Bau- und Zonenreglement Salgesch

Salgesch

Documento

Numero
BZR_SGH.2013
Comune
Salgesch
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Adottato
9 ott 2013
In vigore dal
9 ott 2013

Carta

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Testo

GEMEINDE SALGESCH

KANTON WALLIS

BAU-UNDZONENREGLEMENT GEMEINDE SALGESCH

Die Gerneinde Salgesch erlasst, gestützt auf das Baugesetz vorn 08. Februar 1996 und die Bauverordnung vorn 02. Oktober 1996, gestützt auf das Strassengesetz vorn 3. Septernber 1983, gestützt auf das kantonale Raurnplanungsgesetz vorn 23. Januar 1987 sowie die übrigen einschlàqlqen Bestirnmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.

AREAPLAN

RAUMPLANUNG, SIEDLUNGSGESTALTUNG UMWELTKOORDINATION, BERATUNG, AG

Salgesch im Oktober 2013

Weri, 3945 GAMPEL Tel. 027/9323210 Fax 027/9323271 E-Mail: [email protected]

GEME INDE SALGESCH

Bau- und Zonenreglement

INHALTSVERZEICHNIS

BAU- UND ZONENREGLEMENT GEMEINDE SALGESCH

1

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1

Art. 1 ORTLICHER UND SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

Art. 2 ZWECK

Art. 3 VOLLZUG

Art. 4 VERANTWORTUNG

1 1 1 1

Il. PLANUNGSMITTEL

2

AR T . 5 VORSCHRIFTEN UND PLANE

2 2 2

AR T. 6 R ICHTPLAN AR T. 7 ZONENNUTZUNGSPLA N

Art. 8 ERSCH LIESSUNGS- UND VERSORGUNGSR ICHTP LAN

Art. 9 SO NDERNUTZ UNGSPLANE

3 4

5

A RT. 10 PLANUNGSZONEN

III. BEGRIFFSERLAUTERUNGEN

5 5 6 6 6 6 7

Art. 11 GRENZABSTAND

Art. 12 GEBAUDEABSTAND

Art. 13 N AHER- UND GRENZBAURECHT

AR T . 14 NIVEAULINIEN A RT. 15 G EBAuDELANGE

Art. 16 GEWACHSENER BODEN

Art. 17 G EBAuDEHOHE

Art. 18 GESCHOSSZAHL, VOLLGESCHOSS

171 altri articoli

Art. 19 UNTERIRDISCHE BAUTEN

Art. 20 KLEINBAUTEN, FAHRNISBAUTEN

Art. 21 AUSNUTZUNGSZIFFER

Art. 22 ZUSCHLAGNERLAGERUNG DER AUSNUTZUNGSZIFFER

:

7 7 7

8 8 9

IV. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

9

1. BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG

9

ART . 23 BAUGEBIET A RT . 24 BAULANDERSCH LIESSUNG, BAURE IFE A RT . 25 E RSCHLIESSUNGSGRAD A RT. 26 LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG

2. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

Art. 27 SI CHERHEIT, FESTIGKE IT

AR T . 28 UN TERHALT DER BAUTEN AR T . 29 BAUSTELLEN, BAUARBEITEN AR T. 30 BEN ÜTZUNG OFFENTLICHEN GRUNDES

Art. 31 DACHWASSER UND SCHNEEFANGER

Art. 32 SCHNEERAUMUNG

Art. 33 FEUERPOLIZEI , BRANDSCHUTZ

Art. 34 E LEKTRISCHE LEITUNGEN

9 10 10 10

11 11

11 11 12 12 12 13 13

GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zo nenreglement

3. GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN

13

ART . 35 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Art. 36 EM ISSIONEN UND IMMISSIONEN

Art. 37 ENERGIESPARMASSNAHMEN

ART . 38 GESCHOSSHOHE ART . 39 SPIE LPLATZE ART . 40 ABS TELLRAuME

Art. 41 SANITARE ANLAGEN

ART . 42 LOFTUNGSANLAGEN

Art. 43 MIST- UND JAUCHEGRUBEN

Art. 44 BEHINDERTENGERECHTES BAUEN

13 13 14 14 14 14 15 15 15 15

4. ORTS- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

16

Art. 45 LANDSCHAFTSSCHUTZ

Art. 46 NATURSCHUTZ

Art. 47 BEDEUTUNG DER NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZZONEN

Art. 48 SC HUTZ VON WASSERLAUFEN - UFERZONE

Art. 49 SC HUTZ DES OR TSBILD UND LANDSCHAFTSBILDES

Art. 50 INVENTARE

Art. 51 SC HOTZENSWERTE BAUTEN

AR T. 52 ARCHAO LOGISCHE SCHUTZZONE

5. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN ART . 53 ORIENTI ERUNG DER BAUTEN

Art. 54 FASSADENGESTALTUNG

Art. 55 BEDACHUNG UND DACHAUSBAUTEN

AR T. 56 KNIESTOCKGESTALTUNG

Art. 57 AN TENNEN UND REKLAMEEINRICHTUNGEN

Art. 58 EINFRIEDUNGEN, ST OTZMAUERN

6. STRASSEN UND BAULINIEN ART . 59 BA ULINIENPLAN

Art. 60 BA UVERBOT ZWISCHEN BAULINIEN

Art. 61 VO RSPRINGENDE GEBAuDE TEILE

Art. 62 PA RKIERUNG

Art. 63 A USFAHRTEN, GARAG ENVORPLATZE

Art. 64 PR IVATE S TRASSEN UND WEGE

16 16 16 16 17 18 18 19

19 19 19 20 21 21 21

22 22 22 23 23 24 24

V. ZONENVORSCHRIFTEN

25

1. ZONENEINTEILUNG

25

ART . 65 ZONEN EINTEILUNG

25

2. ZONENORDNUNG

26

A) BAU Z 0 N EN

26

AR T. 66 DORFK ERNZONE ART . 67 WOHNZONE W2 AR T. 68 WOHNZONE W3 ART . 69 WOHN- UND GEWERBEZONE WG3 ART . 70 ZO NE FOR OFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN ART . 71 INDUSTRIE- UND GEWERBEZONE ART . 72 PARKIERUNGNERKEHRSANLAGEN

26 26 27 27 28 28 28

GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zonenreglement

B) LAN D W 1R T S CHA F T S Z 0 N E N

29

Art. 73 LANDWIRTSCHAFTSZONEN

Art. 74 GESCHOTZTE LANDWIRTSCHAFTSZONE

Art. 75 STALLBAUZONE

29 29 29

C) S CHU T Z Z 0 N E N

Art. 76 LANDSCHAFTS- UND NATURSCHUTZZONEN

Art. 77 AUENSCHUTZ

Art. 78 SCHUTZ AMPHIBIENLAICHGEBIETE

Art. 79 SCHUTZ-I FREIHALTEZONE

D) WEI TER E Z 0 N E N

Art. 80 ZONE FOR SPORT UND ERHOLUNG

Art. 81 ZONE FOR TOURISTISCHE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 82 ZONE FOR CAMPiNG

Art. 83 ZONE FOR FISCHZUCHTANLAGEN

Art. 84 ZONE FOR ZWISCHENLAGERUNG UND AUFBEREITUNG VON KIES DES ROTIENS

Art. 85 WIEDERINSTANDSTELLUNGSZONE

Art. 86 ÜBRIGES GEMEINDEGEBIET

Z 0 N E N N A C H S P E ZIA L G E SET Z G E BUN G

30 30 30 31 31

31 31 31 32 32

33 33 33

34

Art. 87 SCHUTZ VON HECKEN/FELDGEHOLZEN

Art. 88 SCHUTZ DES WALDAREALS UND DER BAUMBESTÂNDE

Art. 89 SCHUTZ VOR GEFAHREN

Art. 90 GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND GRUNDWASSERSCHUTZAREALE

34 34 34 34

3. BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR GESAMTÜBERBAUUNGEN

35

Art. 91 GESAMTOBERBAUUNG

VI. DAS BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 92 BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

VII. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 93 AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN

Art. 94 ALTRECHTLlCHE BAUTEN

Art. 95 BESCHWERDEN

Art. 96 GEBOHREN

Art. 97 ÜBERTRETUNGEN

Art. 98 HERSTELLUNG DES GESETZMASSIGEN ZUSTANDES

Art. 99 1NKRAFTTRETEN , AUFHEBUNGSBESTIMMUNGEN

35

36 36

36 36 36 37 37 37 37

37

GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zonenreglement

Seite 1

BAU- UND ZONENREGLEMENT GEMEINDE SALGESCH

t. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich

a) Das Baureglement und die Planungsmittel finden Anwendung für das gesamte Gemeindegebiet. b) Die Bau- und Zonenvorschriften finden Anwendung für die Errichtung und Ànderung von Bauten, Tiefbauten und ëffentlichen Werken. Eine Ànderung Iiegt namentlich dann vor, wenn Bauten und Anlagen umgestaltet, erweitert, umgebaut oder einer neuen Zweckbestimmung zugeführt werden. c) Das Baureglement stützt sich auf die eidgenëssischen und kantonalen Vorschriften über die Raumplanung, das Bauwesen und die damit verwandten Rechtsbereiche.

Art. 2 Zweck

Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haush âlterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Kulturlandes und schützenswerter Gebiete,

Erhaltung des

b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, c) die Wahrung und Fërderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes , d) zweckmass ige Verwendung ëffentlicher Mittel, e) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.

Art. 3 Vollzug

Die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieses Reglements sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben kënnen Fachleuten übertragen werden, welche das Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.

Art. 4 Verantwortung

Für die Einhaltung der Bauvorschriften und die Übereinstimmung der Bauten mit den Planen sind Bauherr, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlicher bleibt der Bauherr. Durch Erteilung der Baubewilligung und Ausübung der Kontrolle übernehmen die Baupolizeibehërden keine Garantie für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.

GEMEINDE SALGESCH Bau- ur.d Zonenreglement

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Il. PLANUNGSMITTEL

Art. 5 Vorschriften und Plane

Die Bauvorschriften der Gemeinde Salgesch bestehen aus folgenden Reglementen und Planen : a) Reglemente - Bau- und Zonenreglement - Reglement betreffend die Ableitung und die Behandlung der Abwasser - Reglement über die Wasserversorgung - Reglement über das Kehricht-Abfuhrwesen - Reglement über die Benützung von ëffentlichen Strassen und Platzen - Schutzzonenvorschriften Quellschutzzonen Follong und Raspille sowie Grundwasserbrunnen RoUen - Energiesparreglement - Stromversorgungsreglement b) Plane - Richtplâne - Zonennutzunqsplëne (Zonenplan, Nutzungsplan) - Schutzplan: Detail Gebâudehëhen, Bereich Dorfkern - Baulinienplan (Gestaltungsbaulinien), Bereich Dorfkern - Erschliessungs- und Versorgungsplane - Verkehrsplan - Infrastruktur (Wasser, Kanalisation - Plan über die Fuss- und Wanderwege - Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung c) Je nach Notwendigkeit werden zusâtzllch ausgearbeitet: - Sondernutzungsplane (Art. 12, kant RPG) - Strassen und Baulinienplâne (kant. Strassengesetz) - Plane zu Baulandumlegungen

Art. 6 Richtplan

Der Gemeinderat kann Richtplane erlassen. Sie zeigen die anzustrebende Entwicklung innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraumes (25 Jahre) in den Bereichen Siedlung, Landschaft , Verkehr , Versorgung sowie weiteren Bereichen auf. Sie kënnen Angaben über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und über ihre Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht enthalten . Sie haben keinerlei Rechtskraft und bedeuten für die Gemeinde keine Verpflichtung und für die Eigentümer keine Beschrankung ihrer Rechte.

Art. 7 Zonennutzungsplan

Der Zonennutzungsplan bildet integrierenden Bestandteil des Bau- und Zonenreglements und muss durch die Urversammlung genehmigt und vom Staatsrat homologiert werden. Er ist somit für jedermann verbindlich. Der Zonennutzungsplan scheidet das Baugebiet vom übrigen Gemeindegebiet ab. Er teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich . Der Zonennutzungsplan mindestens festlegen :

muss

laut

kantonalem

Raumplanungsgesetz

(kant.

RPG)

GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zonenreglement

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a) Bauzonen Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benëtigt und erschlossen wird. b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung, den Weinbau oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden solI. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schëne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, - bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Statten sowie Natur- und Kulturdenkrnâler - Lebensrâurne für schutzwürdige Tiere und Pflanzen d) Bei Bedarf kënnen weitere Zonen , namentlich für ëffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden. e) Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, deren Nutzungen noch nicht bestimmt ist oder solche, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird.

Art. 8 Erschliessungs- und Versorgungsrichtplan

Verkehrsplan Der Verkehrsplan enth âlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und die ëffentlichen Parkplatze und Fuss- und Wanderwege , die Bahnanlagen sowie touristische Infrastrukturvorhaben. Er kann zusâtzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsplan yom Gemeinderat beschlossen, ëffentlich aufgelegt und yom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz). 1nfrastrukturplan

lm Infrastrukturplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthâlt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienführung der wichtigsten Kanâle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiete. Der Infrastrukturplan hat nur empfehlenden Charakter. Plan der Fuss- und Wanderwege Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel die wichtigsten innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege sowie die wichtigsten ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandlq für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Verfahrens.

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Übersieht über den Stand der Ersehliessung Der Übersiehtsplan über den Stand der Ersehliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgesehlossener Planung und Ersehliessung baureif sind oder innert fünf Jahren baureif gemaeht werden kënnen.

Art. 9 Sondernutzungsplane

Sondernutzungsplanungen werden in den vom Zonennutzungsplan festgelegten Gebieten erarbeitet, wobei der Gemeinderat diese aus Zweekmassigkeitsgründen in beschranktem Rahmen ausweiten, bzw. einengen kann. Zudem ist der Gemeinderat befugt, in klar abgegrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung weiterer Sondernutzungsplane zu besehliessen. Die Sondernutzungsplanung vervollstandigt die Nutzungsplanung. Sie ist Bestandteil der Nutzungsplanung und hat sieh naeh deren Vorgaben zu riehten. Es werden folgende Sondernutzungsplane untersehieden: a) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeiehnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen. b) Ouartierplan Der Ouartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweekbestimmungen, aussere Abmessungen, Gesehosszahl und allenfalls weitere bauliehe Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrasses der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Ouartierplâne werden je naeh Bedarf dureh die Gemeinde in Auftrag gegeben. Sie kënnen aueh auf Begehren von einem oder mehreren Grundeigentümern verlangt werden. Der Ouartierplan ist für die Grundeigentümer und ihre Reehtsnaehfolger verbindlieh und sehliesst die Überbauung des Areals naeh der baureehtliehen Grundordnung (Zonenplan) aus. e) Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hëheren Detaillierungsgrad auf ais der Ouartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudetellen sowie von Platzen, Frelflâchen und Fussgangerbereiehen fest. Werden die Vorsehriften des Zonennutzungsplanes und des Bau- und Zonenreglements eingehalten, ist für Sondernutzunqsplëne das ordentliehe Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den übrigen Fâllen riehtet sieh das Verfahren naeh Artikel 33 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 23. Januar 1987. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung verbinden. ln den Gebieten, in denen Sondernutzungsplane zu erarbeiten sind, kënnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhëhungen vorgenommen werden, soweit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplane nieht massgeblieh ersehweren.

