Bau- und Zonenreglement Unterbäch

Unterbäch

Documento

Numero
BZR_UNT.2009
Comune
Unterbäch
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Adottato
27 nov 2009
In vigore dal
27 nov 2009

Carta

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Testo

HOMOLOGATION

GEMEINDE

UNTERBÄCH UNTERBACH

BauBau- und und Zonenreglement Zonenreglement (BZR) (BZR) Die Die Gemeinde Gemeinde UNTERBÄCH UNTERBACH

erlässt, erlasst,

- gestützt vom gestutztauf auf das daskantonale kantonaleRaumplanungsgesetz Raumplanungsgesetz 23. Januar 1987 (kRPG) Januar1987 (kRPG) - gestützt kantonale Strassengesetz vom gestutztauf auf das das kantonale Strassengesetz 3. September 1965 September1965 - gestützt gestutztauf auf das daskantonale kantonaleBaugesetz Baugesetz(kBauG) (kBauG) vom 8. Februar 1996 und die Bauverordnung Februar1996 und Bauverordnung(BauV) vom 2. Oktober Oktober1996 1996 sowie die Ergänzungen sowie Erganzungenvom 7. April 2004 2004 - sowie sowie die übrigen ubrigeneinschlägigen einschlagigenBestimmungen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement. angenommen durch Urversammlung am: angenommen durchdie Urversammlung am: 17. 17. Juni Juni 2007 2007

Die Präsidentin: Prasidentin:

Die Schreiberin: Schreiberin:

Z/117.1_5- 7 m.

genehmigt genehmigtdurch durchden denStaatsferw Staatsratam:,,

.....

In der Strune Sitzims vom Siegeleebühr Siegdgetwhr: Fr.

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September September2009 2009 //> */ V

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ABW Architektur Architektur+ Raumplanung RaumplanungAG Bloetzer BloetzerWerner, Werner,dipl. Arch., Raumplaner RaumplanerNDS-ETH NDS-ETH Rathausstr. 5, 3930 Visp Rathausstr. 3930

(1.7(2 9 zoe0 /

BauZonenreglement der Bau- und und Zonenreglement der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

2

INHALTSVERZEICHNIS 1I

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

5

Art. 11 Art. 2

Art. 3 Örtlicher

Ortlicher und und sachlicher sachlicherGeltungsbereich Geltungsbereich Zuständigkeit, Zustandigkeit,Vollzug Verantwortung Verantwortung

5 5 5

II II

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

6

Art. 4

Art.

Art. 5

Art.

Art. 6

Art.

Art. 7

Art.

Art. 8

Art. 9

Art. 10 10

Art. 11

Art. 11

Art. 12 12

Art. 13 13

198 altri articoli

Art. 14 14

Art. 15 15

Art. 16

Art. 16

Art.

Art. 17 17

Art. 18 18

Art. 19 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24 Recht

Rechtauf auf Baubewilligung Baubewilligung Bewilligungspflichtige BewilligungspflichtigeBauvorhaben Bauvorhaben Bewilligungsfreie BewilligungsfreieBauten Bautenund und Anlagen Anlagen Änderungen von Bauten und Anlagen Anderungen Bautenund Anlagen Gesuch Gesuchum Auskunft Auskunft Form Form des desBaugesuches Baugesuches Inhalt Inhalt des desBaugesuches Baugesuches Form Form des desSituationsplanes Situationsplanes Inhalt Inhalt des desSituationsplanes Situationsplanes Inhalt Inhalt der der Projektpläne Projektplane Besondere BesondereUnterlagen Unterlagen Prüfung Priifung durch durch die Gemeinde Gemeinde Öffentliche Planauflage, Offentliche Planauflage,Baugespann Baugespann Einsprachen Einsprachengegen gegendas dasBaugesuch Baugesuch Rechtsverwahrung und Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung Einigungsverhandlung Entscheid Entscheidüber iiber das dasBaugesuch Baugesuch Baubeschwerde, Aufschiebende Baubeschwerde, AufschiebendeWirkung Geltung der Baubewilligung Geltungder Baubewilligung Baubeginn, Baubeginn,Anschlag Anschlagder der Bewilligung Projektänderungen Projektanderungen Baukontrolle Baukontrolle

66 6 7 7 7 8 88 9 9 9 9 10 10 10 10 10 10 11 11 11 11 12 12 12 12 13 13 13 13 14 14 14 14

III

PLANUNGSMITTEL

15 15

Art. 25

Art.

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30 Reglemente

Reglementeund und Pläne Plane Nutzungsplan, Zonennutzungsplan Nutzungsplan,Zonennutzungsplan VerkehrsVerkehrs-und und Versorgungsrichtplan Versorgungsrichtplan Fussund Wanderwege Fuss-und Wanderwege Stand Standder der Erschliessung Erschliessung/ Erschliessungsprogramm Erschliessungsprogramm Sondemutzungspläne Sondemutzungsplane

15 15 16 16 16 16 17 17 17 17 17 17

IV IV

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

18 18

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35 Grenzabstand

Grenzabstand Gebäudeabstand Gebaudeabstand NäherNaher- und und Grenzbaurecht Grenzbaurecht Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag Gebäudehöhe / GebaudehoheFassadenhöhe Fassadenhohe

18 18 18 18 19 19 19 19 19 19

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

Bauder Bau- und und Zonenreglement Zonenreglement der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

3

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39 Geschosszahl,

Vollgeschosse Geschosszahl, Vollgeschosse Ausnutzungsziffer Ausnutzungsziffer Zuschlag Zuschlagzur zur Ausnutzungsziffer Ausnutzungsziffer(Bonus) (Bonus) Ausnutzungsziffer Ausnutzungsziffer

20 20 21 21

V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

22

1. 1.

Baugebiet Baugebietund und Erschliessung Erschliessung

22 22

Art.

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43 Baugebiet

Baugebiet Baulanderschliessung Baulanderschliessung Erschliessungsgrad Erschliessungsgrad Landumlegung Landumlegungund und Grenzregulierung Grenzregulierung

22 22 22 23 23

2.

Vorschriften Vorschriften für fur Sicherheit Sicherheitund und Gesundheit Gesundheit

23

Art. 44

Art. 45

Art.

Art. 46

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art.

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56 Unterhalt

Bauten Unterhalt der derBauten Störung Storungder deröffentlichen offentlichenOrdnung Ordnung Benützung Beniitzungdes desöffentlichen OffentlichenGrundes Grundes DachDach- und und Meteorwasser, Meteorwasser,Schneefänger Schneefanger Schneeräumung Schneeraumung Feuerpolizei Feuerpolizei Behindertengerechtes Bauen Behindertengerechtes Bauen Gastgewerbe Gastgewerbe Kinderspielplätze Kinderspielplatze Immissionen Immissionen Energiesparmassnahmen Energiesparmassnahmen Einstellräume, Einstellraume,Containerplatz Containerplatz Düngereinrichtungen Diingereinrichtungen

23 24 24 24 24 25 25 25 25 25 26 26 26

3.

OrtsbildOrtsbild- und und Landschaftsschutz Landschaftsschutz

27

Art. 57

Art. 58

Art. 59

Art. 60

Art. 61

Art. 62

Art. 63 Schutz

Schutzdes desOrtsbildes Ortsbildes Schützenswerte SchiitzenswerteBauten Bautenund und Naturobjekte Naturobjekte Erstellung Erstellungund und Erlass Erlassvon Hinweisinventaren Hinweisinventaren Baumaterialien, Baumaterialien,Bedachung Bedachungund und Dachaufbauten Dachaufbauten Antennen Antennenund und Reklameeinrichtungen Reklameeinrichtungen Einfriedungen, Einfriedungen,Mauern Mauemund und Böschungen Boschungen Schutz Schutzvon Wasserläufen Wasserlaufen

27 27 27 28 28 28 28

4.

Strassen Strassenund und Baulinien Baulinien

29

Art. 64

Art.

Art. 65

Art. 66

Art. 67

Art. 68 Baulinienplan

Baulinienplan Vorspringende VorspringendeGebäudeteile Gebaudeteile Parkierung Parkierung Ausfahrten, Ausfahrten,Garagenvorplätze Garagenvorplatze Private PrivateStrassen Strassenund und Wege Wege

29 29 30 30 30

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

BauBau- und und Zonenreglement Zonenreglementder der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

4 4

VI

ZONENVORSCHRIFTEN

31

1. 1.

Zoneneinteilung Zoneneinteilung

31

Art. 69 Zoneneinteilung

Zoneneinteilung

31

2.

Zonenordnung Zonenordnung

32

Art. 70

Art. 71

Art. 72

Art. 73

Art. 74

Art. 75

Art. 76

Art. 77

Art. 78

Art. 79

Art. 80

Art. 81

Art. 82

Art. 83

Art. 84

Art. 85

Art. 86

Art. 87

Art.

Art. 88

Art. 89

Art. 90 Dorfzone

DorfzoneD Ferienhauszone F1, Ferienhauszone FI, F1-ZSN Fl-ZSN Wohnzone WohnzoneW2 Wohnzone WohnzoneW3 Wohnzone WohnzoneW4 Zone Zone für fur touristische touristischeBauten Bauten+ Anlagen Anlagen t B+A Zone für fiir öffentliche offentlicheBauten Bauten+ Anlagen Anlagen ö 6 B+A Aubauund Gewerbezone „Capetsch" Aubau- und Gewerbezone „Capetsch “ A + G SNP SNP Verkehrszone Verkehrszone V Landwirtschaftszonen LandwirtschaftszonenLZ, AS LandschaftsLandschafts-und und Naturschutzzonen NaturschutzzonenLSZ + NSZ NSZ Stufen der Schutzzonen Stufen der Schutzzonen MaiensässMaiensass-und und Erhaltungszonen ErhaltungszonenMZ, EZ (SNP) (SNP) Zone für Sport + Erholung S+E Zone fiir Sport Erholung S+E Freiflächen FreiflSchen FF Deponiezonen D4 Deponiezonen Dl D1-D4 Zone für Zone fiir Schneesport SchneesportSS Übriges UbrigesGemeindegebiet GemeindegebietüG iiG Waldareal und Baumbestände Waldarealund BaumbestandeWD Naturgefahrenzonen NaturgefahrenzonenNAGE Quellschutzzonen QuellschutzzonenQSZ QSZ

32 32 33 33 34 34 34 35 35 35 36 36 37 37 37 37 38 38 38 39 39

VII VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

40

Art. 91

Art. 92

Art. 93

Art. 94

Art. 95

Art. 96

Art. 97 Ausnahmebewilligungen

Ausnahmebewilligungen Besitzstandgarantie Besitzstandgarantie / Wiederaufbau Wiederaufbau Bauten Bautenausserhalb ausserhalbder der Bauzonen Bauzonen Gebühren Gebuhren Bussen Bussen Verjährung Veijahrung Inkrafttreten Inkrafttreten

40 40 41 41 41 41 42

ANHANG I Vorschriften, Beschränkungen und Vorschriften,welche welchedie eigentumsrechtlichen eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Anforderungen den Naturgefahrenzonen der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbachfestlegen festlegenvom 17.10.08 17.10.08

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

5

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Unterbach

I. GELTUNGSBEREICH, GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG VOLLZUG UND UND VERANTWORTUNG VERANTWORTUNG

Art. 1 Örtlicher Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich

Das vorliegende Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soll eine geordnete BeDas vorliegende Baureglement gilt fiir ganze das Gemeindegebiet. soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewährleisten. bauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleiste Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodenregelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. nutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegentiber Dritten.

Seine Bestimmungen sind anwendbar für alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Seine Bestimmungen sind anwendbar fiir alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszuständigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgeset des Kantons unterliegen. des Kantons unterliegen.

Das Reglement stützt sich auf die einschlägigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete. Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 2 Zuständigkeit,

Zustandigkeit, Vollzug

Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des GemeinDie Aufsicht tiber das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. derates. Für die Bewilligung Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Erhaltungssowie der Fiir Bewilligung die von von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Erhaltungssowie der Maiensässzone ist die Gemeindeverwaltung zuständig, für Bauten ausserhalb der Bauzone die Maiensasszone ist die Gemeindeverwaltung zustandig, fiir Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. kantonale Baukommission.

Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben können Fachleuten Der Gemeinderat kann eine Baukommission emennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten übertragen werden, welche ein Geschäft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen. iibertragen werden, welche ein Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.

Art. 3 Verantwortung

Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, BauFiir die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantleitung und Untemehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verant ­ wortung wird durch die Tätigkeit der Gemeindebehörde nicht tangiert. wortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht tangiert.

Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen die BeDurch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausiibung der Kontrolle iibemehmen die Behörden keine Verantwortung insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung. horden keine Verantwortung insbesondere fiir Konstruktion, Festigkeit und Materialeig

33-OP Unterbäch - ABW - September 2009 33-OP Unterbach ABW September 2009

Bauder Bau- und und Zonenreglement Zonenreglement der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

6

II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 4

Recht auf Baubewilligung

Art. 24 kBauV

Art. 16 16 kBauG

kBauG

Bauten VorschrifBautenund und Anlagen Anlagensind sind zu bewilligen, bewilligen, wenn wenn sie den den baubau- und und planungsrechtlichen planungsrechtlichen ten und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften ten und den nach anderenGesetzen Baubewilligungsverfahren priifenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Hinsicht entsprechen, offentlicheOrdnung Ordnungnicht nicht gefährden, gefahrden,in ästhetischer asthetischer Hinsicht befriedigen befriedigenund und das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. dasOrts- und Landschaftsbildnicht beeintrachtigen. Bedarf Bedarfeine eine Baute Bauteoder oderbauliche baulicheAnlage Anlage überdies iiberdiesanderer andererraumplanungsraumplanungs-und und umweltrelevanter umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen Bewilligungen,so Stellungnahmealler betroffenenStellen einzuholenund und der der Entscheid Entscheid unter Abwägung aller Interessen zu fällen. unter Abwagungaller Interessen fallen. Sind Sind für fur die Verwirklichung eines einesBauvorhabens Bauvorhabensverschiedene verschiedeneformell- und und materiellrechtliche materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart Vorschriften anzuwendenund bestehtzwischendiesen derartenger engerSachzusammenhang, Sachzusammenhang, dass dasssie nicht nicht getrennt getrenntund und unabhängig unabhangigvoneinander voneinanderangewendet angewendetwerden werdendürfen, dtirfen, hat hat die RechtRechtanwendung koordiniert zu erfolgen. anwendungkoordiniert erfolgen. Das richtet Das Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsverfahren richtet sich sich in allen alien Belangen, Belangen,welche welchein diesem diesemReglement Reglement nicht Diese nicht anderweitig anderweitigfestgelegt festgelegtsind, sind, nach nachder der kantonalen kantonalenBaugesetzgebung. Baugesetzgebung. Dieseumschreibt umschreibtdie bewilligungspflichtigen bewilligungspflichtigenund und bewilligungsfreien bewilligungsfreienBauvorhaben. Bauvorhaben.

Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Art. 19 kBauV

kBauV

Alle Alle Bauten, Bauten,Anlagen Anlagen und und Vorkehren, Vorkehren,die unter unterdie Bestimmungen Bestimmungender der baubau- und und planungsrechtplanungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern relevantenGesetzgebung erfordemeine eine Baubewilligung. Baubewilligung.Dieses DiesesErfordernis Erfordemisgilt für fur folgende folgendeBauvorhaben: Bauvorhaben: 1. Erstellung,den den Wiederaufbau, Wiederaufbau,die Änderung Anderungsowie sowiedie Vergrösserung Vergrosserungvon Gebäuden, Gebauden, 1. Die Erstellung, Gebäudeteilen und ihren Anbauten; Gebaudeteilenund ihren Anbauten; 2. Den Bauten Den totalen totalenoder oderteilweisen teilweisenAbbruch Abbruch bestehender bestehender Bautenund und Anlagen; Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen Erstellungund Erweiterung anderenBautenund Anlagen ,wie von: a) b)

c) d) e) f) g) h) i) k) 1) 1)

Lagerfür Treib- und Lager- und und Verteilungsanlagen Verteilungsanlagen fiirTreibund Schmierstoffe Schmierstoffesowie sowie der der Gasversorgung Gasversorgung (Tankanlagen, Behälter, Silos und dergleichen); (Tankanlagen,Behalter, und dergleichen); Heizungseinrichtungen oder sowie Heizungseinrichtungen odersolche solcheder der Energieversorgung, Energieversorgung, sowie Erdbohrungen Erdbohrungenund und andere anderealternative alternativeHeizsysteme, Heizsysteme,Türmen Tiirmen und und freistehenden freistehendenKaminen, Kaminen,Gartenchemin6es Gartencheminees oder Transformatorenoderähnliche ahnlicheFeuerstellen, Feuerstellen,Antennen, Antennen,Parabolantennen, Parabolantennen, Transformatoren-sowie sowieFreiluftanlagen; luftanlagen; Privatstrassen und Kunstbauten, Kunstbauten,Zufahrten, Zufahrten,Rampen, Rampen,Parkplätzen Parkplatzenund und Leitungen; Leitungen; Privatstrassenund Mauern Mauemund und Einfriedungen Einfriedungen Anlagen Anlagenfür fiir die Beseitigung Beseitigungder der Abwässer Abwasserund und des desKehrichts Kehrichtssowie sowie von Misthöfen, Misthofen, Jauchegruben und Jauchegruben und Biogasanlagen Biogasanlagen Treibhäusern, Treibhausem,landwirtschaftlichen landwirtschaftlichenund und industriellen industriellenSilos; Silos; AblagetangsAblagerungs-und und Abstellplätzen Abstellplatzenunter unterfreiem freiem Himmel, namentlich namentlichfür fiir gewerbliche gewerbliche und und industrielle industrielleErzeugnisse, Erzeugnisse,Maschinen Maschinenund und ausgediente ausgedienteFahrzeuge Fahrzeugesowie sowie die dauerdauerhafte hafte Lagerung Lagerungvon Materialien, Materialien,wie Baumaterialien, Baumaterialien,Eisen Eisen und und dergleichen; dergleichen; Sportanlagen Sportanlagenund und Anlagen Anlagenfür fiir die Erzeugung Erzeugungkünstlichen kiinstlichen Schnees, Schnees,Campingplätzen, Campingplatzen, Plätzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Platzenfiir das Aufstellen Reisewohnwagen und Schwimmbassins; Schwimmbassins; Schutzbauten Schutzbautengegen gegenNaturgefahren; Naturgefahren; die Beseitigung für Beseitigungder der natürlichen natiirlichen Pflanzendecke Pflanzendecke fiir den den Bau Bau oder oderden den Ausbau Ausbauvon Skipisten, ausgenommen die Behebung einzelner, örtlich begrenzter Gefahrenstellen pisten,ausgenommen Behebungeinzelner,ortlich begrenzterGefahrenstellenauf auf einerFläche Flachevon höchstens hochstens500 500 m2; einer Reklameeinrichtungen; Reklameeinrichtungen;

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BauZonenreglement der Bau- und und Zonenreglement der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

7

4. Femer Ferner ist ist eine eine Baubewilligung Baubewilligung erforderlich erforderlich fur: für: a) das Aufstellen a) dasAufstellen von mobilen mobilen Wohnwagen, Wohnwagen,Zelten Zelten und und dergleichen dergleichenausserhalb ausserhalbeines einesbebewilligten Campingplatzes Campingplatzesfür fiir mehr mehrals 60 Tage; Tage; b) Terrainveränderungen wie Auffüllungen, Terrainveranderungen Auffiillungen, Abgrabungen Abgrabungenund und Terrassierungen; Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche dasAnlegen Materialentnahmestellen (Steinbriicheund und Kiesgruben) Kiesgruben)und und ihren Nebenanlagen; Nebenanlagen; d) alle übrigen Arbeiten, Ubrigen bedeutenden bedeutenden Arbeiten, welche welchedazu dazuangetan angetansind, sind, die OberflächengestalOberflachengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch tung, Bodennutzungoderdas Landschaftsbild(durch Beseitigung Beseitigungvon BaumgrupBaumgruppen, und pen,Gehölz, Geholz,Gebüschen, Gebiischen,durch durch Erstellen Erstellenvon Entwässerungsanlagen Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, fassungen,durch durch Schaffung Schaffungvon Ski-, SchlittenSchlitten- und und Bobpisten, Bobpisten,durch durch Errichtung Errichtungvon Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich Anlagen fiir den Automobilsport, Motocross, usw.) merklich zu veränverandern. dem. Vorbehalten Vorbehaltenbleiben bleibendie strengeren strengerenVorschriften Vorschriften für fiir die in Inventaren Inventarennäher naherbezeichnebezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte. ten besondersschutzwiirdigenObjekte.

Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Art. 20 kBauV

kBauV

Es bedürfen bediirfen keiner keinerBewilligung: 1. gewöhnliche an 1. gewohnlicheUnterhaltsarbeiten Unterhaltsarbeiten an Gebäuden Gebaudenund und Anlagen; Anlagen; baulicheÄnderungen Anderungenim Innern Innem von Gebäuden Gebaudenunter unterVorbehalt Vorbehaltvon Art.

Art. 7

, Abs. 2 lit. lit. b; 2. bauliche 3. Bauten und Anlagen im Bautenund Anlagen ortsüblichen ortsiiblichen Rahmen Rahmenwie: a) private Kleinbauten Sandkästen für a) private Kleinbautenund und Nebenanlagen Nebenanlagen Sandkastenund und Planschbecken Planschbecken fiir Kinder; b) private wie Wege private Anlagen Anlagender der GartenGarten-oder oderAussenraumgestaltung Aussenraumgestaltung Wege und und Treppen; Treppen; Kompostbehalterund und ähnliches ahnlichesbis zu 2 m3 Inhalt. c) Kompostbehälter Alle Alle übrigen Ubrigen Bauvorhaben, Bauvorhaben,welche welchenicht nicht als bewilligungsfrei bewilligungsfrei bezeichnet bezeichnetsind, sind, gelten geltenlaut laut Art. 5 als bewilligungspflichtig. Auch bewilligungsfreie bewilligungspflichtig. bewilligungsfreieBauvorhaben Bauvorhabensind sind der der Baubehörde Baubehordeschriftlich zu melden. melden.

Art. 7 Änderungen

Anderungen von Bauten und Anlagen

Art. 21 kBauV

kBauV

Einer Einer Baubewilligung Baubewilligungbedarf bedarfjede wesentlicheÄnderung Anderungder der in Artikel 5 genannten genanntenBauten Bautenund und jede wesentliche Anlagen. Anlagen. Als wesentliche wesentlicheÄnderung Anderunggilt insbesondere: insbesondere: Als a) die äussere aussereUmgestaltung, Umgestaltung,wie die Änderung Anderungvon Fassaden, Fassaden, Anderungender der FassadenFassadenÄnderungen farbe sowie die Verwendung neuer inkl. farbe sowie VerwendungneuerMaterialien Materialienbei bei Renovationsbauten Renovationsbauten inkl. Fenster Fensterund und Türen, TUren, sowie sowie Roll- und und Fensterläden; Fensterladen; Anderungder der Zweckbestimmung Zweckbestimmungvon Bauten Bautenund und Anlagen, Anlagen,wenn wenn diese diesefür fur die Einb) die Änderung haltung relevant haltungder der Zonenvorschriften, Zonenvorschriften,Abstandsvorschriften Abstandsvorschriftenund und der der Baulinienabstände Baulinienabstande relevant ist oder führt; oderzu einer einerwesentlichen wesentlichenMehrbelastung Mehrbelastungder der Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen fuhrt; die Änderung Anderungan an Gebäuden Gebaudenoder oderGebäudeteilen, Gebaudeteilen,die klassiert oderinventarisiert inventarisiertsind. sind. c) klassiert oder

Art. 8 Gesuch um Auskunft

Auf der Auskunft bei der Grundlage Grundlagesummarischer summarischerBauakten Bauaktenkann kann ein Gesuch Gesuchum Auskunft bei der der zuständigen zustandigen Behörde Behordeeingereicht eingereichtwerden, werden,welches welchesAufschluss Aufschlussgibt über iiber die die Bebaubarkeit Bebaubarkeiteines einesbestimten bestimten Grundstückes. Grundstiickes. Das DasGesuch Gesuchum Auskunft Auskunft gilt nicht nicht als Baugesuch. Baugesuch.Die erteilte erteilte Auskunft Auskunft bindet bindet die zuständige zustandige Behörde nicht und ist nicht beschwerdefähig. Behordenicht und nicht beschwerdefahig.

