Bau- und Zonenreglement 2001
Varen
Documento
- Numero
- BZR_VAR.2001
- Comune
- Varen
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Comune
- Autorità
- Administration communale
- Adottato
- 25 apr 2001
- In vigore dal
- 25 apr 2001
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Varen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
20010425_BZR_Varen.pdfApri in una nuova scheda
Testo
20010425_BZR_Varen.pdf
KANTON WALLIS
GEMEINDE VAREN
BAU- UND ZONENREGLEMENT Varen
Die Gemeinde Varen erlasst, gestutzt auf das Baugesetz vom 08. Februar 1996 und die Bauverordnung vom 02. Oktober 1996, gestutzt auf das Strassengesetz vom 3. September 1983, gestutzt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 sowie die ubrigen einschlagigen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
Vom Staatsrate genehmigt In dcrSitzung vom... Scgdgebiihr: Fr.
Bestatigt :
DerStaatskanzler
nREPiFLPin
Varen im Mai 2001
RAUMPLANUNG, SIEDLUNGSGESTALTUNG UMWELTKOORDINATION, BERATUNG, AG
DORFPLATZ, 3945 Gampel Tel. 027/932 32 10 Fax 027/932 32 71 E-Mail: [email protected]
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
INHALTSVERZEICHNIS I GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Art. 2
Vollzug....................................................................
Art. 3
VERANTWORTUNG............................................................
1 1 1 1
II BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
2
Art. 4 BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
2
III PLANUNGSMITTEL
Art. 6
Richtplan......................................................................
2 2
Art. 7
ZONENNUTZUNGSPLAN..........................................................
3
Art. 5
Reglemente und Plane..............................................
Art. 8
Erschliessungs- und VersorgungsplAne..........
3
Art. 9
Fuss- und Wanderwege............................................
Art. 10 Obersicht liber den Stand der Erschliessung
4
Art. 11
SondernutzungsplAne............................................
4
Art. 12
Planungszonen.........................................................
5
158 altri articoli
Art. 13
Bausperre...................................................................
5
IV BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
4
6
Art. 14
Grenzabstand.................................................................
6
Art. 15
GebAudeabstand............................................................
7
Art. 16
NAHER- und Grenzbaurecht........................................
7
Art. 17
GebAudelAnge, MehrlAngenzuschlag....................
7
Art. 18
GebAudehOhe...................................................................
7
Art. 19
Geschosszahl, Vollgeschoss...................................
8
Art. 20
Gewachsener Boden.....................................................
8
Art. 21
Kleinbauten, Fahrnisbauten.....................................
8
Art. 22
Unterirdische Bauten...................................................
8
Art. 23
Ausnutzungsziffer........................................................
9
Art. 24 Zuschlag / Verlagerung zur Ausnutzungsziffer
10
V ALLGEMEINE VORSCHRIFFEN
1.
2
10
BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
10
Art. 25
Baugebiet........... ..........................................
10
Art. 26
Baulanderschliessung, Baureife.........
Art. 27
Erschliessungsgrad................................
11 11
Art. 28 Landumlegung und Grenzregulierung
12
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
2. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
12
Art. 29
Unterhalt der Bauten....................................
12
Art. 30
Bauarbeiten, Baustellen...............................
12
Art. 31
Benutzung des Offentlichen Grundes......
13
Art. 32 Dach- und Meteorwasser, SchneefAnger
13
Art. 33
SCHNEERAUMUNG................................................
13
Art. 34
Feuerpolizei........................................................
14
3. GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
14
Art. 35
Allgemeine Anforderungen....
14
Art. 36
Immissionen................................
14
Art. 37 Behindertengerechtes Bauen
15
Art. 38
Energiesparmassnahmen........
Art. 39
GeschosshOhe, Boden............
15
Art. 40
DOngereinrichtungen...............
15
4. ORTS- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
16
Art. 41 SCHUTZ DES ORTS- UND LANDSCHAFTSBILDES
Art. 42
SchGtzenswerte Bauten..............................
Art. 43
ArchAologisch geschGtzte Zone...............
Art. 44
FensterOffnungen .....................................
Art. 45
Bedachung und Dachaufbauten..................
Art. 46
Antennen und Reklameeinrichtungen......
Art. 47
Einfriedungen, Bepflanzungen..................
Art. 48
SCHUTZ VON WASSERLAUFEN..........................
Art. 49
Baulinienplan....................................................
Art. 50
VORSPRINGENDE GEBAUDETEILE......................
Art. 51
Parkierung....................................................
Art. 52
Ausfahrten, GaragenvorplAtze................
Art. 53
Private Strassen und Wege........................
VI ZONENVORSCHRIFTEN 1. ZONENEINTEILUNG
Art. 54 ZONENEINTEILUNG
2. ZONENORDNUNG
15
16 16 17
17 17 18 18 18 19 19
20
20 20
21 21 21
22
Art. 55
DorfzoneD..........................................................
22
Art. 56
Ferienhauszone QP Taschonieren, FQP....
Art. 57
Wohnzone W1.....................................................
Art. 58
Wohnzone W2................................................
22
Art. 59 Zone fur Offentliche Bauten und Anlagen
23
Art. 60
Verkehrszone.....................................................
24
Art. 61
Landwirtschaftszonen....................................
24
Art. 62
Landschafts- und Naturschutzzonen........
24
Art. 63
Stufen der Schutzzonen................................
25
Art. 64
Freihaltezonen..............................................
26
Art. 65
Zone fur Sport und Erholung......................
26
Art. 66
Abbau- und/oder Deponiezonen....................
26
Art. 67
Zone mit unbestimmter Nutzung...................
26
23 23
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Art. 68
0BRIGES Gemeindegebiet..........
26
Art. 69 Waldareal und BaumbestAnde
27
Art. 70
QUELLSCHUTZZONEN.....................
27
Art. 71
Gefahrenzonen...........................
28
VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
28
Art. 72 Ausnahmebewilugungen
Art. 73
Altrechtliche Bauten....
28
Art. 74
Beschwerden..................
29
Art. 75
Gebuhren...........................
29
Art. 76
Bussen.................................
29
Art. 77
VerjAhrung.......................
30
Art. 78
Inkrafttreten...................
30
29
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 1
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Varen
I GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Baureglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet Es soil eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenuber der Gemeinschaft und gegenuber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar fur alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Vollzug
Die Aufsicht uber das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Fur die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Maiensasszone ist die Gemeindeverwaltung zustandig, fur Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten tibertragen werden, welche das Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 3 Verantwortung
Fur die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesonders Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung Oder Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht beruhrt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausubung der Kontrolle ubernehmen die Behorden keine Verantwortung, insbesondere fur Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 2
II BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Baubewilligungsverfahren
Das Verfahren fur Baubewilligungen richtet sich nach dem Baugesetz vom 08. Februar 1996 und der Bauverordnung vom 02. Oktober 1996.