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Art. 10 Planungszonen

Müssen Nutzunqsplâne angepasst werden , oder liegen noch keine vor , 50 kann der Gemeinderat im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung genau bestimmte Gebiete zu Planungszonen erklaren . Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden was die Nutzunqsplane beeintrachtigen kënnte. Planungszonen kënnen vom Gemeinderat auf Maximum zwei Jahre bestimmt werden . Diese Frist kann von der Urversammlung bis auf Maximum fünf Jahre verlânqert werden . Verfügte Planungszonen und ihre allfallige Verlangerung sind ëffentlich bekanntzugeben. Planungszonen sind für jedermann verbindlich .

III. BEGRIFFSERLAUTERUNGEN

Art. 11 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen jedem Punkt einer Fassade und der Eigentumsgrenze. Er betraqt 1/3 der Fassadenhëhe, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade und darf auf der gesamten Fassadenl ânqe nicht unterschritten werden . Bei Geb âuden wird zwischen dem kleinen und grossen Grenzabstand unterschieden: q

kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Geb âudeseiten (Seitenfassade) und der Rückfassade.

q

grosser Grenzabstand (A), gemessen senkrecht von der Fassade bis zu jedem Punkt der Hauptfassade.

Zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Lânqsfassade eines Gebaudes. L àsst sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermitte ln, ist die Stellung des Nachbarqebaudes sowie die topographische Lage zu berücks ichtigen . In begründeten Ausnahrnefallen , insbesondere wenn dem Bauherr wesentliche Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Geb âudeselte zulassen . Nebst den Grenzabstanden gemass Art 22 BauG müssen die schweizerischen Brandvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF-Brandschutzrichtlinie), welche mittels Konkordat gesamtschweizerisch seit 2005 in Kraft sind, eingehalten werden. Ausnahmen Über die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, Hauselnqânqe, Balkone, Veranden , Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m miteingerechnet. Wintergarten auf der Seite des kleinen Grenzabstandes dürfen den feuerpo lizeilichen minimalen Grenzabstand um 1.50 m unterschreiten, sofern ihre Lange im Maximum ein Drittel der entsprechenden Fassadenl ânqe betraqt. Voraussetzung für die Erstellung derartiger Bauteile bleibt deren einwandfreie 1ntegration in Bezug auf das entsprechende Gebaude respektive die Baugruppe. Wintergarten auf der Seite des grossen Grenzabstandes dürfen bis an den feuerpolizeilichen minimalen Grenzabstand (3.00 m oder 1/3 der Gebaudehôhe) erstellt werden, sofern ihre Lange im Maximum ein Drittel der entsprechenden Fassadenl ânqe betraçt. In allen anderen Fallen gilt der Wintergarten nicht mehr ais Vorbau , sondern ist Teil des Hauptçebaudes.

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Beim Hauptbau vorkragenden und nicht zu Wohnzwecken dienenden Erdgeschossen (eingeschossige Anbauten) muss der grosse Grenzabstand nicht eingehalten werden . Massgebend ist der kleine Grenzabstand. Grenzabstand gegenüber Baulinien Gegenüber Strassen gelten die durch das Strassengesetz oder Baulinien festgesetzten Abstande, Für vorspringende Oebaudeteile auf ëffentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 61 (vorspringende Gebëudetelle), Wo Baulinien fehlen , gelten die Bestimmungen von Art . 59 , lit. e. Gegenüber Strassen wird der Grenzabstand durch die Baulinie ersetzt. Fallt der einzuhaltende grosse Grenzabstand mit einer Baulinie zusammen , so muss dieser auf einer Seitenfassade eingehalten werden .

Art. 12 Gebiludeabstand

Der Gebaudeabstand ist die kürzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen zwei Geb âuden. Er entspricht mindestens der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstande. Der Geb ëudeabstand auf dem gleichen Grundstück ist gleich der Summe der minimalen vorgeschriebenen Grenzabstande.

Art. 13 Nâher- und Grenzbaurecht

Durch die Errichtung einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer kënnen die Grenzabstande unter Wahrung des Gebâuceabstandes auf beiden Seiten der Grundstücke verteilt werden . Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Das Zusammenbauen über die Grenze ist bis zur hôchstzulasslçen Gebâudelënqe gestattet. ln der Regel sollen die für den Zusammenbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig erstellt werden . Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, müssen beide Bauten einen eigenen Giebel aufweisen. Die Vereinbarungen sind vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen.

Art. 14 Niveaulinien

Die Niveaulinien werden durch die Hëhenlage der Strassenachse bestimmt.

Art. 15 Gebâudelânqe

Die Gebâudelënqe wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Sie wird für jede Zone einzeln festgelegt. Kleinbauten (Art . 20) und eingeschossigen Anbauten werden nicht zur Gebaudelânqe hinzugerechnet. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die Gebauoelënqe nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. Die Gebaudelânqe reduziert sich um das Mass der Rückversetzungen . Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grëssere Gebâudel ânqe bewilligt, 50 erhëht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten , und zwar um 1/5 der Mehrl ânqe für den grossen Grenzabstand und um 1/10 für den kleinen Grenzabstand. Die Mehrlânqe darf nicht mehr ais 1/3 der zulasslqen Gebâudelânqe betragen. Gegenüber Baulinien, Waldern und Gewassern findet der Mehrlangenzuschlag keine Anwendung.

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Der Gemeinderat kann verlangen, dass grëssere Gebâude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden .

Art. 16 GewachsenerBoden

Der gewachsene Boden ist die Obertlàche des Baugrundstückes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue , bei Aufschüttungen das ursprüngliche Terrain ais gewachsener Boden. Der Gemeinderat kann zudem ais gewachsener Boden bezeichnen : die durchschnittliche Gelandellnie bei geringfüg ig unregelmassigem Gel ândeverlauf bewilligte Terrainaufschüttungen , welche den umgebenden natürlichen Gelandeverlauf nicht überragen , insofern sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausfüllen .

Art. 17 Gebaudehôhe

Die Gebâudehohe wird gemessen vom gewachsenen oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer Iiegt, bis auf die Oberkante der Firstpfette für Satteldâcher, und bis auf die Oberkante der Brüstung für Flachdacher. Abgrabungen für Garageneinfahrten und Eingange, deren Lange kleiner ais 1/2 der darüberliegenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Bei Geb âuden lanqs hëherliegenden Strassen gilt für die betreffende Seite ais Hëhe die Niveaulinie, welche durch die Hëhenlage der Strassenachse gegeben ist. Bei gestaffelten Baukërpern wird die zulasslqe Gebaudeh ôhe für jeden der versetzten Baukërper separat berechnet.

Art. 18 Geschosszahl, VolIgeschoss

Bei der Berechnung der Anzahl Voligeschosse ist jedes Erd- oder Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr ais 2/3 seiner Aussenftachen aus dem natürlich gewachsenen oder fertigem Terrain herausragt. Das Dach- oder Attikageschoss ist dann ais Voligeschoss mitzurechnen, wenn: seine für das Wohnen- und Gewerbe nutzbare Flache mehr ais 2/3 des darunterliegenden Vollqeschossflâche betr âqt; seine Kniestockhëhe ab OK fertig Boden mehr ais 1.20 m Hëhe betraçt (Art. 56 Kniestockgestaltung) . Attikageschosse müssen unter einem Winkel von 45° (ab OK Terrassen-Brüstung) zurückliegen, ansonsten das Attikageschoss ais Voligeschoss angerechnet wird . Ausnahmen sind für Liftbauten und Treppenhaus zul ësslq. Dachgeschosse mit Pultdacher müssen talseits gegenüber der Hauptfassade um 1.50 m rückversetzt werden , ansonsten das Dachgeschoss ais Voligeschoss angerechnet wird. Bei gestaffelten Baukërpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Geb âudetelle separat berechnet.

Art. 19 Unterirdische Bauten

Bauten und Anlagen, die vollstandiq unter das gewachsene zu stehen kommen , dürfen unter Vorbehalt von Art. 59, lit. e sowie des Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.

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Art. 20 Kleinbauten, Fahrnisbauten

Bei Anbauten und freistehenden Bauten betraqt der Grenzabstand , gemessen ab ausserstern Gebaudetell 2.0 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr ais 2.50 m Fassadenhëhe, 3.50 m Firsthëhe und eine Grundtl âche von 10m2 aufweisen .

Art. 21 Ausnutzungsziffer

Die Ausnutzungsziffer (AZ) ist die Verhaltnlszahl der Bruttoqeschossflache (die gesamte anrechenbare Bruttoçeschossflâche) und der Lanoftache (beanspruchte Landtl âche des Baugrundstückes). anrechenbare Bruttogeschossflache

Sie wird wie folgt berechnet: AZ

= ------------------------------------------------anrechenbare t.andftache

a) Anrechenbare Geschossflache Ais anrechenbare Geschossfl ëche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflachen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht berücksichtigt werden: • dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienende Raurne ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich , Trockenraurne und Waschküchen, Holz- , Kohlen- und Tankr âurne; • Maschinenraume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen ; • Gemeinschaftsspiel- und Bastelraurne in Mehrfamilienhausern; • nicht gewerblich dienende Einstellraurne für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen ; • nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen; • Korridore, Treppen und Lifte , die ausschliesslich nicht anrechenbare Raurne ersch 1iessen; • offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone ; • verglaste Râume (Veranda , Erker, Gewachshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauerndem Wohnen (ausserhalb beheizter Raume) oder für gewerbliche und berufliche Aktivitaten dienen ; • die unterirdischen Lager , in dem Masse wie sie nicht ëffentlich zuqanqilch sind und keine Arbeitsplatze enthalten. Dies trifft insbesondere auch für samtliche unterirdischen Flachen von Kellereibetrieben zu. Ais Bruttogeschossflache zahlen in jedem Fall: • die Dachgeschosse mit einer Fertighëhe unter Sparren von mehr ais 1.80 m; • die Untergeschosse, die für das Gewerbe oder Wohnen nutzbar sind. b) Anrechenbare Landtl âche Die anrechenbare Landflâche ist die Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder zusammenhangender Grundstücksteile der Bauzone, nach Abzug der: • bereits ausgenützten Flachen ; • ëffentlichen Flachen • nicht überbaubaren Flachen wie Wald, usw. c) Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden , ais die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen , eingehalten wird . Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes im Grundbuch angemerkt wird .

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Art. 22 ZuschlagNerlagerung der Ausnutzungsziffer

a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fâllen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewahren: für Sondernutzungsplanungen. Der max. Zuschlag zur Al betraqt 0.1; für das begünstigte Gebaude, wenn es den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient (z.B. kostenlose Abtretung von Boden oder Nutzungsrechten an die Offentl ichkeit ); Aufgrund des kantonalen Energiegesetzes betreffend die Fërderung des MinergieStandards gewahrt die Gemeinde für Bauten , die diesen Standard erfüllen , einen zusatzlichen Bonus von 15 Prozent , jedoch maximal 0.15, auf die im Baureglement der Gemeinde vorgesehene Ausnutzungsziffer. Der Bonus darf die zusâtzliche Ausnutzung max. um 0.15 überschreiten. b) Für altrechtliche Bauten , welche vor dem 21. November 1979 bewilligt wurden , kënnen Dachgeschosse nachtr âqlich ausgebaut werden , ohne dass diese zur Ausnutzungsziffer miteingerechnet werden . c) Die Grundeigentümer kënnen mit Dienstbarkeitsvertragen vereinbaren , dass die noch nicht beanspruchte Ausnutzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen wird . Die Übertragung ist jedoch nur zulâssiq unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone . Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. d) Landflachen die für die ëffentliche Nutzung abgetreten werden , kënnen für die Berechnung der Ausnutzungsziffer ais anrechenbare l.andflâche miteinbezogen werden. Die für die Ausnutzung anrechenbare Flache darf nicht mehr ais 20 % der überbaubaren Landflache ausmachen .

IV. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG

Art. 23 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in:

a) Bauzone 1. Erschliessungs - Etappe Diese Bauzonen sind die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder werden bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht.

b) Bauzone 2. Erschliessungs - Etappe Diese Bauzonen werden innert den n âchsten 15 Jahren benëtigt und erschlossen werden . Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungsetappe ein Grundstück nach Artikel 25 erschlossen ist, kann der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilen . Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden . Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers.

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Bei der Überführung der Bauzone der 2. Erschliessungsetappe in die 1. Erschliessungsetappe kënnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Groberschliessung von der Gemeinde übernommen werden, sofern die Anlagen den Plânen oder den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen. Die Anwendung des Mehrwertverfahrens gemass Grundeigentümerbeitragsdekret des Kanton Wallis vom 15. November 1988 bleibt vorbehalten.

Art. 24 Baulanderschliessung, Baureife

Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablôsen. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessunqsplânen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG; Art. 31 eidg. VRPG). Sie beschliesst in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten. Es besteht nur Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung, wenn ein Grundstück genügend erschlossen ist. Ein Grundstück gilt ais erschlossen, wenn aile Anlagen für den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang), für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das ôffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Zufahrt über fremdes Eigentum muss rechtlich gesichert werden. Ein nicht oder nur ungenügend erschlossenes Grundstück kann bebaut werden, wenn die vom Gemeinderat beschlossene Leistung für die Erschliessung vom Eigentümer beigebracht wird.

Art. 25 Erschliessungsgrad

Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: Basiserschliessung Die Groberschliessung ist Angelegenheit der Gemeinde und erfolgt im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Sie besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit Sammelstrassen sowie mit den Haupttraqern der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Soli die Erschliessung im Interesse der Grundeigentümer vorgezogen werden , bestimmt die Gemeinde die von den Grundeigentümern zu erbringenden Leistungen beziehungsweise Vorleistungen. Detailerschliessung Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung und ist Sache der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu erleichtern, kann die Gemeinde einen Feinerschliessungsplan erstellen.

