantonalen Behôrde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Getàhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Plànen rot eingetragen sind. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlàqt auf-

Ocmci ndc Ricd. Brig Bau - und Zo ncnrcg lclllcnl CBZIO

Scitc 57

grund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: ~ bei Rutschungen oder âhnllchen Phànornenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf obertlâchliche oder unterirdische Gewàsser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zurückzuführenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, uSW.; ~ bei Stelnschlâqen oder âhnllchen Phànomenen: das Intensitat/Wahrscheinlichkeits-Diagramm des Phânornens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erqânzunq von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen m6glich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: ~

hinsichtlich Rutschungen oder âhnlicher Phânornene: a)

b)

c)

das Gebâude ist auf einer wasserbestandiqen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur darüber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstellen; das gefasste Oberflàchen- (Dâcher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; die Aushubarbeiten sind qernâss den rechtsgültigen Sicherheitsnormen auszuführen.

~ hinsichtlich

Steinschlâqe oder âhnlicher Phânornene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebâude den aufgrund der berücksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standhàlt.

Einer mittleren Gefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Planen blau eingetragen sind. 3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: ~

Hinsichtlich Rutschungen oder àhnlicher Phânornene sind die oben genannten baulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr qrundsëtzfich bei jeder Baute mit einem Volumen über oder gleich 700 m3 gernâss SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen.

~

Hinsichtlich Steinschlàqe oder âhnlicher Phânomene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstârkunq der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Ôffnunqen und Fensterflâchen, Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hânqen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegenüber der Gefahrenquelle ab und sind der zustàndiqen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten.

Einer geringen Gefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Planen gelb eingetragen sind.

Scih.:511

Gcmei nde Ried-Brig Bau- und Zo ncnrcglcnu:ul m ZRl

4. Zone mit Hestqefâhrdunq Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich.

Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernâss SIANorm 261 sind qrundsàtzllch verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Hestqefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Plânen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind. Artikel VI.

Erdbebengefahr

Die Erdbebenqefâhrdunqskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der Stôrfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gernàss Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, müssen sàmtliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berücksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen und Gebâude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.

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Sitten, den 18 Juni 2008 [NAGE-Vorschriften_180608]