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

8

Art. 9 Form des Baugesuches

Art. 31 Art. 31kBauV kBauV

Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehörde in Form eines im Format A4 Das Gesuch fur eine Baubewilligung ist der Gemeindebehorde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. geordneten Baudossiers einzureichen.

Es das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es Esist ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Esmuss muss ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und vom Bauherrn sowie vom Bodeneigentümer und vom ordnungsgemass ausgefiillt, datiert und vom Bauherm sowie vom Bodeneigentiime und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in siebenfacher Ausführung beizulegen: Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in siebenfacher Ausfiihrung beizulegen:

a) Situationsplan; a) der der Situationsplan; Projektpläne; b) die die Projektplane; c) topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten c) ein ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; Standortes durch ein rotes Kreuz; d) gültiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen d) ein ein giiltiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und offentlich-rec Eigentumsbeschränkungen, sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist. Eigentumsbeschrankungen, sofem dieser fur die Bewilligung notwendig ist.

Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zuständige Baubewilligungsbehörde Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandige Baubewilligungs von den Regeln der Baueingabe abweichen. von den Regeln der Baueingabe abweichen.

Art. 10 Inhalt des Baugesuches

Art. 32 kBauV

Art. 32 kBauV

Im sind zu bezeichnen: ImBaugesuch Baugesuch sind zu bezeichnen:

a) und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allena) Name Name und Adresse des Grundeigentiimers oder der Grundeigentiimer, des Bauherm (alien falls seines Bevollmächtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; falls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfasser b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, d) die die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen. ihre Konstruktionsart, die Baumateri Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorg e) die der Öffentlichkeit zugänglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen ,die den e) für fiir die der Offentlichkeit zuganglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen ,die den Zugang und die Benützung körperlich behinderter und älterer Personen ermöglichen; Zugang und die Beniitzung korperlich behinderter und alterer Personen ermoglichen; f) Campingplätzen, deren Flächenmässige Ausdehnung, die Anzahl Plätze, die für die bef) beibei Campingplatzen, deren Flachenmassige Ausdehnung, die Anzahl Platze, die fiir die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flächen, die Anzahl sanitären Anlagen sowie die Eintrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanitaren Anlagen sowie die Einzelheiten der äusseren Gestaltung; zelheiten der ausseren Gestaltung; g) bei Gewerbeund Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschäftigten Persog) bei Gewerbeund Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftigten Perso ­ nen; nen; h) Mastund Zuchtbetrieben Art und Grösse der vorgesehenen Tierhaltung; h) bei bei Mastund Zuchtbetrieben Art und Grbsse der vorgesehenen Tierhaltung; i) Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer i) die die Zufahrt von der nachsten offentlichen Strasse zum Baugrundstiick und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; k) Berechnung der Ausnützungsziffer und den energetischen Projektnachweis und der k) die die Berechnung der Ausniitzungsziffer und den energetischen Projektnachweis und der Nachweis der vorgeschriebenen Erdbebensicherheit sowie deren Berechnung in nachprüfNachweis der vorgeschriebenen Erdbebensicherheit sowie deren Berechnung in nachpriif Form barer barer Form i) statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der i) die die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl der Anteil von Gewerbeund Industrieflächen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a.m.); Anteil von Gewerbeund Industrieflachen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a.m. m) Baukosten jedoch ohne Kosten für Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; m) die die Baukosten jedoch ohne Kosten fiir Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; n) Lärmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsn) die die Larmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Uberschreitungen der Immissions grenzwerte (LSV). grenzwerte (LSV).

Im ist ausserdem anzugeben, ob Bauvorhaben ein besonders schützenswürdiges ImBaugesuch Baugesuch ist ausserdem anzugeben, obdas das Bauvorhaben ein besonders schiitzenswii Objekt nach einem Inventar (Art. 18 kBauG) oder der Nutzungsplanung betrifft. Objekt nacheinem Inventar (Art. 18 kBauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.

33-OP Unterbäch - ABW - September 2009 33-OP Unterbach September

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Art. 11 Form des Situationsplanes

Art. 33 kBauV An. 33 kBauV

Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unDer Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. terzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Trägt der Projektverfasser imim Situationsplan die nach 11 baupolizeilichen Tragt der Projektverfasser Situationsplan die nachArtikel Artikel 11verlangten verlangten baupolizeili Angaben selber ein, so hat er diedie durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von Angaben selber ein, so hat er durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden.

Das zuständige Gemeindeorgan bestätigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollständigkeit Das zustandige Gemeindeorgan bestatigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstandi der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkei des gesamten Situationsplanes. des gesamten Situationsplanes.

Art. 12 Inhalt des Situationsplanes

Art. 34 Art. 34kBauV kBauV

Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss Uber: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigena)Grenzen und Nummem der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und tiimer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen Oder bewilligten Bauten und b) Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt; b) die die Nutzungszone, in welcher das Baugrundsttick liegt; c) Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassenund Lokalnamen; c) den den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassenund Lokalnamen; d) in rechtskräftigen Strassenplänen festgelegten Baulinien; d)die die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Baulinien; e) öffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten e)die die offentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projekti Zufahrten sowie die Abstellplätze für Motorfahrzeuge; Zufahrten sowie die Abstellplatze fur Motorfahrzeuge; f) rechtskräftigen oder anerkannten Waldgrenzen; 0 die die rechtskraftigen oder anerkannten Waldgrenzen; g) Wasserläufe, die Kanäle und die Hochspannungsleitungen; g)die die Wasserlaufe, die Kanale und die Hochspannungsleitungen; h) bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die h) die die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch Gebäuden in gelber Farbe; Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von von Gebauden in gelber Farbe; i) Abstände von den öffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und i)die die Abstande von den offentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstiicke und Gebäude, den Waldgrenzen, den Gewässern und den Hochspannungsleitungen; Gebaude, den Waldgrenzen, den Gewassem und den Hochspannungsleitung k) ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlek)einen einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch Fixpunkt zur Festlegung der Höhenquoten; gung der Hohenquoten; 1) Baulanderschliessung gemäss Art. 19 RPG; l)die die Baulanderschliessung gemass Art. 19 RPG; m) den Standort der nächsten Hydranten; m)den Standort der nachsten Hydranten; n) Standort der Brennstoffund Energieanlagen; n)den den Standort der Brennstoffund Energieanlagen; o) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwürdigen o)die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwiirdi Objekte. Objekte.

Art. 13 Inhalt der Projektpläne

Projektplane Art. 35 kBauV Art. 35 kBauV

Die Projektpläne sind nach Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 1:100 zu erstellen, Die Projektplane sind nachden den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder oder 1:100 zu erstell zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für wichtige Bauzu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherm zu unterzeichnen. Fur wichtige Bauvorhaben kann die zuständige Baubewilligungsbehörde Baupläne im Massstab 1:200 vorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehorde Bauplane im Massstab 1:200oder oder 1:500 Sie enthalten alle zum Verständnis des Bauvorhabens und für diedie Kontrolle der 1:500 gestatten. gestatten. Sie enthalten alle zum Verstandnis des Bauvorhabens und fur Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nötigen Unterlagen namentlich: Einhaltung der Bauvorschriften notigen Unterlagen namentlich: a)

die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbedie Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Räume, der hauptsächlichen Materialien, der Feuerungs-, Wärmeerzeustimmung der Raume, der hauptsachlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungsund Rauchabzugsanlagen sowie der übrigen Anlagen; gungsund Rauchabzugsanlagen sowie der ubrigen Anlagen; b) zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschossb) die die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshöhen, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im hohen, die Angabe des natiirlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Höhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hohe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) sämtliche Fassadenpläne mit Markierung der Höhenlage sowie mit Angabe des natürlichen samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hohenlage sowie mit Angabe des natilrli oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; oder fertigen Bodens nachBeendigung der Bauarbeiten; d) Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Böschungen, der d)die die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Plätze und Zufahrten unter Vorbehalt von ArtiStUtzmauem, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten unter Vorbehalt von Arti ­ kel 20. kel 20. 33-OP Unterbäch - ABW ABW - September 2009 33-OP Unterbach September 2009

Bauder Bau- und und Zonenreglement Zonenreglement der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

10 10

Bei Gebäude Bei Umbauten Umbautenmüssen miissenin den den Plänen Planendie bestehenden bestehenden Gebaudein grauer grauerFarbe, Farbe,die abzubreabzubrechenden chendenGebäudeteile Gebaudeteilein gelber gelberFarbe Farbeund und die neuen neuenprojektierten projektiertenBauten Bautenin roter roterFarbe Farbeangeangegeben gebenwerden. werden.Den Den Plänen Planenist ein Dossier Dossiermit Originalphotos Originalphotosbeizulegen. beizulegen. Bei Bauweise hinreichend Bei geschlossener geschlossener Bauweisesind sind Anfang Anfang und und Ende Endeder der Nachbargebäude Nachbargebaude hinreichendauf auf den den Bauplänen Bauplanenanzugeben. anzugeben.Den Den Plänen Planenist ein Fotodossier Fotodossierbeizulegen. beizulegen.

Art. 14 Besondere Unterlagen

Art. 36 +37

Art. 36+37 kBauV kBauV

Dem Dem Baugesuch Baugesuchsind sind beizulegen: beizulegen: a) bei Materialentnahmederen Ausdehnung, a) bei Materialentnahme-und und Ablagerungsstellen, Ablagerungsstellen, derenflächenmässige flachenmassige Ausdehnung,die Auffüllhöhen und Abbautiefen, die Längsund Querprofile, die Art des Auffiillhdhen und Abbautiefen, Langs- und Querprofile, desabzutragenden abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Pläne der Wiederaufforstung oder der oder lagemdenMaterials, Planeder Wiederaufforstungoderder WiederinstandstelWiederinstandstellung der der Ausbeutungsstelle; Ausbeutungsstelle; b) für industrielle fur industrielleund und gewerbliche gewerblicheBauten Bautensowie sowie für fur Hotelbauten, Hotelbauten,die von den den zuständigen zustandigen kantonalen und Behörden kantonalenund eidgenössischen eidgenossischen Behordenverlangten verlangtenweiteren weiterenUnterlagen Unterlagenund und Angaben; Angaben; c) alle für aus fur die Behandlung Behandlungdes desBaugesuches Baugesuches ausder der Sicht Sicht der der EnergieEnergie-und und UmweltschutzgeUmweltschutzgesetzgebung setzgebungnotwendigen notwendigenUnterlagen. Unterlagen. Bei Bei grösseren grosserenBauvorhaben Bauvorhabenoder oderbei bei besonders besondersheiklen heiklen Verhältnissen Verhaltnissen(Einkaufszentren, (Einkaufszentren,CamCampingplätzen pingplatzenusw.) usw.) kann kann die zuständige zustandigeBaubehörde Baubehordeweitere weitereUnterlagen Unterlagenoder oderAngaben, Angaben,wie insbesondere Gabesonderezusätzliche zusatzlichePlanunterlagen Planunterlagenüber iiber den den Bauvorgang Bauvorgangund und die Sicherheitsvorkehren, Sicherheitsvorkehren, Garantien, bei rantien,Fotomontagen, Fotomontagen,Modelle, Modelle, topographische topographischeAufnahmen, Aufnahmen,Schattendiagramme Schattendiagramme bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere notwendige nahmegesuchen sowiejede anderezusätzliche zusatzlichefür fur die Behandlung Behandlungdes desBaugesuches Baugesuches notwendige Angabe Angabeverlangen. verlangen. Erfordert Erfordertdas dasBauvorhaben Bauvorhabendie Ausarbeitung Ausarbeitungeiner einerUmweltverträglichkeitsprüfung Umweltvertraglichkeitspriifung(UVP), prüft priift die Gemeinde Gemeindevor der der öffentlichen offentlichen Auflage, Auflage, ob die Voruntersuchung Voruntersuchunggemäss gemassUmweltschutzUmweltschutzrecht recht durchgeführt durchgefiihrtworden wordenist. Erfordert Erfordertdas dasBauvorhaben Bauvorhabendie Erstellung Erstellungeiner einerZivilschutzanlage, Zivilschutzanlage,so so müssen miissendie entsprechenentsprechenden Pläne von der zuständigen Behörde den Plane der zustandigenBehordevor Baubeginn Baubeginngenehmigt genehmigtsein. sein.

Art. 15 Prüfung

Priifung durch die Gemeinde

Art. 39 kBauV

kBauV

Nach deren Nach Erhalt Erhalt der der Baueingabe Baueingabeund und nach nacherfolgter erfolgterProfilierung Profilierung prüft priift die Gemeindebehörde Gemeindebehorde deren Richtigkeit und Vollständigkeit.Spätestens innert Richtigkeit und Vollstandigkeit.Spatestens innert 10 10 Tagen Tagenweist weist sie vorschriftswidrige vorschriftswidrigeund und unvollständige unvollstandigeBaueingaben Baueingabenan an den den Gesuchsteller Gesuchstellerzur zur Verbesserung Verbesserungzurück. zuriick. Die zuständige zustandigeBehörde Behordekann kann zur zur Verbesserung Verbesserungund und Vervollständigung Vervollstandigungeine eine Frist Frist ansetzen ansetzenmit der der ausdrücklichen ausdriicklichenAndrohung, Androhung,dass dassbei bei Nichtbeachtung Nichtbeachtungauf auf das dasGesuch Gesuchnicht nicht eingetreten eingetretenwird. Der ist wie ein Bauentscheid Der Nichteintretensentscheid Nichteintretensentscheid Bauentscheidzu eröffnen. eroffnen.

Art. Ait. 40 kBauV kBauV

Ist 1st ohne ohneweiteres weitereserkennbar, erkennbar,dass dassein Bauvorhaben Bauvorhabennach nachden den öffentlichrechtlichen offentlichrechtlichenVorschriften Vorschriften nicht nicht oder odernur nur mit Ausnahmen, Ausnahmen,welche welcheder derGesuchsteller Gesuchstellernicht nicht beantragt beantragthat, hat, bewilligt werden werden kann, spätestens innert kann,so so macht machtihn die Gemeindebehörde Gemeindebehorde spatestens innert 30 Tagen Tagenschriftlich auf auf diesen diesen Mangel Mangel aufmerksam. aufmerksam. Das Das Bewilligungsverfahren Bewilligungsverfahrenwird weitergeführt, weitergefiihrt,wenn wenn der der Gesuchsteller Gesuchstellerder der Gemeindebehörde Gemeindebehorde innert innert 30 Tagen Tagenmitteilt, er er beharre beharreauf auf seiner seinerBaueingabe. Baueingabe.Andernfalls Andemfallsgilt das dasGesuch Gesuchals zurückgezogen. rtickgezogen.

Unterbäch - ABW - September 33-OP 33-OPUnterbach September2009 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

11 11

Art. 16 Öffentliche

Offentliche Planauflage, Baugespann Art. 36 Art. 36kBauG kBauG

Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spätestens 30 Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spatestens 30TaTage nach Erhalt der vollständigen Akten während 10 öffentlich aufgelegt.Die Publikation ge nachErhalt der vollstandigen Akten wahrend 10Tagen Tagen offentlich aufgelegt.Die Publikati erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde. erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag in der Gemeinde.

Art. 38 kBauG Art. 38 kBauG

Das Baugesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen können bei der GemeindeDas Baugesuch, die zugehorigen Plane und die weiteren Unterlagen konnen bei der Gemeinde verwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person während der Einsprachefrist eingeverwaltung von jeder amBauvorhaben interessierten Person wahrend der Einsprachefris einge sehen werden. sehen werden.

Art. 36 Art. 36kBauG kBauG

Für Arbeiten und für Planänderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, FUrunbedeutende unbedeutende Arbeiten und fiir Plananderungen, welche keine Interessen Dritter beriihre kann von einer öffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist über den Verkann von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist iiber den Verzicht auf die öffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. zicht auf die offentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Für und grössere Umbauten kann mit der Einreichung des Baugesuches ein BaugeFUrNeubauten Neubauten und grossere Umbauten kann mit der Einreichung des Baugesuches ein Bauge ­ spann aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen lässt. Vor der rechtsspann aufzustellen, welches die kUnftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das kraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden. Baugespann nicht entfemt werden.

Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch

Art. 39 kBauG Art. 39 kBauG

Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspre den öffentlichrechtlichen Vorschriften. den offentlichrechtlichen Vorschriften.

Art. 40 Art. 40 kBauG kBauG

Zur Einsprache sind befugt: Zur Einsprache sind befugt: a) die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Intea) Personen, Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schUtzenswerten Inte ­ ressen betroffen sind; ressen betroffen sind; b) jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermächtigt ist, Einb) jede andere naturliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Ein ­ sprache zu erheben. sprache zu rheben.

Art. 41 Ait. 41 kBauG kBauG

Die Einsprachefrist beträgt 10 und beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt zu lauDie Einsprachefrist betragt 10Tage Tage und beginnt mit der Veroffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zuständig genannten Behörfen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation fur zustandig genannten Behorde einzureichen. Sie sind zu begründen. de einzureichen. Sie sind zu begrUnden. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter. der Erstunterzeichnete als Vertreter.

Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

Art. 42 kBauG Art. 42 kBauG

Art. 43 Art. 43kBauG kBauG

Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behörde über Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behorde Uber Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über EntschädigungsansprüPrivatrechte, welche durch das Bauvorhaben beriihrt werden und iiber Entschadigungsa che, die daraus abgeleitet werden könnten. che, die daraus abgeleitet werden konnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechtsund handlungsfähig ist. zivilrechtlich rechtsund handlungsfahig ist.

Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder liegt eine Rechtsverwahrung Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder liegt eine Rechtsverwahru vor, kann die zuständige Baubewilligungsbehörde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandvor, kann die zustandige Baubewilligungsbehorde die Beteiligten zu einer Einigungsver ­ lung vorladen. Über Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protolung vorladen. Uberdas das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen. koll zu ftihren.

Unterbäch 33-OP - ABW 2009 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Art. 19 Entscheid über

iiber das Baugesuch Art. 41 Art. 41 kBauV kBauV

Art. 42 Art. 42kBauV kBauV

Nach der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Nach Abschluss Abschluss der Einsprachefrist der Einigungsverhandlung prUft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann Amtes wegen, obdas Baugesuch den offentlich-rechtiichen Vorschriften entspricht. Sie kann dazu Sachverständige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleiche anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt.

Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, verweigern, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweige wenn das Bauvorhaben Bestimmungen widerspricht. den gesetzlichen und reglementarischen wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspric Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Erkann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen kniipfen.

Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordem, leitet der Gemeinderat nachDurchfühDurchfiih rung der öffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfälligen Einsprachen in rung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den fiinffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zuständigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. zustandigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Art. 43 Art. 43kBauV kBauV

Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des StrasSpezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststätten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getränken, senwesens, der Gaststatten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getranke des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewährung von Subventionen sind in bedes Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewahrung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zuständigen Behörden einzuholen. sonderen Verfahren bei den hierfiir Behorden zustandigen einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern sowie - zur Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellem, den Einsprechem sowie zur Kenntnisnahme dem kantonalen Bausekretariat innert 10 Tagen schriftlich eröffnet. Der Kenntnisnahme dem kantonalen Bausekretariat innert 10Tagen schriftlich eroffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Pläne beigelegt. Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.

Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung

Art. 46 Art. 46 kBauG kBauG

Bauentscheide können innert 30 seit ihrer Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Bauentscheide konnen innert 30Tagen Tagen seit ihrer Eroffnung mit schriftlicher und begriinde Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. oder auf Gesuch hin angeordnet werden.

Das Gesuch um der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 zu Das Gesuch umGewährung Gewahrung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10Tagen Tagen zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung stellen. Bis zur rechtskraftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bauoder einer Abbruchbewilligung eines Gebäudes darf von dieser BewilDer Inhaber einer Bauoder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser Bewil ­ ligung erst Gebrauch machen, wenn: ligung erst Gebrauch machen, wenn: a) Beschwerdefrist abgelaufen ist, a) die die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. b) einer einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Art. 47 Art. 47kBauG kBauG

Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet, so kann von Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdefuhrers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für allfällige Parteientschädidiesem die Leistung von Sicherheiten fur Verfahrenskosten und fur allfallige Parteients gung verlangt werden. gung verlangt werden.

Werden die Sicherheiten nicht in der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist geleistet, Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandigen Behorde festgelegten Frist geleist so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfällig. so wird die verfiigte aufschiebende Wirkung hinfallig. Art. 48 Art. 48kBauG kBauG

Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu erDer Beschwerdefiihrer hat den durch die aufschiebende Wirkung ntstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlässig gehandelt hat. setzen, wenn er arglistig oder grobfahrlassig gehandelt hat.

33-OP Unterbäch - ABW 2009 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Art. 21 Geltung der Baubewilligung

Art. 52 kBauV Art. kBauV

1. und persönliche Geltung 1.Sachliche Sachliche und personliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung berechtigt zur Ausfuhrung des bewilligten Bauvorhabens.

Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Die Baubewilligung gilt fur den Gesuchsteller und den Eigentumer des BaugrundstUck Interessierte können von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren ErteiInteressierte konnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war, nur Gebrauch machen, lung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. wenn sie diese Voraussetzung selbst erfiillen und im Besitze der Sonderbewilligun sind. Vom besonderer Voraussetzungen abhängig sind namentlich Bauund AusnahVomNachweis Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig sind namentlich Bauund Ausnahmebewilligungen für: mebewilligungen fur: a) und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensäss-, Erhaltungsund a) Bauten Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensass-, Erhaltungsund Weilerzone; Weilerzone; b) und Anlagen gemäss Artikel 24 und Artikel 31 des Baugesetzes. b) Bauten Bauten und Anlagen gemass Artikel 24 RPG RPG und Artikel 31 des Baugesetzes. Ob besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfüllt sind, entscheidet die Ob diese diese besonderen Voraussetzungen fur Interessierte erfUllt sind, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. zustandige Bewilligungsbehorde, deren Verfiigung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung 2. Zeitliche Geltung Art. 53 kBauV Art. kBauV

Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskräftigen ErteiDie Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von Jahren seit ihrer rechtskraftige Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebäuden gilt der Bau lung mit der Ausfuhrung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebauden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind.

Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur BeseitiGriinden nicht ausgeniitzt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseiti gung der Ausführungshindernisse unternimmt. gung der Ausfiihrungshindemisse untemimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einNichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer GesamtUberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der zigen Bewilligung genehmigt wurden, mtissen nachAblauf vonJahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut öffentlich aufgelegt werden. Rechtskraft emeut offentlich aufgelegt werden.

Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus beDie zustandige Baubewilligungsbehorde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um höchstens 2 Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, rechtigten Griinden umhochstens Jahre verlangem. Die Verlangerung ist ausgeschlos wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentwenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsachlichen Verhaltnisse seit dem Bauent ­ scheid verändert haben. scheid verandert haben.

Art. 22 Baubeginn, Anschlag der Bewilligung

Art. 54 kBauV Art. kBauV

Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die 1. keine keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofem die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskräftig vorliegen; allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftig vorliegen;

vorliegen: 2. 2.Einsprachen Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 nach der Baubewilligung, sofern die aufa) innert der Frist von 10Tagen Tagen nachEröffnung Eroffnung der Baubewilligung, sofem die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um schiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch umGewähGewahrung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; rung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; b) Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach Erledigung b) im im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nachrechtskräftiger rechtskraftiger Erledigu der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung.

33-OP Unterbäch - ABW ABW - September 2009 33-OP Unterbach September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

Art. 55 kBauV Art. kBauV

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Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine öffentlichen Interessen Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine offentlichen Interesse betroffen, so kann die zuständige Behörde, jedoch Bauwilligen, den auf Wag des Gefahr betroffen, so kann die zustandige Behorde, jedoch auf Wagund und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Baubeginn schonachAblauf der Einsprachefrist gestatten. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden. den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.

Art. 49 Art. 49kBauG kBauG Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der

Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes BaudenkBauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschiitztes Baudenkmal oder Ortsbild verändert. mal oder Ortsbild verandert.

Laut Art. 52 bis Laut Art. bis der kantalen Bauverordnung (Anderung vom 7. April 2004) hat hat der Inhaber der kantalen Bauverordnung (Änderung vom 7. April 2004) der Inhaber einer Baubewilligung ab und während der Dauer der Bauarbeiten am Eingang der Baueiner Baubewilligung abBeginn Beginn und wahrend der Dauer der Bauarbeiten am Eingang der Baustelle an einem gut sichtbaren Ort eine Bescheinigung der Baubewilligung anzuschlagen. Der stelle an einem gut sichtbaren Ort eine Bescheinigung der Baubewilligung anzuschlagen. Der Inhalt des Anschlages entspricht der 1. Seite des kantonalen Baugesuchsformulares. Inhalt des Anschlages entspricht der 1. Seite des kantonalen Baugesuchsformulare

Art. 23 Projektänderungen

Projektanderungen / Zusatzbewilligung

Eine Projektänderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Eine Projektanderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Hauptmerkmalen gleich bleibt. Art. 57 kBauV Art. kBauV

Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die äussere Gestaltung. die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die aussere Gestaltu Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geändert, so ist das Bauprojekt in seinen HauptWird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geandert, so ist das Bauprojekt in seinen Haupt ­ merkmalen merkmalen nicht mehr gleich und die Anderung muss Gegenstand eines neuen Baugesuches nicht mehr gleich und die Änderung muss Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden. bilden.

Die Baubewilligungsbehörde kann nach der Beteiligten und der von der ProjektändeDie Baubewilligungsbehorde kann nachAnhörung Anhorung der Beteiligten und der von der Projektan ­ rung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn öffentlirung berUhrten Dritten das Verfahren ohnemeute Veroffentlichung fortsetzen, wenn offentl che wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Das Beschwerdeche oder oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusatzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. recht bleibt vorbehalten.

Die Anderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wahrend der Bauausfiihrung kann nach Die Änderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder während der Bauausführung kann nach Anhörung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist Anhorung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlic ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverändert bleibt und dass keine öffentlichen bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverandert bleibt und dass keine offentli oder wesentlichen nachbarlichen Interessen berührt werden. oder wesentlichen nachbarlichen Interessen beruhrt werden.

Art. 24 Baukontrolle

Die Baupolizeibehörden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben Die Baupolizeibehorden haben dariiber zu wachen, dass bei der AusfUhrung von Bauvorhabe die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalte werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere: werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere: Art. Art. 58kBauV kBauV

1. Aufnahme der Bauarbeiten: vor Aufnahme der Bauarbeiten: 1. vor a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; erfiillt sein miissen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen. das Vorliegen der ftir das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilli 2.

bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach Aushub: bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nachdem dem Aushub: a) das Schnurgerüst, a) das Schnurgeriist, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunkte c) die Strom, Trinkund Abwasserleitungen vor deren Eindecken, c) die Strom, Trinkund Abwasserleitungen vor deren Eindecken,

33-OP Unterbäch - ABW - September 2009 33-OP Unterbach September

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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3. während den Bauarbeiten: 3.wahrend den Bauarbeiten: a) Höhen und Höhenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dacha) die die Hohen und Hohenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke stuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung die Sauberhaltung oder unverziigliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr. durch den Bauverkehr. 4. der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr ver4. nach nachVollendung Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen. fiigten Bedingungen und Auflagen.

Art. 51 kBauG

Art. kBauG Der Bauherr oder sein Verteter hat den Gemeinderat schriftlich entsprechende Anzeige zu erDer Bauherr oder sein Verteter hat den Gemeinderat schriftlich entsprechende Anzeige zu er-

statten. Der Gemeinderat oder sein Vertreter prüft binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige statten. Der Gemeinderat oder sein Vertreter priift binnen Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den die Baute in Anwesenheit des Bauherm oder seines Vertreters auf Ubereinstimmung mit den Plänen. Sofern die Abnahmen nicht stattfinden, können nach dieser Frist die Arbeiten fortgePlanen. Sofem die Abnahmen nicht stattfinden, konnen nachdieser Frist die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherrn von seiner Verantwortung. setzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherm von seiner Verantwortung.

Der Gemeinderat oder sein Vertreter prüft binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Der Gemeinderat oder sein Vertreter priift binnen Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den PläBaute in Anwesenheit des Bauherm oder seines Vertreters auf Ubereinstimmung mit den Pla ­ nen. Falls eine Baukontrolle innerhalb dieser Frist nicht stattfindet, kann nach dieser Fritst die nen. Falls eine Baukontrolle innerhalb dieser Frist nicht stattfindet, kann nachdieser Fritst die Arbeit fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherrn von seiner Verantwortung. Arbeit fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherm von seiner Verantwortun

Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausWird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Uberschreitung einer Baubewilligu ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, gefiihrt oder werden bei der Ausfuhrung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachte so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiso verfiigt die zustandige Baupolizeibehorde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbe ­ ten. Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, ten. Sie kann ein BenUtzungsverbot fur widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlasse wenn es die Verhältnisse erfordern. wenn es die Verhaltnisse erfordem. Art. 51 kBauG Art. kBauG Art. 58 kBauV Art. kBauV

Die Baupolizeibehörde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine anDie Baupolizeibehorde setzt dem jeweiligen Grundeigentiimer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ergemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Nötigenfalls veranlasst die Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen satzvomahme. Notigenfalls veranlasst die Behorde die Wiederherstellung des rechtmassig Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von BauZustandes bei widerrechtlicher Bauausfiihrung oder bei nachtraglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Vervorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie beriicksichtigen dabei die Grundsatze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes. haltnismassigkeit und des Vertrauensschutzes.

III PLANUNGSMITTEL PLANUNGSMITTEL

Art. 25 Reglemente und Pläne

Plane Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Plänen: Die Bau vorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a)

Reglemente Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement Kehrichtreglement - Energiesparreglement Energiesparreglement - alle übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen. alle iibrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen.

b)

Pläne Plane - Nutzungsplan / Zonennutzungsplan Nutzungsplan Zonennutzungsplan - Verkehrsund Versorgungsrichtplan Verkehrsund Versorgungsrichtplan - Plan des Fussund Wanderwegnetzes Plan des Fussund Wanderwegnetzes - Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung Ubersichtsplan Liber den Stand der Erschliessung

c)

je nach werden zusätzlich ausgearbeitet: je nachNotwendigkeit Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: - Sondernutzungspläne (kRPG Art. 12) Sondemutzungsplane (kRPG Art. 12) - Strassenund Erschliessungspläne sowie Baulinienpläne (kant.Strassengesetz). Strassenund Erschliessungsplane sowie Baulinienplane (kant.Strasseng

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Art. 26 Nutzungsplan, Zonennutzungsplan

Der Nutzungsund der Zonennutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des BauDer Nutzungsund der Zonennutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind für jedermann verreglementes und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind fiir jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus dem Nutzungsplan 1:10'000 und dem Zonennutzungsbindlich. Sie bestehen mindestens aus dem Nutzungsplan 1:lO'OOO und dem Zonennutzun ­ plan im Mst. 1:5'000 oder 1:2'000. plan im Mst. 1:5'000 oder 1:2 ’000. Der Nutzungsund der Zonennutzungsplan müssen laut kantonalem Raumplanungsgesetz minDer Nutzungsund der Zonennutzungsplan miissen laut kantonalem Raumplanungsge min ­ destens festlegen: destens festlegen: a)

Bauzonen Bauzonen Der Zonennutzungsplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Freiund Grünflächen fest Der Zonennutzungsplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Freiund Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und fiir die Uberbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder weitgehend iiberbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 benötigt und erschlossen wird. voraussichtlich innert 15Jahren Jahren benotigt und erschlossen wird.

b)

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder sich fiir die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil

c)

Schutzzonen Schutzzonen Schutzzonen umfassen: Schutzzonen umfassen: - Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, Bache, Fliisse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, besonders schone sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschafte Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stätten und bedeutende öffentliOrtsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutende offentl che Aussichtspunkte, che Aussichtspunkte, - für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestände oder Gehölze, fiir die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestande oder Geholze, - Naturschutzobjekte und für die Tierund Pflanzenwelt wichtige Lebensräume, wie Naturschutzobjekte und fiir die Tierund Pflanzenwelt wichtige Lebensraume, wie Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen. Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen.

d) Zonen d) Weitere Weitere Zonen Zusätzlich können gemäss Art. 11 weitere Zonen namentlich Maiensässzonen, Zo-­ Zusatzlich konnen gemass Art. 11kRPG kRPG weitere Zonen namentlich Maiensasszon nen für öffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Denen fiir offentliche Bauten und Anlagen, fiir Sport und Erholung sowie fiir Abbauund Deponien bestimmt werden. ponien bestimmt werden.

Die Nutzungsund Zonennutzungspläne können laut Art. 11 auch beinhalten, in Die Nutzungsund Zonennutzungsplane konnen laut Art. 11kRPG kRPG auchGebiete Gebiete beinhalten in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bedenen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird oder deren Nutzung nochnicht­ stimmt ist (Bauentwicklungsgebiete). stimmt ist (Bauentwicklungsgebiete).

Art. 27 27

Verkehrs- und Versorgungsrichtplan a)

Der Verkehrsrichtplan enthält die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der GemeinDer Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemein ­ de, die Hauptverkehrs-, Sammelund Erschliessungsstrassen, die öffentlichen Parkplätze de, die Hauptverkehrs-, Sammelund Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkpliit und die Fussund Wanderwege. Er kann zusätzlich die Bauund Niveaulinien und Angaund die Fussund Wanderwege. kann zusatzlich die Bauund Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. ben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten.

b)

Im sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten geneImVersorgungsrichtplan Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasserund Energieversorgung sowie für den Gewässerschutz darrellen Anlagen fiir die Wasserund Energieversorgung sowie fiir den Gewasserschutz dargestellt. Er enthält insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Ligestellt. enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generell Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet. nienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.

Um zu erlangen, müssen der Verkehrsund Versorgungsrichtplan vom GemeindeUm Rechtskraft Rechtskraft zu erlangen, miissen der Verkehrsund Versorgungsrichtplan vom Gemeinde rat beschlossen, öffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strasrat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz). sengesetz).

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Art. 28 Fuss- und Wanderwege

Das Fussund Wanderwegnetz umfasst: Das Fussund Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fussund Wanderwegnetze sind Aufgabe Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fussund Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Aenderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zuständig für die Die Gemeinde priift Aenderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fur die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Durchfiihrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fussund Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen Auf dem Fussund Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 29 Stand der Erschliessung / Erschliessungsprogramm

Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung und das Erschliessungsprogramm zeigt Der Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung und das Erschliessungsprog zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert Jahren, spätestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden können. Jahren, spatestens aber innert 15Jahren baureif gemacht werden konnen.

Das Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgeDas Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach. hend iiberbauten Gebiet fest und fiihrt die Ubersicht nach.

Der Übersichtsplan und das Erschliessungsprogramm können bei der Gemeinde von jedermann Der Ubersichtsplan und das Erschliessungsprogramm konnen bei der Gemeinde von jederman eingesehen werden. eingesehen werden.

Art. 30 Sondernutzungspläne

Sondernutzungsplane Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu beschliessen. Sondemutzungsplanen zu beschliessen. Es folgende Sondernutzungspläne unterschieden: Eswerden werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden:

a) Detailnutzungsplan Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Der Detailnutzungsplan bezeichnet fur bestimmte Teile des Gemeindegebietes besonder Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen. Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.

b) Quartierplan Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, äussere AbmessunDer Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gesgen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bauund Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden taltung, Bauund Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellen Bauwerke. Er für diedie Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann Bauwerke. Erist ist fiir Grundeigentiimer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. die Uberbauung des Areals nachdem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Plänen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quardiesen Planen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quar ­ tiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch ters sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enthält. die Ausfiihrungstermine enthalt.

c) Gestaltungsplan Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen höheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und Der Gestaltungsplan weist einen hoheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierpla und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen sowie von Plätzen, Freiflächen und Fussgängerbereichen fest. Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen fest.

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Bauund der Zonenreglement Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer GrenzDer Gemeinderat kann eine Sondemutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 43) Er bestimmt den allfälligen Zuschlag zur az laut Artikel regulierung (vgl. Art. 43) verbinden. verbinden. bestimmt den allfalligen Zuschlag zur az laut Artikel 38 BZR. In Pistenbereichen der Bauzonen Fl W2 W3 38 BZR. Inden den Pistenbereichen der Bauzonen FI - SNP SNP (Bäniger), (Baniger), W2 - SNP SNP und und W3 - SNP SNP kann bei einer Baurechtsverlegung für die freizuhaltende Pistenfläche bis zur doppelten az auf kann bei einer Baurechtsverlegung fur die freizuhaltende Pistenflache bis zur doppelten az auf eine bebaubare, an die Bauzone angrenzende Parzelle übertragen werden. eine bebaubare, an die Bauzone angrenzende Parzelle iibertragen werden.

Unter Einhaltung der vorliegenden Bauvorschriften wird für die Sondernutzungspläne das orUnter Einhaltung der vorliegenden Bauvorschriften wird fur die Sondemutzungspla das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fällen ist das Verfahren entdentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. Inden Ubrigen Fallen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen. sprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuftihren.

In Gebieten, in denen Sondernutzungspläne zu erarbeiten sind, können betriebsund nutInden den Gebieten, in denen Sondemutzungsplane zu erarbeiten sind, kbnnen betriebsund nutzungsbedingte Anund Umbauten sowie geringfügige Volumenerhöhungen vorgenommen zungsbedingte und Umbauten sowie geringfiigige Volumenerhohungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungspläne nicht massgeblich erschweren. werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondemutzungsplane nicht massgeblich rschwere

IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

Art. 31 Grenzabstand

Art. 10 Art. 10kBauG kBauG

Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontale Entfemung zwischen der Grundstiickgr und der Fassade. Es wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" dem grossen Grenzabstand der Fassade. wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a"und und dem grossen Grenzabsta "A" "A" unterschieden. unterschieden. -

Beim kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Beim kleinen Grenzabstand wird die kiirzeste Entfemung senkrecht zur Grenze gemesse Er ist bei den Rückund Nebenfassaden einzuhalten. ist bei den RUckund Nebenfassaden einzuhalten. Massgebend für die minimalen feuerpolizeilichen Grenzabstände sind die Gebäudehöhen Massgebend fiir die minimalen feuerpolizeilichen Grenzabstande sind die Gebaudehohe gemessen, bis zur Oberkante der Dachlinien. gemessen, bis zur Oberkante der Dachlinien.

-

Der grosse Grenzabstand wird an der Hauptfassade und senkrecht zu dieser bis zur Grenze Der grosse Grenzabstand wird an der Hauptfassade und senkrecht zu dieser bis zur Grenze gemessen. In der Regel ist die Hauptfassade die der Sonne oder Aussicht zugekehrte gemessen. Inder Regel ist die Hauptfassade die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Längsfassade eines Gebäudes. In insbesondere wenn dem Bauherrn unLangsfassade eines Gebaudes. InAusnahmefällen, Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauherm unzumutbare Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinzumutbare Nachteile bei der Uberbauung eines Grundstiickes entstehen, kann der Gemein ­ derat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebäudeseite zulassen. derat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen.

Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabst verzichtet werden, sofern die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer, die ververzichtet werden, sofem die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziff die verlangten Kinderspielplätze und die notwendigen Autoabstellplätze nachgewiesen sind. langten Kinderspielplatze und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind.

Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nicht unterschritten werden. Ausnahmen Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulässig für Dachvorsprünge, Hauseingänge im Erdgeschoss, Balkone, Erker, Veranden, sind zulassig fiir Dachvorspriinge, Hauseingange im Erdgeschoss, Balkone, Erker, Veranden, Vortreppen und ähnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Diese Bauteile Vortreppen und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Diese Bauteil dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge beanspruchen. Im sind keine diirfen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. ImErdgeschoss Erdgeschoss sind keine Erker zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 63 und 64. Erker zulassig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel und 64.

Art. 32 Gebäudeabstand

Gebaudeabstand Art. 10 Art. 10 kBauG kBauG

Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Er ist Der Gebaudeabstand ist die kiirzeste horizontale Entfemung zwischen zwei Gebauden. ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande.

Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebäudeabstand einzuhalten. Steht auf dem NachBei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindesbargrundstUck bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindes ­ tens der Grenzabstand eingehalten werden. tens der Grenzabstand eingehalten werden.

33-OP Unterbäch - ABW ABW - September 2009 33-OP Unterbach September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Art. 33 NäherNaher- und Grenzbaurecht

Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer können die Grenzabstände unter Grundstücke verteilt werden. Es ebenfalls Wahrung des Gebäudeabstandes auf die beiden Wahrung des Gebaudeabstandes auf die beiden Grundstiicke verteilt werden. Eskann kann ebenfal bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. bis zur hochstzulassigen Gebaudelange auf die gemeinsame Grenze gebaut werden.

Durch Errichten einer Dienstbarkeit der GrundeigentUmer konnen die Grenzabstande unter Art. 22 kBauG Art. 22 kBauG

Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen.

Art. 22 kBauG

Art. 22 kBauG Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, diirfe

unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden. unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.

Art. 34 Gebäudelänge,

Gebaudelange, Mehrlängenzuschlag Mehrlangenzuschlag

Die Gebäudelänge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige AnbauDie Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet. Die maximale Gebäudelänge ist in der ten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. Die maximale Gebaudelange ist in der Zonenordnung für jede Zone einzeln festgelegt (Art. 70ff). Zonenordnung fUr jede Zone einzeln festgelegt (Art. 70ff).

der Zonenordnung festgelegt, so erhöht sich Ist eine Gebäudeseite des Hauptbaues länger als in Ist eine Gebaudeseite des Hauptbaues langer als in der Zonenordnung festgelegt, so erhoht sich Grenzabstand und der Grenzabstand auf den Längsseiten um Mehrlänge für den grossen der Grenzabstand auf den Langsseiten um1/5 1/5der der Mehrlange fur den grossen Grenzabstan und um für den kleinen Grenzabstand. Die Mehrlänge darf max. 4.00 um1/10 1/10 fur den kleinen Grenzabstand. Die Mehrlange darf max. 4.00 betragen. betragen.

Länge und in der Dachform Der Gemeinderat kann verlangen, dass grössere Gebäude in der Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag nach gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nachder der Gebäudelänge des Hauptbaues, reduziert um Mass der Rückversetzungen. Gebaudelange des Hauptbaues, reduziert umdas das Mass der Riickversetzungen.

Art. 35 Gebäudehöhe

Gebaudehohe (Seitenhöhe (Seitenhohe / Firsthöhe) Firsthohe)

Art. 12 kBauG Art. 12 kBauG Die ab gemessen sofern Gebäudehöhe wird gewachsenem Boden oder ab Die Gebaudehohe wird gemessen abnatürlich natiirlich gewachsenem Boden oder abFertigboden, Fertigboden, sofem

dieser tiefer liegt als der natürliche Boden; Bei Satteldächern wird gemessen bis zur Oberkante dieser tiefer liegt als der natiirliche Boden; Bei Satteldachem wird gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette (Seitenhöhe) bzw. Oberkante Firstpfette (Firsthöhe), bei Flachdächern bis zur der Fusspfette (Seitenhohe) bzw. Oberkante Firstpfette (Firsthohe), bei Flachdachem bis zur Oberkante der festen Brüstung. Für Gebäude in Hanglage wird die Gebäudehöhe talseitig geOberkante der festen Briistung. Fur Gebaude in Hanglage wird die Gebaudehohe talseitig ge ­ messen. Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszugänge längs einer Fassade, deren Länmessen. Abgrabungen fur Garageneinfahrten und Hauszugange langs einer Fassade, deren Lan ­ ge kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. ge kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Glossar Glossar

Bei gestaffeltem Baukörper wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden der versetzten GebäudeBei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Gebaudeteil separat berechnet. teil separat berechnet.

Bei Bauten mit Geschäftsund Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen GebäudeBei Bauten mit Geschaftsund Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebaudehöhe ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewährt werden, wenn dieser nachweisbar behohegesamthaft gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 gewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. triebsbedingt ist. Art. 9 kBauG kBauG Art.

Zur Kontrolle der Bauhöhe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Geometer Zur Kontrolle der Bauhohe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstiickes vom Geometer oder von der Gemeindeverwaltung ein Fixpunkt festgesetzt. oder von der Gemeindeverwaltung ein Fixpunkt festgesetzt.

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Art. 36 Geschosszahl, Vollgeschosse

Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt. Als VollgeschosDie Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt. Als Vollgeschos ­ se gelten das Ergeschoss und die Obergeschosse. se gelten das Ergeschoss und die Obergeschosse. a)

Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschosse, wenn sie laut kantonalem Baugesetz Art. Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschosse, wenn sie laut kantonalem Baugesetz Art. 12 nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflächen aus dem natürlich gewachsenen oder, 12 nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflachen aus dem atiirlich gewachsenen oder, sofern er tiefer liegt, dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und zusätzlich folgende sofem er tiefer liegt, dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und zusatzlich folgend Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfiillen:

- In Gelände darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses längs der GeInebenem ebenem Gelande darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebäudeaussenseite höchstens 2.00 m über der tiefsten Stelle des natürlich gewachsenen baudeaussenseite hochstens 2.00 iiber der tiefsten Stelle des natiirlich gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Andernfalls gilt das Untergeschoss als Vollgeoder neu abgegrabenen Bodens liegen. Andemfalls gilt das Untergeschoss als Vollgeschoss. schoss. - Am darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses längs der GebäudeausAm Hang Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeaus senseite max. 3.0 m über dem tiefsten Punkt des natürlich gewachsenen oder neu absenseite max. 3.0 iiber dem tiefsten Punkt des natUrlich gewachsenen oder neu ab ­ gegrabenen Bodens liegen. Bergseits darf die maximale Höhe bis zur Oberkante dieser gegrabenen Bodens liegen. Bergseits darf die maximale Hohebis zur Oberkante diese Decke über dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0m nicht überschreiten. Decke iiber dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0m nicht iiberschre

Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen für Garageneinfahrten Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen fur Garageneinf und Hauszugänge laut Art. 35. und Hauszugange laut Art. 35.