Art. 26 Landumlegung und Grenzregulierung

a) Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit

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verbundenen dringlichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermëglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut Art. 17 kant. RPG das Umlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit des beteiligten Bodens gehërt, oder - durch Beschluss und Anordnung des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kant. Gesetzes vom 15. November 1989 über die Landumlegung und die Grenzregulierung. b) Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse einer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut Art. 18 kRPG eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kant. Gesetzes vom 15. November 1989 über die Landumlegung und die Grenzregulierung.

2. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

Art. 27 Sicherheit, Festigkeit

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Bestehende Oebaude dürfen nicht erhëht werden , wenn die vorhandenen Tragelemente nicht die nëtige Festigkeit aufweisen. Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die nëtigen statischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.

Art. 28 Unterhalt der Bauten

Bauten und Anlagen sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten so zu unterhalten , dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefahrdet werden, noch das àussere Erscheinungsbild zu beanstanden ist. Bei drohender Gefahr muss er sofort die nëtigen Sicherheitsmassnahmen treffen. Der Gemeinderat kann anordnen, dass solche schadhaften Einrichtungen instandgestellt werden. Wird die Anordnung nicht in angemessener Frist befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kosten der Eigentümer instandstellen oder abbrechen lassen.

Art. 29 Baustellen, Bauarbeiten

Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter , der Anwohner und der Strassenbenützer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen umfassen auch den Schutz vor erheblichen, vermeidbaren Belastigungen wie Baulârrn , Staub und Erschütterungen im Rahmen der dem Entwicklungsstand anzupassenden technischen Mëglichkeiten und rechtlichen Normen. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen, und besondere Sicherheitsmassnahmen wie Bauzâune, Abschrankungen, Beleuchtungen anordnen. Zudem müssen Baustellen verkehrssichere Zuqanqe und Zufahrten haben.

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Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Bauabfàlle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind direkt auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen . Bei Neubauten ist das Bauvorhaben so zu gestalten, dass entweder kein Aushub anf âllt oder dass sarntlicher Aushub verwertet werden kann .

Art. 30 Benützung ëffentllchen Grundes

Die Inanspruchnahme ëffentlichen Grundes für Baustelleninstallationen aller Art ist mit Bewilligung des Gemeinderates gegen eine von ihm zu bestimmende Gebühr zuiàssiq . Er kann die zur Sicherheit und Gewahrleistung des ëffentlichen Verkehrs notwendigen Auflagen machen . Bei im Bau befindlichen Gebâuden haben die betreffenden Unternehmer die Plâtze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle ëffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Die zur Sicherheit aller Strassenbenützer und Passanten erforderlichen Abschrankungen und Fançdacher im Bereich von Gerüstungen und schwebenden Lasten sind unaufgefordert zu erstellen . Durch Arbeiten besch ëdiqte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverzüglich nach Bauabschluss fachgerecht instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Art. 31 Dachwasser und Schneefanger

lm Bereich von Strassen und Platzen, in denen ëffentliche Ableitungskanale bestehen, muss das Niederschlagswasser und das Sickerwasser direkt ins Entwasserungssystem eingeleitet oder einem Sickerschacht zugeführt werden. Es ist untersagt, das Dach- und Sickerwasser einer ëffentllchen Kanalisation zuzuführen . Ebenso darf das Niederschlagswasser von Dâchern, Sickerwasser und Abwasser von Grundstücken nicht über ëffentliche Strassen, Wege und Platze abgeleitet werden. Wo und solange dies nicht mëglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen , dass das Dachwasser zu keinen Schâden und Vereisungen ëffentlicher Strassen führt. Alle Neubauten sind im Trennsystem zu entwassern. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwàssern. Auf geneigten Dàchern sind geeignete Schneefangvorrichtungen obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind . Für Schâden und Unfalle, die aus Nichtbeachten dieser Vorschriften erfolgen , haftet der Eigentümer. Diese Bestimmung gilt auch für bestehende Gebaude.

Art. 32 Schneeraumung

Die Raumunq der Ein- und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der ëffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzuraumen .

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Art. 33 Feuerpolizei, 8randschutz

Bauten und Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften sowie den schweizerischen Brandvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKFBrandschutzrichtlinie) entsprechen. Das Dach muss aus dem Gebaudelnnern über einen Ausstieg zu Revisionszwecken und für den Kaminfegerdienst betreten werden kënnen. Der kommunale Sicherheitsbeauftragte ist für die Beurteilung und Beaufsichtigung des Brandschutzes verantwortlich.

Art. 34 Elektrische Leitungen

An Hochspannungs- und Starkstromleitungen sind die eidgenëssischen und kantonalen Vorschriften einzuhalten. Auf den sich im NIS-Korridor befindenden Grundstücken dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die den gesetzlichen Vorschriften für Starkstromleitungen , insbesondere der Verordnung über den Schutz nichtionisierenden Strahlen (NISV) vom 23.12.1999 sowie der Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) vom 30. Marz 1994 widersprechen . Zudem dürfen im NIS-Korridor, d.h. in Bereichen, wo der Anlagegrenzwert überschritten wird, keine Orte empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV gebaut werden. Weiter dürfen im Leitungsbereich nur Arbe iten vorgenommen werden, welche die SUVA Richtlinien für den Einsatz von Kranen und Baumaschinen im Bereich elektrischer Freileitungen einhalten.

3. GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN

Art. 35 AlIgemeine Anforderungen

Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitare Einrichtungen, Raum- und Fenstergrëssen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit und Warme- und Schallschutz und Gewasserschutz. Die jewei ls gültigen Normen und Empfehlungen des SIA und der einschlëq iqen Fachverb ânde gelten ais Richtlinien.

Art. 36 Emissionen und Immissionen

Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen. Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lârrn, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich mëglich sowie wirtschaftlich ist. Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen , wenn sie eine unzumutbare Belastigung erwarten lassen. Verwiesen wird im übrigen auf die eidgenëssischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die Làrmschutz-Verordnunq des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV) sowie die Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV).

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Empfindlichkeitsstufen gemass Art. 43 der Larmschutzverordnung Soweit im Zonenplan nichts abweichendes festgelegt ist, gelten die in der Zonenordnung, gemass LSV, zugeordneten Larmempfindlichkeitsstufen. Die Larmimmissionen müssen die Grenzwerte gemass USG 1 LSV einhalten. Bei unzumutbarem Baulârm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der L ârrnimrnlsslonen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Betreffend vorbelasteten Bauzonen ist für die ES Il der Vorbehalt anzubringen, dass bei einer kommenden Sanierung der ortsfesten Anlage (Strasse oder Bahn) gegebenenfalls ein Verfahren zu Hëhereinstufung in die ES III eingeleitet werden kann.

Art. 37 Energiesparrnassnahmen

Die Gebaude und die Einrichtungen , die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind 50 zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten , dass der Energieverlust auf ein Minimum beschr ânkt wird. Verwiesen wird auf die kantonale Energiegesetzgebung. Bestehende Gebaude und Einrichtungen , die den neuen Anforderungen nicht entsprechen , werden diesen angepasst , sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhâltnisrnëssiç sind. lm übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Januar 2004 sowie die Energieverordnung betreffend die rationelle Nutzung Energienutzung in Bauten und Anlagen vom 9. Februar 2011.

Art. 38 Geschosshôhe

ln Neubauten müssen standlç bewohnte Wohn- , Schlaf- und Arbeitsrâume , welche für eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hëhe von mindestens 2.30 m aufweisen . Bei Ferienhâusern, bei Dachauf-Iausbauten sowie bei Umbauten bestehender Bauten kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden. Für Gasthëfe, Herbergen, Wirtshauser elnschl âqlqen gesetzlichen Bestimmungen.

und

andere

âhnliche

Betriebe

gelten

die

Art. 39 SpielpUitze

Bei Wohnhausern mit vier und mehr Wohnungen sind geeignete Spielplatze auf privaten Grundstücken nach Mëglichkeit abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundtlache 5011 in der Regel im Minimum 15 % der gesamten Wohnflache, mindestens aber 60.0 m2 ausmachen . Sie dürfen nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienen . Spielplàtze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen f1iessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen.

Art. 40 Abstellrâurne

ln Mehrfamilienhausern ab vier Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Abstellraurne für Kinderwagen und Fahrràder zu erstellen. Diese müssen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.

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Bei Industrie und Gewerbebauten sowie grësseren Überbauungen ist ein Kehricht-ContainerPlatz einzurichten.

Art. 41 Sanitiire Anlagen

Für jede Wohnung sind eigene sanitare Anlagen zu erstellen (Toiletten, Badezimmer). Für Restaurants, ëffentliche Versammlungslokale usw. gelten die elnschlàqiqen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Gesetz vom 17. Februar 1995 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getranken (GGG); Art. 16 GGG).

Art. 42 Lüftungsanlagen

Ventilationsëffnungen dürfen auf der Strassenseite der Gebâude oder gegen einen ëffentlichen Durchgang nicht tiefer ais 2.50 m über dem Boden angebracht werden.

Art. 43 Mist- und Jauchegruben

a) Misthëfe müssen mit undurchlâsslqen Umfassungsmauern umgeben werden. Die Jauche muss in geschlossenen Gruben gesammelt werden. Mist und Jauche müssen landwirtschaftlich verwertet werden. Mist- und Jauchegruben müssen so angelegt und ausgestattet sein, dass sie keine unzumutbare Belastigung für die Umgebung darstellen. Für Mistplâtze und Jauchegruben ist ein Mindestabstand von 20 Metern bis zur nachsten Bauzone einzuhalten. lm übrigen wird auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Luftreinhalteverordnung verwiesen. Sowohl neue wie bestehende Anlagen dürfen keine Gefahren für die Bevëlkerung darstellen und müssen ausreichend eingefriedet oder eingedeckt sein. b) Über die eventuelle Aufhebung oder Sanierung solcher bestehender Anlagen in Wohnbereichen entscheidet der Gemeinderat. c) Für die Neuerstellung entsprechender Anlagen ist eine Bewilligung der Gemeinden einzuholen. d) Das Ableiten von Jauche auf die Strasse und auf fremde Grundstücke oder in die Kanalisationsanlagen ist verboten. lm übrigen wird auf die Umweltschutzgesetzgebung verwiesen.

Art. 44 Behindertengerechtes Bauen

Bauten und Anlagen, die nach ihren Zweck auch Behinderten und âlteren Personen dienen sollen, sind mëglichst so zu gestalten, dass sie für diese gut zuqânqlich und benützbar sind. Das Nahere bestimmt die Gesetzgebung über die Eingliederung behinderter Menschen (Richtlinien des Kanton Wallis vom 28. Oktober 1993 zuhanden der zustandiqen Gemeindeund Kantonsbehërden betreffen das behindertengerechte Bauen).

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4.0RTS-UNDLANDSCHAFTSSCHUTZ

Art. 45 Landschaftsschutz

Die Landschaftsschutzgebiete umfassen jene Flachen, welche zum Schutz des Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewâsserufern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Frelflàchen mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden kënnen. Es gelten die kantonalen und eidgenëssischen Bestimmungen . Die notwendigen Schutzmassnahmen nach Raumplanungsrecht und nach Natur- und Heimatschutzrecht werden im Rahmen der Ortsplanung getroffen, namentlich durch die Bezeichnung der zu schützenden Landschaft mit einer Schutzzone.

Art. 46 Naturschutz

Die Naturschutzgebiete umfassen Biotope wie Uferbereiche, Naturweiher, Tümpel, Auengebiete, Amphibienlaichgebiete , Moore sowie Hecken, Feldgehëlze, Trockenstandorte , Magerwiesen und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder Vorkommen seltener Pflanzen- und Tiergesellschaften auszeichnen. Die notwendigen Schutzmassnahmen entsprechen Landschaftsschutz.

slnnqernâss denjenigen

für den

Der Schutz von Naturobjekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben .

Art. 47 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzzonen

Entsprechend ihrer Bedeutung wird zwischen nationalen kantonalen und kommunalen Landschafts- und Naturschutzgebieten unterschieden . a) Nationale Bedeutung LN, NN ln den Schutzzonen von nationaler Bedeutung (BLN/KLN) fallt die Wahrung des Naturund Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit des Kantons und des Bundes. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfaltig zu prüfen. Veranderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder hëherwertigem ëffentlichem Interesse entsprechen. b) Kantonale Bedeutung LK, NK ln den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustàndiqkelt von Gemeinde und Kanton. c) Kommunale Bedeutung LG, NG Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen in die alleinige Zustandigkeit der Gemeinde.

Art. 48 Schutz von Wasserlaufen - Uferzone

a) Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, Bëschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. b) Uferschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Die Ufervegetation darf weder gerodet, noch überschüttet noch auf andere Weise zum

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Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahrnefëllen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. c) Der Gewasserraum steht dem Gewasser zur Verfügung und gewahrleistet damit unter anderem den Schutz var Hochwasser; ein ausreichender Gewasserraum dient der Gefahrenpravention und ermëglicht es Hochwasserschutzbauten zu erstellen. Er dient der Erholung der Bevëlkerung und ist ein wichtiges Element der Kulturlandschaft. Zudem verringert ein ausreichender Abstand der Bodennutzung zum Gewasser den Eintrag von N àhr- und Schadstoffen. Der einzuha ltenden Abstande zum Gewasser werden in Art . 41 a und Art. 41 b der Gewasserschutzverordnung (GSchV) yom 28. Oktober 1998 definiert. d) lm Gewâsserraurn dürfen nur standortgebundene, im ëffentlichen Interesse Iiegenden Anlagen wie Fuss- und Wanderwege , Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden . In dicht überbauten Gebieten kann die Behërde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Weitergehende Bestimmungen, namentlich die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewasserraums, sind in Art. 41 c der Gewasserschutzverordnung (GSchV) yom 28. Oktober 1998 geregelt.

Art. 49 Schutz des Ortsbild und Landschaftsbildes

a) Bauten und Anlagen müssen sich namentlich hinsichtlich Grësse, Stellung, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung derart einordnen (Art. 17, Abs . 1, BauG VS) dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Der Geme inderat kann Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrâchtiqten , ablehnen, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. b) Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts-/ und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten (Art. 17, Abs . 2, BauG VS) . c) Die zustandiqe Baubewilligungsbehërde kann verfügen , dass Gebaude oder andere Anlagen , die sa verfallen sind, dass sie das Landschafts- oder Ortsbild beeintr âchtiqen oder für die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen , wieder instandgestellt oder beseitigt werden (Art. 17, Abs . 3, BauG VS). Sie kann allenfalls verlangen, dass Materialdepots und aile anderen Einrichtungen oder Anlagen, deren Anblick Anstoss erregt, verdeckt oder beseitigt werden. d) Besonders schutzwürdige Objekte (Art. 18, Abs. 1, BauG VS) -

Seen , Flüsse , Bache und ihre Ufer. Die See- und Flussufer sind ëffentlich zuq ânqllch zu machen, soweit nicht Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen oder unverhëltnismassiçe Eingriffe in privates oder ëffentliches Eigentum notwendig werden .