Ill PLANUNGSMITTEL
Art. 5 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - Energiesparreglement - alle iibrigen Reglemente mit Vorschriften zum Bauwesen b) Plane Richtplan - Zonennutzungsplane (Zonenplan, Nutzungsplan) - Erschliessungs- und Versorgungsplane - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung - Schutzenswerte Bauten (Art. 18, Abs. 2, BauG) je nach Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: - Quartierplane Oder Detailnutzungsplane (kant. RPG Art. 12) - Strassen- und Baulinienplane (kant. Strassengesetz) - Plane zu Baulandumlegungen
Art. 6 Richtplan
Der Gemeinderat kann Richtplane erlassen. Sie zeigen die anzustrebende Entwicklung innerhalb eines noch uberschaubaren Zeitraumes (25 Jahre) in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr, Versorgung sowie weiteren Bereichen auf. Sie kdnnen Angaben iiber die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und iiber ihre Durchfiihrung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht enthalten. Sie haben keinerlei Rechtskraft und bedeuten fur die Gemeinde keine Verpflichtung und fur die Eigentumer keine Beschrankung ihrer Rechte.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 3
Art. 7 Zonennutzungsplan
Der Nutzungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Er ist fur jedermann verbindlich. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) Bauzonen (Art. 21 kRPG) Der Zonenplan scheidet das Baugebiet vom ubrigen Gemeindegebiet ab. Er teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grunflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fur die Oberbauung eignet und - weitgehend uberbaut ist Oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benotigt und erschlossen wird. b) Landwirtschaftszonen (Art. 22 kRPG) Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernahrungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes Oder dem okologischen Ausgleich und umfassen namentlich Land, das - sich fur die landwirtschaftliche Nutzung, den Weinbau Oder den Gartenbau eignet und zur Erfullung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benotigt wird Oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soil. c) Schutzzonen (Art. 23 kRPG) Schutzzonen umfassen: - Bache, Flusse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schone sowie naturkundlich Oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, - bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Statten sowie Natur- und Kulturdenkmaler, - Lebensraume fur schutzwurdige Tiere und Pflanzen. d) Weitere Zonen Zusatzlich konnen gemass Art. 18 RPG weitere Zonen namentlich fur offentliche Bauten und Anlagen, fur Maiensasszonen, Zonen fur Sport und Erholung sowie fur Abbau und Deponien bestimmt werden. e)
Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird Oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist.
Art. 8 Erschliessungs- und Versorgungsplane
a) Verkehrsplan Der Verkehrsplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und Fussund Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten. Urn Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz). b) Plan uber die Infrastruktur Im Plan uber die Infrastruktur sind im weiteren die dem Zonenplan entsprechenden Konzepte fur die Wasserversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere die Standorte der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 4
Art. 9 Fuss- und Wanderwege
a) Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege, - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. b) Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. c) Die Gemeinde pruft Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fur die Durchfuhrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. d) Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. e) Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 10 Ubersicht uber den Stand der Erschliessung
Der Ubersichtsplan uber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert funf Jahren baureif gemacht werden konnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend uberbauten Gebiet fest und fuhrt die Ubersicht nach.Sie kann von jedermann eingesehen werden.
Art. 11 Sondernutzungspiane
a) Quartierplan Der Gemeinderat kann in klar begrenzten Gebieten die Erarbeitung von Quartierplanen vorschreiben. Der Quartierplan regelt die Oberbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone und der Sonderbauzonen. Er stellt den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend die Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage, Zweckbestimmung, Dimension und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Zu diesem Plan muss ein Reglement erstellt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Hygiene und eventuell auch die Ausfuhrungstermine enthalt. Quartierplane in der Bauzone durfen das Ausnutzungsmass (inkl. Bonus) der entsprechenden Zone nicht uberschreiten. Der Gemeinderat kann ein Quartierplanverfahren mit einer Landumlegung Oder einer Grenzregulierung (Artikel 33) verbinden.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 5
Werden die Vorschriften des Nutzungsplanes und des Gemeindebaureglementes eingehalten, kann beim Quartierplan das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet werden. In den ubrigen Fallen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes. b) Detailnutzunqsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet fur bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart im einzelnen. c) Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hoheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen sowie von Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen test. Sofern die Sondernutzungsplane die Vorschriften des Zonennutzungsplanes und die im Reglement festgelegten Bedingungen einhalten, ist das ordentliche Baubewilligungs verfahren anwendbar. In den ubrigen Fallen sind die Artikel 34 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 23. Januar 1987 anwendbar.
Art. 12 Planungszonen
Mussen Nutzungsplane angepasst werden, Oder liegen noch keine vor, so kann der Gemeinderat im Sinne des Bundesgesetzes uber die Raumplanung genau bestimmte Gebiete zu Planungszonen erklaren. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden was die Nutzungsplane beeintrachtigen konnte. Planungszonen konnen vom Gemeinderat auf Maximum zwei Jahre bestimmt werden. Diese Frist kann von der Urversammlung bis auf Maximum funf Jahre verlangert werden. Verfugte Planungszonen und ihre allfallige Verlangerung sind offentlich bekannt zugeben. Planungszonen sind fur jedermann verbindlich.
Art. 13 Bausperre
Der Gemeinderat kann, nach der Eroffnung des Auflageverfahrens fur Zonen- und Nutzungsplane, Bauvorhaben allgemein Oder im Einzelfall entschadigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Planen Oder Vorschriften widersprechen. Die Bausperre ist auf eine Frist von sechs Monaten begrenzt. Der Staatsrat kann diese Frist urn hochstens sechs Monate verlangern.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 6
IV BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
Art. 14 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kurzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen jedem Punkt einer Baute und der Eigentumsgrenze. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Bei Gebauden wird zwischen dem Grenzabstand „A" unterschieden.
kleinen Grenzabstand
a"
und
dem
grossen
Beim kleinen Grenzabstand wird die kurzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Ruck- und Nebenfassaden einzuhalten. -
Der grosse Grenzabstand wird an der Hauptfassade und senkrecht zu dieser bis zur Grenze gemessen. In der Regel ist die Hauptfassade die der Sonne Oder Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebaudes. In Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauherm unzumutbare Nachteile bei der Oberbauung eines Grundstuckes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen.
Grenzabstand qeqenuber Baulinien Gegenuber Strassen wird der Grenzabstand durch das Strassengesetz Oder durch die Baulinien festgesetzten Abstande ersetzt. Fur vorspringende Gebaudeteile auf offentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 53 (vorspringende Gebaudeteile). Wo Baulinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Art. 54 d. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind. Ausnahmen Uber die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprunge, Hauseingange, Balkone, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m einberechnet. Die Ausladung darf nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Wintergarten auf der Seite des kleinen Grenzabstandes durfen den feuerpolizeilichen minimalen Grenzabstand urn 1.50 m unterschreiten, sofern ihre Lange im Maximum ein Drittel der entsprechenden Fassadenlange betragt. Wintergarten auf der Seite des grossen Grenzabstandes durfen bis an den feuerpolizeilichen minimalen Grenzabstand (3.00 m Oder 1/3 der Gebaudehohe) erstellt werden, sofern ihre Lange im Maximum ein Drittel der entsprechenden Fassadenlange betragt. In alien anderen Fallen gilt der Wintergarten nicht mehr als Vorbau, sondern ist Teil des Hauptgebaudes. Fur nachtraglich an bestehenden Bauten anzubringende Balkonverglasungen entscheidet der Gemeinderat von Fall zu Fall. Beim Hauptbau vorkragenden Untergeschossen sowie eingeschossigen Anbauten muss der grosse Grenzabstand nicht eingehalten werden. Massgebend ist der kleine Grenzabstand.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 7
Art. 15 Gebaudeabstand
Der Gebaudeabstand ist die kurzeste, horizontal gemessene Entfernung zwischen zwei Gebauden. Er ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstuck ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstuck bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 16 N3her- und Grenzbaurecht
Durch die Errichtung einer Dienstbarkeit der Grundeigentumer konnen die minimalen Grenzabstande ungleich zur Grenze verteilt werden; wenn der Gebaudeabstand eingehalten ist. Das Zusammenbauen uber die Grenze ist bis zur hochstzulassigen Gebaudelange gestattet. In der Regel sollen die fur den Grenzbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig erstellt werden. Die Dienstbarkeit ist zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie der Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen.
Art. 17 Gebaudelange, Mehriangenzuschlag
Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. In der Regel soil eine Gebaudelange 20.0 m nicht uberschreiten. Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grossere Gebaudelange bewilligt, so erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten und zwar urn 1/5 der Mehrlange fur den grossen Grenzabstand und urn 1/10 fur den kleinen Grenzabstand. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehriangenzuschlag nach der Gesamtgebaudelange, reduziert urn das Mass der Ruckversetzungen.