Art. 12 kBauG

Art. 12 kBauG Glossar Glossar

b)

Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, ihre Kniestockhöhe (inkl. Fusspfette) Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschoss .wenn wenn ihre Kniestockhohe (inkl. Fusspfet nicht mehr als 1.20 m Höhe beträgt und ihre Bruttogeschossfläche nicht mehr als zwei nicht mehr als 1.20Hohebetragt und ihre Bruttogeschossflache nicht mehr als zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossfläche aufweist. Drittel der darunterliegenden Vollgeschossflache aufweist.

Bei gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile sepaBei gestaffelten Baukorpem wird die Geschosszahl fiir jeden der versetzten Gebaudeteil separat berechnet. rat berechnet.

Art. 37 Ausnutzungsziffer

Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhältniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossfläche Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossfl (BGF) der Gebäude zu deren anrechenbaren Landfläche (LF). (BGF) der Gebaude zu deren anrechenbaren Landflache (LF). Sie wird wie folgt berechnet: Sie wird wie folgt berechnet: anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) anrechenbare Bruttogeschossflache (BGFt Ausnutzungsziffer (az) = Ausnutzungsziffer (az) anrechenbare Landfläche (LF) anrechenbare Landflache (LF) Art. 5 kBauV Art. kBauV

a) a)

Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF)

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren oberund unterirdischen Geoder dem Gewerbe dienenden oder hierfiir verwendbaren oberund unterirdische Geschossflächen einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte. schossflachen einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte.

Nicht angerechnet werden: Nicht angerechnet werden: alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaalle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfiir nicht verwendba ­ ren Flächen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenräume, Waschküren Flachen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenraume, Waschkiichen, Heizungsund Tankräume; chen, Heizungsund Tankraume; - alle Estrichund Dachräume, welche nicht mehr als 1.8 m lichte Höhe alle Estrichund Dachraume, welche nicht mehr als 1.8 lichte Hoheaufweisen, aufweisen - Maschinenräume für Lifte, Ventilationsund Klimaanlagen,; Maschinenraume fiir Lifte, Ventilationsund Klimaanlagen,; - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fiir Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc.; Kinderwagen, Depots etc.; - Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nichtanrechenbare Räume erschliessen, Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nichtanrechenbare Raume erschliesse

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offene Erdgeschosshallen, überdeckte und offene Dachterrassen, offene einund offene Erdgeschosshallen, iiberdeckte und offene Dachterrassen, offene einund vorspringende Balkone; vorspringende Balkone; verglaste Raume (Veranda, Gewachshaus, Wintergarten) bis 12m 2; verglaste Räume (Veranda, Gewächshaus, Wintergarten) bis 12m2; Wellnessräume (Hallenbäder, Whirlpools, Sauna etc.). Wellnessraume (Hallenbader, Whirlpools, Sauna etc.).

Zur Hälfte anrechenbar sind: Zur Halfte anrechenbar sind: Gemeinschafts-Aufenthaltsräume, deren Benutzung den Bewohnern mehrerer Gemeinschafts-Aufenthaltsraume, deren Benutzung den Bewohnem mehrerer Wohneinheiten zugleich offen steht; Wohneinheiten zugleich offen steht; - Gemeinschaftsküchen mit Nebenräumen wie Kühlräume, Anrichte, Office usw; Gemeinschaftskiichen mit Nebenraumen wie KUhlraume, Anrichte, Office usw; - Tages-Aufenthaltsräume für Angestellte und Betriebspersonal. Tages-Aufenthaltsraume fur Angestellte und Betriebspersonal.

Art. 7 kBauV

kBauV Art.

b)

Anrechenbare Landfläche (LF) Anrechenbare Landflache (LF)

Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, bauDie anrechenbare Landflache ist gleich der Flache der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone. lich nochnicht ausgeniitzten Grundstiicke oder Grundstuckteile in der Bauzone.

Die beteiligten Grundeigentümer können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch Die beteiligten Grundeigentumer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird. nicht beanspruchte Ausniitzung eines Grundstiicks auf eine andere Bauparzelle ubertragen wird. Die Übertragung ist jedoch nur zulässig unter unmittelbar aneinander angrenzenden GrundstüDie Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundsti cken bis zur maximalen Ausnutzungsziffer laut Zonenordnung der Zone. Der cken bis zur maximalen Ausnutzungsziffer laut Zonenordnung der Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutrag

Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut Wird ein iiberbautes GrundstUck neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iiberbau werden, als die Ausnutzungsziffer laut der entsprechenden Zone eingehalten wird. Der Gewerden, als die Ausnutzungsziffer laut der entsprechenden Zone eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes zu Gunsten der Gemeinderat kann verftigen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstiickes zu Gunsten der Ge ­ meinde im Grundbuch angemerkt wird. meinde im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffe (Bonus) gewähren. Dieser Zuschlag wird nur gewährt, wenn z.B. das begünstigte Gebäude den allgegewahren. Dieser Zuschlag wird nur gewahrt, wenn z.B. das begiinstigte Gebaude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung meinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstell von Quartieroder Detailnutzungsplänen, die kostenlose oder kostengünstige Abtretung von von Quartieroder Detailnutzungsplanen, die kostenlose oder kostengtinstige Abtretung von Boden für öffentliche Nutzungsrechte (z.B. Durchfahrten für Strassen, Wege, Pisten) usw. Boden fur offentliche Nutzungsrechte (z.B. Durchfahrten fur Strassen, Wege, Pisten) usw.

Der von der Gemeinde gewährte Bonus darf die doppelte Ausnutzung der freizuhaltenden FläDer von der Gemeinde gewahrte Bonus darf die doppelte Ausnutzung der freizuhalten Fla ­ che nicht überschreiten. che nicht iiberschreiten.

b) Aufgrund des Gesetzes zur Förderung des MINERGIE-Standards im Gebäudebereich kann für Aufgrund des Gesetzes zur Forderung des MINERGIE-Standards im Gebaudebereich kann fiir Bauten, die diesen Standard erfüllen, ein zusätzlicher Bonus von maximal 15 die im BauBauten, die diesen Standard erfullen, ein zusatzlicher Bonus von maximal 15% auf auf die im Baureglement vorgesehene Ausnutzungsziffer, jedoch max. 0.15 gewährt werden. Dieser Bonus reglement vorgesehene Ausnutzungsziffer, jedoch max. 0.15 gewahrt werden. Dieser Bonus wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Gemeinde erteilt. Die Prüfung der wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Gemeinde erteilt. Die Priifung der Projektunterlagen und die Kontrolle der Minergiebauten erfolgt duch zuständige kantonale Projektunterlagen und die Kontrolle der Minergiebauten erfolgt duchdie die zustandige kantona Dienststelle. Dienststelle.

Art. 39 Ausnutzungsregister

Art. 8 Art. 8kBauV kBauV

Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vorn GeDie Gemeinde erstellt ein Ausnutzungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Ge ­ meinderat ernannten Beauftragten geführt wird. Dieses Register enthält: meinderat emannten Beauftragten gefUhrt wird. Dieses Register enthalt: a) Verzeichnis der beanspruchten Landflächen in der Bauzone; a) das das Verzeichnis der beanspruchten Landflachen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. das Verzeichnis der Nutzungsubertragungen in der Bauzone.

Dieses Register ist regelmässig nachzuführen und nötigenfalls durch einen Situationsplan zu Dieses Register ist regelmassig nachzufiihren und notigenfalls durch einen Situationspl zu ergänzen. Es ist öffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden. erganzen. ist offentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.

Unterbäch - ABW 2009 33-OP 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

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V ALLGEMEINE ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN VORSCHRIFTEN 1. 1.

BAUGEBIET UND UND ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNG BAUGEBIET

Art. 40 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in:

a) 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflächig dargestellt): Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflachig dargestellt a) Bauzonen Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung unter EinDies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung unter Einhaltung der Grenzwerte (LSV) sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der Erhaltung der Grenzwerte (LSV) baureif baureif sind oder bei zielstrebiger WeiterfUhrung der Er ­ schliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden können. schliessung voraussichtlich innert Jahren baureif gemacht werden konnen. b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nächsten 15 vorDies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15Jahren Jahren vor ­ aussichtlich benötigt und erschlossen werden. aussichtlich benotigt und erschlossen werden.

Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von PrivateigentüSofem in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein GrundstUck von Privateigen mern nach Artikel 41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrigen mem nachArtikel 41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der Ubrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung Durch Privateigentiimer ausgeftihrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. des Grundeigentiimers.

Bei der Überführung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe können die bereits Bei der UberfUhrung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz ogeleisteten Kosten der Grundeigentumer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Plänen oder dem der teilweise Ubemommen werden, sofem diese Erschliessungsanlagen den Planen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen. Konzept der Gemeinde entsprechen.

Art. 41 Baulanderschliessung

Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich LandumleRaumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder gungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablösen. Es besteht nur Anspruch auf die Erteilung einer Baubewilligung, wenn ein Grundstück ablosen. Esbesteht nur Anspruch auf die Erteilung einer Baubewilligung, wenn ein GrundstU genügend erschlossen ist. geniigend erschlossen ist. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn: Ein GrundstUck gilt als erschlossen, wenn:

alle Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplätze und Zugang), für die Wasser -und alle Anlagen fur den Verkehr (Strasse, Parkplatze und Zugang), fUr die Wasser -und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das öffentliche Kanalisationsnetz Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung Uber das offentliche Kanalisatio vorhanden sind oder gleichzeitig nach Plänen der Gemeinde erstellt werden und der vorhanden sind oder gleichzeitig nachden den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die GrundeigentUmer die erforderlichen Rechte fUrdie Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich sichergestellt und spätestens bei Fertigerstellung der Bauten Erschliessung muss rechtlich sichergestellt und spatestens bei Fertigerstellu der Bauten und Anlagen, soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein. und Anlagen, soweit notig bei Baubeginn, vollendet sein.

Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestellt, wenn Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestell wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer ErstelfUr die Grundeigentumer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstel lung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benötigten Rechte lung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benotigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein. mUssen bei Baubeginn erworben sein.

Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplänen die Art der Erschliessung der verschiedenen Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschieden Zonen (Art. 14 kRPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer Zonen (Art. 14kRPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigen an den Erschliessungskosten fest. an den Erschliessungskosten fest.

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Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Art. 42 Erschliessungsgrad

a)

Basiserschliessung Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache Gemeinde. Die Erstellung der SammelDie Basiserschliessung im Baugebiet ist Sacheder der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fiir Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die versorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden BeGemeinde ist berechtigt, fiir eine beschrankte Zeitdauer und zu nochfestzulegend Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verdingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressen zu verlangen. langen.

b) Detailerschliessung Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um Zahl der AnDie Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentiimer. Um die die Zahl der schlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer schliisse zu vermindem, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewährleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan Grundeigentiimer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliess erstellen. Sie kann vorsehen, dass die Detailerschliessung auf Kosten der Bodeneigentümer erstellen. Sie kann vorsehen, dass die Detailerschliessung auf Kosten der Bodeneigent durchgeführt wird (kRPG Art. 15). durchgefiihrt wird (kRPGArt. 15).

Art. 43 Landumlegung

Landumlegung und Grenzregulierung a)

Landumlegung Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten GeDie Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen bietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbunden dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodendinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fiir die Eigentiimer eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen und eine zweckmässige Verwirklichung der Zonennutzungspläne nutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzung sicherzustellen. sicherzustellen.

Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kRPG Art. 17 das LandumleUnter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kRPG Art. 17 das Landumle gungsverfahren eingeleitet: gungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflächen durch Beschluss der Mehrheit der Eigentiimer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehört oder gehort oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die BeDer Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. stimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.

b) Grenzregulierung Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstii im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kRPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers Sie wird laut kRPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigen oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes und des Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes und des kantonalen Strassengesetzes. kantonalen Strassengesetzes. 2.

VORSCHRIFTEN VORSCHRIFTEN FÜR FUR SICHERHEIT UND UND GESUNDHEIT GESUNDHEIT

Art.

Art. 44 44

Unterhalt der Bauten Art. 27 kBauG Art. 27 kBauG

Bauten und Anlagen sind nach anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entBauten und Anlagen sind nachden den anerkannten Regeln der Baukunde auszufiihren. Sie ntsprechen den feuer-, gesundheitsund gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlasprechen den feuer-, gesundheitsund gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anla ­ gen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und das Eigentum gen diirfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. Dritter nicht beeintrachtigen.

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Bauund Zonenreglement Bau- und Zonenreglementder der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

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Bauherren Bauherrenund und Ihre Auftraggeber Auftraggebersind sind für fur die Einhaltung Einhaltungdieser dieserVorschriften Vorschriftenund und der der anerkannanerkannten ten Regeln Regelnder der Baukunde Baukundeverantwortlich. verantwortlich. Für und Fur Arbeiterunterkünfte, Arbeiterunterkiinfte,die Verpflegung Verpflegungam am Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,Bauplatzeinrichtungen Bauplatzeinrichtungen und bei bei allen alien Bauvorgängen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen. Bauvorgangensind Anforderungender Hygiene und der Unfallverhiitung erfiillen.

Art. 45 Störung

Storung der öffentlichen offentlichen Ordnung Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Landschaft, Siedlungen,Sicherheit Sicherheitund und Gesundheit Gesundheitvon Personen Personensowie sowie erhebliche erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschädigte Sachwertediirfen nicht durch unvollendete,mangelhaftunterhaltene,beschadigteoder oder vorschriftswidrig vorschriftswidrigbetriebene betriebeneBauten Bautenund und Anlagen Anlagen beeinträchtigt beeintrachtigtwerden. werden.

Art. 52 kBauG

kBauG

Wer Wer die öffentliche offentlicheOrdnung Ordnungin der der genannten genanntenWeise Weisestört, stort, ist von der der Baupolizeibehörde Baupolizeibehordezur zur Behebung der Störung innert angemessener Frist aufzufordern. Behebungder Storunginnert angemessener Frist aufzufordem. Der Der Bauherr Bauherrist für fur die Ordnung Ordnungauf auf dem dem Bauplatz Bauplatzverantwortlich. verantwortlich.Die Gemeinde Gemeindekann kann einen einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfälle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr Plan der Bauplatzinstallationverlangen.Bauabfallediirfen nicht der Kehrichtabfuhrmitgegemitgegeben ben werden, werden,sondern sondemsind sind gesondert gesondertauf auf eine eine hierfür hierfiir geeignete geeignetebewilligte Deponie Deponiezu führen. fiihren.

Art. 46 Benützung

Beniitzung des öffentlichen offentlichen Grundes Öffentlicher OffentlicherGrund Grund darf darf zur zur Erstellung Erstellungvon Gerüsten, Geriisten,Absperrungen Absperrungenusw. usw. nur nur in einem einemdurch durch die Gemeindeverwaltung zu Gemeindeverwaltung bestimmenden bestimmendenMasse Massebenutzt benutztwerden. werden. Bei Bei im Bau Bau befindlichen befindlichenGebäuden Gebaudenhaben habendie betreffenden betreffendenUnternehmer Untemehmerdie Plätze, Platze,Strassen Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem und gutem und reinlichemZustand Zustandzu erhalten. erhalten.Alle Alle öffentlichen offentlichenAnlagen Anlagen wie Brunnen, sichtbar Brunnen,Hydranten, Hydranten,Wasserläufe Wasserlaufeusw. usw. müssen miissenbenutzbar benutzbarund und die Strassensignale Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschädigte Strassen, Trottoirs und bleiben.Durch Arbeiten beschadigteStrassen, und Plätze Platzesind sind unverzüglich unverziiglich fachgefachgemäss Die Kosten massinstandzustellen. instandzustellen. Kosten gehen gehenzu Lasten Lastendes desBauherrn. Bauherm.

Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefänger

Schneefanger Es ist untersagt, oder bzw. untersagt,Dachwasser Dachwasser oderOberflächenwasser Oberflachenwasser bzw. nicht nicht verschmutzte verschmutzteAbwässer Abwasservon Grundstücken über öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten oder der SchmutzwasserGrundstiickeniiber offentliche Strassen,Wegeund Platzeabzuleitenoderder Schmutzwasserkanalisation ist zu infiltrieren oder kanalisationbzw. der der ARA zuzuführen. zuzufiihren.Das Das Meteorwasser Meteorwasser oderin einen einen nanatürlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwässern. tUrlichen abzuleitenoder dasTrennsystem entwassem. Alle Alle Neubauten Neubautensind sind im Trennsystem Trennsystemzu entwässern. entwassem.Wo und und solange solangedies dies nicht nicht möglich moglich ist, hat hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen zu keinen keinen der Eigentiimerdurch geeigneteMassnahmendafür dafiir zu sorgen, sorgen,dass dassdas dasDachwasser Dachwasser Vereisungen Vereisungenöffentlicher offentlicherStrassen Strassenführt. fiihrt. Geeignete sind GeeigneteSchneefangvorrichtungen Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. obligatorisch.Wo sich sich die Traufseite Traufseiteder der Strasse Strassezukehrt, Massnahmen kehrt, ist durch durch zweckentsprechende zweckentsprechende Massnahmendafür dafiir zu sorgen, sorgen,dass dassSchneerutschungen Schneerutschungen auf sind. auf die Strasse Strasseausgeschlossen ausgeschlossen sind. Der Der Eigentümer Eigentiimerhaftet haftet für fiir Schäden Schadenund und Unfälle, Unfalle, die durch durch Schneerutsche oder verursacht werden. Schneerutsche oderEisfall Eisfall verursacht werden.Diese DieseBestimmungen Bestimmungengelten gelten auch auch für fiir die bestebestehenden hendenGebäude. Gebaude.

Art. 48 Schneeräumung

Schneeraumung Die Schneeräumung der Schneeraumung der Eingänge Eingangeund und Zufahrten Zufahrtenhat hat der der Eigentümer Eigentiimerselbst selbstzu besorgen. besorgen.Muss für die Wegschaffung von Schnee der öffentliche Grund benützt werden, hat der fiir Wegschaffung Schneeder offentliche Grund beniitzt werden,hat der GrundeigenGrundeigentümer den Schnee unverzüglich tiimer den Schneeunverziiglich wegzuräumen. wegzuraumen.

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Art. 49 Feuerpolizei

Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen über das Bauwesen und den VorBauten und Anlagen miissen den kantonalen Bestimmungen iiber das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. schriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Art. 20 Art. 20kBauG kBauG

Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brennund Treibstoff sind die eidgenössischen Fur den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brennund Treibstoff sind die eidgenossis und kantonalen Reglemente massgebend. und kantonalen Reglemente massgebend.

Art. 50 Behindertengerechtes Bauen

Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfugung stehen (Bildun Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie fur Behinderte zuganglich und beniitzba sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung. sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.

Art. 51 Gastgewerbe

In müssen ständig bewohnte Wohn-, Schlafund Arbeitsräume, welche für eine InNeubauten Neubauten miissen standig bewohnte Wohn-, Schlafund Arbeitsraume, welche fur eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m aufweisen. Im dauemde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von mindestens 2.30aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhöhe auf 2.10 m reduziert werden. Bei Ferienhäusern Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10reduziert werden. Bei Ferienhause kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden. kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden.

Für Gasthöfe, Herbergen, Wirtshäuser und andere ähnliche Betriebe gelten die Bestimmungen Fiir Gasthofe, Herbergen, Wirtshauser und andere ahnliche Betriebe gelten die Bestimmung des Gastwirtschaftsgesetztes (vgl. kantonales Gastwirtschaftsgesetz über die öffentlichen Bedes Gastwirtschaftsgesetztes (vgl. kantonales Gastwirtschaftsgesetz iiber die offentlichen Beherbergungsund Gaststätten). herbergungsund Gaststatten).

Art. 52 Kinderspielplätze

Kinderspielplatze

Bei Wohnbauten mit mehr als 4 Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplätze oder GrünfläBei Wohnbauten mit mehr als Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplatze Oder Griinfl chen auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfläche soll in der Rechen auf privaten Grundstiicken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soli in der Re ­ gel im Minimum 20 % der gesamten Wohnfläche mindestens aber 60 m2 ausmachen. Sie dürgel im Minimum 20 der gesamten Wohnflache mindestens aber 60m2ausmachen. Sie diirfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplätze auf genügend grossen erdgefen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigend grossen erdgeschossigen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang schossigen Anbauten sind gestattet, sofem sie mindestens teilweise einen fliessenden Ubergang zum gewachsenen Terrain aufweisen. zum gewachsenen Terrain aufweisen.

Art. 53 Immissionen

Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle übermässigen Einwirkungen Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle Ubermassigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf auf das Eigentum des Nachbam zu verhindem. ImGrenzbereich gegeniiber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingundiese Riicksicht zu nehmen. konnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingun gen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden. gen und Auflagen verfiigt oder Projektanderungen verlangt werden.

Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des GrundVerboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm, Wasser stiicks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB USG). Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder oder Erschiitterungen (vgl. ZGB und und USG).Der Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Änderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein erträgliches Mass überschreiten werden. ertragliches Mass iiberschreiten werden.

Bauten und Anlagen für diedie Pferdehaltung dürfen in den Wohnzonen von Unterbäch nicht beBauten und Anlagen fiir Pferdehaltung dtirfen in den Wohnzonen von Unterbach nicht bewilligt werden. Für eventuelle entsprechende Nutzungungen sind Spezialzonen zu bestimmen. willigt werden. Fiir eventuelle entsprechende Nutzungungen sind Spezialzonen zu bestimmen Bei unzumutbarem Baulärm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der LärmBei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. immissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.

33-OP Unterbäch - ABW 2009 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

26 26

Die Lärmempfindlichkeitsstufen Zonenordnung gemäss Lärmschutz-Verordnung in der werden Die Larmempfindlichkeitsstufen gemass Larmschutz-Verordnung werden in der Zonenordn (Art. 70ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I oder II (Art. 70ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsst Oder II eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. eine Aufstufung vomehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 54 Energiesparmassnahmen

Die Gebäude und die Einrichtungen, die gekühlt werden zu erstelbeheizt oder müssen, sind so Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erstel len, zu betreiben und zu unterhalten, Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird. dass der len, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erIsolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. folgen.

Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werBestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen wer ­ den diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen den diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenomm werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhältnismässig sind. werden, und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind.

Baugesuche für MinergieBauten sind der Dienststelle für Energie vor der Baubewilligung zur Baugesuche fiir MinergieBauten sind der Dienststelle fur Energie vor der Baubewilligu zur Kontrolle zuzustellen. Für eventuelle Ausnahmebewilligungen siehe Art. 91 Abs. 3. Kontrolle zuzustellen. Fiir eventuelle Ausnahmebewilligungen siehe Art. 91Abs. 3.

Im gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entsprechenImÜbrigen Ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entsprech den Ausführungsbestimmungen. den AusfUhrungsbestimmungen.