-

Landschaften, Orts- und Strassenbilder, Bauten und Anlagen von besonderer Schënheit oder Eigenart , insbesondere geschichtlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung . Ihr besonderer Wert darf nicht geschmalert werden .

-

Für die Landschaft oder für Siedlungen charakteristische Baumbestande. Gehëlze, Hecken , Gârten, Plâtze , Lauben , Durchqanqe, Innenhëfe und dergleichen; sie sind ihrer Bedeutung gemass zu erhalten , allenfalls wiederherzustellen , zu ersetzen oder neu zu gestalten.

e) Besonders schutzwürdige Objekte dürfen weder nachteilig verandert, noch abgebrochen, noch durch Veranderung ihrer Umgebung beeintrachtigt werden (Art. 18, Abs. 2, BauG VS) .

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Art. 50 Inventare

a) Die Klassierung der Schutzobjekte von nationaler Bedeutung erfolgt gemass der Bundesgesetzgebung. Der Kanton bestimmt die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung. Die Gemeinden bestimmen die Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung im Rahmen der kommunalen Raumplanung und gemass der Baugesetzgebung (Art . 18, Abs .3 BauG, Art. 12 ff BauV, Art. 13 und 23 kRPG) . b) Die aufgrund besonderer Gesetzgebung des Bundes und des Kantons erstellten Inventare bleiben vorbehalten . Objekte deren Schutz noch nicht geregelt ist, kënnen im Baubewilligungsverfahren besonderen Nebenbestimmungen unterstellt werden .

Art. 51 Schützenswerte Bauten

a) Bei den ais schützens- und erhaltenswert bezeichneten Bauten handelt es sich um Kulturdenkmaler. Sie bilden integrierenden Bestandteil der Schutzzonen im Sinne von Art . 23 kRPG. Geschütze Kulturdenkm~ler (s. Plan, Objekte rot eingef~rbt. mit schwarzem Punkt) Diese Bauten stehen aufgrund ihrer bedeutenden architektonischen oder künstlerischen Ouaütat oder wegen ihrer ausqepraqten Eigenschaften ais Einzelobjekt unter kantonalem und/oder eidgenClssischem Denkmalschutz. Sie sind in ihrer inneren und ausseren Substanz und samt ihrer unmittelbaren Umgebung unqescnmalert zu erhalten. Ein ausreichender Gebaudeunterhalt ist zu gew~hrleisten . Verânderunqen bedürfen der Genehmigung der kantonalen Denkmalpflege, insbesondere auch die Erneuerung oder veranderunç der Farben , Materialien und Elementen wie Fenster, Fensterladen, Türen, Verputz, Holzwerk, Bedachung, usw. Alle Arbeiten sind nach den Vorgaben der Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. Details sind jeweils vor der Ausführung mit ihr abzusprechen. Schützenswerte Kulturdenkm~ler (s. Plan, Objekte von überkommunaler bzw. kantonaler Bedeutung, auf dem Plan rot eingef~rbt) Diese Bauten sind aufgrund ihrer architektonischen oder künstlerischen Oualltat oder wegen ihrer Eigenschaften schützenswert. Sie sind in ihrer inneren und ëusseren Substanz und samt ihrer Umgebung unqeschrnalert zu erhalten. Ein ausreichender Gebaudeunterhalt ist zu gew~hrle isten . Veranderunqen bedürfen der Genehmigung der kantonalen Denkmalpflege, insbesondere auch die Erneuerung oder veranderunç der Farben , Materialien und Elementen wie Fenster, Fensterladen, Türen, Verputz, Holzwerk, Bedachung, usw. sind im Sinne der Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. Erhaltenswerte Kulturdenkm~ler (Objekte von kommunaler Bedeutung > in Salgesch nicht festgelegt) Diese Bauten sind wegen ihrer ansprechenden Oualitat, ihrer Lage oder ihrer charakteristischen Eigenschaften erhaltenswert und sollen geschont werden. Erhaltenswerte Bauten sind in ihrem ëusseren Bestand und mit ihren wesentlichen Strukturen moqllchst zu bewahren. Ein Abbruch ist nur zulasslq, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sich die Gebaudesubstanz mit verhëttn tsrn ësslqen Aufwand nicht erhalten lasst und wenn gleichzeitig ein bewilligungsf~higes Ersatzprojekt mit gesicherter Ausführung vorliegt. lm Falle eines Neubaus ist das Gebaude durch ein gestalterisch ebenbürdiges Objekt zu ersetzen, das Stellung und Volumen (Fassadenflucht, Geschosszah l, Firstrichtung) des ursprünglichen Gebaudes im Wesentlichen übernimmt. Allf~lI ige Abweichungen dürfen nicht zu einer Beelntrachtlqunq der das Quartier bestimmten Bebauung führen. b) Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebauden sind, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltens- und schützenswerten Bauten f âllt unter das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG).

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Art. 52 Archâoloqlsche Schutzzone

Bei Baugesuchen in dieser Zone weist der Gemeinderat den Gesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in einer archâoloqlsch geschützten Zone befindet und dass dort bei eventuellen Funden die notwendigen Ausgrabungen ermëglicht werden müssen . (Art. 724 ZGB) . lm Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unterbreitet die Gemeinde das Baugesuchdossier der kantonalen Dienststelle für Hochbau , Denkmalpflege und Archaoloqle zur Vorprüfung . Mehrkosten infolge durch die Sanierungen oder Ausgrabungen bedingter Mehrarbe iten gehen zu Lasten der kantonalen Dienststelle für Denkmalpflege und Arch àoloqie.

5. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 53 Orientierung der Bauten

Die Frontrichtung der Bauten und Giebel ist der allgemeinen Orientierung des Quartiers anzupassen. Der Gemeinderat bestimmt in baulich oder landschaftlich empfindlichen Gebieten Zonen gleicher Orientierung der Bauten und gleicher Giebelrichtung .

Art. 54 Fassadengestaltung

ln der Dorfkernzone gelten folgende Vorschriften : Aligemeines a) Bei Renovationen sollen stërende und stilfremde Fassadenelemente rückgebaut werden (ursprüngliche Zustand) . Fassadenmaterialien b) Bildet das Gebaude Bestandteil einer Hauserreihe mit mehrheitlich verputzten Fassaden, so muss für den Neubau ebenfalls ein Verputz (Kellenputz, regelmassiger Abrieb, Besenwurf) angebracht werden . Sichtmauerwerke müssen erhalten bleiben . c) Nicht ins Dorfbild passende Fassadenverkleidungen wie Marmor, Relief- und Zeichenverputz, Keramik , Metalle , Glas, Kunststoffe, Faserzementplatten, aile glanzenden oder hellen Materialien , sind verboten . d) Neu- und Anbauten aus Holz sind nach Mëglichkeit dem Farbton der Altbauten anzupassen. Fassadenvorsprünge e) Erker, Markisen, usw. kënnen nur ausnahmsweise für neue Einzelgebaude zugelassen werden . Fassadenëffnungen in Altbauten

f)

Neue Fensterëffnungen in bestehenden Altbauten sind der Fenstergrësse, Fenstergliederung und Fensteranordnung anzupassen .

ursprünglichen

g) Aussenseitige Fensterfutter und Fensterverkleidungen sind nicht erlaubt. Dasselbe gilt auch für Türen .

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h) Sofern es sich für Wohn- und Geschâftszwecke ais notwendig erweist, werden bei bestehenden Bauten neue Fassadenëffnungen (Türen und Fenster) zugelassen , insofern dies den Bestimmungen über schützenswerte Bauten nicht widerspricht und das Gesamtbild des Gebaudes nicht wesentlich beelntr âchtlqt wird. Fensterladen i)

Bei bestehenden Gebauden müssen Fensterladen angebracht werden; bei Neubauten sind auch Rolllâden zulassiq.

Art. 55 Bedachung und Dachausbauten

a) Die gesamte Lange aller Dachaufbauten einer Gebëudeseite darf max. 40% der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten . Der seitliche Abstand der Dachaufbauten, der Dacheinschnitte sowie der Oachflâchentenster bis zum Gebëuderand muss mindestens 1.5 m betragen. Die Dachausbauten müssen mit dem gleichen Material wie das Dach gedeckt werden. b) Sonnenkollektoren sind grundsatzlich auf Dach- oder Fassadenû âchen von NebenIAnbauten anzubringen. Eignen sich diese Flachen nicht oder sind sie nicht vorhanden, so sind Kollektoren sorgfaltig in das Hauptqebaude zu integrieren, wobei die kompakte Anordnung der Kollektoren einerseits und eine geschlossene, ruhige Gesamtwirkung anderseits zu beachten sind. Dabei ist darauf zu achten, dass die Kollektoren von ëffentlichen Standorten aus nicht stërend in Erscheinung treten . Dorfkernzone c) Das Satteldach ist obligatorisch. Die Dachneigung betraqt 35% - 60% (19.3° - 30.9°). Ausnahmen kënnen für kleinere eingeschossige Anbauten bewilligt werden, wo ein Pultdach zulàssiq ist. d) Dimension und Form der Vord âcher müssen den Gebâuden in der unmittelbaren Umgebung angepasst werden. e) Mit Ausnahme von Lukarnen, Kaminen oder Ventilationsaufbauten sind keine Dachaufbauten gestattet. Ouergiebel und Kreuzfirsten sind erlaubt. Dacheinschnitte sind nicht zulâsstq . Es werden nur Spitzlukarnen zugelassen. Die Front muss 50 cm von der Fassadenfront zurückstehen. Der DachfusslTraufe ist durchzuziehen. Die Breite der Lukarnen darf 1.3m nicht übersteigen. Zwischen den einzelnen Lukarnen ist eine Distanz von mindestens 1.5m einzuhalten. Mit Ausnahme der Ouergiebell Kreuzfirsten dürfen Dachaufbauten mit keinem Teil naher ais 1.0 m an die Firstlinie heranreichen Dachflachenfenster sind in der Regel hochformatig anzuordnen. Ihre Llchttlâche darf 1 m2 nicht übersteigen. Das Zusammenschieben von zwei Dachflachenfenstern ist gestattet, wenn ihre Lichtflàche nicht mehr ais 1,50 m2 betraqt.

f) Ais Dachmaterialien sind in der Dorfkernzone Schiefer oder schleferahnllche Platten, Natursteinplatten sowie dunkelfarbige flache Tonziegel zu verwenden. Bei Kleinbauten 1 Annexen 1 Scheunen usw. ist Blech ais Falzblecheindeckung erlaubt. Übrige Zonen g) ln der Regel sind Sattel- und Walmdacher anzuordnen. Die Dachneigung betrâqt zwischen 35% - 60% (19.3° - 30.9°). Sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigt wird , sind Flach- und Pultdâcher sowie Attikageschosse zulâsslq (siehe

Art. 18

Geschosszahl , VolIgeschoss). h) Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen .

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i)

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Dachaufbauten wie Lukarnen, Ouergiebel/Kreuzfirsten sowie Dacheinschnitte sind gestattet. Dachaufbauten müssen jedoch die gleiche Dachneigung wie der Hauptbau aufweisen. Dachflachenfenster sind zulassiq. Schleppgauben sind gestattet, wenn bei bestehenden Gebauden bereits solche vorhanden sind. Das Vermischen von verschiedenen Aufbautypen (Schleppgauben, Lukarnen) ist untersagt.

Art. 56 Kniestockgestaltung

Bei Bauten, welche die zul âsslçe Zahl der VolIgeschosse erreichen, darf die Kniestockhëhe ab Oberkante Dachgeschossfussboden fertig bis Oberkante Fusspfette gemessen 1.20 m nicht überschreiten . Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von landschaftsempfindlichen Baugebieten. Bei zurückgesetzten Fassaden darf die Kniestockhëhe auf max. 1/3 der Fassadenlânqe überschritten werden.

Art. 57 Antennen und Reklameeinrichtungen

a) Aussenantennen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere, dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind nicht zul àsslq. Es ist nach Mëglichkeit eine Gesamtantenne anzubringen. Balkon- sowie Parabolantennen sind so anzubringen, dass sie nicht stôrend wirken. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschlagen. ln allen Fâllen, in denen Estrichantennen oder àhnliche ausserllch nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten . b) Reklamen , Schauk ësten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. An die Fassade angebrachte Schilder sind in der Dorfkernzone nur gestattet, wenn diese das Strassen- oder Ouartierbild sowie die Architektur der Fassaden nicht beeintrachtigen . Ausser in begründeten Ausnahrnefâllen darf in der Dorfkernzone die Flache solcher Schilder 0.5 m2 nicht überschreiten. c) Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehërde bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 58 Einfriedungen, Stützmauern

Zur Einfriedung von Grundstücken sind nach Mëglichkeit t.ebhaqe zu verwenden. Einfriedungen und Mauern auf der gemeinsamen Grenze zum Nachbar dürfen die H ëhe von 1.50 m nicht überschreiten. Mauern, welche hëher ais 1.50 m sind, müssen um die Halfte ihrer Mehrhëhe von der gemeinsamen Grundstückgrenze zurückgesetzt werden. Der Gemeinderat kann von diesen Hëhenvorschriften Ausnahmen gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere bei Gewerbe- und Industriezonen. In diesen Zonen sind Einfriedungen mit Einwilligung des Nachbars und der Gemeinde auf der gemeinsamen Grundstückgrenze bis zu 2.5 m Hëhe erlaubt. Damit die Durchqanqe für landwirtschaftliche Zwecke gesichert bleiben, kann der Gemeinderat verlangen, dass neue Einfriedungen nur in einem Abstand von 1.0 m von der Grundstücksgrenze erstellt werden.

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Sichtbare Stütz- und Futtermauern sind zu verputzen oder mit ortsüblichen Natursteinen zu verkleiden. Übersteigt ihre Hëhe 2.0 m, müssen sie mit Natursteinen verkleidet oder mit Lebhaqen bepflanzt werden .