Art. 18 Gebctudehdhe
Die Gebaudehohe wird gemessen vom naturlich gewachsenen Oder -falls er tiefer liegt- vom bearbeiteten Boden bis zur Oberkante der Firstpfette, bei Flachdachern bis zur Oberkante der Brustung. Abgrabungen fur Garageneinfahrten und fur Hauszugange, deren Lange kleiner als 1/3 der daruberliegenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Die Hohe von Gebauden ergibt sich aus der Zahl der zulassigen Vollgeschosse. Dabei durfen fur die Hohe der einzelnen Geschosse im Durchschnitt hochstens 3.0 m eingesetzt werden. Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewahrt werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Baukorper separat berechnet.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 8
Art. 19 Geschosszahl, Vollgeschoss
Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist jedes Erd- Oder Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Aussenflachen aus dem naturlich gewachsenen oderfertigen Terrain herausragt. Das Dach- Oder Attikageschoss ist dann als Vollgeschoss mitzurechnen, wenn: seine Flache mehr als zwei Drittel der bewohnbaren Grundflache des darunterliegenden Vollgeschosses betragt; - seine Kniestockhohe ab OK fertig Boden bis OK Fusspfette mehr als 1.20 m Hohe betragt. Attikageschosse mussen unter einem Winkel von 45° vom Schnittpunkt oberste Decke Dachhaut-Aussenwand zuruckliegen ansonsten das Attikageschoss als Vollgeschoss angerechnet wird. Ausnahmen sind fur Liftbauten und Treppenhaus zulassig. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fur jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.
Art. 20 Gewachsener Boden
Der gewachsene Boden ist die Oberflache des Baugrundstuckes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschuttungen das ursprungliche Terrain als gewachsener Boden. Der Gemeinderat kann zudem als gewachsener Boden bezeichnen: => bewilligte Terrainaufschuttungen, welche den umgebenden naturlichen Gelandeverlauf nicht uberragen, insofern sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausfullen; => die durchschnittliche Gelandelinie bei geringfugig unregelmassigem Gelandeverlauf.
Art. 21 Kleinbauten, Fahrnisbauten
Bei Anbauten und freistehenden Bauten betragt der Grenzabstand, gemessen ab ausserstem Gebaudeteil 2.0 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhohe, 3.50 m Firsthohe und eine Grundflache von 10 m2 aufweisen. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn konnen Fahrnisbauten auf die gemeinsame Grenze gestellt werden.
Art. 22 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Bauten, die den gewachsenen, Oder - falls er tiefer liegt - den bearbeiteten Erdboden nicht uberragen. Sie diirfen bis an die Nachbargrenze gestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht fur den Untergrund zwischen Baulinien.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 9
Art. 23 Ausnutzungsziffer
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl zwischen der Gesamtheit der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Baute und der anrechenbaren Grundstuckflache. Anrechenbare Bruttogeschossflache Sie wird wie folgt berechnet:
(az) = anrechenbare Grundstuckflache
a) anrechenbare Bruttogeschossflache Als anrechenbare Geschossflache gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen Oder dem
Gewerbe
dienenden
Oder
hierfur
verwendbaren
ober-
und
unterirdischen
Geschossflachen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht berucksichtigt werden: • dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Raume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich, Trockenraume und Waschkuchen, Holz-, Kohlen- und Tankraume; • Maschinenraume fur Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen; • Gemeinschaftsspiel- und Bastelraume in Mehrfamilienhausern; • nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen; • Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen; • Offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; • verglaste Raume (Veranda, Erker, Gewachshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauerndem Wohnen (ausserhalb beheizter Raume) Oder fur gewerbliche und berufliche Aktivitaten dienen; • die unterirdischen Lager, in dem Masse wie sie nicht offentlich zuganglich sind und keine Arbeitsplatze enthalten. Dies trifft insbesondere auch fur samtliche unterirdischen Flachen von Kellereibetrieben zu. Als Bruttogeschossflache zahlen in iedem Fall: • die Dachgeschosse mit einer Fertighohe unter Sparren von mehr als 1.80 m; • die Untergeschosse, die fur das Gewerbe Oder Wohnen nutzbar sind.
b) Anrechenbare Grundstuckflache Die anrechenbare Grundstuckflache ist die Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstucke Oder zusammenhangenden Grundstuckteile der Bauzone, nach Abzug bereits ausgeniitzten Flachen; - offentlichen Flachen - nicht uberbaubaren Flachen wie Wald, usw. c) Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit Ciberbaut werden, als die Ausnutzungsziffer Liber das ganze Grundstiick gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfiigen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstiickes im Grundbuch angemerkt wird.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 10
Art. 24 Zuschlag / Verlagerung zur Ausnutzungsziffer
a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewahren. Der Gemeinderat erteilt einen AZ-Bonus: • fur Sondernutzungsplanungen. Der max. Zuschlag zur AZ betragt 0.1; • fur das begunstigte Gebaude, wenn es den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient (zB: kostenlose Abtretung von Boden Oder Nutzungsrechten an die Offentlichkeit). • fur Bauten, welche den Anforderungen des MINERGIE-Standartes entsprechen. Der max. Zuschlag zur AZ betragt 0.1 (Art. 6 BauV). Der Bonus darf die zusatzliche Ausnutzung von 0.2 nicht uberschreiten. b) Die Grundeigentumer konnen mit Dienstbarkeitsvertragen vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnutzung eines Grundstuckes auf die Bauparzelle ubertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstucken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen (Art. 7, BauV). c) Landflachen die fur die offentliche Nutzung abgetreten werden, konnen fur die Berechnung der Ausnutzungsziffer als anrechenbare Landflache miteinbezogen werden. Die fur die Ausnutzung anrechenbare Flache darf nicht mehr als 20 % der uberbaubaren Landflache ausmachen (Art. 5, Abs. 4 BauV).
V ALLGEMEINE VORSCHRIFFEN 1. BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 25 Baugebiet
Das Baugebiet (gemass Art. 15 RPG) der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt: a) Die Bauzone 1, Erschliessunqs-Etappe (im Zonenplan farbig vollflachig dargestellt): es sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden konnen. b) Bauzonen 2. Erschliessunqs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Es sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15 Jahre benotigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstuck von Privateigentumern nach Artikel 26 erschlossen wird, kann der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentumer ausgefiihrte Erschliessungsanlagen mussen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentumers.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 11
Bei einer Uberfuhrung der Bauzone der2. Etappe in eine Bauzone der 1. Etappe konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentiimer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ubernommen werden, sofern die Anlagen den Planen Oder den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.
Art. 26 Baulanderschliessung, Baureife
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 RPG des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen Oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, urn wandeln Oder ablosen. Es besteht nur Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn ein Grundstuck geniigend erschlossen ist. Ein Grundstuck gilt als erschlossen, wenn: a) es nach Form, Grosse, Lage und Beschaffenheit fur eine zonengemasse Uberbauung geeignet ist und eine allfallige durchzufiihrende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht prajudiziert wird; b) alle Anlagen fur den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang), fur die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind Oder gleichzeitig nach den Plsinen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentiimer die erforderlichen Rechte fur die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Zufahrt iiber fremdes Eigentum muss rechtlich gesichert sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG). Die Erschliessung einer Zone kann in Etappen (vgl. Art. 25) erfolgen. Der Gemeinderat beschliesst in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentiimer an den Erschliessungskosten.
Art. 27 Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fiir eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstiicke mit den Anlagen der Basiserschliessung und geht zu Lasten der Grundeigentiimer. Urn die Zahl der Anschliisse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentiimer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 12
Art. 28 Landumlegung und Grenzregulierung
a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundguter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentumer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Nutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: -
durch Beschluss der Mehrheit der Eigentumer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehort Oder durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen.
Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstucken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentumers Oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes und des Strassengesetzes.
2. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Art. 29 Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind vom Eigentumer so zu erstellen und zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefahrdet werden. Der Gemeinderat kann anordnen, dass schadhafte Einrichtungen instandgestellt werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des Eigentiimers instandstellen Oder abbrechen lassen.
Art. 30 Bauarbeiten, Baustellen
Bei der Ausfuhrung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenutzer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Bauvorhaben an offentlichen Strassen und Platzen mussen eingezaunt werden. Die Gemeinden konnen einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Bauabfalle durfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind direkt auf eine hiefur geeignete, bewilligte Deponie zu fuhren.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 13
Sprengungen durfen nur unter Vornahme der entsprechenden Sicherheitsmassnahmen unter Beizug einer autorisierten Person und nach Anzeige an die Gemeindebehorde ausgefuhrt werden.
Art. 31 Benutzung des offentlichen Grundes
Offentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerusten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Die Benutzung des offentlichen Eigentums richtet sich grundsatzlich nach dem Bestimmungen des Strassengesetzes. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. mussen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverzuglich fachgemass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 32 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstucken uber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten. Wenn moglich, ist das Meteorwasser in das Trennsystem zu entwassern, zu infiltrieren Oder in einen naturlichen Vorfluter abzuleiten. Der Eigentumer hat durch geeignete Massnahmen dafur zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen fuhrt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafur zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentumer haftet fur Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche Oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten gegebenenfalls auch fur die bestehenden Gebaude.
Art. 33 SchneerSumung
Die Raumung der Ein- und Zufahrten hat der Eigentumer selbst zu besorgen. Muss fur die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund benutzt werden, hat der Grundeigentumer bzw. der Verursacher den Schnee unverzuglich wegzuraumen.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 14
Art. 34 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen mussen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften uber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fur den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoffen sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemente massgebend.
3. GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
Art. 35 Allgemeine Anforderungen
Bauten und Anlagen mussen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitare Einrichtungen, Raum- und Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Beluftung, sowie Warme- und Schallschutz. Massgebend sind die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften. Fur Gasthofe Herbergen, Wirtshauser und andere ahnliche Betriebe gelten die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes (vgl. Gesetz vom 17. 02. 1995 uber das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getranken).
Art. 36 Immissionen
Bauten und Anlagen durfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft fuhren, die der Zonenordnung widersprechen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Verboten sind insbesondere alle schadlichen Oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstucks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Dunste, Larm, Wasser Oder Erschutterungen (ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten Oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass uberschreiten werden. Verwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidgenossische Larmschutz- und Luftreinhalteverordnung. Die Larmempfindlichkeitsstufen sind in der Zonenordnung (vgl. Art. 55 ff) gemass Art. 43 LSV zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I Oder II eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Dies ist z.B. entlang von verkehrsreichen Strassen, bei Eisenbahnlinien und bei Schiessstanden moglich. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen Oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 15
Art. 37 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfugung stehen (Sport, Bildung, Spiel und Erholung), sind so zu gestalten, dass sie fur Behinderte zuganglich und beniitzbar sind. Das Nahere bestimmt die Gesetzgebung iiber die Eingliederung behinderter Menschen (Richtlinien des Kanton Wallis vom 28. Oktober 1993 zuhanden der zustandigen Gemeindeund Kantonsbehorden betreffend das behindertengerechte Bauen).
Art. 38 Energiesparmassnahmen
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt Oder gekuhlt werden mussen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationen haben nach den kantonalen Bestimmungen und der SIA-Norm zu erfolgen. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten Oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes vom 11. Marz 1987, im besonderen Kapitel 4 (Sparmassnahmen) und Kapitel 6 (Organisation). Die entsprechenden Ausfuhrungsbestimmungen sind im Gemeindereglement zum Energiespargesetz enthalten.
Art. 39 Geschosshtihe, Boden
In Neubauten mussen standig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, welche fur eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von mindestens 2.30 m und eine Bodenflache von mindestens 8.0 m2 aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert werden. Bei Ferienhausern kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden.
Art. 40 Dungereinrichtungen
Misthofe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belastigung fur die Umgebung darstellen; Misthofe mussen mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion umgeben und gegebenenfalls abgedeckt werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neuangelegte Misthofe sollen, sofern eine Bewilligung erteilt wird, mindestens eine Entfernung von 6.0 m von der nachsten Parzellengrenze aufweisen. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstucke, offentliche Strassen und Platze Oder in das Kanalisationsnetz ist verboten
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 16
4. ORTS- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 41 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
a) Bauten und Anlagen mussen sich namentlich hinsichtlich Grosse, Stellung, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung derart einordnen (Art. 17, Abs. 1, BauG VS) dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigten, ablehnen, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. b) Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwurdigen Orts/ und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten (Art. 17, Abs. 2, BauG VS). c) Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann verfugen, dass Gebaude Oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- Oder Ortsbild beeintrachtigen Oder fur die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt Oder beseitigt werden (Art. 17, Abs. 3, BauG VS). Sie kann allenfalls verlangen, dass Materialdepots und alle anderen Einrichtungen Oder Anlagen, deren Anblick Anstoss erregt, verdeckt Oder beseitigt werden. d) Besonders schutzwurdige Objekte (Art. 18, Abs. 1, BauG VS) - Seen, Flusse, Bache und ihre Ufer. Die See- und Flussufer sind offentlich zuganglich zu machen, soweit nicht Grunde des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen Oder unverhSItnismassige Eingriffe in privates Oder offentliches Eigentum notwendig werden. - Landschaften, Orts- und Strassenbilder, Bauten und Anlagen von besonderer Schonheit Oder Eigenart, insbesondere geschichtlicher, kultureller Oder wissenschaftlicher Bedeutung. Ihr besonderer Wert darf nicht geschmalert werden. -Fur die Landschaft Oder fur Siedlungen charakteristische Baumbestande, Geholze, Hecken, Garten, Platze, Lauben , Durchgange, Innenhofe und dergleichen; sie sind ihrer Bedeutung gemass zu erhalten, allenfalls wiederherzustellen, zu ersetzen Oder neu zu gestalten. e) Besonders schutzwurdige Bauten (Art. 42) durfen weder nachteilig verandert noch abgebrochen, noch durch Veranderungen in ihrer Umgebung beeintrachtigt werden.
Art. 42 Schutzenswerte Bauten
a) Die Gemeinde Varen hat in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege und der kant. Heimatschutzkommission ein Inventar der schutzenswerten Objekte und erstellt. b) Bei den als schutzenswert und erhaltenswert bezeichneten Bauten handelt es sich um Kulturdenkmaler (siehe rechtskraftiger Plan im Anhang). Sie bilden integrierenden Bestandteil der Schutzzonen im Sinne von Art. 23 kRPG. Schutzenswerte Kulturdenkmaler (besonders wertvoll) Bei den als schutzenswert bezeichneten Bauten (rot eingefarbt) handelt es sich um besonders representative Zeugen unseres architektonischen Erbes. Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nahere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme des Amtes fur Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten durfen ohne ausdruckliche Bewilligung der zustandigen Behorde weder abgebrochen noch umgebaut werden. Erhaltenswerte, fur das Ortsbild wichtige Bauten (Gesamtform wichtiq fur das Ortsbild) Bei den gelb eingefarbten Gebauden handelt es sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung fur das Ortsbild liegt. Die Erhaltung ihrer Identitat und eine
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 17
schonende Nutzung sind zu gewahrleisten. Auf Wunsch der Gemeinde halten sich Heimatschutz und Denkmalpflege fur Beratungen zur Verfugung. Umbauten, welche diese Objekte betreffen, sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien uber den Ortsbildschutz zu behandeln. c) Die Erhaltung Oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwurdigen Bauten fallt unter das Gesetz vom 28. November 1906 uber die Erhaltung von Kunstgegenstanden und historischen Denkmalern.