Art. 55 Einstellräume,

Einstellraume, Containerplatz

In mit mehr alsals 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete EinstellInMehrfamilienhäusern Mehrfamilienhausem mit mehr Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstell ­ räume für Kinderwagen und Fahrräder zu erstellen. Diese müssen leicht und möglichst stufenraume fiir Kinderwagen und Fahrrader zu erstellen. Diese miissen leicht und moglichst stufen los von aussen erreichbar sein. los von aussen erreichbar sein.

Ebenfalls ist bei Bauten mit mehr als 4 Wohnungen Wohnungen ein Containerplatz im Strassenbereich einEbenfalls ist bei Bauten mit mehr als ein Containerplatz im Strassenbere einzurichten. zurichten.

Art. 56 Düngereinrichtungen

Diingereinrichtungen

Misthöfe und Jauchegruben müssen dicht sein und sind soweit auszustatten und einzufrieden, Misthofe und Jauchegruben miissen dicht sein und sind soweit auszustatten und einzufrie dass sie keine unzumutbare Belästigung für die Umgebung darstellen. Neue und bestehende dass sie keine unzumutbare Belastigung fiir die Umgebung darstellen. Neue und bestehende Misthöfe müssen mit einer undurchlässigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden. Misthofe miissen mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden.

Der Neubau oder die Sanierung entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegDer Neubau oder die Sanierung entsprechender Anlagen ist bewilligungspflicht Neu angele te Misthöfe oder Jauchegruben müssen mindestens 6.0 m Abstand zur nächsten Parzellengrente Misthofe oder Jauchegruben miissen mindestens 6.0 Abstand zur nachsten Parzelleng einhalten. ze ze einhalten.

Das Ableiten der Jauche und des Mistwassers auf fremde Grundstücke, öffentliche Strassen und Das Ableiten der Jauche und des Mistwassers auf fremde Grundstticke, offentliche Strassen und Plätze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten. Platze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.

33-OP Unterbäch - ABW 2009 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

3. 3.

27 27

ORTSBILD UND UND LANDSCHAFTSSCHUTZ LANDSCHAFTSSCHUTZ ORTSBILD

Art. 57 Schutz des Ortsbildes

Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Ortsund StrassenbilBauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder diirfen Landschaften, Ortsund Strassenb der in ihrer Grösse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeinträchtigen. Zur Verhindeder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farboder Materialwahl, ortsfremde Bauund rung einer storenden Baugestaltung (storende Farboder Materialwahl, ortsfremde Bauund Dachformen u.a.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Dachformen u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfugt Projektänderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Ortsund Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwtirdigen Ortsund Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten.

Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann verfügen, dass Gebäude oder andere Anlagen, Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann verfiigen, dass Gebaude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschaftsund Ortsbild beeinträchtigen oder für die Öffentdie so verfallen sind, dass sie das Landschaftsund Ortsbild beeintrachtigen oder fur die Offent lichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden. lichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende UmgeDer Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. bungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

Art. 58 Schützenswerte

Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte Art. 12-18 Art. 12-18 kBauV kBauV

Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen in Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zustandigen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 26c BZR beHinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 26c besonders schützenswert sind. Diese Inventare sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. sonders schiitzenswert sind. Diese Inventare sind der Offentlichkeit zuganglich zu machen.

Diese schützenswerten Bauten und Naturobjekte dürfen ohne Bewilligung des Gemeinderates Diese schutzenswerten Bauten und Naturobjekte diirfen ohne Bewilligung des Gemeindera und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch oder und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen nochumgebaut umgebaut oder entfernt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebäudeunterhalt sicherzustellen. entfemt werden. Der Eigentiimer hat einen geniigenden Gebaudeunterhalt sicherzustell

Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebäuden stehen, Fur Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schutzenswerten Gebauden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Es gelten dabei folgende kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. gelten dabei folgende Bestimmungen: Bestimmungen:

a) Schützenswerte Kulturdenkmäler (besonders wertvoll) fur Schiitzenswerte Kulturdenkmaler (besonders wertvoll) a) für Bei den von der Sektion Denkmalpflege als schützenswert bezeichneten Bauten (rot eingeBei den von der Sektion Denkmalpflege als schiitzenswert bezeichneten Bauten (rot eingefärbt) handelt es um repräsentative Zeugen unseres architektonischen Erfarbt) handelt esich sich umbesonders besonders representative Zeugen unseres architektonisch Erbes. Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nähere Umgebung betreffen, ist die Stelbes. Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nahere Umgebung betreffen, ist die Stel ­ lungnahme der Sektion Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten dürfen ohne ausdrücklilungnahme der Sektion Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten diirfen ohne ausdriick che der zuständigen Behörde weder abgebrochen noch werden. che Bewilligung Bewilligung der zustandigen Behorde weder abgebrochen nochumgebaut umgebaut werden.

b) für Erhaltenswerte Kulturdenkmäler (Gesamtform wichtig für das Ortsbild) fur Erhaltenswerte Kulturdenkmaler (Gesamtform wichtig fur das Ortsbild) Bei den gelb eingefärbten Gebäuden handelt es um deren Wichtigkeit in erster Bei den gelb eingefarbten Gebauden handelt esich sich umBauten, Bauten, deren Wichtigkeit in erste Linie in ihrer Bedeutung für das Ortsbild liegt. Die Erhaltung ihrer Identität und eine schoLinie in ihrer Bedeutung fur das Ortsbild liegt. Die Erhaltung ihrer Identitat und eine schonende Nutzung sind zu gewährleisten. Auf Wunsch der Gemeinde halten sich Heimatnende Nutzung sind zu gewahrleisten. Auf Wunsch der Gemeinde halten sich Heimatschutz und Denkmalpflege für Beratungen zur Verfügung. Umbaugesuche, welche diese schutz und Denkmalpflege fur Beratungen zur Verfiigung. Umbaugesuche, welche diese Objekte betreffen, sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien über den Ortsbildschutz zu Objekte betreffen, sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien iiber den Ortsbildschut zu behandeln (Subkommission für Heimatschutz). behandeln (Subkommission fur Heimatschutz).

Art. 59 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schützenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schUtzenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, öffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerdeund AbstimmungsverfahVemehmlassung, offentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerdeund Abstimmungsve ren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kBauV vom 2. Oktober 1996 geregelt. ren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kBauV vom 2. Oktober 1996 geregelt.

33-OP Unterbäch - ABW ABW - September 2009 33-OP Unterbach September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

28 28

Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten

a)

Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsDachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung beträgt in der Regel 40 60 %. Ublichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung betragt in der Regel 40

b) b)

Die Neubauten sind mit der ortsüblichen Dachart zu decken. Für Bedachung sind in derer Die Neubauten sind mit der ortsiiblichen Dachart zu decken. FUrdie die Bedachung sind in Regel Naturstein, Schiefer oder schieferähnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenRegel Naturstein, Schiefer oder schieferahnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Neubedachungen in Blech sind in derer Regel verboten. In Fällen entscheiden. Neubedachungen in Blech sind in Regel verboten. Inbesonderen besonderen Fallen entschei det der Gemeinderat. det der Gemeinderat.

c)

Kleine Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet, sofern deKleine Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet, sofem deren gesamte Länge 1/3 der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten Der seitliche ren gesamte Lange 1/3 der darunterliegenden Fassaden nicht iiberschreiten Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebäuderand muss mind. 2.0 m betragen. Liftaufbauten Abstand der Mansarde bis zum Gebauderand muss mind. 2.0 betragen. Liftaufbaut sind verboten. sind verboten.

Art. 61 Antennen und Reklameeinrichtungen

Aussenantennen für Radio und Fernsehen und für die Energieversorgung, wie Solaranlagen Aussenantennen fur Radio und Femsehen und ftir die Energieversorgung, wie Solaranlage sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. In allen Fällen, in denen Estsind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Inalien Fallen, in denen Estrichantennen oder ähnliche äusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Emprichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, fang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubring dass sie nicht störend wirken. Parabolantennen bei Mehrfamilienhäusern sind als Gemeindass sie nicht storend wirken. Parabolantennen bei Mehrfamilienhausem sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. schaftsantennen zu erstellen.

Antennen auf dem Dach nur gestattet, wenn der klare Nachweis des fehlenden Empfanges Antennen auf dem Dachsind sind nur gestattet, wenn der klare Nachweis des fehlenden Empfange nachgewiesen ist. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat den Standort sowie die nachgewiesen ist. ZumSchutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat den Standort sowie die Farbe und Grösse vorschreiben. Farbe und Grosse vorschreiben.

Reklameschilder, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürReklameschilder, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigem, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden. Plakate dürrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate dUrfen nur an den von der Gemeindebehörde bezeichneten Stellen angebracht werden. fen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 62 Einfriedungen, Mauern und Böschungen

Boschungen Einfriedungen und Mauern sind in derer Regel zu unterlassen. Zum vor Vieh Wild Einfriedungen und Mauern sind in Regel zu unterlassen. ZumSchutze Schutze vor Viehund und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzäunung erstellt werden, wenn diese das kann nachWeisungen des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Einfriedungen über öffentliche Wasserläufe sind in Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Einfriedungen Uber offentliche Wasserlaufe sind in erer Regel verboten. Bei Ausnahmefällen, welche vom Gemeinderat gewährt werden, ist ein DurchRegel verboten. Bei Ausnahmefallen, welche vom Gemeinderat gewahrt werden, ist ein Durchgang von mind. 1.50 m zu gewährleisten. gang von mind. 1.50 zu gewahrleisten. Böschungen von Aufschüttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von höchstens 2:3 Boschungen von AufschUttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hochstens 2:3 aufzulegen. aufzulegen.

Art. 63 Schutz von Wasserläufen

Wasserlaufen

Art. 19 kBauG Art. 19 kBauG Wasserläufe mitsamt ihren Ufern, Böschungen und Ufervegetation sind aufgrund der BundesWasserlaufe mitsamt ihren Ufem, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundes-

gesetzgebung über den Gewässerschutz und den Naturund Heimatschutz geschützt. Sie dürfen gesetzgebung uber den Gewasserschutz und den Naturund Heimatschutz geschutzt. Sie diirfe weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, weder korrigiert, eingedolt nochtiberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausiiberschiittet nochauf auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Aus ­ nahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. nahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen.

33-OP Unterbäch - ABW ABW - September 2009 33-OP Unterbach September

Bauder Unterbäch Bau- und und Zonenreglement Zonenreglement derGemeinde GemeindeUnterbach

Art. 19 19 kBauG

kBauG

4.

29

In und und an an Gewässern Gewassemund und im geschützten geschiitztenUferbereich Uferbereichsind sind nur nur Bauten Bautenund und Anlagen Anlagengestattet, gestattet, welche für die öffentliche welchefUr offentliche Nutzung Nutzungund und den den Unterhalt Unterhaltder der Gewässer Gewassernotwendig notwendigsind. sind. UferaufUferaufschüttungen zu privaten schUttungenund und Materialablagerungen Materialablagerungen privatenZwecken Zweckensind sind untersagt. untersagt. Von der derOberkante Oberkanteder der Uferböschung Uferboschungist ein Bauabstand Bauabstandvon mindestens mindestens5.0 m einzuhalten. einzuhalten. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und über Vorbehaltensind femerdasWasserbaurecht und die Gesetzgebung Gesetzgebung iiber den den Gewässerschutz, Gewasserschutz, den den Naturschutz, Naturschutz,die Fischerei Fischereiund und die Schiffahrt. Schiffahrt. STRASSEN STRASSENUND BAULINIEN BAULINIEN

Art. 64 Baulinienplan

a)

Die Baulinien Bauten und Baulinien bezeichnen bezeichnenden den Mindestabstand Mindestabstandder der Bauten und Anlagen Anlagenvon öffentlichen offentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, oberund unterirdischen Leitungen, Verkehrsanlagen, Gewassem,ober- und unterirdischenLeitungen,Wäldern, Waldem,Skipisten Skipistenund und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan dergleichen. gehenden allgemeinenAbstandvorschriften Der Baulinienplangibt an, oder an, wieweit wieweit an an bestehende bestehende Oder projektierte projektierteStrassen, Strassen,Wege Wegeund und Plätze Platzesowie sowie Gewässer, Gewasser, Waldränder, Skipisten, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Waldrander,Skipisten,Schutzgebieteund dergleichengebautwerdenkann. Sie sind sind oberoberirdisch und unterirdisch bindend. Längs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand irdisch und unterirdischbindend.Langseiner mussder minimale Grenzabstand nicht nicht mehr mehrberücksichtigt berilcksichtigtwerden. werden.Um Rechtskraft Rechtskraftzu haben, haben,muss mussder der Baulinienplan Baulinienplannach nach einer öffentlichen Auflage gemässen Bestimmungen der vom eineroffentlichen gemassenBestimmungender kantonalen kantonalenGesetzgebung Gesetzgebung Staatsrat Staatsrathomologiert homologiertwerden. werden.Rechtskräftige RechtskraftigeBaulinienpläne Baulinienplanebefinden befindensich sich auf auf der derGemeiGemeinekanzlei. nekanzlei.

b)

Die unter unterBauverbot Bauverbotfallende fallendeZone Zone innerhalb innerhalbder der Baulinien Baulinien kann kann im Eigentum Eigentumder der AnstösAnstosser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde serbleiben,kann aberauch der Gemeindezur zur Erstellung Erstellungvon Verkehrsanlagen Verkehrsanlagenüberiibernommen darf nommenwerden. werden.In diesen diesenBauverbotszonen Bauverbotszonen darf der der Untergrund Untergrundnur nur für fur das dasVerlegen Verlegen von Leitungen Leitungenund und Kabeln Kabeln benützt beniitzt werden. werden.Ausnahmen Ausnahmensind sind nur nur nach nach kantonalem kantonalemoder oder kommunalem Recht möglich. kommunalemRechtmoglich.

c)

An Gebäuden, Abstand Gebauden,welche welcheüber liber die die Baulinie oder oderden den reglementarischen reglementarischen Abstandzu öffentlioffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des chen Wegenund Durchgangsrechten hinausragen,diirfen desGemeindeGemeinde rates ratesnur nur die zum zum Unterhalt Unterhalterforderlichen erforderlichenArbeiten Arbeiten ausgeführt ausgefiihrtwerden. werden.Veränderungen Veranderungenan an solchen Bauten können ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch solchenBautenkonnenausnahmsweise und nur gegenEintragung Grundbuchauf auf Kosten ten des desBauherrn Bauhermgestattet gestattetwerden. werden.Diese DieseEintragung Eintragungbestimmt, bestimmt,dass dassder der Mehrwert, Mehrwert,welcher welcher durch die Veränderung entstanden ist, bei einem späteren Erwerb des Gebäudes durch Veranderungentstanden bei einemspaterenErwerb des Gebaudesdurch durch die Gemeinde Gemeindeoder oderden den Kanton Kanton ausser ausserBetracht Betrachtfallen muss muss(vgl. Art. 91).

d)

Wo Baulinien Baulinien fehlen fehlen oder odernicht nicht in absehbarer absehbarerZeit erarbeitet erarbeitetwerden, werden,beträgt betragtder der Abstand Abstand mindestens 3.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der mindestens3.0 Fahrbahnoder Gehsteigrand.Vorbehaltenbleibender minimale Grenzabstand und (vgl. Art. Grenzabstand und die Bestimmungen Bestimmungenfür fiir Garagenvorplätze Garagenvorplatze

Art. 66

).

e)

Für gilt das Fur Kantonsstrassen Kantonsstrassen das kantonale kantonaleStrassengesetz. Strassengesetz.

Art. 65 Vorspringende Gebäudeteile

Gebaudeteile Ausladungen Ausladungenüber iiber die Baulinie in den den freien freien Luftraum Luftraum des desöffentlichen offentlichenGrundes Grundessind sind gestattet, gestattet, sofern sofemdie Ausladung Ausladungnicht nicht mehr mehrals 1.50 1.50 m beträgt betragtund und mindestens mindestens3.0 3.0 m über iiber dem dem Gehsteig Gehsteig oder odermindestens mindestens4.50 4.50 m über iiber der der Fahrbahn Fahrbahnliegt. Weder WederTüren, Tiiren, Portale, Portale,Fenster Fensterund und Rolläden Rolladendürfen diirfen sich sich in weniger wenigerals 4.50 4.50 m Höhe Hoheoberhalb oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m überhalb des Gehsteiges öffnen. der Fahrbahnund 2.50 iiberhalb desGehsteigesoffnen. Wenn Wenn es es das dasöffentliche offentliche Interesse Interesseerheischt, erheischt,müssen miissenvorspringende vorspringendeGebäudeteile Gebaudeteileentfernt entfemtoder oder abgeändert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz. abgeandertwerden.Bei Kantonsstrassen das kantonaleStrassengesetz.

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

30 30

Art. 66 Parkierung

a) a)

Bei Neubauten und grösseren Umbauen sind in denen Dorfgebieten auf privatem Grund ausBei Neubauten und grosseren Umbauen sind in Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung minreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung minGaragenoder Bei anderen Bauten destens ein Abstellplatz auf privaten entfallen. Grund zu destens ein GaragenOder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nötigen Abstellplätze fest. legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze fest.

Inder der Regel gilt, dass bei Hotels fur je Zimmer, bei Geschaftshausem fUr je und In Regel gilt, dass bei Hotels für je 2 Zimmer, bei Geschäftshäusern für je 50 m2 und bei Gaststatten fur je 10m2 Restaurationsfläche Restaurationsflache (ohne Kiiche und Nebenraume sowie Garbei Gaststätten für je 10 (ohne Küche und Nebenräume sowie Gartenterassen) ein Einstelloder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung tenterassen) ein Einstelloder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigu schweizerischer Strassenfachmänner dienen dem Gemeinderat als Grundlage für die in dieschweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fur die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle. sem Reglement nicht vorgesehenen Falle.

Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können von der zuständigen Behörde Die Eigentiimer bestehender Bauten und Anlagen konnen von der zustandigen Behorde verpflichtet werde, nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen, verpflichtet werde, nachtraglich eine ausreichende Zahl von Abstellplatzen zu schaffen, wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern und die Kosten zumutbar sind. wenn es die Verkehrsverhaltnisse erfordem und die Kosten zumutbar sind.

b) die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, ist der GrundeigenIst die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeige b) Ist tümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher ttimer den Gemeinderat durch zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen in unmittelbarer Nähe zu verpflichten. Die Höhe Beitragssumme ist von der Anlagen in unmittelbarer Nahe zu verpflichten. Die Hoheder der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen. Urversammlung festzulegen.

Art. 67 Ausfahrten, Garagenvorplätze

Garagenvorplatze Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Eine Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werdarf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen nochdurch andere Anlagen behindert werden. den. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soll in der Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Gefälle nicht überschreiten. Regel 15 Gefalle nicht tiberschreiten.

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5.0 Tiefe gemessen vom Strassenresp. Trottoirrand aufweisen. Längs einer Bergstrasse, wo das Gelände gemessen vom Strassenresp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, wo das Geland stark fällt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. stark fallt, kann diese Distanz auf 4.0 reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage einoder angebaut, kann der Gemeinderat einen Wird bei bestehenden Bauten eine Garage einoder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. kleineren Abstand bewilligen, sofem die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen. Im gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. ImÜbrigen Ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 68 Private Strassen und Wege

Privatstrassen müssen sich dem Bebauungsund Zonenplan einordnen und sind dem GemeinPrivatstrassen miissen sich dem Bebauungsund Zonenplan einordnen und sind dem Gemein ­ derat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigenderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. tiirner verantwortlich.

Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonal Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen geniigen und durch die zuständigen Instanzen genehmigt werden. zustandigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen können bei öffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine anBestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen ine angemessene Entschädigung übernommen werden. gemessene Entschadigung ubemommen werden.

33-OP Unterbäch - ABW 2009 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

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Bau- und der Bauund Zonenreglement Zonenreglement der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

VI ZONENVORSCHRIFTEN 1. 1.

ZONENEINTEILUNG

Art. 69 Zoneneinteilung

Bezeichnung Bezeichnung

Farbe Farbe

A) Bauzonen Bauzonen Dorfzone Dorfzone Ferienhauszone Fl Ferienhauszone FI Wohnzone 2: (2-geschossig) Wohnzone (2-geschossig) Wohnzone Wohnzone3: (3-geschossig) (3-geschossig) Wohnzone Wohnzone4: (4-geschossig) (4-geschossig) Zone für fiir touristische touristischeBauten Bauten+ Anlagen Anlagen (Touristisches Zentrum) (TouristischesZentrum) Zone Zone für fiir öffentliche offentliche Bauten Bautenund und Anlagen Anlagen Aubauund Gewerbezone „Capetsch" Aubau- und Gewerbezone„Capetsch “ (SNP) (SNP) Verkehrszone Verkehrszone

D FI,FI-SNP,F1-ZSN F1,fi -snp ,fi -zsn W2, W2-SNP W2-SNP W3, W3-SNP W3-SNP W4

dunkelbraun dunkelbraun hellbraun, hellbraun,zebra zebra kursiv kursiv braun, hellbau braun,hellbau zebra zebra kursiv kursiv orange orange rot rot

tB+A B+A ö o B+A A+G SNP SNP V

ziegelrot ziegelrot h'grün/grau h'griin/graugestrichelt gestrichelt violett gelb

B) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen 1. Priorität Landwirtschaftszonen l.Prioritat 2. Priorität tat Alp- und und Sömmerungsweiden Sommerungsweiden

LZ11 LZ2 AS

grün grun hellgrün hellgriin olivgrün olivgriin

C) Schutzzonen Schutzzonen LandschaftsLandschafts-und und Naturschutzzonen Naturschutzzonen

LSZ / NSZ NSZ

div. grün grun umrandet umrandet

D) Weitere WeitereZonen Zonen Maiensäss(SNP) Maiensass-und und Erhaltungszonen Erhaltungszonen (SNP) Zone für Sport + Erholung Zone fiir Sport Erholung Freiflächen Freiflachen Deponiezonen Deponiezonen Zone Zone für fiir Schneesport Schneesport Übriges UbrigesGemeindegebiet Gemeindegebiet

MZ, EZ S+E S+E FF D1 -— D4 SS üG UG

grün-gelb/braun-gelb grtin-gelb/braun-gelb hellgrün/dunkel grün hellgrtin/dunkelgriin saftgrün saftgrtin Signet Signet hellblau/dunkelblau hellblau/dunkelblau weiss weiss

E) Zonen Zonennach nachSpezialgesetzgebung Spezialgesetzgebung Wald und und Baumbestände Baumbestande Naturgefahrenzonen Naturgefahrenzonen Quellschutzzonen Quellschutzzonen

WD NAGE QSZ QSZ

Planraster Planraster rot o. blau blau umrandet umrandet blau blau gestrichelt gestrichelt

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

Bauund Zonenreglement Bau- und Zonenreglementder der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach 2.

32

ZONENORDNUNG ZONENORDNUNG

Art. 70 Dorfzone D

Zweck Zweck der derZone: Zone: Die Dorfzone Dorfzoneumfasst umfasstdas dasengere engere Dorfgebiet. Dorfgebiet.Sie ist für fur die Erstellung Erstellungvon WohnWohn- und und kleinekleineren vorgesehen Eigenart ren Geschäftsbauten Geschaftsbauten vorgesehenund und dient dient zur zur Wahrung Wahrungder dererhaltenswerten erhaltenswerten Eigenartdes desDorfes und Sanierung. und zur zur Förderung Forderungeiner einerzweckmässigen zweckmassigen Sanierung. Bauweise Bauweise : offen Geschosszahl jedoch max. Geschosszahl : den den umliegenden umliegendenBauten Bautenentsprechend, entsprechend, jedoch max. 3 Vollgeschosse Vollgeschosse Gebäudehöhe Gebaudehohe : max. max. 10.50 10.50 m O.K. O.K. Fusspfette Fusspfette max. max. 12.50 12.50 m O.K. O.K. Firstpfette Firstpfette Gebäudelänge Bauweise Gebaudelange: max. max. 14.00 14.00 m; Ausnahmen Ausnahmenbei bei geschlossener geschlossener Bauweisemöglich moglich Grenzabstand mindestens jedem Punkt Grenzabstand : 1/3 1/3 der der Fassadenhöhe, Fassadenhohe, mindestensaber aber3.0 3.0 m von jedem Punkt der der Fassade Fassadeaus ausgemessen. gemessen. Lärmempfindlichkeitsstufe: Larmempfindlichkeitsstufe:Stufe Stufe II Besondere BesondereBestimmungen: Bestimmungen: Neu-, Neu-, An- oder oderUmbauten Umbautenhaben habensich sich in Stellung, Stellung,Höhe, Hohe,Dachform, Dachform,Proportionen, Proportionen,FensterFensteröffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. offnungen,Material, Fassadeund Farbeden BautendesDorfkemsanzupassen. In besonderen Fällen kann der besonderen Fallen kann der Gemeinderat Gemeinderatfür fur die laut laut den den Bestimmungen Bestimmungender der FeuerpoliFeuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstände einen kleineren Grenzabstand bewilligen. zei bei BauteneinzuhaltendenAbstandeeinenkleinerenGrenzabstand bewilligen. InsbeInsbesondere Gebäudes sonderekann kann er er dann dannden den Wiederaufbaueines Wiederaufbaueines Gebaudesauf auf dem dem alten alten Grundriss Grundrissgestatten, gestatten, auch auchwenn wenn das dasBauvorhaben Bauvorhabenden den obigen obigenVorschriften Vorschriftennicht nicht entspricht, entspricht,sofern sofemdies dies zu einer einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beiträgt. wesentlichenVerbesserunggegeniiber dereglementarischen Bauweisebeitragt. Es dürfen diirfen dabei jedoch keine verletzt dabeijedoch keine wesentlichen wesentlichennachbarlichen nachbarlichenund und keine keine öffentlichen offentlichenInteressen Interessenverletzt werden. werden. Bei Bei Gesuchen Gesuchenzwecks zwecksUmbau Umbaualter alter Gebäude Gebaudesind sind Fotos Fotos von allen alien Fassaden Fassadenund und von GeGebäude baudein der der Baugruppe Baugruppebeizulegen. beizulegen.

Art. 57 und

und ff sind sind besonders besonderszu berücksichtigen. beriicksichtigen.

Art. 71 Ferienhauszone Fl,

FI, Fl-SNP, F1-ZSN Fl-ZSN Zweck Zweck der der Zone Zone Überbauung in traditioneller Uberbauungmit FerienFerien-und und Wochenendhäusern Wochenendhausem traditionellerBauart. Bauart. Bauweise Bauweise : offen Geschosszahl: : Geschosszahl: 11 bis max. max. 2 Vollgeschosse Vollgeschosse Gebäudehöhe : max. 6.50 Gebaudehohe max. 6.50 m O.K. O.K. Fusspfette Fusspfette max. 8.50 m max. 8.50 O.K. O.K. Firstpfette Firstpfette Gebäudelänge: Gebaudelange: max. max. 10.00 10.00 m; Ausnahme Ausnahmesiehe sieheArt. 33 Grenzabstand : kleiner Grenzabstand 1/3 der mindestens Fassadenhohe, mindestensaber aber3.0 m Grenzabstand kleiner Grenzabstand1/3 der Fassadenhöhe, von jedem jedem Punkt der Fassade aus gemessen Punkt der Fassadeausgemessen grosser 70 % der grosserGrenzabstand: Grenzabstand: der Seitenhöhe, Seitenhohe,mindestens mindestensaber aber4.00 4.00 m. Ausnutzung : az = 0.4 az Ausnutzung Baumaterial Mauerwerk Baumaterial : Sockelgeschoss Sockelgeschoss Mauerwerk oder oderBeton, Beton, Aufbau Aufbau mindestens mindestens zu 2/3 in Holz. Das Mauerwerk darf nicht Das Mauerwerkdarf nicht zu hell hell gestrichen gestrichenwerden. werden. Lärmempfindlichkeitsstufe: Larmempfindlichkeitsstufe:Stufe Stufe II Besondere BesondereBestimmungen Bestimmungenzur zur Zone Zone FI-SNP Fl-SNP(Bänniger (Banniger+ Brand): Brand): Zur rechtlichen rechtlichenSicherung Sicherungder der Skipisten Skipistenkann kann der der Gemeinderat Gemeinderatin der der Zone Zone F1-SNP Fl-SNPdie az az laut den laut den Bestimmungen Bestimmungenvon Art. 30 und und 38 erhöhen. erhohen.

Unterbäch - ABW - September 33-OP 33-OPUnterbach September2009 2009

Bauder Unterbäch Bau- und und Zonenreglement Zonenreglement derGemeinde GemeindeUnterbach -

-

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In den FI-SNP von der den Ferienhauszonen Ferienhauszonen Fl-SNPkann kann der der Bau Bau von Ferienhäusern Ferienhausem der GemeindeverGemeindeverwaltung freigegeben werden, sofern die Bedingungen der Erschliessung waltung freigegebenwerden,sofem Bedingungender Erschliessungund und des desGewässerGewasserschutzes laut Art. 27 nach den Bedingungen der Gemeinde und auf Kosten der schutzeslaut nach den Bedingungender Gemeindeund auf Kosten der Eigentümer Eigentiimer erfüllt erfullt und und die Skipisten Skipistenrechtlich rechtlich gesichert gesichertsind. sind. Die notwendigen Parkplätze müssen werden. notwendigenParkplatzemiissenfür fur den den Sommerbetrieb Sommerbetriebnachgewiesen nachgewiesen werden.ZusätzZusatzlich sind die im Verkehrsreglement festgelegten jährlichen Parkierungsgebühren zu entsind Verkehrsreglement festgelegtenjahrlichen Parkierungsgebuhren entrichten, richten,da keine keine Winterzufahrt Winterzufahrtzugelassen zugelassenist. Die Versorgung der Ferienhauszonen Bänniger Versorgungder Ferienhauszonen Bannigerund und Brand Brand durch durch die öffentlichen offentlichenDienste, Dienste, insbesondere der Kehrichtabfuhr, Schneeräumung usw. kann von besonderen insbesondere der Kehrichtabfuhr,Schneeraumung usw. kann besonderenLeistungen Leistungen der der Grundeigentümer Grundeigentiimerabhängig abhangiggemacht gemachtwerden. werden. Von den Bauinteressenten oder Grundeigentümern den Bauinteressenten oderGrundeigentUmemkann kann von der der Gemeinde Gemeindeeine eine QuartierQuartierplanung (Art. 19) verlangt werden. planung(Art. 19) verlangtwerden.

Besondere BesondereBestimmungen Bestimmungenzur zur Zone Zone F1-ZSN Fl-ZSN (Zone (Zone mit späterer spatererNutzungszulassung): Nutzungszulassung): In der Ferienhauszone FI-ZSN kann erst gebaut werden, der Ferienhauszone Fl-ZSN kann erst gebautwerden,wenn wenn der der Staatsrat Staatsratdiese dieseZone Zone zusätzlich homologiert hat und wenn die noch fehlende Erschliessung nach den zusatzlichhomologierthat und wenn noch fehlendeErschliessungnach den Plänen Planender der Gemeinde Gemeindeund und auf auf Kosten Kostender der Eigentümer Eigentiimererstellt erstellt sind. sind. Art.

Art. 72 72

Wohnzone W2, W2 - SNP Zweck Zweck der der Zone Zone Überbauung in traditionellen Uberbauungmit WohnWohn- und und Ferienhäusern Ferienhausem traditionellenFormen Formen Bauweise: offen Bauweise: Geschosszahl: Geschosszahl: max. max. 2 Vollgeschosse Vollgeschosse Gebäudehöhe: max. 8.50 m m O.K. O.K. Fusspfette Fusspfette Gebaudehohe:max. 8.50 max. 11.00 max. 11.00 m O.K. O.K. Firstpfette Firstpfette Gebäudelänge: max. 12.00 m, Ausnahme Gebaudelange:max. 12.00 Ausnahmesiehe sieheArt. 33 Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3 der mindestens Grenzabstand: kleiner Grenzabstand1/3 der Fassadenhöhe, Fassadenhohe, mindestensaber aber3.0 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, jedem Punkt der Fassadeausgemessen, grosser 70% grosserGrenzabstand; Grenzabstand; 70% der der Seitenhöhe, Seitenhohe,mindestens mindestensaber aber4.0 m. Ausnutzung; az = 0.6 Ausnutzung; az = Baumaterial: Mauerwerk Baumaterial: Sockelgeschoss Sockelgeschoss Mauerwerkoder oderBeton, Beton,der der Aufbau Aufbau muss muss mindestens zur Hälfte in Holz sein. mindestenszur Halfte sein. Lärmempfindlichkeitsstufe: Larmempfindlichkeitsstufe:Stufe Stufe II. II. Besondere BesondereBestimmungen Bestimmungenzur zur Zone Zone W2-SNP: W2-SNP: Zur rechtlichen Sicherung rechtlichenSicherungder derSkipisten Skipistenkann kann der derGemeinderat Gemeinderatin der der Zone Zone W2-SNP W2-SNPdie az az laut den Bestimmungen von Art. 30 und 38 erhöhen. laut den Bestimmungen und erhohen. Art.

Art. 73 Wohnzone W3, W3 - SNP

Zweck Zweck der der Zone Förderung Forderungeiner einerguten gutenbaulichen baulichenAusnutzung Ausnutzungder der hierzu hierzugeeigneten geeignetenBaugebiete Baugebietefür fiir WohnbauWohnbauten und Bauten des Gastoder Kleingewerbes. ten und BautendesGast- oder Kleingewerbes. Bauweise: offen Bauweise: Geschosszahl: Geschosszahl: max. max. 3 Vollgeschosse Vollgeschosse Gebäudehöhe: max. 11.00 m m O.K. O.K. Fusspfette Fusspfette Gebaudehohe:max. 11.00 max. 14.50 m O.K. max. 14.50 O.K. Firstpfette Firstpfette Gebäudelänge: Gebaudelange:max. max. 18.00 18.00 m, Ausnahme Ausnahmesiehe sieheArt. 33 Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3 der mindestens jedoch 3.0 Grenzabstand: kleiner Grenzabstand1/3 der Fassadenhöhe, Fassadenhohe, mindestensjedoch 3.0 m grosser Grenzabstand: 70 % der Seitenhöhe, mind. aber 5.0 m grosserGrenzabstand: der Seitenhohe,mind, aber Ausnutzung: az = 0.8 Ausnutzung: az Baumaterial: in Mauerwerk Baumaterial: Sockelgeschoss Sockelgeschoss Mauerwerkoder oderBeton, Beton, Aufbau Aufbau mindestens mindestens zur Hälfte in Holz zur Halfte Lärmempfindlichkeitsstufe: Larmempfindlichkeitsstufe:Stufe Stufe II

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

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Bauund Zonenreglement der Unterbach GemeindeUnterbäch derGemeinde Zonenreglement Bau- und

W2-SNP: Besondere Zone W2-SNP: zur Zone Bestimmungenzur BesondereBestimmungen Zone W2-SNP Skipisten rechtlichen Sicherung der az - Zur rechtlichenSicherungder Skipistenkann W2-SNPdie az der Zone Gemeinderatin der der Gemeinderat kann der von Art. 30 und 38 erhöhen. laut den Bestimmungen und erhohen. laut den Bestimmungen

Art. 74 Wohnzone W4

Zweck Zone der Zone Zweck der Förderung Gebieten. geeignetenGebieten. hierzu geeigneten den hierzu Ausnutzungin den hohererAusnutzung Wohnbebauunghöherer der Wohnbebauung Forderungder Bauweise: offen often Bauweise: Geschosszahl: Geschosszahl: max. Vollgeschosse max. 4 Vollgeschosse Gebäudehöhe: max. Fusspfette 13.00 m O.K. Fusspfette Gebaudehohe: max. 13.00 max. Firstpfette O.K. Firstpfette 16.50 m O.K. max. 16.50 Gebäudelänge: AusnahmeArt. 33 20.00 m, Ausnahme max. 20.00 Gebaudelange:max. jedoch 3.0 m 1/3 mindestens Grenzabstand: mindestensjedoch Fassadenhohe, der Fassadenhöhe, 1/3 der Grenzabstand kleiner Grenzabstand Grenzabstand: kleiner der Seitenhöhe, mind. aber 6.0 m grosser Grenzabstand: 70 % aber mind, der Seitenhohe, grosserGrenzabstand: Ausnutzung: az = 1.0 Ausnutzung: az 1.0 Baumaterial: in Mauerwerk mindestens Aufbau mindestens Beton, Aufbau oderBeton, Mauerwerkoder Sockelgeschoss Baumaterial: Sockelgeschoss zur Hälfte in Holz zur Halfte Lärmempfindlichkeitsstufe: Stufe II Larmempfindlichkeitsstufe:Stufe

Art. 75 Zone für

fur touristische Bauten + Anlagen

t B+A

Zweck Zone der Zone Zweck der und gastgewerbliche Die Zone Zone für Betriebe gastgewerblicheBetriebe Ferienbautenund fur Ferienbauten Anlagenist für Bauten+ Anlagen touristischeBauten fur touristische störenden Lärm ersind nur Wohnbauten und Verkaufslokale ohne bestimmt. Ausser solchen Larm bestimmt.Aussersolchensind nur Wohnbautenund Verkaufslokaleohnestorenden laubt. Die Baubehörde kann Auflagen für Freiflächen verfügen. Baubehordekann Auflagen fur Freiflachenverfugen. laubt. Bauweise: offen oder geschlossen odergeschlossen Bauweise: Geschosszahl: in der Vollgeschosse Regel4 Vollgeschosse Geschosszahl: der Regel Gebäudehöhe: Fusspfette 13.50 m O.K. Fusspfette max. 13.50 Gebaudehohe: max. max. 16.50 m O.K. Firstpfette max. 16.50 O.K. Firstpfette mindestens jedoch 3.0 m Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3 mindestensjedoch Fassadenhohe, der Fassadenhöhe, 1/3 der Grenzabstand: kleiner Grenzabstand der Seitenhöhe, mind. aber 6.0 m grosser Grenzabstand: 70 % 6.0 aber mind, der Seitenhohe, grosserGrenzabstand: Ausnutzung: az = 0.8 Ausnutzung: az Lärmempfindlichkeitsstufe: Stufe II Larmempfindlichkeitsstufe:Stufe Besondere Bestimmungen: BesondereBestimmungen: Im Perimeter kann vom Gemeinderat QuarGemeinderatein QuarAnlagen kann Bauten+ Anlagen touristischeBauten fur touristische Zonefür der Zone Perimeterder tierplan kombiniert mit einer Baulandumlegung verlangt werden. Die Verteilung FreigeVerteilung FreigeeinerBaulandumlegungverlangtwerden. tierplan kombiniert biet-Baugebiet erfolgen. Quartierplaneszu erfolgen. desQuartierplanes aufgrunddes hat aufgrund biet-Baugebiethat

Art. 76 Zone für

o B+A offentliche Bauten + Anlagen ö fur öffentliche Zweck Zone: der Zone: Zweck der Ausscheiden anderen oderanderen Anlagenoder und Anlagen Bautenund offentlichen Bauten Erstellungvon öffentlichen zur Erstellung Gebietenzur Ausscheidenvon Gebieten Einrichtungen (Sport, Erholung), die im öffentlichen Interesse liegen. Jegliche private Uberoffentlichen Interesseliegen. Jeglicheprivate ÜberEinrichtungen(Sport, Erholung), bauung untersagt. bauungist untersagt. Bauweise: offen oder geschlossen odergeschlossen Bauweise: 1/3 mindestens Grenzabstand: kleiner aber3.0 m. mindestensaber Fassadenhohe, der Fassadenhöhe, 1/3 der Grenzabstand Grenzabstand: kleinerGrenzabstand Lärmempfindlichkeitsstufe: und III Stufe II und Larmempfindlichkeitsstufe:Stufe

33-OP 2009 September2009 Unterbach- ABW - September 33-OPUnterbäch

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Art. 77 Abbau- und Gewerbezone A+G, Deponiezone D4, SNP „Capetsch"

„Capetsch“

Diese Zone ist für Gewerbe und dazugehörende Verwaltungsbauten bestimmt. Gebäudehöhe, Diese Zone ist fur Gewerbe und dazugehorende Verwaltungsbauten bestimmt. Gebaudehohe, Grenzund Gebäudeabstände werden com Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentliGrenzund Gebaudeabstande werden comGemeinderat unter Beriicksichtigung der offentl chen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Die Gewerbezone „Capetsch" mit chenund privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Die Gewerbezone „Capetsch “ ist ist mit der Gemeinde Bürchen im Rahmen eines Detailnutzungsplanes zu koordinieren. Diese Zone der Gemeinde BUrchenim Rahmen eines Detailnutzungsplanes zu koordinieren. Diese Zone dient auch Deponiezone. dient auchals als Deponiezone.

Als Mindestabstände gelten die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Als Mindestabstande gelten die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt

In Abbauund Gewerbezone „Capetsch" in der Regel die LärmempfindlichkeitsInder der Abbauund Gewerbezone „Capetsch “ (SNP) (SNP)gilt gilt in der Regel die Larmempfindli stufe IV. stufe IV.

Besondere Bestimmungen: Besondere Bestimmungen: - Die Gewerbezone Capetsch ist in der ersten Phase nach Bestimmungen des kantonalen Die Gewerbezone Capetsch ist in der ersten Phase nachden den Bestimmungen des kantona Forstamtes als Abbauzone zu betreiben und zu gestalten und mit einem bepflanzten Damm Forstamtes als Abbauzone zu betreiben und zu gestalten und mit einem bepflanzten Damm längs der Strasse abzugrenzen. Dabei ist die Kantonsstrasse in der Kurve mindestens 15 langs der Strasse abzugrenzen. Dabei ist die Kantonsstrasse in der Kurve mindestens 15m nach Süden zu verschieben. nachSiiden zu verschieben. - In eines Detailnutzungsplanes kann die Gemeinde nach Abbauphase in einer InRahmen Rahmen eines Detailnutzungsplanes kann die Gemeinde nachder der Abbauphase in einer zweiten Phase die Neugestaltung des Areals mit neuen Gewerbebauten bewilligen. zweiten Phase die Neugestaltung des Areals mit neuen Gewerbebauten bewilligen.

Art. 78 Verkehrszone V

Die Parkierungszone umfasst die bestehenden und zukünftigen öffentlichen und privaten ParDie Parkierungszone umfasst die bestehenden und zukiinftigen offentlichen und privaten Parkierungsflächen. kierungsflachen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen können im beschränktem Umfang Bauten im öfNeben den eigentlichen Parkierungsanlagen konnen im beschranktem Umfang Bauten im offentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden. fentlichen Oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.

Art. 79 Landwirtschaftszonen LZ, AS

Die Landwirtschaftszonen (Art. 15b) im Nutzungsplan wie folgt festgelegt: Die Landwirtschaftszonen (Art. 15b)werden werden im Nutzungsplan wie folgt festgelegt: a)

Landwirtschaftszonen LZ1 Landwirtschaftszonen LZ1 + LZ2 LZ2 Die landwirtschaftlichen Flächen sind laut kantonalem Richtplan je nach Die landwirtschaftlichen Flachen sind laut kantonalem Richtplan je nachGeländeform, Gelandefor Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhältnisse in Flächen 1. Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. und 2. Priorität im Nutzungsplan dargestellt. und 2. Prioritat im Nutzungsplan dargestellt.

b) b)

Alpund Sömmerungsweiden AS Alpund Sommerungsweiden AS Als Weiden oder Sömmerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche Als Weiden oder Sommerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche besonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Bedeutung erhalbesonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind. tenswert sind.

In Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtIndiesen diesen Zonen diirfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirt ­ schaftlichen Nutzung des Boden und den damit verbundenen Bedürfnissen der bäuerlichen Beschaftlichen Nutzung des Boden und den damit verbundenen Bediirfnissen der bauerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. Für landvolkerung und ihrer Hilfskrafte oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. Fiir landwirtschaftlich begründete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2. wirtschaftlich begrtindete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone In Landwirtschaftszonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Inden den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.

33-OP Unterbäch - ABW 2009 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Art. 80 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ

a) Landschaftsschutzzonen a) Landschaftsschutzzonen

Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schönen und wertvollen Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvoll Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart.

Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und der halboffenen LandDer Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Land ­ schaften ist nach Möglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Roschaften ist nachMoglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainverander Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feldund Ufergehölzen sind bewilligungsdungen oder Beseitigung von Hecken, Feldund Ufergeholzen sind bewilligungs pflichtig. Bei grösseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Erpflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nachden Weisungen des Gemeinderat Ersatzpflanzungen vorzunehmen. satzpflanzungen vorzunehmen.

b) b)

-

Jegliche technische Eingriffe in ein Gewässer sind bewilligungspflichtig. UfervegetaJegliche technische Eingriffe in ein Gewasser sind bewilligungspflichti Uferveget tion darf weder gerodet, noch überschüttet, noch auf andere Weise zum Absterben getion darf weder gerodet, nochuberschiittet, nochauf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Ausnahmebewilligung kann das zuständige kantonale Departement erbracht werden. Ausnahmebewilligung kann das zustandige kantonale Departemen erteilen. teilen.

-

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem

Naturschutzzonen Naturschutzzonen -

Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besondere Pflanzenoder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind unterPflanzenoder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. sagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwässerungen, neue Bewässerungsanlagen, TerrainverändeMassnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainver ­ rungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entrungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. sprechen. Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen.

Art. 81 Stufen der Schutzzonen

a) Schutzzonen von nationaler Bedeutung (BLN/KLN) fällt die Wahrung des NaturInden den Schutzzonen von nationaler Bedeutung fallt die Wahrung des Natura) In und Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit des Kantons und des Bundes. und Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit des Kantons und des Bundes.

Unter Anhörung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hält sie ineinem Unter Anhorung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und halt sie ineinem Reglement fest. Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Eine schonende Weiterfiihrung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfältig zu prüfen. Veränderungen sind nur gestatEingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfaltig zu priifen. Veranderungen sind nur gestat tet, wenn sie einem gleichoder höherwertigen öffentlichen Interesse entsprechen. tet, wenn sie einem gleichoder hoherwertigen offentlichen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG) zu beachten. Die Bestimmungen des Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG)sind sind zu beachten. b) b)

In Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fällt die Wahrung des Naturund LandInden den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fallt die Wahrung des Naturund Land ­ schaftsschutzes in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde. schaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigeGemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. nen Reglement fest. Die Bestimmungen des Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG) entsprechend zu Die Bestimmungen des Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG)sind sind entsprechend zu beachten. beachten.

c) c)

Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zuständigkeit der Gemeinde. Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde Die Gemeinde bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, Die Gemeinde bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn otwendig die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgültig. die Annahme von der Urversammlung rechtsgUltig.