6. STRASSEN UND BAULINIEN

Art. 59 Baulinienplan

a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von ëffentlichen Verkehrsanlagen, Gewâssern, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldern, Skipisten und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. b) Besondere Baulinien wie Gestaltungsbaulinien bestimmen die Lage und die Umrisse der Bauten und Anlagen allseits oder legen deren Verlauf der Fassadenflucht fest. Rückwartige Baulinien und Innenbaulinien legen die zulâssiçe horizontale Bautiefe und die Grësse der Innenhëfe fest. c) Es gibt fakultative und obligatorische Baulinien: Fakultative Baulinien dürfen von Gebauden nicht überschritten werden . Auf obligatorischen Baulinien muss gebaut werden . Der Gemeinderat kann, falls ein ëffentliches Interesse an der bestimmten Gestaltung an Verkehrsraumen und Platzen vorhanden ist, das Bauen auf die Baulinie vorschreiben . d) An Gebauden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu ëffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veranderungen an solchen Bauten kënnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung im Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Geb âudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. e) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden , betraqt der Abstand 3.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Ausfahrten und Garaqenvorpl âtze (Art. 63). f)

Rechtskr âftiqe Baulinienplâne sowie die unter Absatz e) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend . Die rechtskràftiqen Baulinienpl âne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim Departement für Bau und Umwelt des Kanton Wall is in Sitten und kënnen dort eingesehen werden.

g) Für die kantonalen Strassen kommen nur die Bestimmungen des Strassengesetzes zur Anwendung .

Art. 60 Bauverbot zwischen Baulinien

Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleiben Eigentum der Anstësser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen (Strassenverbreiterung , Fussweg, Trottoir) übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden . Ausnahmen sind nur nach Art. 208 des kantonalen Strassengesetzes mëglich. Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleibt Eigentum der Anstësser und ist somit bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer anrechenbar.

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Art. 61 Vorspringende Gebaudeteile

Ausladungen über die Baulinie wie Balkone, Erker, Vordacher und Vortreppen, sind gestattet, sofern diese nicht auf das Gemeindegut übergreifen. Die Ausladung darf nicht mehr ais 1.50 m betragen und muss mindestens 2.5 m über dem Gehsteig und mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegen. Weder Türen, Portale, Fenster und Rolllâden dürfen sich in weniger ais 4.50 m Hëhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges ëffnen. Wenn es das ëffentliche Interesse verlangt, müssen vorspringende, in den Baulinienbereich hineinragende Gebaudeteile entfernt oder abqeândert werden, ohne dass eine Entschadiqunq geschuldet wird. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz und die Norm VSS 640 200.

Art. 62 Parkierung

a) Bei Neubauten, grësseren Umbauten und wesentlichen Zweckanderunqen hat der Bauherr auf dem Baugrundstück oder in dessen Nâhe eine für den verursachten Mehrbedarf ausreichende Zahl von Abstellplâtzen für Motorfahrzeuge zu gewahrleisten. b) Die Anzahl der Abstellplàtze wird bestimmt durch die Menge des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhaltnisse in dem betreffenden Quartier. Dabei hat auf jede Wohnung bis 120 m2 Wohnflache mindestens eine Garage oder ein Abstellplatz und bei jeder Wohnung über 120 m2 Wohnflache 2 Garagen oder Aostellplâtze auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nëtigen Abstellpl âtze fest, in der Regel : • für Hotels • für Restaurants • für Gesch âftsh ëueer

1 Abstellplatz pro 3 Betten 1 Abstellplatz pro 4 m2 Restaurationsfl âche (Sitzplâtze in Gartenterrassen sind ausgeschlossen) 1 Abstellplatz pro 50 m2

lm Zweifelsfalle sowie für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fâlle dienen ais Richtlinie für die Berechnung der Abstellplâtze die Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner. c) Kann der Pflichtige weder Abstellplatze in genügender Anzahl anlegen oder erweist sich die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ais nicht zweckmassiq , ist der Gemeinde eine angemessene Ersatzabgabe zu entrichten (Art. 26, Abs . 2, Bst. b BauG VS). Die Hëhe der Entschadiqunq pro fehlenden Abstellplatz wird vom Gemeinderat festgelegt. Ein Anspruch auf einen reservierten Parkplatz auf ëffentlichem Grund erwâchst mit diesen Beitràqen nicht. ln Gebieten, die nach der Ortsplanung vom privaten Motorfahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, kann der Gemeinderat keine oder nur eine beschrankte Anzahl von Abstellplâtzen , Garagen, Einstellhallen oder Parkhâuser zulassen (Art. 26, Abs.2. Bst. c BauG VS) d) Gegen Eintragungen eines entsprechenden Parkplatz - Servituts im Grundbuch kënnen private Abstellplatze auch auf einer Nachbarparzelle erstellt werden, falls diese selbst für die eigenen Bedürfnisse genügend Parkplatze besitzen und diese nicht weiter ais 300 m entfernt sind und sich innerhalb der Bauzone befinden. Zur Verhinderung der nachtrâqlichen Lëschung ist diese Dienstbarkeit ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

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Art. 63 Ausfahrten, Garagenvorplatze

a) Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Obersicht darf weder durch Pflanzen , Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden (Art. 214 kant. Strassengesetz). Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Gefalle nicht überschreiten. Sind keine Baulinien ausgeschieden worden, so müssen Garagenausfahrten von Gemeinschaftsparkanlagen 3.0 m vom Strassenrand und mindestens 1.0 m vom Gehste igrand horizontal verlaufen . b) Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen . Für die Benützung ëffentlichen Grundes im Bereich von Garagenvorplatzen kann die Gemeinde eine entsprechende Gebühr/Abgabe verlangen. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut , kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen , sofern die ërtlichen Verhëttnlsse dies zulassen (Art. 212 des kant. Strassengesetzes) . c) lm übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 64 Private Strassen und Wege

Privatstrassen müssen sich dem Verkehrsplan- und dem Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen . Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich . Liegt für das Gebiet kein Verkehrsrichtplan vor, ist der Gemeinderat befugt, Führung und Breite festzulegen. Bestehende Privatstrassen kënnen bei ëffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschadigung übernommen werden . Die Anwendung des Mehrwertverfahrens bleibt vorbehalten . Ein eventueller Anschluss von Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die kantonalen zust ândiqen Instanzen genehmigt werden.

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V. ZONENVORSCHRIFTEN 1. ZONENEINTEILUNG

Art. 65 Zoneneinteilung

Der Zonenplan (Parzellenplan) im Massstab 1:2'500 beschrânkt sich auf die Bauzone, sowie auf das umliegende Gebiet. Er wird in folgende Zonen eingeteilt: a)

Bauzonen

Abkürzung

Dorfkernzone Wohnzone 2 Wohnzone 3 Wohn- und Gewerbezone 3 Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen Industrie und Gewerbezone ParkierungNerkehrsanlagen

D W2 W3 WG3 e. B+A IGZ P

Die folgenden Zonen sind teilweise gesondert vom Zonennutzungsplan auf dem Nutzungsplan 1:10'000 dargestellt (Basis Übersichtsplan) . Die dazugehërigen Bestimmungen bilden Te il des Zonenreglements. b)

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen, Weiden, Sëmmerungsweiden Geschützte Landwirtschaftszone Stallbauzone

c)

Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzgebiete Auenschutzgebiete Schutz Amphibienlaichgebiete Schutz-/ Freihaltezone Archaolcçische Schutzzone

d)

LZ GLZ StB

LN,NN ,LK,NK,LG,NG AN ALN

Weitere Zonen Zone für Sport und Erholung Zone für tour istische Bauten und Anlagen Zone für Camping Zone für Fischzuchtanlagen Wiederinstandstellungszone Zone für Zwischenlagerung und Aufbere itung von Kies des Rottens Übriges Gemeindegebiet

e)

F AR

S+E t. B+A MH FZU WZ ZAK üG

Zonen nach Spezialgesetzgebung Schutz von Hecken- und Feldgehëlzen Schutz des Waldareals und der Baurnbest ânde Schutz vor Gefahren Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale

H W G

az

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2. ZONENORDNUNG a) BAU ZaN EN

Art. 66 Dorfkernzone

a) Zweck der Zone : Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohn- und nicht stërenden Geschaftsbauten (Dienstleistungsbetriebe) vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und zur Fërderung einer zweckmassigen Sanierung.

b) Bauweise:

Geschlossen innerhalb der mit obligatorischen Baulinien begrenzten Gebiete . In den anderen Gebieten ist die offene Bauweise zugelassen

c) Geschosszahl/ Gebaudehôhe :

den st àdtebaulichen Gegebenheiten der umliegenden Bauten entsprechend , jedoch max . gemass den Bestimmungen der Wohnzone W3

d) Grenzabstand:

1/3 der jeweiligen Fassadenhëhe , mind . aber 3.0 m; die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten

e) Ausnutzung :

nicht bestimmt

f) Empfindlichkeitsstufe:

ES Il

g) Besondere Bestimmungen: Neu- , An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hëhe, Dachform, Proportionen , Fensterëffnungen, Material , Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen . Nicht stërende Gewerbe- und neubauten sind untersagt.

Dienstleistungsbetriebe sind gestattet.

Art. 45 ff (Orts- und Landschaftsschutz)

besonders zu berücksichtigen.

Kellerei-

und 53 ff (Gestaltungsvorschriften) sind

ln besonderen Fallen kann der Kanton auch bei affener Bauweise einen kleineren Grenzabstand bewilligen ais dies die obigen feuerpolizeilichen Bestimmungen vorsehen. Insbesondere kann der Kanton mit dem Einverstàndnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den feuerpolizeilichen Bestimmungen nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitraqt. Es dürfen jedoch dabei keine wesentlichen nachbarlichen und keine ëffentlichen Interessen verletzt werden . Die Aufstockung eines bestehenden Dachgeschosses bis zur max. Kniestockhëhe von 1.2 m ist gestattet.

Art. 67 WohnzoneW2

a) Zweck der Zone : Überbauung mit Ein- und kleineren Mehrfamilienhauser in traditionellen Formen. b) Bauweise:

offen

c) Geschosszahl:

max . 2 Voligeschosse

d) Gebàudeh ëhe:

max . 12.50 m O .K. Firstpfette

e) Gebâudelânqe:

in der Regel bis 25.0 m

f) Grenzabstand:

kleiner Grenzabstand: 1/3 der jeweiligen Fassadenhëhe, mindestens aber 3.00 m;

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grosser Grenzabstand: 70 % der jeweiligen Fassadenhëhe , mindestens aber 5.00 m; die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten

g) Ausnutzung :

AZ. =0.5

h) Empfind lichkeitsstufe:

ES Il

i) Besondere Best immungen: Nicht stërende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, welche das in den Wohnzonen geduldete Mass an Larmeinwirkungen nicht überschreiten, sind gestattet. lm Bereich der Wohnzone W2 2. Erschliessungsetappe in Tschüdanga ist mit gestalterischen Massnahmen - beispielsweise, indem die lërmemptlndllchen Raume auf der larmabqewandten Seite angeordnet werden - oder baulich , durch Abschirmungsmassnahmen wie Brüstungen oder Garagen, ein Einhalten der Planungswerte sicherzustellen .

Art. 68 WohnzoneW3

a) Zweck der Zone : Fërderung einer zweckmassigen Überbauung mit Mehrfamilienhausern.

b) Bauweise:

offen

c) Geschosszahl:

max. 3 Voligeschosse

d) Gebaudeh ôhe:

max . 14.00 m O.K. Firstpfette

e) Geb âudelanqe:

in der Regel bis 30.00 m

f) Grenzabstand:

kleiner Grenzabstand: 1/3 der jeweiligen Fassadenhëhe , mindestens jedoch 3.00 m; grosser Grenzabstand: 70 % der jeweiligen Fassadenhëhe, mindestens aber 5.00 m; die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten

g) Ausnutzung:

AZ. = 0.7

h) Empfindlichkeitsstufe:

ES Il

i) Besondere Bestimmungen : Nicht stërende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, welche das in den Wohnzonen geduldete Mass an Larmeinwirkungen nicht überschreiten, sind gestattet.

Art. 69 Wohn- und Gewerbezone WG3

a) Zweck der Zone: Diese Zone ist für das Wohnen in Kombination mit nicht ode r nur rnâssiq stërenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben bestimmt. b) Bauweise :

offen

c) Gebaudeh ôhe:

max . 14.00 m O.K. Firstpfette

d) Gebàudelënqe:

unbeschrankt

e) Grenzabstand:

kleiner Grenzabstand: 1/3 der jeweiligen Fassadenhëhe , mindestens aber 3.00 m; grosser Grenzabstand: 70% der jeweiligen Fassadenhëhe , mindestens aber 5.00 m; die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten

f) Ausnutzung:

AZ.: 0.7

g) Empfindlichkeitsstufe:

ES III

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Art. 70 Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen

a) Zweck der Zone: Diese Zone ist bestimmt für ëffentliche Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport und Erholung , Frei- und Grünflachen, Parkierung) , die im ëffentlichen Interesse Iiegen. Sie enthalten gemeindeeigene und solche Grundstücke, für die das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden kann. b) Bauweise:

offen oder geschlossen

c) Grenzabstand:

1/3 der jeweiligen Fassadenhëhe, mind . aber 3.0 m; die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten

d) Empfindlichkeitsstufe:

ES III ES III (sie he Festlegung Zonennutzungsplan)

Art. 71 Industrie- und Gewerbezone

Diese Zone ist für Industrie- und Gewerbebauten mit den dazugehërenden Verwaltungsbauten bestimmt und für aile stërenden Betriebe, die in den Wohnzonen oder Mischzonen ausgeschlossen sind . Gebaudehôhe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der gewerblichen und industriellen Erfordernissen und der ëffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt. Innerhalb der Zone gilt die Empfindlichkeitsstufen ES IV. lm Kontaktbereich zum Camping Swiss-Plage dürfen auf einer Tiefe von 40 m lediglich masslq stërende Betriebe realisiert werden . Der minimale Grenzabstand betràqt 1/3 der Fassadenhëhe, mindestens aber 3.00m. Die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Besondere Bestimmungen: Betriebszugehërige Wohnungen (hëchstens zwei pro Betrieb) dürfen errichtet werden ; reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen . Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen . ln der Gewerbe- und Industriezone, welche sich auf der Grundwasserschutzzone S3 der Fassung von Siders befindet, müssen bauliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden , wie zum Beispiel Isolation der Bauten , Auffangwanne für wasserqefahrdende Flüssigkeiten; darf das sich auf dem Parkplatz ansammelnde Wasser nicht direkt in den Boden infiltriert, sondern muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone abgeleitet werden . Wenn keine Gefahr für das Grundwasser besteht, kann das Dachwasser und das Drainagewasser direkt in den Boden infiltriert werden .

Art. 72 ParkierungNerkehrsanlagen

Diese Zone umfasst bestehende runqsûachen.

und zukünftige

ëffentl iche Verkehrs- und

Parkie-

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~LANDWIRTSCHAFTSZONEN

Art. 73 Landwirtschaftszonen

Die Landwirtschaftszonen werden im Nutzungsplan wie folgt festgelegt:

a) Landwirtschaftszone 1. Prlorltât Sie umfasst das für die landwirtschaftliche Nutzung bestgeeignete Land (im Sinne von

Art. 16

, Abs . 1, Bst. a,RPG); Fruchtfolgeflachen) . Darunter versteht man das ackerfahiqe Kulturland , bestehend aus Ackerland und Kunstwiesen in Rotation und ackerfahiqe Naturwiesen.

b) Landwirtschaftszone 2. Prioritat Sie umfasst das Land , das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden 5011 (im Sinne von Art. 16, Abs . 1, Bst. b, RPG) Darunter versteht man Kulturland , welches sich aufgrund der Bodeneignung (Getandeforrn, Bodenbeschaffenheit, Erschliessung) nicht ais für die Landwirtschaft bestgeeignet beze ichnet werden kann .

c) Weiden oder Sommerungsweiden Ais Weiden oder Sëmmerungsweiden sind jene landwirtschaftlichen Gebiete bezeichnet, welche besonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind .

d) Rebland Gern âss der Verordnung über die Raumplanung vom 26.3 .1986 wird Rebland nicht zu den Fruchtfolgeflachen gerechnet. e) ln diesen Zonen dürfen werden Bauten und Anlagen sowie Bodenverbesserungsmassnahmen nur bewilligt werden , soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Badens und den damit verbundenen Bedürfnissen der bauerllchen Bevëlkerung und ihrer Hilfskr ëfte oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. Die Zustandigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. Für landwirtschaftlich begründete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2. Die Baubehërde trifft im Bewilligungsverfahren, unter Berücksichtigung der Betriebswirtschaftlichkeit, die notwendigen Anordnungen bezügl ich Stellung , Grësse, Lage und Ausgestaltung der Bauten . Zusatzllch müssen die im Koordinationsblatt E.7/2 .Landwlrtschaftliche Bauten " des kantonalen Richtplanes festgelegten Grundsatze und Vorgehen beachtet werden .

f) Es gilt die Larm-Empfindlichkeitsstufe ES III.

Art. 74 Geschützte Landwirtschaftszone

a) Die geschützte Landwirtschaftszone umfasst Landwirtschaftsgebiete, die wegen ihrer Oualitàt (Art . 16 RPG) und besonderen Eigenart (Art . 17 RPG) schützenswert sind. b) Ausser den für die Nutzung unerlâsslichen Einrichtungen und Erschliessungen dürfen keine Bauten erstellt werden . c) Es gilt die Larm-Empfindlichkeitsstufe ES III.

Art. 75 Stallbauzone

Diese Zone ist für die Erstellung von Stallbauten reserviert. Geb âudehëhe , Art und Weise der landwirtschaftlichen Bauten werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Erfordernissen von Fall zu Fall festgesetzt. Es gilt die Larm -Empfindlichkeitsstufe ES III.

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c) S CHU T Z Z 0 N E N

Art. 76 Landschafts- und Naturschutzzonen

a) Landschaftsschutzzonen Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders sch ënen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulasslq, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind . Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baurnbestânde) und der halboffenen Landschaften ist nach Môglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen , Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehëlzen sind bewilligungspflichtig. Bei grësseren Eingriffen sind nach den We isungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen .

b) Naturschutzzonen Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveranderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassiq , wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen . Besondere Bestimmungen: Samtliche Gesuche, welche im Perimeter des Entscheids über den Schutz des Gebietes von Pfyn in Siders, Salgesch, Varen und Leuk vom 17.12.1997 bei der Gemeinde eingereicht werden, sind der Kommission Pfyn zur Stellungnahme zu unterbreiten. Gesuche im Bereich der Ersatzmassnahmen A91T9 sind zusatzllch der Sektion Nationalstrassen zu unterbreiten. Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind , wird durch jene Gesetzgebung umschrieben .

Art. 77 Auenschutz

Die Auenschutzgebiete sollen unqeschrnâlert erhalten werden . Zum Schutzziel gehôren insbesondere die Erhaltung und Fërderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ëkologischen Voraussetzungen sowie die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und mach bar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewasser- und Geschiebehaushalts. Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulassiq für unm ittelbar standortgebundene Vorhaben , die dem Schutz des Menschen vor schadllchen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden ëffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr Verursacher ist zu bestmëglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

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Art. 78 Schutz Amphibienlaichgebiete

Die Amphibienschutzgebiete sollen unqeschmalert erhalten bleiben. Primares Ziel ist die Unterschutzstellung und Pflege der einzelnen Laichgebiete von nationaler Bedeutung ais Stützpunkte für einen umfassenden Amphibienschutz.

Art. 79 Schutz-/ Freihaltezone

Die Schutz-/ Freihaltezone umfasst jene Flachen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen , Gewasserufern und Waldrandern, zur Gliederung des Siedlungsgebietes erhalten bleiben müssen. Jegliche Veranderung , insbesondere auch der wertvollen Landschaftselementel Naturflachen innerhalb der Landwirtschafts-Rebgebiete, sind untersagt.

d) WEI TER E Z 0 N E N

Art. 80 Zone für Sport und Erholung

a) Zweck der Zone: Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport-, und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Unterirdische oder teilweise erdgeschossige Parkierungsanlagen sind gestattet. b) Bauweise:

offen oder geschlossen

c) Grenzabstand:

1/3 der jeweiligen Fassadenhëhe, mind. aber 3.0 m;

die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten d) Empfindlichkeitsstufe:

ES III

Art. 81 Zone für touristische Bauten und Anlagen

a) Zweck der Zone: Die Zone für touristische Bauten und Anlagen im Bereich des Campings Swiss-Plage ist für Gemeinschafts- und Dienstleistungseinrichtungen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. b) Bauweise:

offen oder geschlossen

c) Grenzabstand :

1/3 der jeweiligen Fassadenhëhe, mind. aber 3.0 m;

die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten d) Geschosszahl :

max. 1 Erdgeschoss und 1 Obergeschoss

e) Empfindlichkeitsstufe:

ES Il

Besondere Bestimmungen: Die Zone für touristische Bauten und Anlagen im Bereich der Larnassi dient zur Realisierung der Eingangspforte zum .Reqlonalen Naturpark Pfyn-Finges". Eingeschossige/erdgeschossige Bauten sind gestattet.

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Art. 82 Zone für Camping

Die Aufteilung zwischen Passantencamping erlâuternden Bericht zu entnehmen.

und

Residenzcamping

ist aus

dem

PASSANTENCAMPING (TOURISTENPLÂTZE)

a) Zweck der Zone: Diese Zone ist grundsatzlich für Passantencamping und -caravanning reserviert. Ausser betrieblich bedingten Bauten und Anlagen (Sanitaranlagen , Wasser- und Abwasserleitungen, Strassen etc.) sind keine Bauten gestattet. b) Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe ES II. Besondere Bestimmungen Passantencamping: Die Plâtze dürfen nur ternporar belegt werden . Festeingerichte Platze sind untersagt. Die Rader der Wohnwagen dürfen nicht demontiert werden. lm Bereich von bestockten Fl âchen sind auf die natürlichen Verh ëltnisse Rücksicht zu nehmen. Insbesondere dürfen keine Veranderungen ausgeführt werden , welche zu einer Beeintrachtigung der Natur- und Landschaftswerte führt. RESIDENZCAMPING (GANZJAHRESPLÂTZE)

a) Zweck der Zone : Diese Zone ist für das Aufstellen von festeingerichteten Platzen 1 Bauten bestimmt. b) Bauweise: offen c) Grenzabstand: 1/3 der jeweiligen Fassadenhëhe, mind. aber 3.0 m; die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten max . 1 Erdgeschoss d) Geschosszahl: e) Gebaudehôhe: max . 4.50 m O.K. Firstpfette f) Gebaudelânqe: max. 12 m g) Gebëudeqrundû âche max . 75 m2 ES Il h) Empfindlichkeitsstufe: Besondere Bestimmungen Residenzcamping : Der Betreiber ist verpflichtet, den Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und ëffentliche Ordnung gerecht zu werden . Für aile festen Einrichtungen sind jeweils die entsprechenden Baubewilligungen einzuholen. Pro Standplatz ist ein Parkplatz auszuscheiden. Zusatzllcn sind Besucherparkplatze im Umfang von 10% der gesamten Standplatze vorzusehen .

Art. 83 Zone für Fischzuchtanlagen

a) Zweck der Zone: Diese Zone ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen zur Aufzucht und Mastung von Fischen sowie für Erholungsaktivitaten, welche in engem Zusammenhang mit den Fischzucht stehen , bestimmt (zB : Wettfischen). Es werden nur Bauten und Anlagen, die unmittelbar mit dem Fischzucht verbunden sind, bewilligt. b) Bauweise: c) Geschosszahl: d) Gebaudehôhe:

offen max. 1 Erdgeschoss max . 4.50 m O.K. Firstpfette

e) Gebàudelanqe:

unbeschrankt

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f) Grenzabstand :

1/3 der jeweiligen Fassadenhëhe, mind. aber 3.0 m; die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten

g) Empfindlichkeitsstufe:

ES III

Art. 84 Zone für Zwischenlagerung und Aufbereitung von Kies des Rottens

Jede Abbaustelle und Deponie ist bewilligungspflichtig . Zust ândiq für die Erteilung einer Baubewilligung ist der Kanton. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenëssischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG). Besondere Beachtung gilt es auch den Bestimmungen zu den Hochspannungs- und Starkstromleitungen zu schenken (siehe Art. 34 Elektrische Leitungen). Ein belasteter Standort darf zudem durch die Erstellung oder Anderung von Bauten und Anlagen nur vorgenommen werden, wenn er nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig wird (Art. 3 AltIV). Die Zone dient ausschliesslich ais Ersatzstandort für die Aktivitaten des Kieswerks auf der linken Rottenseite (z.Z. SA de Produits en ciment - Finges). Aus Gründen des Hochwasserschutzes muss das aus dem RoUen entnommene Rohmaterial sortiert und zwischengelagert werden. Voraussetzung für die Realisierung der Zone für Zwischenlagerung und Aufbereitung von Kies des RoUens bildet die Ausarbeitung eines Sondernutzungsplanes. Ebenso sind die zu erwartenden Umweltauswirkungen in einem Bericht festzuhalten . Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe ES IV.

Art. 85 Wiederinstandstellungszone

Die bestehende Abbaustelle/Steinbruch im Gorwetsch wird im Rahmen einer Gesamtplanung wiederinstandgestellt. Deponieren von nicht verschmutztem Aushubmaterial ist gestaUet, sofern dies den Vorgaben der Wiederinstandstellungsplanung entspricht. ln dieser Zone darf nur Inertmaterial aus grossen Bauprojekten deponiert werden , damit die Zeit der Wiederinstandstellung kurz ausfallt und die Oualitàt des Materials kontrolliert werden kann. Wiederinstandstellungsgesuche sind der zustandigen Behërde vorzulegen . Vorbehalten bleibt die Baubewilligung sowie weitere Spezialbewilligungen.

Art. 86 Übriges Gemeindegebiet

Das übrige Gemeindegebiet umfasst die Fl âchen der Gemeinde, welche nicht zur Landwirtschaftszone, zur Bauzone oder zum Waldareal gehëren. In der Regel sind dies unproduktive Felsgebiete oder Berggebiete. Es kann auch Gebiete umfassen , deren Nutzung im Zonennutzungsplan nicht festgelegt ist. Grundsâtzlich kann im übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahrnef àllen eine Baubewilligung erteilt werden . Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

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ZONEN NACH SPEZIALGESETZGEBUNG

Art. 87 5chutz von Hecken/Feldgeholzen

a) Ais Feldgehëlze und Hecken gelten mit einheimischen standortsgerechten Baurnen und Strauchern bestockte Flachen, die nicht Waldareal darstellen. Sie erfüllen wichtige ëkologische und landschaftsasthetische Funktionen. b) Feldgehëlze und Hecken ausserhalb der Bauzone sind gemass Art. 18 NHG und Art. 18 JSG geschützt. Danach wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsatzllch und ohne Bewilligung Feldgehëlze oder Hecken beseitigt. c) Eventuell notwendige Beseitigungen von Feldgehëlzen und Hecken kënnen durch die kantonale Dienststelle für Wald und Landschaft in Absprache mit der Dienststelle für Jagd und Fischerei bewilligt werden. Rodungen von Feldgehëlzen und Hecken sind durch flëchen- und funktionsgleichen Ersatz zu kompensieren. d) Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.

Art. 88 5chutz des Waldareals und der Baumbesüinde

a) Flâchen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung ais Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zustândiqen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. b) Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden im Bereich der Bauzone neu durch den Waldkataster festgelegt. c) Die minimale, horizontal gemessene Entternung zwischen einer Baute und dem Waldrand muss 10.0 m betragen. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre Lange 1.5 m tief in den Abstandsbereich hineinragen. d) Jedes Beseitigen von Baumen, Gehëlz oder Gebüsch bedarf einer Bewilligung.

Art. 89 5chutz vor Gefahren

Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. Gefahrenzonenplëne weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den

Plânen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschrankungen und bauliche Massnahmen) zur Gewâhrleistunq der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest. Diese einzuhaltenden Vorschriften befinden sich im Anhang dieses Reglements.

Art. 90 Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale

a) Sie umfassen die Gebiete, in denen die Nutzungsarten und die T àtiqkeiten die Oualitât des zur Trinkwasserversorgung gefassten Grundwassers oder des in Zukunft gefassten Grundwassers nicht gefahrden dürfen. Die Schutzzonen im eigentlichen Sinn werden unterteilt in: Zone 51 (Fassungsbereich und Versickerungszonen): Sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und Bauten sind verboten. Nur der Bau der zur Fassung nëtigen Anlagen ist mëglich.

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Zone 52 (engere 5chutzzone): Bauten und Anlagen sind verboten . Landwirtschaftliche Nutzung ist nur mëglich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellt. Zone 53 (weitere 5chutzzone): Wohnbauten sowie Bauten für Industrie und Gewerbe sind unter Schutzmassnahmen mëglich. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind mëglich. b) ln der Schutzzone der Quelle Follong sind die Einschrankungen und die Schutzzonenvorschriften gemass dem hydrogeologischen Dossier zu beachten . c) ln der GW-Schutzzone S3 der Fassungen Raspille sind die Einschrankungen und die Schutzzonenvorschriften gemass dem hydrogeologischen Dossier zu beachten . lm Prinzip sind nur gewerbliche und industrielle Betriebe, die grundwassergefahrdende Stoffe weder erzeugen, noch verwenden, lagern, umschlagen oder befërdern , zugelassen. Angesichts der bestehenden Lage soli diese Schutzzone ais Schutzzone S3 mit beschrënkter Schutzwirkung berücksichtigt werden; in Ausnahrnef ëllen kënnten Industrie- und Gewerbebauten zugelassen werden, wenn bauliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. d) Innerhalb der Gewasserschutzzonen und der Gewasserschutzareale muss der Gesuchsteller mit einer hydrogeologischen Expertise den Beweis erbringen , dass sein Projekt den gesetzl ichen Bestimmungen entspricht. Dies gilt auch für provisorische Gewasserschutzzonen und Gewasserschutzareale. e) Alle Projekte innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -arealen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

f) Massgebend für die Nutzungsbeschrankung ist die eidgenëssische und kantonale Gesetzgebung , insbesondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen sowie die eidgenëssischen Vorschriften zum Fassungsschutz (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewasserschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen des BUWAL, Oktober 1977, teilrevidierte Auflage 1982). g) Sofern erforderlich , erstellt die Gemeinde ein eigenes Reglement für die Schutzzonen .