Art. 43 Archaologisch geschutzte Zone
Bei Baugesuchen in dieser Zone weist der Gemeinderat den Gesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in einer archaologisch geschutzten Zone befindet. Vor den Aushubarbeiten ist das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle fur Denkmalpflege und Archaologie zu iiberweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen.
Art. 44 Fensterdffnungen
In der erhaltenswerten Dorfzone sind die Fenstergrossen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung den umliegenden Bauten anzupassen. Neue Fensterdffnungen und Tiiren in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der ursprunglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzugleichen. Aussenseitige Fensterfutter und Fensterverkleidungen sind nicht erlaubt. Fensterdffnungen an Gebauden laut Inventar (vgl. Art. 42) sind mit Seiten- bzw. Mittelpfosten mit mindestens 12.0 cm Breite zu versehen.
Art. 45 Bedachung und Dachaufbauten
a) Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsublichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung betragt in der Regel 40 60 %. b) Fur die Bedachung sind Naturstein, Ziegel, Schiefer Oder schieferahnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Neubedachungen in Blech sind ausnahmsweise gestattet. c) Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet. Deren Gesamtlange darf in der Dorfzone max. 20 %, in den ubrigen Zonen max. 50 % der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht uberschreiten. Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebauderand muss 20 % der Gesamtlange der entsprechenden Gebaudeseite, mind. 2.0 m betragen. Das Dach des Mansardenfensters muss ein MindestgefSIle von 10 % in der gleichen Richtung wie das Dachgefalle verlaufend aufweisen. d) Sonnenkollektoren sind grundsatzlich auf Dach- Oder Fassadenflachen von Neben/Anbauten anzubringen. Eignen sich diese Flachen nicht Oder sind sie nicht vorhanden, so sind Kollektoren sorgfaltig in die Dachflache des Hauptgebaudes zu integrieren, wobei die kompakte Anordnung der Kollektoren einerseits und eine geschlossene, ruhige Gesamtwirkung andererseits zu beachten sind.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 18
Art. 46 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen Oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Parabolantennen auf Dachern sind verboten. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade Oder einen speziellen Standort vorschreiben. Plakate durfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedurfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen Oder die Verkehrssicherheit gefahrden.
Art. 47 Einfriedungen, Bepflanzungen
Fur Einfriedungen und Bepflanzungen gelten die Bestimmungen des kant. Strassengesetzes und des ZGB. Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutze von Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates langs Strassen eine Umzaunung erstellt werden, wenn dies das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Einfriedungen uber offentliche Wasserlaufe jeder Art sind verboten.
Art. 48 Schutz von Wasserlikufen
a) Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung uber den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschutzt. Sie durfen weder korrigiert, eingedohlt noch uberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, uberschuttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. b) Von der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleiben der gesetzliche Mindestabstand und Artikel 9 und 10 des Gesetzes uber die Wasserlaufe (1930).
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 19
5. STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 49 Baulinienplan
a) Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende Oder projektierte Strassen und Platze gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berucksichtigt werden. Urn Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer offentlichen Auflage gemass den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes vom Staatsrat homologiert werden. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleiben Eigentum der Anstosser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen ubernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fur das Verlegen von Leitungen und Kabeln benutzt werden. Oberirdische Bauten und Einrichtungen sind nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach kantonalem Strassengesetz moglich. c) An Gebauden, welche iiber die Baulinie Oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dtirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefuhrt werden. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherm gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde Oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. d) Wo Baulinien fehlen Oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand 3.0 m von Fahrbahn- Oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fur Garagenvorplatze (Artikel 52). e) Rechtskraftige Baulinienplane sowie die unter Absatz d) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und konnen dort eingesehen werden. f) Fur die kantonalen Strassen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes.
Art. 50 Vorspringende Gebaudeteile
Ausladungen uber die Baulinie in den freien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestattet. Die Ausladung darf nicht mehr als 1.50 m betragen und muss mindestens 2.5 m uber dem Gehsteig und mindestens 4.50 m uber der Fahrbahn liegen. Weder Turen, Portale, Fenster und Rolladen durfen sich in weniger als 4.50 m Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es das offentliche Interesse verlangt, mussen vorspringende Gebaudeteile entfernt Oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 20
Art. 51 Parkierung
a) Bei Neubauten und grosseren Umbauten sind in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung in der Dorfzone sowie im QP Taschonieren mindestens ein, in den ubrigen Zonen mindestens zwei Garagen- Oder Abstellplatze auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die ndtigen Abstellplatze fest. In der Regel entfallt ein Einstell- Oder Parkplatz auf vier Quadratmeter Restaurationsflache bzw. bei Hotels auf vier Betten, bei Geschaftshausern fur je 50 m2. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fur die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle. b) 1st die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeigentumer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.
Art. 52 Ausfahrten, Garagenvorplatze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benutzung den Verkehr nicht behindert. Eine Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soil in der Regel 15 % Gefalle nicht uberschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse mussen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom projektierten Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, wo das Gelande stark fallt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- Oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen (vgl. kant. Strassengesetz). Im ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 53 Private Strassen und Wege
Privatstrassen mussen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentumer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen Oder Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen. den VSS-Normen genugen und durch die zustSndigen kantonalen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschadigung ubernommen werden.
Gemeinde VAREN Seite 21
Bau- und Zonenreglement
VI ZONENVORSCHRIFTEN
1. ZONENEINTEILUNG
Art. 54 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplan Mst. 1:2'000 und Nutzungsplan 1:10‘000)
A) Bauzonen Dorfzone Ferienhauszone QP Taschonieren Wohnzone 1: (1-geschossig) Wohnzone 2: (2-geschossig) Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Verkehrszone
Bezeichnung
Farbe
D FQP W1 W2 oB+A V
dunkelbraun gelb/orange ockergelb hellbraun hellgrun hellgelb
LZ R
div. grun gelbgrun
SZ FZ
div. grun umrandet olivgrun
S+E AD ZUN uG
hellgrun/dunkelgrun Signet weiss/grun/gerastert weiss
WD QZ GZ
Planraster blau gestrichelt rot o. blau umrandet
B) Landwirtschaftszonen
Landwirtschaftszonen Reben C) Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzonen Freihaltezone D) Weitere Zonen
Zone fur Sport und Erholung Abbau- und Deponiezonen Zone mit unbestimmter Nutzung Ubriges Gemeindegebiet E) Zonen nach Spezialgesetzgebung
Waldareal und Baumbestande Quellschutzzone Gefahrenzonen
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 22
2. ZONENORDNUNG
Art. 55 Dorfzone D
Zweck der Zone: Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung. entsprechend den umliegenden Bauten, max. 3 Vollgeschosse entsprechend den umliegenden Bauten, aber max. 14.5 m O.K. Firstpfette 1/3 der Hohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, Grenzabstand: mindestens aber 3.0 m Larmempfindlichkeit: Stufe II
Geschosszahl: Gebaudehohe:
Besondere Bestimmungen: Neu-, An- Oder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. In besonderen Fallen kann der Gemeinderat, gestutzt auf Art. 12 des Beschlusses vom 15.5.1968 Liber die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstande, nach Einholen der Zustimmung der zustandigen kantonalen Dienststellen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er dann den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es durfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden. - Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen. - Art. 45 und ff sind besonders zu berucksichtigen.