33-OP Unterbäch - ABW 2009 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

Bauund Zonenreglement derder Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement Gemeinde Unterbach

Art. 82 MaiensässMaiensass- und Erhaltungszonen MZ, EZ

37 37

(SNP)

Die Maiensässund Erhaltungszonen (Voralpen, Weiden und Stafel) sind als wesentlicher BeDie Maiensassund Erhaltungszonen (Voralpen, Weiden und Stafel) sind als wesentlicher Bestandteil des Walliser Naturund Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu standteil des Walliser Naturund Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten (Art. 27 KRPG). retten (Art. 27 KRPG).

Die Maiensässund Erhaltungszonen umfassen Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und Die Maiensassund Erhaltungszonen umfassen Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevölkerung als Erholungsgebiet dient. Die Maiensässzone mit gleichzeitig der einheimischen Bevolkerung als Erholungsgebiet dient. Die Maiensasszon mit gemischter, beschränkter Nutzung ist im Zonenplan als solche auszuscheiden und darf keinen gemischter, beschrankter Nutzung ist im Zonenplan als solche auszuscheiden und darf keinen wesentlichen öffentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. wesentlichen offentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Für jede Maiensässzone erlässt die Gemeinde einen Detailnutzungsplan mit einer ÜberbauFtir jede Maiensasszone erlasst die Gemeinde einen Detailnutzungsplan mit einer Uberbauungsordnung. Das Planerlassverfahren richtet sich nach 33ff KRPG. ungsordnung. Das Planerlassverfahren richtet sich nachArt. Art. 33ff KRPG.

Die Überbauungsordnung enthält ein Hinweisinventar sowie ein Reglement. Das Die Uberbauungsordnung enthalt ein Hinweisinventar sowie ein Reglement. Das Hinweisinventar legt die Schutzwürdigkeit von Bauten und Anlagen dar und das Reglement Hinweisinventar legt die Schutzwiirdigkeit von Bauten und Anlagen dar und das Reglement hält die genauen Gestaltungsbestimmungen fest. Für wertvolle Weiler sind die kantonale halt die genauen Gestaltungsbestimmungen fest. Fiir wertvolle Weiler sind die kantonale Heimatschutzkommission oder die kantonale Denkmalpflege zu konsultieren. Heimatschutzkommission oder die kantonale Denkmalpflege zu konsultieren.

Art. 83 Zone für

fiir Sport + Erholung

S+E

Zweck der Zone: der Zone: Die Zone für Sport + Erholung ist für Sport-, Informationsund Freizeitanlagen bestimmt. Die Zone fiir Sport Erholung ist fur Sport-, Informationsund Freizeitanlage bestimmt Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Offene oder geAusser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Offene oder gedeckte Parkierungsanlagen sind gestattet. deckte Parkierungsanlagen sind gestattet. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeitund allfälligen Verkehrsanlagen sind über Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeitund allfalligen Verkehrsanlagen sind tiber einem Quartierplanverfahren festzulegen. einem Quartierplanverfahren festzulegen. In Zone für Sport + Erholung gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III Inder der Zone fiir Sport Erholung gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III

Art. 84 Freiflächen

Freiflachen FF

Die Freiflächen umfassen jene Flächen, welche zum Schutz des Ortsund Landschaftsbildes, Die Freiflachen umfassen jene Flachen, welche zum Schutz des Ortsund Landschaftsbil im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern oder Waldränim Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewasserufem oder Waldrandern einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschränkungen belegt werden können. demitit einem dauemden Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden konnen.

Art. 85 Deponiezonen

Dl — D4 D1 -

Jede Deponiezone ist bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung ist der Kanton. Eine Jede Deponiezone ist bewilligungspflichtig. Zustandig fiir die Erteilung ist der Kanton. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenössischen Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenossi Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz. Im Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz iiber den Umweltschutz. ImBeBesonderen gelten folgende Bestimmungen: sonderen gelten folgende Bestimmungen:

Zone D1: D1 Zone als Abfallsortierstelle (Sperrgut) betrieben; Zone Dl:Die Die Zone D1wird wird als Abfallsortierstelle (Sperrgut) betrieben; Zone D2: Die Zone D2 wird als für „Temporäre Kompostierung organischer Abfälle" Zone D2: Die Zone D2wird als fiir „Temporare Kompostierung organischer Abfalle “ gege ­ nutzt. Die organischen Abfälle, welche auf der Zone D2 kompostiert werden, müsnutzt. Die organischen Abfalle, welche auf der Zone D2kompostiert werden, miissen umweltgerecht verwertet werden. sen umweltgerecht verwertet werden. Zone D4: Die Zone D4 vorläufig als Gewerbe+ Abbauzone und später als Deponiezone. Die Zone D4 dient dient vorlaufig als Gewerbe+ Abbauzone und spiiter als Deponiezo Zone

Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen erlaubt. Ausnahmebewillihomologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen erlaubt. Ausnahmebewil gungen können nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. gungen konnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden.

33-OP Unterbäch - ABW - September 2009 33-OP Unterbach September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Art. 86 Zone für

fur Schneesport SS

Die Zone Gelände, für Schneesport umfasst das erforderliche für die Ausübung des Skisportes Die Zone fiir Schneesport umfasst das fur die AusUbung des Skisportes erforderliche Gelande soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es als wünschbar erscheinen lassen. Die soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es als wiinschbar erscheinen lassen. Die Skiabfahrtszone kann mit einem dauernden Bauverbot oder mit der nötigen Baubeschränkung Skiabfahrtszone kann mit einem dauemden Bauverbot oder mit der notigen Baubeschranku versehen werden. versehen werden.

Über Grundstücke innerhalb der Zone für Schneesport kann die Gemeinde das EnteignungsverUber Grundstiicke innerhalb der Zone fiir Schneesport kann die Gemeinde das Enteignung fahren einleiten. fahren einleiten. Zur Sicherung der Zone für Schneesport kann in einem begrenzten Gebiet verfügt werden, dass Zur Sicherung der Zone fiir Schneesport kann in einem begrenzten Gebiet verfiigt werden. dass nur aufgrund eines Quartierplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird . Der Genur aufgrund eines Quartierplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird Der Gemeinderat kann im Rahmen der feuerpolizeilichen Abstände die genaue Lage eines Gebäudes meinderat kann im Rahmen der feuerpolizeilichen Abstande die genaue Lage eines Gebaudes festlegen. festlegen.

Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsv sowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsätze sowie das Vorgesowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsatze sowie das Vorgehen des Koordinationsblattes D. 10 kantonalen Richtplanes sind dabei einzuhalten hen des Koordinationsblattes D. 10des des kantonalen Richtplanes sind dabei einzuhalten

Art. 87 Übriges

Ubriges Gemeindegebiet üG iiG Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flächen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Das Ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport + Erholung oder Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wiezur Zone fiir Sport Erholung oder zum Waldareal gehören. In Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder zum Waldareal gehoren. Inder der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Berggebiete. Grundsätzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefällen eine BauGrundsatzlich kann im Ubrigen Gemeindegebiet nur in begriindeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton. bewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

Art. 88 Waldareal und Baumbestände

Baumbestande WD Flächen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch die Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Instanzen nicht geForstgesetzgebung geschiitzt. Sie diirfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. rodet und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden.

Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgele

Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebu

Näher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldung darf keine BauNaher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 von einer Waldung darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behörden zuständig. Weitere forstpoliterstellt werden. Fiir Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustandig. Weitere forstpo zeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. zeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bäumen, Gehölz oder Gebüsch bedarf einer Bewilligung durch den GeJedes Beseitigen von Baumen, Geholz oder Gebiisch bedarf einer Bewilligung durch den Ge ­ meinderat. meinderat.

33-OP Unterbäch - ABW 2009 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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Art. 89 Naturgefahrenzonen NAGE

Die Ausscheidung von Naturgefahren (Pläne und Vorschriften) untersteht der SpezialgesetzgeDie Ausscheidung von Naturgefahren (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgeset bung und dem Spezialverfahren. bung und dem Spezialverfahren.

Gefahrenzonenpläne weisen namentlich auf die Gefahrenarten und —stufen hin. Die den Plänen weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Pliinen Gefahrenzonenplane beigelegten Vorschriften legen die otwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschränbeigelegten Vorschriften legen die otwendigen Anforderungen (eigentumsrechtlic Beschrankungen und bauliche Massnahmen) zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bekungen und bauliche Massnahmen) zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest. deutenden Giiter fest. vgl. Anhang I: vgl. Anhang I: Vorschriften, welche die eigentumsrechtlichen Beschränkungen und die bautechnischen AnfordeVorschriften, welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforde ­ rungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Unterbäch festlegen. rungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Unterbach festlegen.

Art. 90 Quellschutzzonen QSZ

Die Quellund Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer Die Quellund Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen.

Massgebend für die Nutzungsbeschränkung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbeMassgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Wenn notwendig, sondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Wenn notwendig erstellt die Gemeinde ein eigenes Reglement für die Schutzzonen. erstellt die Gemeinde ein eigenes Reglement fiir die Schutzzonen.

Die obigen Zielsetzungen bedingen folgende Nutzungsbeschränkungen in den ausgeschiedenen Die obigen Zielsetzungen bedingen folgende Nutzungsbeschrankungen in den ausgeschied Zonen: Zonen:

I: - ZONE ZONE I: Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezäunt Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezaun sein. Nur Gründüngen ist gestattet. Im sind nur bauliche Eingriffe und ansein. Nur GrUndiingen ist gestattet. ImFassungsbereich Fassungsbereich sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Nicht zulässig ist dere Tatigkeiten zulassig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Nicht zulassig ist insbesondere eine wesentliche Verminderung der schützenswerten Deckschicht bei Skipisinsbesondere eine wesentliche Verminderung der schiitzenswerten Deckschicht bei Skipisten sowie nachteilige Veränderungen bei der Erstellung von Anlagen und Grabungen für ten sowie nachteilige Veranderungen bei der Erstellung von Anlagen und Grabungen fiir Beschneiungsanlagen. Beschneiungsanlagen. - ZONE ZONE II: II: Sie dient zum Schutz der Quelle vor Verunreinigungen. Grundsätzlich gelten in dieser Zo-­ Sie dient zum Schutz der Quelle vor Verunreinigungen. Grundsatzlich gelten in dieser ne Bauverbot sowie starke Düngungsbeschränkungen. ne Bauverbot sowie Starke Dungungsbeschrankungen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden.

ZONE ZONE III: III: Sie hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Schutzzone II dem restlichen GeSie hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Schutzzone IIund und dem restlichen Gemeindegebiet. Grundsätzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. meindegebiet. Grundsatzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahm Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden.

Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewässerschutzareale muss der Gesuchsteller den BeInnerhalb der Quellschutzzonen und der Gewasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. weis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgenössischen VorschrifAlle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen miissen den eidgenossischen Vorschri ­ ten zum Fassungsschutz entsprechen und der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet wer-­ ten zum Fassungsschutz entsprechen und der Dienststelle fiir Umweltschutz unterbreite den. den.

Unterbäch - ABW 33-OP 2009 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

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VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 91 Ausnahmebewilligungen

Sofern besondere Verhältnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalSofem besondere Verhaltnisse Oder BedUrfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantona rechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses rechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es aber keine wesentlichen nachbarlichen und öffentlichen InReglementes bewilligen. Esdürfen diirfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und offentliche Interessen verletzt werden. teressen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulässig: Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: - wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Härte führt, wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fUhrt, - für Bauten in ausschliesslich öffentlichem Interesse, fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, - für provisorische Bauten, fur provi sori sche auten - für landwirtschaftliche Bauten, fur landwirtschaftliche Bauten, - für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone laut Bestimmungen von ftir bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone laut Bestimmungen von Art. 31 des kantonalen Baugesetzes Art. 31 des kantonalen Baugesetzes

Bestehende gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen im Rahmen einer Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschtitzte Bauten diirfen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenzund GebäudeabAusnahmebewilligung mit einer nachtraglichen Aussenisolation die Grenzund Gebaudeabstände um jenes Mass unterschreiten, welches für diedie gesetzlich vorgeschriebene Wärmedämstande um jenes Mass unterschreiten, welches fur gesetzlich vorgeschriebene Warmediim mung oder für die Erfüllung der Bedingungen von Minergiehäusern notwendig ist. Vorbehalten mung oder fiir die ErfUllung der Bedingungen von Minergiehausem notwendig ist. Vorbehalt bleiben inventarisierte oder schützenswerte Bauten. bleiben inventarisierte oder schiitzenswerte Bauten.

Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder als widerrufbar Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet oder als widerrufba erklärt werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahmebewillierklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahmebewil ­ gung voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehgung voraus, so ist in der Baueingabe ausdriicklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebege ren ist sodann zu begründen. Bei Ablauf der Befristung und bei Widerruf ist die bewilligte Bauren ist sodann zu begriinden. Bei Ablauf der Befristung und bei Widerruf ist die bewilligte Baute vom Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung innert angemessener Frist zu entfernen. te vom Eigentiimer ohne Anspruch auf Entschadigung innert angemessener Frist zu entfeme

Die Befristung, die Wegbedingung der Entschädigung (Beseitigungsund Mehrwertrevers), die Die Befristung, die Wegbedingung der Entschadigung (Beseitigungsund Mehrwertrever die Zweckentfremdungs-, Abparzellierungsund Aufteilungsverbote sowie die Pflicht zur SicherZweckentfremdungs-, Abparzellierungsund Aufteilungsverbote sowie die Pflicht zur Sicherheitsleistung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. heitsleistung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Vorbehalten bleiben zusätzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.

Art. 92 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau

Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder VorBestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder Vor ­ schriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut oder erweitert werschriften widersprechen, diirfen unterhalten, zeitgemass emeuert, umgebaut oderweitert wer ­ den, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. den, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird.

Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, sind nur anzupasBauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen nicht entsprechen, sind nur anzupas sen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder sen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdriicklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung geboten ist. wenn es zur Wahrung der offentlichen Ordnung geboten ist.

Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die BesitzVorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fälle des Gemeindebaurechts regeln. standsgarantie fiir besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln.

Bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmässig Bei Zerstorung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmassi erstellten, den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der keine iiberwiegenden Interessen tgegenstehen und das Baugesuch innert fiinf Jahren seit der Zerstörung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstörten Bau hinsichtlich Art, UmZerstorung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstorten Bau hinsichtlich Art, Urnfang und Lage zu entsprechen. Eine Änderung hinsichtlich der alten Baute ist möglich, sofern fang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der alten Baute ist moglich, sofem damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird. damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.

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BauZonenreglement der Unterbäch Bau- und und Zonenreglement der Gemeinde GemeindeUnterbach

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Art. 93 Bauten ausserhalb der Bauzonen

Schutzwürdige Zweck SchutzwiirdigeBauten Bautenausserhalb ausserhalbder der Bauzone, Bauzone,die nicht nicht mehr mehrfür fur ihren ihren ursprünglichen urspriinglichenZweck genutzt werden und daher dem Zerfall anheim gestellt sind, sollen erhalten, umgenutzt und genutztwerdenund daherdem Zerfall anheimgestelltsind, sollen erhalten,umgenutztund dem dem zeitgemässen Wohnen zeitgemassen Wohnenangepasst angepasstwerden werdenkönnen. konnen.Eine solche solcheZweckänderung Zweckanderungkann kann gemäss gemass

Art. 24 kRPG

kRPG bewilligt werden. werden.Zuständig Zustandigist die kantonale kantonaleBaukommission. Baukommission. Damit Damit eine eine Zweckänderung Zweckanderungbewilligt werden werdenkann, kann, muss mussdie Schutzwürdigkeit Schutzwiirdigkeiterwiesen erwiesensein. sein. Dazu Dazu ist ein Hinweisinventar Hinweisinventarüber iiber die schützenswerten schiitzenswertenBauten Bautenausserhalb ausserhalbder der Bauzonen Bauzonenzu erwarten. warten. Bei kantonale Baukommission zur Bei einer einerBewilligung kann kann die kantonale Baukommission(KBK) (KBK) ein Veräusserungsverbot Verausserungsverbot zur Verhinderung Verhinderungvon Spekulationen Spekulationenzu Gunsten Gunstendes desStaates Staatesim Grundbuch Grundbuchanmerken. anmerken. Des Gesetze. Des Weiteren Weiterengelten geltendie Bestimmungen Bestimmungender der kantonalen kantonalenund und eigenössischen eigenossischen Gesetze.

Art. 94 Gebühren

Gebiihren Für die Benutzung Fur die Behandlung Behandlungder der Baugesuche, Baugesuche, Benutzungvon öffentlichem offentlichemGrund Grund und und die BaukonBaukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat sind Gebiihren entrichten.Der Gebiihrentarif Gemeinderatfestgesetzt. festgesetzt. Vorbehalten Vorbehaltenbleiben bleibendie Gebühren Gebiihrender der kantonalen kantonalenBaukommission. Baukommission.

Art. 95 Bussen

Wer als Bauherr, Ingenieur, Bauleiter Wer als Verantwortlicher, Verantwortlicher,insbesondere insbesondere Bauherr,Architekt, Ingenieur, Bauleiteroder oderBauBauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, untemehmer Bauvorhabenohne Baubewilligungoder Missachtung Bedingungen, Auflagen Auflagen oder oderVorschriften Vorschriftenausführt ausfiihrt oder oderausführen ausfiihrenlässt, lasst,oder oderwer wer vollstreckbaren vollstreckbarenbaupolizeibaupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, lichen Anordnungen, gegentiber ergangen sind, nicht nachkommt,wird von der der zustänzustandigen Baupolizeibehörde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. digen Baupolizeibehorde Bussen 100 50'000Frankenbestraft. In schweren bei schwerenFällen, Fallen,insbesondere insbesondere bei Ausführung Ausfiihrung von Bauvorhaben Bauvorhabentrotz rechtskräftigem rechtskraftigemBauBauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall abschlag,bei Verletzung VorschriftenausGewinnstrebenund bei Riickfall kann kann die Busse Busse bis auf auf 100'000 lOO’OOO Franken Frankenerhöht erhohtund und überdies iiberdiesauf auf Haft Haft erkannt erkanntwerden. werden.Ausserdem Ausserdemsind sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. rechtlicheGewinnegemass des SchweizerischenStrafgesetzbuches einzuziehen.Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung kann eine höhere der Nichtbefolgungder Wiederinstandstellungsverfiigung kann eine hohereBusse Busseausgeausgesprochen werden. In leichten Fällen beträgt die Busse 50 bis 1000 Franken. sprochenwerden. leichtenFallen betragt Busse 1000 Franken. Wurde juristischen Person, Wurde die Widerhandlung Widerhandlungin der der Führung Fiihrung einer einerjuristischen Person,einer einerKollektiv- oder oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, Kommanditgesellschaft begangen,so sind Organefur Busse,für fur die konfiszierbaren konfiszierbaren Gewinne, Gewinne,Gebühren Gebiihrenund und Kosten Kostensolidarisch solidarischhaftbar. haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlägige geregelt. Das Strafverfahren durch einschlagigekantonale kantonaleGesetzgebung Gesetzgebung eregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde. Vorbehaltenbleiben Kompetenzender Gemeinde.

Art. 96 Verjährung

Verjahrung Die Widerhandlungen Widerhandlungenverjähren verjahrenin drei drei Jahren Jahrenseit seit Erkennbarkeit. Erkennbarkeit.Die Bussen Bussenverjähren verjahrenin der der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse. gleichenFrist seit Rechtskraftder Busse. Die Verfolgungsverjährung jede Untersuchungshandlung, die VollstreckungsverjähVerfolgungsverjahrungwird durch durchjede Untersuchungshandlung, Vollstreckungsverjahrung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung durch Vollstreckungshandlung unterbrochen. absoluteVerjahrungtritt nach nachsechs sechs Jahren ein; Bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren. Jahren Bei kumulativ ausgesprochenen Bussennach zehn Jahren.

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

Bauder Bau- und und Zonenreglement Zonenreglement derGemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

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Art. 97 Inkrafttreten

Dieses DiesesBaureglement Baureglementtritt nach nachseiner seinerAnnahme Annahmedurch durch die Urversammlung Urversammlungund und die GenehmiGenehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sämtliche bisherigen Bestimmungen gung durch den Staatsrat Damit werdensamtlichebisherigenBestimmungenaufgehoaufgehoben, ben, welche welchedem dem vorliegenden vorliegendenBaureglement Baureglementwidersprechen. widersprechen.

Unterbäch/Visp, Unterbach/Visp,den den 29. September September2009 2009 BW/GD

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

Bauder Unterbäch Bau- und und Zonenreglement Zonenreglement der Gemeinde GemeindeUnterbach

ANHANGII

ANHANG ANHANGII

VORSCHRIFTEN zu den Naturgefahrenzonen welche die eigentumsrechtlichen Beschränkungen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen (NAGE-Zonen) der Gemeinde Unterbäch Unterbach festlegen

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009

ANHANG ANHANGI I

VORSCHRlr 11N ORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschränkungen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen (NAGE-Zonen) der Gemeinde Unterbäch Unterbach festlegen

1. 1. EINLEITUNG EINLEITUNG 1.1 1.1

Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenpläne. Sie legen die Baumassnahmen und Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenplane. Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschränkungen fest, die zur Gewährleistung der Sicherheit der eigentumsrechtlichen Beschrankungen fest, die zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter notwendig sind. Diese Dokumente werden gePersonen, Tiere und bedeutenden Giiter notwendig sind. Diese Dokumente werden gemäss den Gesetzesbestimmungen und den einschlägigen technischen Richtlinien und mass den Gesetzesbestimmungen und den einschlagigen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer öffentlichen Auflage. Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer offentlichen Auflage.

1.2 1.2 Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flächen, die geologischen, hydrologischen und nivoDie Naturgefahrenzonen umfassen Flachen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man Zonen, mit erheblicher (rot), logischen Gefahren ausgesetzt sind. Manunterscheidet unterscheidet Zonen, mit mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefährdung sowie einen Hinweis auf eine Restge( und Gefahrdung sowie einen Hinweis auf eine fährdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geofahrdung bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geo ­ logischen Gefahren. logischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der InDie Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der In ­ tensität des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. tensity des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkei definiert.

Die Gefährdung wird als erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar Die Gefahrdung wird als bezeichnet, wenn sie vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gewerden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefährdeten Gebiets überprüft werden. samtuntersuchung des gefahrdeten Gebiets iiberprUft werden. Die Gefährdung wird als mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelDie Gefahrdung wird als bezeichnet, wenn sie durch ne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefährdung wird als gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen Die Gefahrdung wird als bezeichnet, wenn sie durch Schutzmassnahme zumutbar vermindert werden kann. zumutbar vermindert werden kann. Die Gefährdung wird als Restgefährdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum Die Gefahrdung wird als Restgefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Überwachungs-, Raumplanungswahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Uberwachungs-, Raumplanung oder andere Massnahmen behoben werden kann. oder andere Massnahmen behoben werden kann. Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale ErdbebengefährHinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefahrdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden dungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt. durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt. 1.3

Umkehrung des Nachweises (gemäss Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentümer des (gemass Art. 31 kRPG): Der EigentUmer des Grundstücks inkl. dessen Zufahrtsmöglichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Grundstiicks inkl. dessen Zufahrtsmdglichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstück gefährdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben oder inGefahr, die sein GrundstUck gefahrdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben oder infolge der günstigen Entwicklung der Gefährdung hinfällig geworden ist. folge der giinstigen Entwicklung der Gefahrdung hinfallig geworden ist.

1.4 1.4

Rolle Verhältnis zur Raumplanung Rolle der der Vorschriften Vorschriften im im Verhaltnis zur Raumplanung Sobald die Gefahrenzonen rechtskräftig geworden sind, werden diese hinweisend in den Sobald die Gefahrenzonen rechtskraftig geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonenutzungsplan und ins kommunale Bauund Zonereglement (Art. 11 31 Zonenutzungsplan und ins kommunale Bauund Zonereglement (Art. 11und und 31kRPG) kRPG) übertragen. ubertragen.

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Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

ANHANG ANHANGI 1

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2. VORSCHRIFTEN 2.ALLGEMEINE ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 2.1 2.1

Hauptsächliche Hauptsachliche eigentumsrechtliche Beschränkungen Beschrankungen und bautechnische Anforderungen rungen - Zonen mit erheblicher Gefährdung (rot): grundsätzlich Verbot jeglicher Baute; Zonen mit erheblicher Gefahrdung (rot): grundsatzlich Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefährdung (blau): Bau möglich aufgrund eines Gutachtens und Zonen mit mittlerer Gefahrdung (blau): Bau moglich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Behörde, welche die Schutzauflagen — und der Vormeinung der kantonalen Behorde, welche die Schutzauflagen und bedingungen festlegt; bedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Gefährdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau möglich aufZonen mit geringer Gefahrdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau moglich auf ­ grund der Vormeinung der kantonalen Behörde, welche die einzelnen Schutzauflagen grund der Vormeinung der kantonalen Behorde, welche die einzelnen Schutzauflag und -bedingungen festlegt; und -bedingungen festlegt; Für Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten Ort Zone mit erhebFur Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten Ortder der Zone mit erheb ­ licher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen unerlicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Grtinden unerlässlich ist, können Ausnahmebewilligungen erteilt werden. lasslich ist, konnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden.

2.2

Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Pläne und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese für die Behörden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die sind, werden diese fiirdie Behorden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten GefahrenGemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Baukarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) noch der öffentlichen Auflage der sich daraus ergebenzone die KBK) verpflichtet, verpflichtet, nochvor vor der offentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen. den Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen.

2.3

Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der BauBei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzone die KBK) den den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin. rungen hin.

2.4

Kantonale Vormeinung Gemäss der kantonalen Bauverordnung ist für jedes Baugesuch, das innerhalb einer GeGemass der kantonalen Bauverordnung ist fur jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Für ein Baufahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Fur ein Bauprojekt neben einem Gewässer ist die Gemeinde (oder die KBK) neben der projekt neben einem Gewasser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet verpflichtet neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewässer im Sinne Beriicksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewasser im Sinne von Art. 21 der Bundesverordnung über den Wasserbau einzuhalten. von Art. 21 der Bundesverordnung iiber den Wasserbau einzuhalten.

2.5

Konformitätsbericht Konformitatsbericht und Wohn- und Betriebsbewilligung Für jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat das BüFtir jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat das Bti ­ ro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und bero, das die Schutzmassnahmen fur die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, einen Konformitätsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) die gleitet hat, einen Konformitatsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonasachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. der kantona ­ len Bauverordnung erteilt die Behörde aufgrund des Konformitätsberichts, zu welchem len Bauverordnung erteilt die Behorde aufgrund des Konformitatsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohnund Betriebsbewilligung. der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohnund Betriebsbewillig

2.6

Kosten Sämtliche Kosten für das Fachgutachten, die Ausführung der einzelnen SchutzmassnahSamtliche Kosten ftir Fachgutachten, das die Ausfiihrung der einzelnen Schutzmassnah ­ men und der Konformitätskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewillimen und der Konformitatskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilli ­ gung. gung.

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Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

ANHANG ANHANGI I

3

2.7

Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich verändernden Verhaltens der Gefahrengebiete können die baulichen Angesichts des sich verandemden Verhaltens der Gefahrengebiete konnen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Überwachungsund/oder Alarmdispositiv ergänzt werden. Schutzmassnahmen durch ein Uberwachungsund/oder Alarmdispositiv erganzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrersei zur mittelund langfristigen Verbesserung der Sicherheit des gefährdeten Gebiets die nözur mittelund langfristigen Verbesserung der Sicherheit des gefahrdeten Gebiets die notigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwässerung der oberirdischen Gewässer, Schutzbautigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwasserung der oberirdischen Gewasser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevölkerung, ten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevolkerung usw.). usw.).

2.8

Verstärkung Verstarkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zuoder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die nötigen Schritte zur Bei Zuoder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die notigen Schritte zur Anderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahre Änderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachträgliche Studie eine Änderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorfalls eine nachtragliche Studie eine Anderung des genehmigten Gefahrenzonenp vorschlagen sollte. schlagen sollte.

2.9

Ausserordentliche Massnahmen Bei Verschärfung der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der VormeiBei Verscharfung der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung nung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefährdeten Zone anordnen. Die zuständige Behörde kann auch entschädigungslos der gefahrdeten Zone anordnen. Die zustandige Behorde kann auch entschadigung die erteilten Bewilligungen zurückziehen. die erteilten Bewilligungen zurUckziehen.

2.10 2.10

Schadenfall Im eines Schadenereignisses übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die ImFall Fall eines Schadenereignisses ubemimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstücken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Behebung der an den Grundstiicken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schäden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege. Schaden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege.

2.11 2.11

Übergangsmassnahmen Ubergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zuständige Baubewilligungsbehörde von Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zustandige Baubewilligungsbehor von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bauund Zonenreglemente abweiFall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bauund Zonenreglemente abweichen. Hierfür stützt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In Teichen. Hierfiir stiitzt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Inden den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenpläne und die entsprechenden Vorschriften in Erdes Gebiets, die Gefahrenzonenplane und die entsprechenden Vorschriften in Erlen arbeitung sind, entscheidet die zuständige Baubewilligungsbehörde über die Verträglicharbeitung sind, entscheidet die zustandige Baubewilligungsbehorde tiber die Vertragli keit von jedem Bauoder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der keit von jedem Bauoder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zuständige Baubewilligungsbehörde entVormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zustandige Baubewilligungsbeho ent ­ scheidet über die Einstellung des Bewilligungsverfahrens für jedes Projekt, das einer Gescheidet liber die Einstellung des Bewilligungsverfahrens fur jedes Projekt, das einer Gefährdung im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann. fahrdung im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.

3. SCHNEEGEFAHR 3.SCHNEEGEFAHR 3.1

Zone mit erheblicher Gefährdung Gefahrdung In Zone, die erfahrungsgemäss einer hohen Lawinen-, Schneerutschund EisabsturzInder der Zone, die erfahrungsgemass einer hohen Lawinen-, Schneerutschund Eisabsturz gefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phänomene gefährdet wird, wird gefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Giiter gefährden kann. Umbauten und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden können gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden konnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhöht werden kann (z.B. durch Verstärkungsmassnahmen). oder die Sicherheit erhoht werden kann (z.B. durch Verstarkungsmassnahm Für alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine AlarmorFur alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf. ganisation und einen Evakuierungsplan auf.

33-OP Unterbäch - ABW - September 2009 33-OP Unterbach ABW September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

3.2

ANHANG ANHANGI I

4

Zone mit mittlerer Gefährdung Gefahrdung In solchen Zone sind Bauund Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse Ineiner einer solchen Zone sind Bauund Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklas BWK SIA-Norm 261 oder jene der BWK die eine bedeutende MenschenBWK III IIIgemäss gemass SIA-Norm 261 oder jene der BWK II, II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschäfte, usw.), ansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschafte, usw.), grundsätzlich verboten. grundsatzlich verboten.

Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierDie Ubrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem speziali ten Büro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. ten Biiro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestatt Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeDieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kanschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Esuntersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. tonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden werund Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden wer ­ Umbau-/Renovationsprojekte den dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhöhung der Anzahl der gefährdeten Persoden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhohung der Anzahl der gefahrdeten Personen führen. nen fiihren. Für alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine WarnorFtir alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Wamorganisation und einen Evakuierungsplan auf. ganisation und einen Evakuierungsplan auf. 3.3

Zone mit geringer Gefährdung Gefahrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwächeren DruckDiese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwacheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall können Schutzmassnahmen angefordert werden (verauswirkungen. Von Fall zu Fall konnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstärkte Baute, Verkehrsbeschränkung, usw.). starkte Baute, Verkehrsbeschrankung, usw.).

3.4

Gefährdete Gefahrdete Zufahrt Isolierte Flächen, die nur über längere Strecken mit höherem Gefahrenzonengrad zugängIsolierte Flachen, die nur iiber langere Strecken mit hoherem Gefahrenzonengra zuganglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem höheren Gefahrengrad behandelt werden. lich sind, sollen wie Gebiete mit diesem hoheren Gefahrengrad behandelt werden.

3.5

Eisabstürze Eisabstiirze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei LawinennieBei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinennie dergängen oder Steinschlägen. dergangen oder Steinschlagen.

4. HYDROLOGISCHE GEFAHR GEFAHR 4. HYDROLOGISCHE 4.1

Zone mit erheblicher Gefährdung Gefahrdung In Zone, die erfahrungsgemäss einer erheblichen hydrologischen Gefährdung (ÜberInder der Zone, die erfahrungsgemass einer erheblichen hydrologischen Gefahrdung (Uberschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch solche schwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch solche Phänomene gefährdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, TiePhanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefährden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gere und andere bedeutende Giiter gefahrden kann. Nur ein Gutachten iiber gesamte die ge ­ fährdete Zone ermöglicht der kantonalen Behörde die bedingte Freigabe der ganzen oder fahrdete Zone ermoglicht der kantonalen Behorde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau. Was die Rhone angeht, so betreffen diese Baumöglicheines Teils der Zone ftir den Bau. Wasdie Rhone angeht, so betreffen diese Baumoglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezikeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofem eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden fische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. sind.

Einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen Einer heblichen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgultigen Planen rot eingetragen sind. rot eingetragen sind.

33-OP Unterbäch - ABW 2009 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

4.2

ANHANG ANHANGI I

5

Zone mit mittlerer Gefährdung Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neuoder Umbau, welcher eine Erweiterung der Innerhalb dieser Zone ist fur jeden Neuoder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche oder eine Nutzungsänderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein Wohnflache oder eine Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsges ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonadurch ein Fachbiiro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantona len Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlägt aufgrund der erlen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlagt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der fasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstärkungen der Aussenmauern aufzunehmenvon den Schutzbauwerken und iibrigen Verstarkungen der Aussenmauem aufzunehmen den Stossrichtungen sowie Vorschläge zu Verminderung der Schäden durch Wasserden Stossrichtungen sowie Vorschlage zu Verminderung der Schaden durch Wasseroder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken für die Personen ausserhalb der oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken fUr die Personen ausserhalb der Gebäude. Gebaude. Bauund Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK SIA-Norm Bauund Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III IIIgemäss gemass SIA-Norm 261 sind grundsätzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenan261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersäle, Ferienlager, Heime, usw.), können nach sammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen SchutzVormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. massnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder inin Ergänzung von kollektiven SchutzInnerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen möglich sind, folgende massnahmen, sofem das Gutachten zeigt, dass Abweichungen mbglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: -

-

das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebäude den das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhält. standhalt. Gegebenenfalls werden auch für diedie Parzelle vorgeschlagen, soGegebenenfalls werden auchSchutzmassnahmen Schutzmassnahmen fur Parzelle vorgeschlagen so ­ fern es um genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplätze, ...). fem esich sich umhäufig haufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplatz

Einer mittleren Gefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgUltigen Planen blau eingetragen sind. blau eingetragen sind.

Die Gemeinde erstellt Anweisungen für ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem Die Gemeinde erstellt Anweisungen fur ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan. mit einem Evakuierungsplan. 4.3

Zone mit geringer Gefährdung Gefahrdung Innerhalb dieser Zone hat für jeden Neuoder Umbau, welcher eine Erweiterung der Innerhalb dieser Zone hat fUr jeden Neuoder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche darstellt: Wohnflache darstellt: der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassder Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmas nahmen: Schutzwand, Verstärkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Öffnunnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Offnungen, angepasste Innenund Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und gen, angepasste Innenund Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kander Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kan ­ tonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. tonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bauund Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK SIA-Norm Bauund Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III IIIgemäss gemass SIA-Norm 261 sind grundsätzlich verboten. Jene der BWK die eine bedeutende Menschenan261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersäle, Ferienlager, Heime, usw.), können nach sammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen MassVormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Mass ­ nahmen sein. nahmen sein. Einer geringen Gefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen Einer geringen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgUltigen Planen gelb eingetragen sind. gelb eingetragen sind.

33-OP Unterbäch 2009 - ABW 33-OP Unterbach ABW - September September 2009

Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbäch Bauund Zonenreglement der Gemeinde Unterbach

4.4

ANHANG ANHANGI I

6 6

Zone mit Restgefährdung Restgefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neuoder Umbau, welcher eine Erweiterung der Innerhalb dieser Zone ist filr jeden Neuoder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bauund Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK SIA-Norm Bauund Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III IIIgemäss gemass SIA-Norm 261 sind grundsätzlich verboten. Jene der BWK die eine bedeutende Menschenan261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersäle, Ferienlager, Heime, usw.), können nach sammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen SchutzVormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. massnahmen sein. Einer Restgefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen gelbEiner Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgiiltigen Planen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind. weiss gestrichelt eingetragen sind.

5. GEOLOGISCHE GEFAHR GEFAHR 5.GEOLOGISCHE

Im der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstürzen, Steinschlägen, BoImBereich Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstiirzen, Steinschlagen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgängen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachdenabsackungen, Rutschungen und Murgangen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt. folgenden Kapitel behandelt. 5.1

Zone mit erheblicher Gefährdung Gefahrdung In Zone, die erfahrungsgemäss oder voraussehbar einer erheblichen Gefährdung ausInder der Zone, die erfahrungsgemass oder voraussehbar einer erheblichen Gefahrdung aus ­ gesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere begesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere be ­ deutende Güter gefährden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefährdete Zone deutende Giiter gefahrden kann. Nur ein Gutachten iiber die gesamte gefahrdete Zone ermöglicht der kantonalen Behörde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der ermoglicht der kantonalen Behorde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Zone fur den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plänen Einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgiiltige Planen rot eingetragen sind. rot eingetragen sind.

5.2

Zone mit mittlerer Gefährdung Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neuoder Umbau, welcher eine Erweiterung der Innerhalb dieser Zone ist fUr jeden Neuoder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche oder Nutzungsänderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Wohnflache oder Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen SpeziaFachbUro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezia ­ listen unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlägt aufgrund der erwogenen Erlisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlagt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbeeignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: sondere:

bei Rutschungen oder ähnlichen Beschrieb des Untergrundes, dhnlichen Phänomenen: Phdnomenen: einen einen Beschrieb des Untergrunde eine Beurteilung des auf oberflächliche oder unterirdische Gewässer sowie auf das eine Beurteilung des auf oberflachliche oder unterirdische Gewasser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zurückzuführenden Risikos. Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zuriickzufiihrend Risikos Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die VersteiDie zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, fung des Untergeschosses, spezielle Strukturen fur die Baute und die Kanalisati usw.; usw.;

bei Steinschlägen Intensität/WahrscheinlichkeitsSteinschlagen oder ähnlichen dhnlichen Phänomenen: Phdnomenen: das das Intensitat/Wahrschei Diagramm des Phänomens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individuelle Diagramm des Phanomens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individue Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Ergänzung von kollektiven SchutzInnerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutz ­ massnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen möglich sind, folgende massnahmen, sofem das Gutachten zeigt, dass Abweichungen moglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: bauliche Mindestmassnahmen zu treffen:

33-OP Unterbäch - ABW ABW - September 2009 33-OP Unterbach September 2009

Bauder Bau- und und Zonenreglement Zonenreglement der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

ANHANGII

7

hinsichtlich Rutschungen oder ähnlicher Phänomene: ahnlicher Phanomene: a) das Stahlbetonbodenplatte zu erstellen dasGebäude Gebaudeist auf auf einer einerwasserbeständigen wasserbestandigen Stahlbetonbodenplatte erstellen und die Verbindung zur darüber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, und Verbindungzur dariiber liegendenPlatte ebenfallsaus Stahlbeton, damit damit ein steifer steiferKasten Kastengebildet gebildetwird, zu erstellen; erstellen; b) das usw.) dasgefasste gefassteOberflächenOberflachen-(Dächer, (Dacher,asphaltierte asphaltierteZufahrtstrassen, Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) Grundwasser (Drainage)ist mittels unverformbaren unverformbarenKanalisationen Kanalisationenan an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; kommunaleKanalisationanzuschliessen; c) die Aushubarbeiten auszuAushubarbeitensind sind gemäss gemassden den rechtsgültigen rechtsgiiltigenSicherheitsnormen Sicherheitsnormen auszuführen. fiihren. -

hinsichtlich Steinschläge Steinschlage oder ähnlicher ahnlicher Phänomene Phanomene ist das dasBauprojekt Bauprojektso so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebäude den aufgrund der berücksichtigten mensionierenund gestalten,dassdas Gebaudeden aufgrundder beriicksichtigten Szenarien Szenarienberechneten berechnetendynamischen dynamischenStosswirkungen Stosswirkungenstandhält. standhalt.

Einer sind Einer mittleren mittleren Gefährdung Gefahrdungausgesetzt ausgesetzt sind Gebiete, Gebiete,die auf auf den den rechtsgültigen rechtsgiiltigenPlänen Planen blau blau eingetragen eingetragensind. sind. 5.3

Zone mit geringer Gefährdung Gefahrdung Innerhalb einer solchen jeden NeuInnerhalbeinersolchenZone Zoneist für fiir jeden Neu- oder oderUmbau, Umbau,welcher welchereine eine Erweiterung Erweiterung der der Wohnfläche Wohnflachedarstellt: darstellt: -

hinsichtlich Rutschungen oder ähnlicher Phänomene sind ahnlicher Phanomene sind die oben obengenannten genanntenbaulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr chen Mindestmassnahmen innerhalbder Perimeter mittlerer Gefahrgrundsätzgrundsatzlich bei jeder Baute bei jeder Bautemit einem einemVolumen Volumen über iiber oder odergleich gleich 700 700 m3 nr gemäss gemassSIA-Norm anzuwenden. jedoch Abanzuwenden.Mittels geologischem geologischemGutachten Gutachtenkann kann der derGesuchsteller Gesuchsteller jedoch weichungen von diesen weichungen diesenVorschriften Vorschriften vorschlagen. vorschlagen.

-

hinsichtlich Steinschläge hat der dem Steinschlage oder ähnlicher ahnlicher Phänomene Phanomene hat derGesuchsteller Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Schutzwand, Baubewilligungsgesuch eine Reihe Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstärkung Verstarkungder der bergseitigen bergseitigenHausmauer, Hausmauer,Verkleinerung Verkleinerungvon Öffnungen Offnungenund und FensFensterflächen, Innenund Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassterflachen,Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen.DieseSchutzmassnahmen nahmenhängen hangenvom Standort Standortund und von der der Ausrichtung Ausrichtungdes desBauobjektes Bauobjektesgegenüber gegeniiber der derGefahrenquelle Gefahrenquelleab ab und und sind sind der der zuständigen zustandigenkantonalen kantonalenInstanz Instanzzur zur GenehmiGenehmigung gung zu unterbreiten. unterbreiten.

Einer sind Einer geringen geringenGefährdung Gefahrdungausgesetzt ausgesetzt sind Gebiete, Gebiete.die auf auf den den rechtsgültigen rechtsgiiltigenPlänen Planen gelb gelb eingetragen eingetragensind. sind. 5.4

Zone mit Restgefährdung Restgefahrdung Innerhalb jeden NeuInnerhalbeiner einersolchen solchenZone Zone ist für fiir jeden Neu- oder oderUmbau, Umbau,welcher welchereine eine Erweiterung Erweiterung der der Wohnfläche Wohnflachedarstellt, darstellt,die Vormeinung Vormeinung des deskantonalen kantonalenSpezialisten Spezialistenerforderlich. erforderlich. BauUmbau-/Renovationsprojekte der BWK III gemäss Bau- und und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse Bauwerksklasse gemassSIA-Norm 261 sind sind grundsätzlich grundsatzlichverboten. verboten.Jene Jeneder der BWK II, II, die eine eine bedeutende bedeutendeMenschenanMenschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersäle, Ferienlager, Heime, usw.), können sammlungbetreffen(Schulen,Theatersale,Ferienlager,Heime, usw.), konnennach nach Vormeinung Vormeinungdes des kantonalen kantonalenSpezialisten SpezialistenGegenstand Gegenstandvon besonderen besonderenbaulichen baulichenSchutzSchutzmassnahmen sein. massnahmen sein. Einer ausgesetzt sind Einer Restgefährdung Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, Gebiete,die auf auf den den rechtsgültigen rechtsgiiltigenPlänen Planengelbgelbweiss weissgestrichelt gestrichelteingetragen eingetragensind. sind.

33-OP Unterbäch - ABW - September 33-OPUnterbach September2009 2009

Bauder Bau- und und Zonenreglement Zonenreglement der Gemeinde GemeindeUnterbäch Unterbach

ANHANGII

8

6. ERDBEBENGEFAHR ERDBEBENGEFAHR Die Erdbebengefährdungskarte der Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz Schweizund und die kantonalen kantonalenKarten Karten der der Baugrundklassen Baugrundklassen 1:25'000 bewilligungspflichtigen 1:25'000bilden bilden die Grundlagen Grundlagendes deserdbebensicheren erdbebensicheren bewilligungspflichtigenBauens. Bauens.In Agglomerationen glomerationenund und empfindlichen empfindlichenIndustriezonen Industriezonenwird die Gemeinde Gemeindegebeten, gebeten,eine einespektrale spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. seismischeMikrozonierungskarte erstellen.Diese DieseMikrozonierung Mikrozonierungwird für fiir Bauwerke Bauwerkeder der BWK III der derSIA-Norm 261 sowie sowie Bauwerke, Bauwerke,die der der Störfallverordnung Storfallverordnung(StFV) unterstellt unterstelltsind, sind, gefordert. gefordert. Gemäss GemassArt. 24, 36 und und 42 der der kantonalen kantonalenBauverordnung, Bauverordnung,die seit seit dem dem 1. 1. Juli Juli 2004 2004 in Kraft ist, müssen miissensämtliche samtlicheBauwerke Bauwerkedie SIA-Norm 260 260 und und folgende folgendeberücksichtigen, beriicksichtigen,damit damit erdbebenerdbebensicher jeden Neusichergebaut gebautwird. Für Fiir jeden Neu- oder oderUmbau Umbau von industriellen industriellenoder oderkommerziellen kommerziellenHallen Hallen sowie ist dem sowie für fiir Gebäude Gebaudemit zwei zwei oder odermehr mehrStockwerken Stockwerkenüber iiber dem dem Erdgeschoss Erdgeschoss dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen gungsgesuch Erdbebengutachten kantonalenFormularen Formularenbeizulegen. beizulegen.

Unterbäch Unterbach/ Visp, den den 29. September September2009 2009 BW/GD

33-OP 33-OPUnterbäch Unterbach- ABW - September September2009 2009