3. BE50NDERE VOR5CHRIFTEN FÜR GE5AMTÜBERBAUUNGEN

Art. 91 Gesamtüberbauung

Bei der Überbauung einer grësseren zusarnrnenhânqenden Flache kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: Die Überbauung ist gesamthaft zu planen und aufzulegen . Sie muss im einzelnen und in ihrer Gesamtanlage gut gestaltet sein und eine gute Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen . Das Ausnutzungsmass (inkl. Bonus) der entsprechenden Bauzone darf nicht überschritten werden. Die vorgeschriebenen Abstellplatze für Motorfahrzeuge sind zu errichten . Das anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen für den Erlass von Ouartierplanen. Der Gemeinderat kann das Projekt für eine Arealüberbauung fachrnannlsch begutachten lassen, wobei die Kosten vom Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten .

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VI. DAS BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 92 Baubewilligungsverfahren

Alle Bauten und baulichen Anlagen, ihre im Hinblick auf Anliegen der Raumplanung , des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung , Erweiterung , teilweise oder ganzliche Zweck ànderunq und ihre Beseitigung bedürfen der Bewilligung durch die zust àndiqe Baubewilligungsbehërde. Das Verfahren für Baubewilligungen richtet sich nach der Bauverordnung yom 02. Oktober 1996 des Kanton Wallis .

VII. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 93 Ausnahmebewilligungen

a) Sofern besondere Verhâltnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kënnen die Baupolizeibehërden Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen . Es dürfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen ëffentlichen Interessen verletzt werden . b) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zul âssiq: • wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Hërte führt oder durch die Ausnahme eine bessere Arch itektur erzielt werden kann (Beurteilung durch ausgewiesene Fachleute bleibt dabei Voraussetzung) . • für Bauten in ausschliesslich ëffentlichem Interesse ; • für landwirtschaftliche Bauten ; • für provisorische Bauten; c) Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet werden. d) Setzt das Bauvorhaben die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen . Vorbehalten bleiben zus âtzllche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.

Art. 94 Altrechtliche Bauten

Ais altrechtliche Bauten werden nach früherem Recht erstellte Bauten bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen . Bestehende , rechtmassig erstellte altrechtliche Bauten und Anlagen , die den neuen Vorschriften widersprechen , sind in ihrem Bestand garantiert. Untergeordnete Volumenerhëhungen und Neubauten sind gestattet, wenn diese für sich allein diesem Baureglement entsprechen und die zusatzllchen Erfordernisse wie Ausnutzung, Parkplatze erfüllt werden . Bauten, die in den Fahrbahn- oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, dürfen grundsatzlich nur unterhalten werden . Anderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfügige àusserllche Veranderungen sind gestattet, wenn die zusatzlichen Erfordernisse erfülit werden , und falls ein Mehrwertrevers im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde eingetragen wird.

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Bestehende, gegen Warmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachtr âqlichen Aussenisolation die Grenz- und Gebâudeabstande um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Warmedammung notwendig ist.

Art. 95 Beschwerden

Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission kënnen innert 30 Tagen seit ihrer Erëffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden . Die Bestimmungen des WRG sind anwendbar.

Art. 96 Gebühren

Für die Behandlung der Baugesuche und deren Beurteilung, die Benutzung von ëffentlichem Grund , die Baukontrollen und die Bezugsbewilligung sind die vom Gemeinderat festgesetzten Gebühren zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.

Art. 97 Übertretungen

Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements sowie gegen rechtskràftlqe Verfügungen des Gemeinderates werden vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft. Vorbehalten bleiben jene Fàlle , die durch die kantonale oder eidgenëssische Gesetzgebung mit einer hëheren Strafe belegt werden .

Art. 98 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes

Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, kann der Gemeinderat den Bauherrn anweisen, den rechtsmassigen Zustand innert einer angemessenen Frist wiederherzustellen . Beseitigt der Bauherr die widerrechtlich ausgeführte Baute oder Bauteile innert der eingeraumten Frist nicht , ordnet der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn an.

Art. 99 Inkrafttreten, Aufhebungsbestimmungen

Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und mit Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Es hebt aile zu ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen auf, namentlich : das von der Urversammlung am 20.12.1984 angenommene und vom Staatsrat am 11.03 .1985 genehmigte Bau- und Zonenreglement; das Teilbaureglement für den alten Dorfkern Salgesch .

Gampel / Salgesch, im Oktober 2013

Vorn Staatsrate genehrnlgt ln der Sitzung vorn ..:.~:...Q~.t 2013 Siegelgebühr: Fr

Z;\DATEN PAUL'OATEN Wo rd\O RTS PLANUNGlBaureg temente\Salgesch\8 HOMOLOGATI0 M8 102 OP SALGESCH GBR SR 2013_1o_o9 H omOlgationsv ~erk.d oc

Bestatigt:

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ANHANG BAU- UND ZONENREGLEMENT SALGESCH

(

~e rrit Satteldach

)

(

Atm.: 1

Kaminhut Kamin

KrOppelwalm

Wintergarten Lichtschacht

)

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(

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Geb~ude mit Flachdach

)

(

Abb.: 2

Hauptvolumen

Att ika olten

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Treppenhaus

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(

Seite 40

Htihen am Satteldach

)

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Abb.: 3

)

( Art.11 BG )

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Gewac:hsenes Terran oder tiel'.nïegender Fert9Joden

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(

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(

)

Abb.: 4

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( Art.12 BG ) Voilgeschoss lëllts de Bruttogeschossflache ~ as 2/3 BGF

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GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zonenreglement

(

Seite 4 1

Htlhen am Rachdach

)

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Art. 11 BG

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Art. 12 BG )

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Seite 42

(Grenzabstand ln Abh~ngigkeit der Fassadet'lhtlhe) (

Abb.: 7 )

( Arf.10 BG )

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( Geb~udehtlhe

Seite 43

Terrain abgetragen )

(

Abb.: 8 )

( Art.11 BG )

(Geb~udehtjhe

Terrain aufgetragen)

(Geb~UdehDhe : Terrain gestaffelt )

(

Mil: 9

(

Art. 11 BG )

(

Abb.: 10 )

(

Art. 11 BG )

)

GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zonenreglement

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(Grenz- und Geb~udeabstand )

(

Abb.: 11 )

( Art.22 BG) Parzelle A

Parzelle B

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( unglelche Grenzabst~nde )

(

( Art.22 BG )

lJenslbrilil ZlUslen I7zeUe C luIplsten GenIli1II

Parzelle B

Abb.: 12 )

Parzelle C

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GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zonenreglement

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(Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen)

(

Abbe: 13 )

(Normalfall )

( Art.22 BG) QI N

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(Grenzabstand bel auskragenden Bautellen)

(

(gr~sser 150 m)

( Art.22 BG) QI

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Abb.: 14 )

GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zonenreglement

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(Uchtraumprofll, wenn Strassengrenze • Baullnle)

(Abb.: 15 ( Art.207 SG)

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GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zonenreglement

Seite 47

Graphischen Darstellung am Beispiel der Wohnzone W2 (Hanglage)

ZNP Gemeinde Sa lgesch Schematische Darstellung Gebaude mit Satteldach

Belspiel Wohnzone W2 (Hanglage) Geschosszahl : 2 Voiigeschosse GebaudehOhe : FlrslhOhe H: 12.5Om OK Firstpfelte Gebâudelange : max . in der Regel bis 25 m Knieslock : max . 1.20m Dachneigung : 35% - 60% (19.3' - 30.9') Dachgeschoss : Brutlogeschossnache max. %der darunlerl iegenden VolIgeschossftache

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ZN P Geme inde Salgesch

Beispiel Wohnzone W2 (Hanglage)

Schematische Darstellung Gebaude mit Flachdach (Altikageschoss)

GebâudehOhe : FlrslhOhe H:

Geschosszahl

: 2 Voilgeschosse 12.50m OK Brüslung Dachgeschoss

Gebaudelange : max. in der Regel bis 25 m : auf allen Seiten min. im Winkel 45 ' rückversetzt Flachdach Dachgeschoss : Brultogeschossnache max. %der darunterliegenden Voilgeschossftache

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Voligesc hoss . talla Summe der Fas _flache. gnlsser ais %der Aussenftache (F1. F2. F3. F4)

GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zonenreglement

ZNP Gemeinde Salgesch Schemalische Darstellung Gebaude mit Pultdach

Seite 48

Beispiel Wohnzone W2 (Hanglag e) Geschosszahl : 2 Voiigescho sse GebaudehOhe : Firsthôhe H: 12.50m OK Firntpfelte Geb âudel ânge : max . in der Regel bis 25 m Kniestock Pultdach

: max . 1.20 m : mit Ausbau DG : talseitig min. 1.50m von Fassade rOckversetzt : oh ne Ausbau DG : BUndig Fassade , sofem Firstpfelte von Pulldach max . 1.20m Kniestockhôhe respektiert

Dachgeschoss : Bruttogeschossflache max . %der darunterliegenden Voligeschossflache

---- -----

Vollgeschoss, taUs Summe der Fassa<lenflach e, grosser els ~ der Aussenftache (FI , F2 , F3, F4)

GEMEINDE SALGESCH Bau- und Zonenreglement

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Auszug aus dem Baugesetz vorn 8. Februar 1996 (BauG) sowie der Bauverordnung vorn 2. Oktober 1996 (BauV)

Auszug der Bauveror dnung vom 2. Oktober 1996

Art. 31 ~Baugesucn • Form

• Das Gesuch fOr eine Baubewi lligung ist der GemeindebehOrde in Form eines lm Format M geordneten Baudossiers einzureichen ' Es ist das amthche. bel den Gemeinden zu beziehende Gesuchslormular zu verNenden . Es muss ordnungsgemass ausgelOin und vernGesuchsleller oder seinem Vertreter , vom Projektverfasser und yom GrundelgentOmer unterzeichnel sein. , Dem Baugesuch sind Ioigende Untertagen in fOnllacher Austilhrung beizulegen : a) der Srtuationsplan ; b) die Plane und die besondere Untertagen des BauproJekles; c) ein topograph ischer Kartenabschnitt lm Massstab 1: 25 000 mil Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) eln gOltiger Grundbuch- oder Katasterauszug mit Angabe der Dienstbarkelten und OffenUich-lechUichen EigentumSbesc/lrankungen, salem dieser fOr die Bewilligung notwendig isl • Die Plane sind zu datieren und vern Gesuchsteller oder seinern Vertreter und vern Projektverfasser zu unlerzeichnen. , Beim Wlederaulbau, beim Umbau und bei der Ànderung beslehender Bauten und An lagen ist eine Kopie der früher erteillen Bewilligungen dem Dossie r beizulügen . • Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandige Baubewilligungsbehôrde von den Regeln der Baue ingabe abweichen. Das Verfahren in Bezug aut die Installation von Sonnenenergiekollelctoren aut bestehenden Baulen und Antagen innerhalb der Bauzonen wird durch die Anwendung vonArtikel 21 Absatz 4 des Energiegesetzes vereinlachl

Art. 32 ~lnha lt

1 lm Baugesuch sind zu bezeichnen : a) Name und Adresse des Grunde igent Omers ode r der Grunde igentUmer, des Gesuchstellers oder seines Vertreters sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage , ihrer Oberbaubaren Flache, ihrer Koordillaten und d ie Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und An lagen , ihre Konstruktionsa rt. die Baumalelialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung: e) Iûr die der Ollendichkeil zugal1\llichen Baulen die bautechnischen Massnanmen, die den Zugang und die Benûtzung korpe~ ich behinderter und alterer Personen ermOglichen; 1) bei Campingplatzen , deren llachenmassige Ausdehnung , die Anzah l Plâtle, die fOr die betrieblichen Baulen vorgesehenen Flachen , die AnzahI sani1arer Anlagen sowie die Einze lheilen der ausseren Gestanung ; g) bel Gewerbe- und Industriebaulen die voraussichUiche za hl der daM beschaltJgten Persanen ; /1) bei Mast· und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierha ltung; 1) die Zulahrt von der nachsten OllenUichen Strasse zum Baugrundstûck und die Art ihrer rechUichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme trernden Bodens ; k) die Ausnûtzungszille r und die ÙberbauungSZifler, wenn diese ln den baurechUichen Vorschrinen ve~angt sind; die Berechnung Ist ln nachprûlllarer Form beizulegen ; Qdie statistischen Angaben (Art der Baulen , Anzahl Wo hnungen: l , 2, 3...Zimme r, der Anteil von Bûro-, Gewerbe- und Handwerllsnachen in Quadral meler, SIA-Volumen , usw.); m) die Baukoslen jedoch ohne Koslen fOr Projektierung, Landerwetb, Erschliessung und Bauzins (BKP 2); /1) die Larmempfindl ichkeilsstule und die eventuellen Ùberschreitungen der Immisslonsgrenzwerte (lSV). 7 lm Baugesuch isl ausserdem anzuçeben, ob das Bauvorhaben ein besondelll schûtzenswOrdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 1B BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.

Art. 33 ~Si1uationsplan • Form

• Der Situationsplan ist im vermessenen Kantonsgebiet aut einer von einem amuichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu ellltellen. Wo die Grundbuchvermessung noch le hlt. ist er aul einern vom Reg isterha~er unterzeichneten Abschnitl des Kataslerptanes zu erstellen . , Trllgt der Projektverfasser lm Situationsplan die nach ArtJkel 34 vertangten Angaben selber ein, 50 hat er diese durch doeVelWendung einer beson<leren Farbe deutlich von den vern amUichen Geomeler oder vom Registerhalter bescheinigten Eintragungen zu unterseheiden. ' Das zustand lge Geme indeorgan bestlltigt aut dem Plan die Richtigkeil und die Voiistand igkeit der baupolize ilichen Eintragungen und im nicht vennessenen Kantonsgebiel die Richligkeit des gesamten Situatio nsplanes.

Art. 34 ~lnhalt

Der Situationsplan gibl namen llich Autscn luss Ober. a) Grenzen und Nummem der Bauparzelle und de r Nachbarparzellen, die Name n Ihrer Eigenlùmer, die aut diesen Parzellen berelts vorhandenen oder bewilligten Baulen und An lsgen. die Koordinaten , die Flache des BaugrundstOCkes und die AusnûtzungSZifler, b) die Nutzungszooe , in welcher das BaugrundstOck liegt c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und lokalnamen: d) die ln rechtskralligen Ptllnen leslgelegten Baulin ien; e) die Ollentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe. die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze fOr Motorfahrzeuge; 1) die rech1skr3l1igenoder anerkannten Waldgrenzen;

g) die Wassmaute, die Kana le und die Hochspamungsleitungen : h) die bestehenden Bauten schralliert oder in gra uer Farbe , die projektierten Baulen und die Umbauten ln roter Farbe sowie den Abbruch von Geba uden in gelber Farbe ; /} die Abstande von den OfIentlichen Strassen , den Grenzen benachDarter Grundstilcke und Gebaude , den Waldgrenzen, den Gewassem und den Hochspannungsleilungen; k) einen ausserhalb des Bauptatzes hegenden , jedoch konlrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der HOhenquoten; Qdie Baulandersch liessung gemass Art. 19 RPG ; m) den Standort der nachsten Hydranten; n) den Standort der Brennstolf· und Energieanlagen; 0) die aut der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besoncers •schutzwürdigen Objekte .

Art. 35 ~Projektplane • Inhalt

1 Die Projektplane sind nach den Regeln de r Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen , zu datieren und vern Gesuchsteller oder seinem Vertreter und vom Projektverfasser zu unterzeichnen. FOr wichtige Bauvorhaben kaon die zustand ige BaubewinigungsbehOrde Baup lane im Massstab 1:200 oder 1;500 gestallen. Sie enthaJten aile zum Verstandnis des Bauvorhabens und IOr die Kontro lle der Einhaltung der Bauvorschriften nOligen Unlertagen, namenUich: a) die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensiooen. der Zweckbestimmung der Raume , der lOftung&- , Energie- und Rauchabzugsanlagen, der hauptsachlichen Mateœllen sowie der Obrigen Antagen; b} die zum Verslandnis des BauVOtflabens nOtlgen SChnitte mit Angabe der lichlen GeschosshOhen, die Angabe des nalOr1ich gewachsenen und des lertigen Bodens , die Angabe des lm Srtuationsplan eingetragenen Fixpunktes betreflend die HOhe. Die Lage der SChnitte ist lm Srtuationsplan oder im Erdgescl10ssgrundriss einzutragen; cl samUiche Fassadenplâne mit Markierung der HOhenlage sowie mil Angabe des natO~ichen oder lertigen Bodens nach Beend igung der Bauarbeilen; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdversch lebungen , der B6schungen, der Stützmauem, der lesten Einlriedungen, der l'tatze und lufaMen unter Vorbehalt von ArtJkel2O . 7 Bei Umbaule n rnüssen in den Planen die bestehenden Gebaudeleile in grauer Farbe , die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neu projektier1en GeMudeteile in roter Farbe angegeben werden . Den PI3nen ist ein Fotodossier beizulegen , Bei geschlossener Bauweise sind ""nlang und Ende der NachDargeDaude hinreichend aut den Bauplanen anzugeben. Den Plânen ist ein Fotodossier beizulege n.

Art. 36 ~Besondere Unter1agen

, Dern Baugesucn sind beizulegen : a) bel Matertalentnahme- und Abtagerungsstellen, deren llacnenmassige Ausdehnung , die AufIOIlhOhen und Abbautielen, die LAngs· und Ouerprofile, die Art des abZutragenden oder zu tagemden Malerials, die Plane der Wiederaufforslung oder der Wiederinstandslellung der A usbeutungssteUe; b) fOr industrielle , gewe rbliche und Hotelbaulen, die von den zuslândigen kantonalen und eldgenossischen BehOrden vertangten weiteren Unte ~ a gen und An gaben; c) bei Bauten und Umbaulen von industriellen oder gewerblichen Hallen oder Gebauden mit einer HOhe gleich oder hOher ais zwei Geschosse Ober dem Erdgeschoss: die übertragung der erdbebe nsicheren Elemente auf die Plane . Den Planen ist das ordnungsgemass ausgefOllte kantonale Formular bezOglich der Erdbebensicherheit von Bauwerken beizulegen ; d) aile fOr die Behandlung des Baugesuches aus der SiChl der Energie- und Umweltscllutzgesetzgebung notwendigen Unlerlagen. , Bei grosseren Bauvorhaben oder \lei besonders helklen Vemannlssen (Einkautszentren, Industrieanlagen, Campingplatzen . usw .) oder bei Bauvorhaben, die Naturgelahren ausgesetzt sind , kaM die zustandige BaubehÔfde weilere Unlertagen oder AuskOnfle ver1angen, wie insbesondere zusatzhche Exernplare der Unterlagen . Angaben Ober das Bauprogramm. die Sicherheitsvorkehrungen und Garantien , Fotomontagen, Modelle, topographiscl1e Aulnahmen sowie aile anderen lm kantonalen Richtpla n verfangten Angaben. ' Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertraglichkei1sprûfung, prOft die Geme inde vor der OllenUichen Auflage . ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzrecht dun:hgefOhrt worden isl • Etfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Z.vilschutzanlage. 50 mOssen die entsprechenden Plane von der zustandigen BehOrde vor BaubegiM genehm igt sein .

Art. 37 ~Ausnahmen • Grundsatz

1 Setzl die Bewiltigung des Bauvomabens die Ettei lung einer Ausnahme voraus , 50 ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmeœgehren ist sodaM zu begrilnden. ' Vorbehanen b1eiben zus3tz liche Vorsch rilten der Spezialgesetzgebung oder der kommunalen Reglemenle.

Definition der Abk Orzungen RPG BauG BauV lSV BKP SlA

Bundesgesetz Ober Raumpla nung Kantona les Baugesetz Kantonale Bauverordnung Larmschutz.Verordnung Baukostenplan Schwe lzerscher Ingenieur· und Archltecktenvere in

.d GEMEINDE SALGESCH lP Sau- und Zonenreglement

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VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Salgesch festlegen 1nhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG 2. ALLGEMEINE VORSCHRITEN 3. SCHNEEGEFAHR 4. HYDROLOGISCHE GEFAHR 5. GEOLOGISCHE GEFAHR 6.ERDBEBENGEFAHR

1.

1

2 3 4

6 7

EINLEITUNG 1. Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenplâne. Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrankungen fest, die zur Gewahrlelstunq der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter notwendig sind. Diese Dokumente werden gemass den Gesetzesbestimmungen und den elnschlëçlqen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer ëffentlichen Auflage . 2. Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flâchen, die geolog ischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen , mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdunq sowie einen Hinweis auf eine Restgefahrdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der lntensitât des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert . Die Gef âhrdunq wird ais erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefahrdeten Gebiets überprüft werden . Die Gefahrdung wird ais mittel bezeichnet , wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefâhrdunq wird ais gering bezeichnet , wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird ais Restgefàhrdunq bezeichnet , wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinl ich ist und daher nur beim Ereignis durch Überwachungs-, Raumplanungsoder andere Massnahmen behoben werden kann. Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefahrdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt. 3. Umkehrung des Nachweises (qemàss Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentümer des Grundstücks inkl. dessen Zufahrtsmëglichkeit kann den Nachwe is erbringen , dass die Gefahr, die sein Grundstück gefahrdet, durch Sicherhe itsmassnahmen behoben oder infolge der günstigen Entwicklung der Gefahrdung hinfallig geworden ist. 4. Rolle der Vorschriften im Verh âltnis zur Raumplanung

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Sobald die Gefahrenzonen rechtskrâftlq geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonenutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonereglement (Art. 11 und 31 kRPG) übertragen.

2.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. Hauptsëchtlche eigentumsrechtliche Beschrankungen und bautechnische Anforderungen Zonen mit erheblicher Gefahrdunç (rot): grundsatzlich Verbot jeglicher Baute; Zonen mit mittlerer Gefahrdunq (blau): Bau mëglich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Behërde, welche die Schutzauflagen und bedingungen festlegt; Zonen mit geringer Gefahrdunq (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau mëglich aufgrund der Vormeinung der kantonalen Behërde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; Für Bauten und Anlagen , deren Erstellung an einem bestimmten Ort der Zone mit erheblicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen unerlëssl lch ist, kënnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. 2. Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) yom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese für die Behërden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch vor der ëffentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen. 3. Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin. 4. Kantonale Vormeinung Gernass der kantonalen Bauverordnung ist für jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Für ein Bauprojekt neben einem Gewasser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewâsser im Sinne von

Art. 21

der Bundesverordnung über den Wasserbau einzuhalten. 5. Konformitatsbericht und Wohn- und Betriebsbewilligung Für jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat da Büro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, ein Konformitatsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Behërde aufgrund des Konforrnitâtsberichts. zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung. 6. Kosten Sarntl tche Kosten für das Fachgutachten, die Ausführung der einzelnen Schutzmassnahmen und der Konformitatskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilligung.

7. Alarmplan und Sicherheitsverbesserung

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Angesichts des sich verandernden Verhaltens der Gefahrengebiete kënnen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Überwachungs- und/oder Alarmdispositiv erqanzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des gefahrdeten Gebiets die nëtigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwasserung der oberirdischen Gew âsser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevëlkerung, usw.). 8. VersUirkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die nëtigen Schritte zur Anderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtrâçliche Studie eine Anderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte. 9. Ausserordentliche Massnahmen Bei Verschârfunq der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefahrdeten Zone anordnen. Die zustëndiqe Behërde kann auch entsch ëdiqunqslos die erteilten Bewilligungen zurückziehen . 10. Schadenfall lm Fall eines Schadenereignisses übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstücken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schaden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege. 11. Übergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zust ândlqe Baubewilligungsbehërde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfür stützt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplane und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustàndlqe Baubewilligungsbehërde über die Vertrëql ichkelt von jedem Bau- oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zustândlqe Baubewilligungsbehërde entscheidet über die Einstellung des Bewilligungsverfahrens für jedes Projekt, das einer Gefahrdunq im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.

3.

SCHNEEGEFAHR

Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebâuden kënnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhëht werden kann (z.B. durch Verstarkungsmassnahmen). Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf. Zone mit mittlerer Gefahrdung ln einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 oder jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschàfte, usw.), grundsatzlich verboten.

Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Büro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses

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Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden werden dort nicht bewill igt, wenn sie zu einer Erhëhung der Anzahl der gefahrdeten Personen führen . Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evaku ierungsplan auf.

Zone mit geringer Gefahrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwacheren Druckauswirkungen . Von Fall zu Fall kënnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstârkte Baute, Verkehrsbeschrankung, usw.). Gefahrdete Zufahrt Isolierte Flàchen, die nur über lanqere Strecken mit hëherem Gefahrenzonengrad zuqanqlich sind, sollen wie Gebiete mit diesem hëheren Gefahrengrad behandelt werden . Eisabstürze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Steinschlaqen.

4.

HYDROLOGISCHE GEFAHR

Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone , die erfahrungsgemass einer erheblichen hydrologischen Gefëhrcunq (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch solche Phanornene gefahrdet wird , wird keine Baute bewilligt , wenn ihr Standort Personen , Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann . Nur ein Gutachten über die gesamte gefahrdete Zone ermëglicht der kantonalen Behërde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau. Was die Rhone angeht, 50 betreffen diese Baumëglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. Einer erheblichen Gefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete , die auf den anqehànqten Planen rot eingetragen sind.

Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder eine Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird , beschreibt die Situation und schlâqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaill ierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstarkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlaqe zu Verminderung der Schaden durch Wasser- oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken für die Personen ausserhalb der Gebaude. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen , Theatersale, Ferienlager, Heime , usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein .

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Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erq ânzunq von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen mëglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: ~

~

das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude den Stosswirkungen , der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhalt. Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelle vorgeschlagen , sofern es sich um haufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplatze, ... ).

Einer mittleren Gefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Plânen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen für ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan.

Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone hat für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Offnungen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen , usw . beizulegen , die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten . Jene der BWK Il , die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen , Theateraële , Ferienlager, Heime , usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein . Einer geringen Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Planen gelb eingetragen sind.

Zone mit Restgefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau , welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il , die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen , Theatersàle, Ferienlager, Heime , usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restqefàhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Planen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind .

5.

GEOLOGISCHE GEFAHR

lm Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstürzen, Stelnschl ëqen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgangen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt.

Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass oder voraussehbar einer erheblichen Gefahrdunq ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann . Nur ein Gutachten über die gesamte gefahrdete Zone ermëglicht der kantonalen

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Behërde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen rot eingetragen sind. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlaqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: ~

bei Rutschungen oder ëhnlichen Phanornenen: einen Beschrieb des Untergrundes , eine Beurteilung des auf oberffâchliche oder unterirdische Gewâsser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zurückzuführenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, usw.;

~

bei Steinsctü ëqen oder ëhn îicnen Pnënomenen: das IntensitatIWahrscheinlichkeitsDiagramm des Ph ënomens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen.

Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen mëglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: ~

hinsichtlich Rutschungen oder ënnlicner Ph ënomene:

das Gebaude ist auf einer wasserbestandigen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur darüber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstellen; a) das gefasste Oberflachen- (Dâcher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; b) die Aushubarbeiten sind gemass den rechtsgültigen Sicherheitsnormen auszuführen. ~

hinsicht/ich Steinschlage oder ënnliche: Pb ënomene ist das Bauprojekt 50 zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Geb âude den aufgrund der berücksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standhalt.

Einer mittleren Gefahrocnq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqeh ânqten Plânen blau eingetragen sind. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: ~

Hinsicht/ich Rutschungen oder ëhnlicnet Ptiënomene sind die oben genannten baulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsatzlich bei jeder Baute mit einem Volumen über oder gleich 700 m3 gemass SIANorm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen.

~

Hinsichtlich Steinschl ëçe oder ahnlicher Pbënomene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkunq der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterftàchen, Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen h ânqen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes

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gegenüber der Gefahrenquelle ab und sind der zustàndiqen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Einer geringen Gefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Plânen gelb eingetragen sind. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich.

Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restçefahrdunç ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Planen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.

6.

ERDBEBENGEFAHR

Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der Stërfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gemass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, müssen s ârntliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berücksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen und Gebaude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.

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Sitten, den 18 Juni 2006 [NAGE-Vorschriften_180S08]