Art. 56 Ferienhauszone QP Taschonieren, FQP
Zweck der Zone Die Zone fur touristische Bauten ist fur den Bau von Ferienhausern und den dazugehorenden gastgewerblichen Betrieben bestimmt. Ausser solchen sind nur Wohnbauten und Verkaufslokale ohne storenden Larm erlaubt. Die Baubehorde kann verfugen, dass Freiflachen ausgeschieden werden. offen Oder geschlossen in der Regel 2 Vollgeschosse in der Regel 9.0 m O.K. Firstpfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m grosser Grenzabstand: 70% der Gebaudehohe az 0.3 Ausnutzung: Larmempfindlichkeit: Stufe II Sockelgeschoss in Mauerwerk Oder Beton, Aufbau mindestens zur Baumaterial: Halfte in Holz. Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand:
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 23
Art. 57 Wohnzone W1
Zweck der Zone Die Uberbauung mit Ferien- und Wohnhausern von tiefer Bauhohe und Ausnutzung. Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand:
offen 1 Vollgeschoss max. 9.0 m O.K. Firstpfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m grosser Grenzabstand: 70 % der Gebaudehohe Ausnutzung: az =0.4 Larmempfindlichkeit: Stufe II Besondere Bestimmungen: In der Wohnzone W1 darf der Kniestock O.K. Fusspfette 1.70 m betragen. Die max. Gebaudehohe von 9.0 m O.K. Firstpfette muss in jedem Fall eingehalten werden.
Art. 58 Wohnzone W2
Zweck der Zone: Uberbauung mit Wohn- und Ferienhausem. in der Regel offen max. 2 Vollgeschosse max. 12.5 m O.K. Firstpfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens 3.0 m grosser Grenzabstand: 70 % der Gebaudehohe az=0.6 Ausnutzung: Larmempfindlichkeit: Stufe II Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand:
Besondere Bestimmungen Nicht storende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, welche das in den Wohnzonen geduldete Mass an Larm- und Lufteinwirkungen nicht uberschreiten, sind gestattet.
Art. 59 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen
Zweck der Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von bffentiichen Bauten und Anlagen Oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Uberbauung ist untersagt. offen Oder geschlossen 1/3 der Hohe, von jedem Punkt der Fassaden aus gemessen, mindestens aber 3.0 m Larmempfindlichkeit: Stufe II Oder III
Bauweise: Grenzabstand:
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 24
Art. 60 Verkehrszone
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukunftigen, offentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflachen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen konnen in beschranktem Umfang Bauten im offentlichen Oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.
Art. 61 Landwirtschaftszonen
Die Landwirtschaftszonen (Art. 7b) werden im Nutzungsplan wie folgt festgelegt: a) Landwirtschaftliche Prioritatszonen Die landwirtschaftlichen Flachen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelandeform, Bodenbeschaffenheit Oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. (inkl. Reben, Hausgarten und Fruchtfolgeflachen) und 2. Prioritat im Nutzungsplan dargestellt. b) Weiden Oder Sommerunqsweiden Als Weiden Oder Sommerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche besonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen Oder landwirtschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind. c) Geschutzte Landwirtschaftszone Die geschutzte Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schonheit schtitzenswert sind (Art. 32 kant. RPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhangt. Innerhalb der geschutzten Landwirtschaftszone ist eine landschaftsschonende und massvolle Landwirtschaft zu betreiben. Hecken und Einzelbaume sowie das Bewasserungssystem sind zu erhalten. In diesen Zonen durfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Boden und den damit verbundenen Bedurfnissen der bauerlichen Bevolkerung und ihrer Hilfskrafte Oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. Die Zustandigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 62 Landschafts- und Naturschutzzonen
a) Landschaftsschutzzonen - Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen Oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 25
Heckenlandschaften (Baumbestande) und halboffene Landschaften sind zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen Oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. b) Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart Oder ihrer besonderen Pflanzen- Oder Tiergesellschaften schutzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung Oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. - Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveranderungen Oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Der Einsatz von chemischen Dungemittel und von Giftstoffen (alle Arten von Pestiziden wie Insekten- und Unkrautvertilgungsmitteln usw.) ist verboten. - Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. c) Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
Art. 63 Stufen der Schutzzonen
a) In den Schutzzonen von nationaler Bedeutung (BLN/KLN) fallt die Wahrung des Naturund Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anhorung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und halt sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterfuhrung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfaltig zu priifen. Veranderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- Oder hoherwertigen offentlichen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind zu beachten. b) In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. c) Die Schutzgebiete von regionaler Bedeutung fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf- der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgultig.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 26
Art. 64 Freihaltezonen
Die Freihaltezonen umfassen jene Flachen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Oder spezieller Objekte, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, zur Gliederung des Siedlungsgebietes mit einem dauernden Bauverbot Oder mit Baubeschrankungen belegt sind Oder belegt werden kdnnen. Bauten durfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.
Art. 65 Zone fur Sport und Erholung
Zweck der Baute - Die Zone fur Sport und Erholung ist fur Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. -
Inder Zone fur Sport und Erholung gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 66 Abbau- und/oder Deponiezonen
Jede Abbaustelle und Deponie ist bewilligungspflichtig. Zustandig fur die Erteilung ist der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen konnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz uber den Umweltschutz.
Art. 67 Zone mit unbestimmter Nutzung
In dieser Zone ist die definitive Nutzungsart vorlaufig nicht bestimmt. Diese Zone kann spater in Bauzone Oder Landwirtschaftszone umgezont werden. Solange bleibt die heutige Nutzung vorbehalten. Es sind nur standortbedingte Bauten zulassig, sie durfen aber die definitive Nutzung nicht prajudizieren.
Art. 68 Ubriges Gemeindegebiet
Das ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone Oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fur Sport und Erholung Oder zum Waldareal gehoren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete Oder Berggebiete.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 27
Grundsatzlich kann im ubrigen Gemeindegebiet nur in begrundeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 69 Waldareal und Baumbestande
Flachen, die aufgrund von Bestockung Oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschutzt. Sie durfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung. Naher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Fur Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustandig. Weitere forstpolizeiiiche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Baumen, Geholz Oder Gebusch bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Das Abbrennen von Hecken, Feldgeholzen und dergleichen ist verboten. Die Gemeinde sorgt fur einen okologisch sinnvollen Bestand an Hecken und Feldgeholzen.
Art. 70 Quellschutzzonen
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schutzen. Massgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Wenn notwendig, erstellt die Gemeinde ein eigenes Reglement fur die Schutzzonen. Die obigen Zielsetzungen ausgeschiedenen Zonen:
bedingen
folgende
Nutzungsbeschrankungen
ZONE I:
Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezaunt sein. Nur Grundungen ist gestattet.
ZONE II:
Sie dient zum Schutz der Quelle vor Verunreinigungen. Grundsatzlich gelten in dieser Zone Bauverbot sowie starke Dungungsbeschrankungen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepruft werden.
ZONE III:
Sie hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Schutzzone II und dem restlichen Gemeindegebiet. Grundsatzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepruft werden.
in
den
Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 28
Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen miissen den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen miissen der Dienststelle fur Umweltschutz unterbreitet werden.
Art. 71 Gefahrenzonen
Gefahrenzonen sind Gelandeabschnitte, die erfahrungsgemass Oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Uberschwemmungen Oder andere Naturgefahren) bedroht sind. a) Gefahrenzone 1 (rot: Verbotsbereich) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Gefahrdung. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefahrdung von Menschen, Tieren Oder erheblichen Sachwerten fiihren konnen. b) Gefahrenzone 2 (blau: Gebotsbereich) Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Gefahrdung. Baugesuche in diesen Gebieten miissen im Hinblick auf eine Gefahrdung iiberpriift werden. Der Gemeinderat und die zustandigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstarkung des Gebaudes auf Kosten des Gesuchsteller zu verlangen. Ferner kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. c) Gefahrenzone 3 (gelb: Hinweisgebiet) Gefahrenzonen 3 sind Gebiete mit geringer Gefahrdung. Bauvorhaben in diesen Gebieten miissen im Hinblick auf die Gefahrdung iiberpriift werden. Exponierte Bauteile wie z.B. Tiiren und Fenster miissen auf die entsprechenden Staudriicke dimensioniert werden. Bauvorhaben in den Gefahrenzonen 2 und 3 miissen der zustandigen kantonalen Dienst stelle zur Vormeinung unterbreitet werden. Dem Grundeigentumer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundstuckes und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist.
VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 72 Ausnahmebewilligungen
Sofern besondere Verhaltnisse Oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es diirfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: -
wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, fur provisorische Bauten, fur landwirtschaftliche Bauten, evtl. fur touristische Bauten von offentlichem Interesse.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 29
Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet Oder als widerrufbar erklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrucklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begrunden. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 73 Altrechtliche Bauten
Als altrechtliche Bauten werden nach fruherem Recht erstellte Bauten bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Diese durfen grundsatzlich nur unterhalten werden. Fur ihren Wiederaufbau und fur wesentliche aussere Veranderungen gilt in alien Fallen dieses Baureglement. Bestehende, gegen Warmeverlust unzureichend geschutzte Bauten durfen mit einer nachtraglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebaudeabstande urn jenes Mass unterschreiten, das fur eine ausreichende Warmedammung notwendig ist. Untergeordnete Volumenerhohungen und Nebenbauten sind gestattet, wenn diese fur sich allein diesem Baureglement entsprechen, und die zusatzlichen Erfordernisse wie Ausnutzungsziffer, Parkplatze erfullt werden.
Art. 74 Beschwerden
Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission konnen innert 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden. Die Bestimmungen des VVRG sind anwendbar.
Art. 75 Gebuhren
Fur die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebuhren zu entrichten. Der Gebuhrentarif wird gemass ,,Gebuhrentarif fur die Behandlung der Baugesuche" (genehmigt durch den Staatsrat am 28. Oktober 1981) festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebuhren der kantonalen Baukommission.
Art. 76 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter Oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung Oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen Oder Vorschriften ausfuhrt Oder ausfuhren lasst, Oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenuber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustandigen Baupolizeibehorde mit Bussen von 300 bis 50'000 Franken bestraft.
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
Seite 30
In schweren Fallen, insbesondere bei Ausfuhrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Ruckfall kann die Busse bis auf 100’000 Franken erhoht und uberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfugung kann eine hohere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fallen betragt die Busse 200 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Fiihrung einer juristischen Person, einer Kollektiv- Oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fur die Busse, fur die konfiszierbaren Gewinne, Gebuhren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 77 Verjahrung
Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjahrt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verjahrung wird durch jede Untersuchung Oder jede Vollstreckungshandlung unterbrechen. Eine Verlangerung der Verjahrung kann aber hochstens auf drei Jahre eintreten.
Art. 78 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Varen, 18. Mai 2001/ pm
Genehmigt durch den Gemeinderat:
19. Oktober 1999
Angenommen durch die Urversammlung:
29. November 1999
Genehmigt durch den Staatsrat am:
25. April 2001
Gemeinde VAREN Bau- und Zonenreglement
ANHANG BAU- UND ZONENREGLEMENT VAREN
Abb.: 3
HOhen am Satteldach
Art. 11 BG
Firstpfetle
ZZ Fusspfette ■iy
(N
s
HM
Gewachsenes Terran Oder tieferliegender Ferhgboden
Eirtahrt Garage
-O-
\ \\ \Spv \ \ \ \\ \\ \ \ \ \ \ \\ \X \\ \\ \\ \\ \ \\ \\ \\ \\ s\ \\ \ \ \\ N
fes
Abb.: 4
Geschosse (Satteldach)
Art. 12 BG
vollgeschoss falls *e Bruttogeschossfiache grosser als 2/3 BGF Dachgeschoss
BGF • Grundfiach* Vollgeschass
Vollgeschoss
Erdgeschoss F2 ■ Fiach* der Roots*** F3 • Filch* car Vortfcr****
Untergeschoss
F1
/
Terrain aiigetragen
Gewachsenes Terrain
\ \ \
\ N v\ \ \V ■i.
Vollgeschoss falls c*e Summe der Fassadenftache (F1*F2*F3*F4)
STOsser ist als 2/3 der Aussenflac hen (von Fertigboden zu Ferfigboden)
Hflhen am Flachdach
Abb; 5
Oberkante BrUstung
Art. 11 BG
Utaufbaulen
sz
4*
CN
a
1 XD
3
n
1/1 Ui
01
CD
<S></>
(V
tv
Gewacfisenes Terrain Oder tiefertiegencJer Ferfigboden
\\ \\
T
\
\
\
:v*al
T
\
\
\
s
\ \\ \\ \\ \\ \ \\\ ■Q\> \
\
\
\
\
\
\
\
\
\
\
\ \V
Geschosse (Ractidach)
Abb; 6
Art. 12 BG
Votlgescboss falls de Brutfogescnossfiacne grosser as 2/3 BCT
Alfkageschoss
BGF • Grtrdfiache Vollgcschoss Vollgesctioss
Erdgescboss
Untergeschoss
\ \
F2 • Hacfte der Rucksete F3 ■ Rache der Vordersele
FK
\
\\ T \ ■X \
F1
Gewachsenes Terrain
Terran oearbekef
\ \
-O-
\
achs&n a.
\
\
,\
\
\ \
\
s
T
\
\ \
\
\\
\
\
\
\
\
\
A.
\
\
\
\
\
Vodgeschoss falls die Some der
Fassadenfiache <F1»F2*F9*F^) grosser ist als 2/3 der Aussenfiachen (von Ferfigboden zu Ferfigboden)
Auszug aus dem Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG) sowie der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV)
Art. 15 BauG
Genehmigung
Alle Bauten und baulichen Anlagen, ihre im Hinblick auf Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes Oder der BaupoJizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung, teilweise Oder gSnzche Zweckanderung und ihre Beseitigung bedllrfen der Bewilligung durch die zustandige Baubewilgungsbehttrde.
Art. 19 BauV
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
■Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungs-echtlich relevanten Gesetzgebung fallen (in der Verordnung als «Bauten und Anlagen# jsammengefasst), erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt ftlr folgende Bauvor».aben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung sowie die Vergrdsserung von Gebauden, Gebaudeteilen und ihren Anbauten; Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen, wie von: ) Lager- und Verteilungsanlagen ftlr Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behalter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen odersolche der Energieversorgung, Ttlrmen und freistehenden Kaminen, Antennen, Parabolantennen, Transformatorenanlagen sowie Freilufthoch- und Freiluftniederspannungsschaltanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Leitungen; ) Mauern und Einfriedungen, deren Hohe das Mass von 1,50 m oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene Hbhe iibersteigen, vorbehaltlich des Forstrechts; e) Anlagen ftlr die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthdfen; I Hafen- und Landeanlagen und Hafendammen, Bootsbahnbindestellen, Schiffsbojen, Anlagen ftlr die Austlbung des Bade- und Wassersports; g) Treibhausern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; ) Ablagerungs- und Abstellplatzen unter freiem Himmel, namentlich ftlr gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen, Harassendepots und dergleichen; i Sportanlagen und Anlagen ftlr die Erzeugung ktlnstlichen Schnees, Campingplatzen, Piatzen fur das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; k) Schutzbauten gegen Naturgefahren; i die Beseitigung der nattlrlichen Pflanzendecke ftlr den Bau oder den Ausbau von Skipisten, ausgenommen die Behebung einzelner drtlich begrenzter Gefahrenstellen auf einer Fiache von hdchstens 500 m2; i) Reklameeinrichtungen; ) Biogasanlagen und Jauchegruben. 2Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich ftlr: ) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes; b) Terrainveranderungen (Auffilllungen und Abgrabungen) von mehr als 1.50 m Hdhe; ) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrtiche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) alle tlbrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberfiachengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehdlz, Gebtlschen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlitten- und Bobpisten, durch Errichtung von Anlagen ftlr den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verandern. v'orbehalten bleiben die strengeren Vorschriften ftlr die in Inventaren naher bezeichneten uesonders schutzwtirdigen Objekte.
Art. 21 BauV
Anderung
'Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Anderung der in Artikel 19 genannten Bauten und mlagen.
Ms wesentliche Anderung gilt insbesondere: a) die aussere Umgestaltung, wie die Anderung von Fassaden, Anderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; ) die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese ftlr die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstande relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen ftlhrt; ) die Anderung an Gebauden oder Gebaudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 31 BauV
Baugesuch - Form
Das Gesuch ftlr eine Baubewilligung ist der Gemeindebehdrde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss rdnungsgemass ausgefiillt und vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. 3Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in ftlnffacher Ausftlhrung beizulegen: ) der Situationsplan; ) die Projektplane; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25 000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; ) ein gtiltiger Grundbuch- oder Katasterauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und ciffentlichrechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofern dieser fUr die Bewilligung notwendig ist. Die Plane sind zu datieren und vom Gesuchsteller und Projektverfasser zu unterzeichnen. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandige Baubewilligungsbehdrde von den Regeln der Baueingabe abweichen.
Art. 32 BauV
Inhalt
'Im Baugesuch sind zu bezeichnen: ) Name und Adresse des Grundeigentilmers oder der Grundeigentllmcr, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, der Koordinaten und der Nutzungszone; ) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; ) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; ) ftlr die der Offentlichkeit zuganglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen, die den Zugang und die Bentltzung kOrperlich behinderter und alterer Personen ermdglichen; f) bei Campingplatzen, deren flachenmassige Ausdehnung, die Anzahl Piatze, die ftlr die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanitarer Anlagen sowie die Einzelheiten der ausseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftigten Personen; ) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grasse der vorgesehenen Tierhaltung; I die Zufahrt von der nachsten dffentlichen Strasse zum Baugrundstilck und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; \) die Ausniltzungsziffer und die Uberbauungsziffer, wenn diese in den baurechtlichen Vorschriften verlangt sind; die Berechnung ist in nachprtifbarer Form beizulegen;
l)
die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen: 1,2,3...Zimmer; der Anteil von Gewerbe- und Industriefiachen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a.m.); m)die Baukosten aber ohne Kosten ftlr Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Bauzins (BKP 2); n) die Larmempfmdlichkeitsstufe und die eventuellen Uberschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). 2Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schlitzenswllrdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.
Art. 33 BauV
Situationsplan - Form
lDer Situationsplan ist im vermessenen Kantonsgebiet auf einer von einem amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Wo die Grundbuchvermessung noch fehlt, ist er auf einem vom Registerhalter unterzeichneten Abschnitt des Katasterplanes zu erstellen. 2Tr3gt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 34 verlangten baupolizeilichen An gaben selber ein, so hat er diese durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer oder vom Registerhalter bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. 3Das zustandige Gemeindeorgan bestatigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstandigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Kantonsgebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
Art. 34 BauV
Inhalt
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss liber: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigenttlmer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Fiache des Baugrundsttlckes und die Ausniltzungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstilck liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Baulinien; e) die dffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze ftlr Motorfahrzeuge; die rechtskraftigen oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserlaufe, die Kanale und die Hochspannungsleitungen; die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe die projektieren Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebauden in gelber Farbe; die Abstande von den Offentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstilcke und Gebaude, den Waldgrenzen, den Gewassern und den Hochspannungsleitungen; k) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hdhenquoten; l) die Baulanderschliessung gemass Art. 19 RPG; m)den Standort der nachsten Hydranten; n) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; o) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwtirdigen Objekte.
o h) >)
Art. 35 BauV
Projektplane - Inhalt
'Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1 : 50 oder 1: 100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Ftlr wichtige Bau vorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehorde Baupiane im Massstab 1 : 200 oder 1 : 500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verstandnis des Bauvorhabens und ftlr die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften ndtigen Unterlagen, namentlich: a) die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raume, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen, der hauptsachlichen Materialien sowie der tlbrigen Anlagen; b) die zum Verstandnis des Bauvorhabens ndtigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshdhen, die Angabe des nattlrlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die HOhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hdhenlage sowie mit Angabe des nattlrlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der BOschungen, der Stiitzmauern, der festen Einfriedungen, der Piatze und Zufahrten unter Vorbehalt von Artikel 20. 2Bei Umbauten mtlssen in den Pianen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Pianen ist ein Fotodossier beizulegen. 3Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplanen anzugeben. Den Pianen ist ein Fotodossier beizulegen.
Art. 36 BauV
Besondere Unterlagen
'Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flachenmassige Ausdehnung, die AufftlllhOhen und Abbautiefen, die Langs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) ftlr industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustandigen kantonalen und eidgendssischen Behdrden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) alle ftlr die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. 2Bei grdsseren Bauvorhaben oder bei.besonders heiklen Verhaltnissen (Einkaufszentren, Campingplatzen usw.) kann die zustandige Baubehdrde weitere Unterlagen oder Angaben wie insbesondere zusatzliche Planunterlagen tlber den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen, Schattendiagramme bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere zusatzliche ftlr die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. 3Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertraglichkeitsprtlfung, prtift die Gemeinde vor der Offentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzrecht durchgeftlhrt worden ist. 4Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so mtlssen die entsprechenden Plane von der zustandigen Behdrde vor Baubeginn genehmigt sein.
Art. 37 BauV
Ausnahmen - Grundsatz
•Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrtlcklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begrtlnden. 2Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Teilrevision des BZR - 2016
Zonennutzungsplanung Gemeinde VAREN
Teilrevision „Dorfzone und Wohnzone W2‘
ZONENNUTZUNGSPLANUNG VAREN Teilrevision „Dorfzone und Wohnzone W2 Abanderung der Bestimmungen von Art. 55 „Dorfzone D“ sowie Art. 58 „Wohnzone W2“ des rechtskraftigen Bau- und Zonenreglement (BZR) vom 25. April 2001
Art. 55 Dorfzone D Zweck der Zone:
Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand:
Larmempfindlichkeit:
Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung. Sie ist fur die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschaftsbauten vorgesehen. Im Weiteren sind kleinere Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Kellereibetriebe gestattet. entsprechend den umliegenden Bauten, max. 3 Vollgeschosse entsprechend den umliegenden Bauten, aber max. 14.5 m O.K. Firstpfette 1/3 der Hohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens 3.0 m Die VKF-Vorschriften sind in jedem Falle einzuhalten Stufe II
Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- Oder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. - In besonderen Fallen kann der Gemeinderat einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenuber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es durfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden. Die Aufstockung eines bestehenden Dachgeschosses bis zur max. Kniestockhohe von 1.2 m ist gestattet. - Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen. - Art. 41 und ff sind besonders zu berucksichtigen.
Mostra tutto il testo
Zonennutzungsplanung Gemeinde VAREN
Teilrevision „Dorfzone und Wohnzone W2
Art. 58 Wohnzone W2, W2A Wohnzone W2: Oberbauung mit Wohn- und Ferienhausern.
Zweck der Zone:
Wohnzone W2A: Bei dieser Zone handelt es sich um eine Mischzone, welche die Uberbauung mit Wohnhausern; massig storende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Kellereibetriebe gestattet. in der Regel often max. 2 Vollgeschosse max. 12.50 m O.K Firstpfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens 3.0 m grosser Grenzabstand: 70 % der Gebaudehohe Die VKF-Vorschriften sind in jedem Falle einzuhalten az = 0.6 Wohnzone W2: Stufe II Wohnzone W2A: Stufe III
Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand:
Ausnutzung Larmempfindlichkeit:
Besondere Bestimmungen - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 36 (Immissionen) sowie Art. 41 (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) sind in der Wohnzone W2A massig storende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Kellereibetriebe gestattet.
Von der Urversammlung genehmigt am: 15. Dezember 2014
GEMEINDE Varen \
K3
..
Vom Staatsrate genehmigt In der Sitzung vom 1 o. Aua, jaw
XT* <>s f/y. v
Homologiert durch den Staatsrat des Kanton Wallis
O
Siegelgebuhr: Fr B®
&
Der Prasident Gilbert Lpretan
Der Schreiber Julia Plaschy
2m..:.
Bestatigt: Der Staatskanzler: