Bau- und Zonenreglement Wiler
Wiler (Lötschen)
Documento
- Numero
- BZR_WIL.1996
- Comune
- Wiler (Lötschen)
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Comune
- Autorità
- Administration communale
- Adottato
- 27 mar 1996
- In vigore dal
- 27 mar 1996
Carta
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Testo
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2S-0P
GEMEINDE WILER
Bau- und Zonenordnung
Die Gemeinde
WILER erlâsst,
- gestützt auf das Gesetz yom 19. Mai 1924 über das Bauwesen , - gestützt auf das Strassengesetz, - gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz yom 23. Januar 1987, - gestützt auf das Baubewilligungsdekret yom 31. Januar 1992 - sowie die übrigen einschl âgigen Bestimmungen nachstehende Bau- und Zonenordnung. Diese bildet integrierender Bestandteil zu den Nutzungsplânen
April 1996
ABW Architektur- und Planungsbüro AG Bloetzer Werner, dipl. Arch. ETH/SIA ORL-Planer NDS-ETH St. Martinistrasse 4, 3930 Visp
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INHALTSVERZEICHNIS
1
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Ôrtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Vollzug Verantwortung
1 1 1
II
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
2
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Art. Il
Art. 12
Art. 13 Voraussetzung der Baubewilligung
Bewilligungspflicht Fonn der Baugesuche Situationsplan und Bauplâne Prüfung durch die Gemeinde Offentliche Planauflage, Baugespann Einsprachen gegen Baugesuche Entscheid über das Baugesuch Baubeginn, Geltungsdauer, Projektânderung Baukontrolle
2 2 3 4 5 5 5 6 6 7
III
PLANUNGSMITTEL
8
159 altri articoli
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19 Reglemente und Plane
Nutzungsplan Erschliessungsrichtplan Fuss- und Wanderwege Ubersicht über den Stand der Erschliessung Sondemutzungsplanung
8 8 9 9 9 10
IV
BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
Il
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29 Grenzabstand
Gebâudeabstand Nâher- und Grenzbaurecht Gebâudelânge, Mehrlângenzuschlag Gebâudehëhe Geschosszahl, Vollgeschoss Kellergeschoss Unterirdische Bauten Ausnutzungsziffer Zuschlag zur Ausnutzungsziffer
11 11 11 12 12 12 12 13 13 14
V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
14
1.
BaUl~ebiet und Erschliessun~
14
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33 Baugebiet
Baulanderschliessung Erschliessungsgrad Landumlegung und Grenzregulierung
14 15 15 16
·
. II
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1/
2.
Sicherheitsvorschriften
16
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39 Unterhalt der Bauten
Bauarbeiten Benützung des ëffentlichen Grundes Dach- und Meteorwasser, Schneefânger Schneerâumung Feuerpolizei
16 16 17 17 17 17
3.
Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
18
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46 Allgemeine Anforderungen
Behindertengerechtes Bauen Kinderspielplâtze Immissionen Energiesparmassnahmen Geschosshëhe, Boden Düngereinrichtungen
18 18 18 18 19 19 19
4.
Orts- und Landschaftsschutz
19
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54 Schutz des Ortsbildes
Schützenswerte Bauten Archâologische Zonen Fensterëffnungen Bedachung und Dachaufbauten, Baumaterial Antennen und Reklameeinrichtungen Einfriedungen Schutz von Wasserlâufen
19 20 20 20 20 21 21 21
5.
Strassen und Baulinien
22
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60 Baulinienplan
Perimeter Luftseilbahn Vorspringende Gebâudeteile Parkierung Ausfahrten, Garagenvorplâtze Private Strassen und Wege
22 22 22 23 23 23
VI
ZONENVORSCHRIFfEN
24
1.
Zoneneinteilung
24
Art. 61 Zoneneinteilung
24
2.
Zonenordnung
25
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65 Dorfzone D
Ferienhauszone FIA W ohn- und Ferienhauszone W2, F2 W ohn- und Ferienhauszone W3, WG3, F3 Wohnzone W4 Gewerbezone Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen Zone für touristische Bauten und Anlagen Verkehrszone Landwirtschaftszonen Landschafts- und Naturschutzzonen Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzzonen
25 25 26 26 26 27 27 27 27 28 28 29
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72 Art . 73
-
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III
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80 Zone für Sport und Erholung
Zonen für Skipisten ~bbau- und/oder Deponiezonen Ubriges Gemeindegebiet Waldareal und Baumbestânde Quellschutzzonen Gefahrenzonen
29 29 30 30 30 31 31
VII
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
32
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Art. 84
Art. 85
Art. 86
Art. 87
Art. 88 Ausnahmebewilligungen
Altrechtliche Bauten Bauten ausserhalb der Bauzonen Beschwerden Gebühren Bussen Verjâhrung Inkrafttreten
32 32 32 33 33 33 33 33
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Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wiler
1. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ôrtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Die vorliegende Bau- und Zonenordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soll eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewâhrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar für aIle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustiindigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Die Bau- und Zonenordnung stützt sich auf die einschlâgigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Vollzug
Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug der Bau- und Zonenordnung sind Sache des Gemeinderates. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Maiensâsszone ist die Gemeindeverwaltung zustândig, für Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission emennen. Einze1ne Aufgaben k ënnen Fachleuten übertragen werden, welche das Geschâft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 3 Verantwortung
Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Untemehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übemehmen die Behërden keine Verantwortung für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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o. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Voraussetzung der Baubewilligung
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die ëffentliche Ordnung nicht gefâhrden, in âsthetischer Hinsicht 00friedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrâchtigen, Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene fonnell- und materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhângig voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtsanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen, wenn die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Die zustândige Baubewilligungsbehërde kann von dieser Bestimmung abweichen, wenn eine andere Bewilligungsfolge aus besonderen Gründen zweckrnâssig ist. Das Baubewilligungverfahren richtet sich in aIlen Belangen, welche in dieser Bau- und Zonenordnung nicht anderweitig festgelegt sind, nach dem kantonaIen Baubewilligungsdekret. Es umschreibt die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nicht abschliessend.
Art. 5 Bewilligungspflicht
Vor Inangriffnahme von Bauarbeiten oder Terrainverânderungen ist eine Baubewilligung einzuholen für: a) Neubauten jeder Art, inbegriffen provisorische Bauten und Tiefbauten, b) An-, Auf- und Umbauten an bestehenden Gebâuden, c) Ânderungen der Zweckbestirnmungen von Bauten und Bauteilen, d) Einrichtungen und Aenderungen von Feuerungsstâtten jeder Art, von Rauchableitungen und anderen Installationen, die eine Brandgefahr darstellen kënnten (Zistemen, Tankstellen, Werkstâtten, in denen entzündbare Stoffe gehandhabt werden usw.), e) bauliche Verânderungen an Aussenwânden und Dâchern sowie das Anstreichen bestehender und neuer Gebâude. f) die Erstellung und Aenderung von Abwasseranlagen und Gruben, g) das Abbrechen von Gebâuden und Gebâudeteilen, h) die Erstellung oder die Korrektion von Privatstrassen und Wegen und für das Errichten von Parkplâtzen, i) das Anbringen von Schaukâsten, Warenautomaten, Reklameplakaten und -einrichtungen; femer für das Montieren von Radio- und Femsehantennen, k) Sonnenkollektoren. 1) Einfriedungen, Terrassierungen und für Mauem, m) die Anlage von Campingplâtzen und das Aufstellen von Wohnwagen, beweglichen Baracken etc. für mehr aIs 60 Tage, n) aIle bedeutenden Arbeiten, welche die Oberfl âchengestaltung (Aufschüttungen, Steinbrüche, Materiallagerungen, Baugrubenaushub usw.) oder das Landschaftsbild (durch Beseitigen von Baumgruppen, Gehëlz, Gebüsch usw .) merklich verândern, 0) die weiteren im übergeordneten Recht vorgesehenen Bauten, Anlagen und Vorkehren,
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Art. 6 Form der Baugesuche
Zur Erlangung einer Baubewilligung hat der Bauherr ein schriftliches Gesuch unter Verwendung der dazu bestimmten Formulare an den Gemeinderat einzureichen. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentümer der Bauparzelle sind, müssen mit der Vollmacht des Eigentümers versehen sein. Tritt wâhrend der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Eigentümers ein, so ist der Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Das Gesuch ist in siebenfacher Ausführung an den Gemeinderat zu richten. Es enth âlt folgende Dokumente und auf Normalformat (21 x 29.7 cm) gefaltete Plane: a) das kantonale Baugesuchsformular mit allen dort aufgeführten Angaben insbesondere die Namen des Bauherrn, des Eigentümers und des Projektverfassers, gegebenenfalls: das kantonale Gesuchsformular zur Verlegung von Brennstoffbehâltern oder andere im amtlichen Gesuchsformular genannte Unterlagen, Die Forrnulare sind auf der Gemeindekanzlei zu beziehen, b) einen topographischen Kartenausschnitt im Massstab 1:25'000, mit Angabe des geplanten Standortes durch einen roten Punkt, c) einen gültigen Grundbuch- oder Katasterauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und der ôffentlich-rechtlichen Eigenturnsbeschrânkungen, d) den Situationsplan, Auszug aus dem Grundbuch- oder Katasterplan und ausgeführt yom offiziellen Grundbuchgeometer oder yom Registerhalter. Dieser Plan soll eine genügend grosse Zone um das fragliche Grundstück aufweisen. Insbesondere sollen die bestehen den Nachbargebâude angegeben werden, e) die Bauplâne (Grundrisse, Schnitte und Fassadenplâne), welche zum Verstândnis des Projektes notwendig sind im Massstab 1:50 oder 1:100, f) bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebâude Fotos von allen Fassaden sowie yom Umbauprojekt in der Geb âudegruppe. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann der Gemeinderat von den Regeln der Baueingabe abweichen. Für die Reklamevorrichtungen aller Art kënnen anstelle von Ansichtsplânen fotographische Reproduktionen oder Darstellungen hievon mit Eintragung der beabsichtigten Vorrichtung und Massangabe vorgelegt werden. Die Plane sind zu datieren und yom Gesuchssteller und Projektverfasser zu unterzeichnen. Die Eingabeplâne müssen technisch korrekt ausgeführt sein. Undeutliche oder mangelhafte, beziehungsweise nur skizzenhafte Plane werden zur Verbesserung oder Ergânzung zurückgewiesen. Der Gemeinderat kann weitere Dokumente (Fotos des derzeitigen Zustandes, Fotomontagen usw.) oder die Herstellung eines Modelles verlangen, wenn er dies zur besseren Beurteilung des Werkes als notwendig erachtet.
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Art. 7 Situationsplan und Baupl âne
Dem Baugesuch sind folgende Plane beizulegen: 1.
Situationsplan Der Situationsplan soll enthalten: a) die Grenzen und Nummem der Bauparzellen und der Nachbarparzellen sowie die Namen ihrer Eigentümer, die bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstückes, die Ausnutzungsziffer mit deren Berechnung und die Nutzungszone, b) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen, c) die in rechtskrâftigen Strassenplânen festgelegten Bau- und Strassenlinien, d) die Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten und Zugânge, die Abstellplâtze für Motorfahrzeuge sowie Durchgangsrechte, e) die Wâlder, Baumgruppen, Wasserlâufe, Hochspannungsleitungen sowie deren Abstand zur Baute, t) die massgebenden Abstânde zwischen vorgesehener Baute und Eigentumsgrenze oder anderen Bauten auf gleichem Terrain, g) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die neu projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebâuden in gelber Farbe, h) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der H ôhenkoten; i) den vorgesehenen Anschluss an die Abwasserkanalisation (mit Angabe des Anschlussschachtes) oder wenn dies nicht rnôglich ist, den Plan der Abwasserreinigungsanlage, den vorgesehenen Anschluss an das Trinkwasser und das Stromversorgungsnetz, den Standort des nâchsten Hydranten und der Brennstoff- und Energieanlagen.
2.
BaupHine Die Bauplâne müssen enthalten: a) die Grundrisse sârntlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Râume, der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, der Materialien sowie der übrigen Anlagen, b) die zum Verstândnis des Bauvorhabens nëtigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshëhen, des natürlich gewachsenen Bodens (aufgenommen von einem namentlich bezeichneten technischen Büro), des fertigen Bodens sowie die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hëhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen, c) sâmtliche Fassaden mit Angabe der Giebel- und Seitenhëhe, des Verlaufes des natürlich gewachsenen Bodens sowie des fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten. Es sind die Abstandsvorschriften der Feuerpolizei und des Gemeindereglementes einzuhalten, d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Bëschungen, der Stützmauem, der festen Einfriedungen, der Plâtze und Zufahrten sowie der Bepflanzung, e) bei Umbauten müssen in den Plânen die bestehenden Gebâude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebâudeteile in gelber Farbe und die neu projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Plânen ist ein Fotodossier beizulegen, t) Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebâude hinreichend auf den Bauplânen anzugeben. Die Erstellung eines Fotodossiers ist notwendig. Vorbehalten bleiben die durch kantonale Bestimmungen zusâtzlich verlangten Angaben und Unterlagen, insbesondere für Campingplâtze, Sport- und Spielplâtze, Bauten des Gastgewerbes, Abbau- und Ablagerungsstellen, industrielle und gewerbliche Bauten sowie Betriebe der Tierhaltung usw . .
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Art. 8 Prüfung durch die Gemeinde
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebehorde deren Richtigkeit und Vollstândigkeit, Innert zehn Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstiindige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zustândige Beh ërde kann zur Verbesserung und Vervollstândigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu erôffnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den ôffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kënnte, so macht ihn die Gemeindebehôrde innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehôrde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls gilt das Gesuch ais zurückgezogen.
Art. 9 Ôffentliche Planauflage, Baugespann
Die bewilligungspflichtigen Baugesuche werden von der Gemeindeverwaltung spâtestens 30 Tage nach Erhalt der vollstândigen Akten wâhrend 10 Tagen ëffentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch ëffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Für unbedeutende Arbeiten und für Planânderungen, welche kein Interesse Dritter berühren, kann von einer ëffentlichen Planauflage abgesehen werden. Für Neubauten und grëssere Umbauten kann der Gemeinderat verlangen, dass mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann (Profilierung) gestellt wird, welches die künftige Fonn der Baute klar erkennen lâsst, Vor der rechtskrâftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfemt werden.
Art. 10 Einsprachen gegen Baugesuche
Allfâllige Einsprachen gegen das Bauprojekt sind spâtestens 10 Tage nach der Verôffentlichung auf der Gemeinde schriftlich und eingeschrieben einzureichen. Sie sind zu begründen. Die Gemeindeverwaltung berücksichtigt nur Einsprachen, welche ôffentlich-rec htliche Vorschriften betreffen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Zur Einsprache sind befugt: a) die Nachbarn, die durch das Bauvorhaben in ihren schützenswerten Interessen betroffen sind, b) jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermâchtigt ist, Einsprache gel tend zu machen.
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Art. li Entscheid über das Baugesuch Nach Ablauf der Einsprachefrist holt der Gemeinderat nëtigenfalls die Stellungnahmen oder Bewilligungen der kantonalen Amtsstellen ein und trifft den Bauentscheid. Bauvorhaben, die eine kantonale Baubewilligung erfordem, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der ëffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfâlligen Einsprachen an das kantonale Bausekretariat weiter. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigem, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht, deren Anwendung ihm obliegt. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellem, den Einsprechem sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 10 Tagen schriftlich erëffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der yom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt. Die Entscheide des Gemeinderates kënnen innert 30 Tagen seit ihrer Erôffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden (vgl. Art. 84).
Art. 12 Baubeginn, Geltungsdauer, Projektiinderung
Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Rechtsnachfolger kënnen von einer Baubewilligung, deren Erteilung yom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhângig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen. Vor der Erteilung der erforderlichen Baubewilligung darf mit der Ausführung des Baues nicht begonnen werden. Der Bau gilt als begonnen, wenn die Fundamentsplatte oder die Streifenfundamente erstellt werden. Die Baubewilligung erlischt, wenn innert einer Frist von 3 Jahren seit ihrer rechtskrâftigen Erteilung nicht mit dem Bau begonnen wurde. Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit mehr als einem Jahr eingestellt sind, aber der Baubeginn seit mehr als 3 Jahren zurückliegt, kann die Vollendung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen Baute mit Wiederherstellung des rechtrnâssigen Zustandes verlangt werden. Die Baute muss gemâss den genehmigten Plânen ausgeführt werden. Nachtrâgliche Planânderungen sind dem Gemeinderat vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten bekanntzugeben und durch vollstândige Unterlagen zu belegen. Wenn ëffentliche oder nachbarliche Interessen durch die Aenderungen berührt werden, ist das Baubewilligungsverfahren zu emeuem.
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Art. 13 Baukontrolle
Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat oder der Baukommission schriftlich Anzeige zu erstatten: a) vor Beginn der Aushubarbeiten zur Prüfung der Linie des gewachsenen Terrains, b) nach Erstellung des Schnurgerüstes (zur Kontrolle der Situation und der gesetzlichen Abstânde), c) auf Verlangen des Gemeinderates nach der Errichtung der Schalung des Keller- oder Erdgeschosses (zur Nachkontrolle der Grenzabstânde), d) nach Erstellung der Strom-, Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor dem Eindecken der Graben, e) vor Erstellung der Decke über dem Kellergeschoss (zur Kontrolle des Niveaus), f) nach Erstellen des Rohbaus, jedoch vor Aufrichten des Dachstuhles, g) nach Erstellung der Baute, jedoch vor deren Bezug. Der Gemeinderat oder sein Vertreter prüft binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Uebereinstimmung mit den PHinen. Baupolizeiliche Mângel oder Abweichungen von den genehmigten Plânen und erlassenen Verfügungen sind vom Untemehmer oder Bauherrn innert einer vom Gemeinderat festgesetzten Frist zu beseitigen. Der Gemeinderat ist von Amtes wegen befugt, Bauten , welche nicht planmâssig oder ohne Bewilligung des Gemeinderates errichtet werden, einzustellen und auf Kosten des Eigentümers abbrechen zu lassen. Für Folgen, die aus versâumter Meldung entstehen, haftet der Bauherr.
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III PLANUNGSMITTEL
Art. 14 Vorschriften und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Ordnungen, Reglementen und Plânen: a)
Re~lemente
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Bau- und Zonenordnung Kanalisationsreglement Wasserversorgungsreglement Kehrichtreglement Energiesparreglement
b) Plane - Nutzungsplan - Erschliessungsrichtplan - Plan der Fuss- und Wanderwege - Ubersichtsplan über den Stand der Erschliessung je nach Notwendigkeit werden zusâtzlich ausgearbeitet: - Sondernutzungsplanung (kant RPG Art. 12) - Strassen- und Baulinienplâne (kant. Strassengesetz).
Art. 15 Nutzungsplan
Der Nutzungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Bau- und Zonenordnung und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Er ist für jedermann verbindlich. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünflâchen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Ueberbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benôtigt und erschlossen wird. b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soli. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders sch ëne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, - bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stâtten sowie Natur- und Kulturdenkmâler, - Lebensrâume für Tiere und Pflanzen. d) Weitere Zonen Zus âtzlich kënnen gemâss Art. 18 RPG weitere Zonen namentlich Maiensâsszonen, Zonen für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spâter zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).
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Art. 16 Erschliessungsrichtplan
a) Der Verkehrsrichtplan enthâlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die ëffentlichen Parkpl âtze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusâtzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsrichtplan yom Gemeinderat beschlossen, ëffentlich aufgelegt und yom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant Strassengesetz). b) lm Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthâlt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanâle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet
Art. 17 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustândig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgen ëssische und kantonale Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 18 Übersicht über den Stand der Erschliessung
Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Telle der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden kënnen. Das Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Ubersicht nach. Die Übersicht kann von jedermann eingesehen werden.
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Art. 19 Sondernutzungsplanung
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondemutzungsplanungen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplâne unterschieden: a)
DetailnutzunGsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.
b)
OUartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, âussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke, Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Uberbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Plânen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enthâlt.
c)
Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hëheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebâuden und Gebâudeteilen sowie von Plâtzen, Freiflâchen und Fussgângerbereichen fest.
Der Gemeinderat kann eine Sondemutzungsplanung mit einer Landurnlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 33) verbinden. Unter Einhaltung der Vorschriften des Zonennutzungsplanes und des Reglementes wird für die Sondernutzungsplâne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fâllen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen.
In den Gebieten, in denen Sondernutzungsplâne zu erarbeiten sind, kënnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhôhungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplâne nicht massgeblich erschweren.
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IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
Art. 20 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontal gemessene Entfemung zwischen jedem Punkt einer Baute und der Eigentumsgrenze. Bei Geb âuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. Beirn kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gernessen. Er ist bei den Rück- und Nebenfassaden einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird senkrecht zur Hauptfassade bis zur Grenze gemessen. In der Regel ist die Hauptfassade, die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Lângsfassade eines Gebâudes. In Ausnahmefâllen, insbesondere wenn dem Bauherrn unzumutbare Nachteile bei der Ueberbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebâudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofem die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer und die notwendigen Autoabstellplâtze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenl ânge nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulâssig für Dachgesimse, Erker, Balkone, Vordâcher, Vortreppen und âhnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gebâudelânge beanspruchen. lm Erdgeschoss sind keine Erker zulâssig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 55 und 57.
Art. 21 Gebâudeabstand
Der Gebâudeabstand ist die kürzeste horizontal gemessene Entfemung zwischen zwei Gebâuden. Er ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstânde. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebâudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebâude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 22 Nâher- und Grenzbaurecht
Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn kënnen die Grenzabstânde ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebâudeabstand eingehalten ist. Es kann ebenfalls bis zur hëchst zulâssigen Gebâudelânge auf die Grenze gebaut werden . Die Vereinbarung ist auch zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen.
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Art. 23 Gebâudelânge, Mehrlângenzuschlag
Die Gebâudel ânge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebâudelânge hinzugerechnet. In der Regel solI eine Gebâudelânge 22.00 m nicht überschreiten. Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grëssere Gebâudel ânge bewilligt, so erh ôht sich der Grenzabstand auf beiden Lângsseiten und zwar um 1/5 der Mehrlânge für den grossen Grenzabstand und um 1/10 für den kleinen Grenzabstand. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grôssere Gebâude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebâuden berechnet sich der Mehrlângenzuschlag nach der Gesarntgebâudelânge, reduziert um das Mass der Rückversetzungen.
Art. 24 Gebâudehôhe
Die Gebâudehëhe wird gemessen vom gewachsenen oder vom bearbeiteten Boden, falls dieser tiefer liegt bis zum Schnittpunkt der Gebâudefassade mit der Oberkante der Fusspfette. Giebelfelder werden nicht zur Gebâudehëhe gerechnet. Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszugânge, deren Lange kleiner ais 1/3 der darüberliegenden Fassade ist, werden nicht zur Gebâudehôhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestirnmungen . Die Gebâudehôhe ist in der Zonenordnung (Art. 62ff) für jede Zone einzeln festgelegt. Bei Bauten mit Geschâfts- und Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewâhrt werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist. Bei gestaffeltem Baukôrper wird die zulâssige Gebâudehëhe für jeden der versetzten Baukôrper separat berechnet.
Art. 25 Geschosszahl, Vollgeschoss
Ais VolIgeschoss gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse.
U ntergeschosse gelten dann ais VolIgeschoss, wenn sie die Bestimmungen von Artikel 26 (Kellergeschoss) überschreiten. Dachgeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockh ëhe mehr als 1.20 m Hohe ab fertigem Boden (inkl. Fusspfette) betrâgt, Bei gestaffelten Baukërpem wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebâudeteile separat berechnet.
Art. 26 Kellergeschoss
a) Bauten in ebenem Gelande Lângs der Gebâudeaussenseite darf die Decke des Kellergeschosses hëchstens 2.00 m über der tiefsten Stelle des gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Andemfalls gilt das Kellergeschoss ais VolIgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut An. 24. b) Bauten am Hang Am Hang darf die Kellerdecke lângs der Gebâudeaussenseite bis 3.0 m über den tiefsten Punkt des gewachsenen oder des neu abgegrabenen Bodens liegen, sofem bergseits die maximale Hëhe von 1.0 m eingehalten bleibt. Andemfalls gilt das Kellergeschoss ais VolIgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut Artikel 24.
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Art. 27 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Bauten, die den gewachsenen, falls er tiefer liegt, den bearbeiteten Erdboden nicht überragen. Sie dürfen bis an die Nachbargrenze gestellt werden . Diese Bestimmung gilt nicht für den Untergrund zwischen Baulinien.
Art. 28 Ausnutzungsziffer
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhâltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflâche der Gebâude und deren anrechenbaren Landflâche. Sie wird wie folgt berechnet: anrechenbare Bruttogeschossflâche Ausnutzungsziffer (az)
=
anrechenbare Landfl âche
a) Anrechenbare Brutto~eschossfHiche AIs anrechenbare Bruttogeschossflâche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflâchen einschliesslich der Mauer- und Waodquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - aIle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flâchen wie z.B. wohnungszugehërige Keller- und Trockenrâume sowie Waschküchen; - aIle Estrich- und Dachrâurne, welche nicht mehr aIs 1.8 m lichte Hëhe aufweisen, - Heiz-, Kohlen- und Tankrâurne, - Wintergarten - Maschinenrâurne für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellrâume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw., - Korridore, Treppen und Lifte, - offene ErdgeschosshaIlen und überdeckte offene Dachterrassen, - offene ein- oder vorspringende Balkone, sofem sie nicht als Laubengânge dienen, - bei Hallenbâdern und Whirlpools die Flache der eigentlichen Schwirnmbecken - Zur Hâlfte anrechenbar sind: Gerneinschafts-Aufenthaltsrâume, Gerneinschaftsrâume für Freizeitgestaltung wie Empfang, TV-Raum, Bar usw. Gemeinschaftsküchen mit Nebenrâumen wie Kühlrâurne, Anrichte, Office usw. Tages-Aufenthaltsrâume für Angestellte und BetriebspersonaI. b) Anrechenbare LandfUiche Die anrechenbare Landflâche ist die Flache, der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder zusamrnenhângender Grundstückteile der Bauzone. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, aIs die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kaon verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes im Grundbuch angemerkt wird.
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Art. 29 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer
a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fâllen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewâhren. Dieser Zuschiag wird nur gewâhrt, wenn das begünstigte Gebâude den allgemeinen wirtsehaftlichen Interessen der Gemeinde oder der Region dient. Der Bonus solI die zusâtzliche Ausnutzung von 0.1 nicht überschreiten. b) In den Bauzonen FI und F2 der Wiler Alpen gilt zusâtzlich folgende Regelung: - AIs bonusberechtigte Bauten von gesamtwirtschaftlichem Interesse gelten inskünftig auch Ferienhâuser in der betroffenen Bauzone. - Der Bonus wird mit der Bedingung gewâhrt, dass dieser entsprechend abgegoiten wird. - Der Abgeltungsbetrag findet ausschliesslich Verwendung zu Gunsten ëffentlicher Anlagen im Gebiete der oben erwâhnten Bauzone. - Der Abgeltungsbetrag wird festgesetzt auf Fr. 200.-- (indexiert auf 1990) pro Quadratmeter der zugeteilten Bonusflâche,
V ALLGEMEINE VORSCHRIFfEN
1.
BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 30 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a)
Bauzonen 1. Erschiiessungs-Etappe (im Zonenplan farbig vollflâchig dargestellt): Es sind solche, die aufgrund abgeschiossener Planung und Erschliessung baureif sind oder OOi zieistrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden kënnen.
b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig urnrandet): Es sind Bauzonen, die nicht erschiossen sind, jedoch innert der nâchsten 15 Jahren benëtigt und erschiossen werden. Sofem in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümem nach Artikei 31 erschiossen wird, kann der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsaniagen müssen der generellen PIanung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei einer Überführung der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe in Bauzone der 1. Erschliessungs-Etappe kënnen die bereits geieisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde übemommen werden, sofem die Aniagen den Plânen oder den Bestirnrnungen der Gemeinde entsprechen.
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Art. 31 Baulanderschliessung
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablësen (Art. 14, 17, 18 kant. RPG). Nach Artikel 4 besteht nur Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn ein Grundstück genügend erschlossen ist. Ein Grundstück gilt ais erschlossen, wenn: aile Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplâtze und Zugang), für die Wasser -und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das ëffentliche KanaIisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plânen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Zufahrt über fremdes Eigentum muss rechtlich gesichert sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplânen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) Die Erschliessung einer Zone kann in Etappen (vgl. Artikel 30) erfolgen. Der Gemeinderat beschliesst in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten.
Art. 32 Erschliessungsgrad
a)
Basiserscbliessun~
Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erscbliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durcb die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Mëglichkeiten. Die Gemeinde ist berecbtigt, für eine beschrânkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b)
Detailerschliessun~
Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Dm die Zahl der Anschlüsse zu vermindem, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gew âhrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
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Art. 33 Landumlegung und Grenzregulierung
Baugesuche, die rechtsmissbrâuchlich geste lIt werden, um eine geplante Baulandumlegung oder Grenzregulierung zu prâjudizieren, kënnen bis zum Beschluss über die Baulandumlegung oder Grenzregulierung zurückgestellt werden. a)
Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermëglichen und eine zweckrnâssige Verwirklichung der Zonennutzungsplâne sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberfl âchen gehôrt oder durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen: Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes.
b)
Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Ueberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grund eigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes.
2.
SICHERHEITSVORSCHRIFfEN
Art. 34 Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind yom Eigentümer 50 zu erstellen und zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefâhrdet werden. Der Gemeinderat kann anordnen, dass solche schadhafte Einrichtungen instandgestellt werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des Eigentümers instandstellen oder abbrechen lassen.
Art. 35 Bauarbeiten
Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Bauabfâlle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen.
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Art. 36 Benützung des ôffentlichen Grundes
Die Benützung des ëffentlichen Bodens richtet sich grundsâtzlich nach den Bestimmungen des Strassengesetzes. Ôffentlicher Grund bei Bauplâtzen darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestirnmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebâuden haben die betreffenden Untemehmer die Plâtze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichen Zustand zu erhalten. Alle ëffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlâufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschâdigte Strassen, Trottoirs und Plâtze sind unverzüglich fachgern âss instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 37 Dach- und Meteorwasser, Schneefânger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über ëffentliche Strassen, Wege und Plâtze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser ist in das Trennsystem zu entwâssem. Ist dies nicht mëglich, so ist das Meteorwasser zu infiltrleren oder in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten. Wo und solange dies nicht mëglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen ëffentlicher Strassen führt. Diese Bestimmungen gelten gegebenenfalls auch für bestehende Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schâden und Unfâlle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten gegebenenfalls auch für die bestehenden Gebâude.
Art. 38 Schneerâumung
Die Râumung der Ein- und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der ëffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzurâumen,
Art. 39 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoffen sind die eidgenëssischen und kantonalen Reglemente massgebend.
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Wiler 3.
18 GESUNPHEITSPOLIZEILICHE YORSCHRIEfEN
Art. 40 Ailgemeine Anforderungen
Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitâre Einrichtungen , Raum- und Fenstergrëssen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, sowie Wârme- und Schallschutz. Massgebend sind die eidgenôssischen und kantonalen Vorschriften. Für Gasthëfe, Herbergen, Wirtsh âuser und andere âhnliche Betriebe ge1ten die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes (vgl. Gastwirtschaftsgesetz über die ëffentlichen Beherbergungsund Gaststâtten).
Art. 41 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Sport, Spiel und Erholung), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugânglich und benützbar sind. Verwiesen wird auf die kantona1en Richtlinien.
Art. 42 Kinderspielplâtze
Bei jeder Baute sind gut besonnte Kinderspielplâtze auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzu1egen. Ihre Grundflâche sol1 in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnflache ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplâtze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofem sie mindestens tei1weise einen fliessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 43 Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle überm âssigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbam zu verhindem. Verboten sind insbesondere aile schâdlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lâstige Dünste, Lârm, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertriigliches Mass überschreiten werden. Verwiesen wird auf die eidgenëssischen und kantonaIen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidgenëssische Lârmschutz- und Luftreinhalteverordnung. Die Lârmempfind1ichkeitsstufen werden gernâss Art. 43 LSV zugeordnet. (vgl.Art. 62 ff) Bei unzumutbarem Baulârm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Lârmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einste11en zu lassen. Weitere Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
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Art. 44 Energiesparmassnahmen
Die Gebâude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrânkt wird . Isolationen haben nach den kantonalen Bestimmungen und der SIA-Norm zu erfolgen. Bestehende Gebâude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhâltnismâssig sind.
lm übrigen gelten die Bestirnrnungen des kantonalen Energiespargesetzes yom Il. Mârz 1987, im besonderen Kapitel 4 (Sparmassnahmen) und Kapitel 6 (Organisation) und die entsprechenden Ausführungsbestirnrnungen.
Art. 45 Geschosshôhe, Boden
In Neubauten müssen stândig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsrâume, welche für eine dauemde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hëhe von mindestens 2.30 m und eine Bodenflâche von mindestens 8.0 m2 aufweisen. lm Dachgeschoss kann die mittlere Raumhëhe auf 2.10 m reduziert werden. Bei Ferienh âusem kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden.
Art. 46 Düngereinrichtungen
Misthëfe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belâstigung für die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue oder bestehende Misthëfe mit einer undurchlâssigen Mauer und Bodenkonstruktion umgeben und allenfalls mit einer Abdeckung versehen werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Bei neu angelegten Mist- hofen müssen mind. 6.0 m Abstand zur nâchsten Parzellengrenze eingehalten werden. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, ëffentliche Strassen und Plâtze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
4.
ORTS- UND LANDSCHAFfSSCHUTZ
Art. 47 Schutz des Ortsbildes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder wie auch die Verkehrssicherheit nicht beeintrâchtigen, Zur Verhinderung einer stërenden Baugestaltung (stërende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachform u.a.) k ënnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektânderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Besonders schutzwürdige Bauten (Art. 48) dürfen weder nachteilig verândert noch abgebrochen, noch durch Verânderungen in ihrer Umgebung beeintrâchtigt werden. lm Baubewilligungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefâhrdungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen; es kënnen Projektânderungen verlangt, soweit nôtig Baubeschrânkungen verfügt oder Bauabschlag erklârt werden.
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Art. 48 Schützenswerte Bauten
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege und der Heimatschutzkommission (KHK) in einem Inventar die Bauten, welche im Sinne von Artikel 15 c) GBR schützenswert sind. Bei Baugesuchen, welche diese Bauten oder ihre nâhere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege und der KHK einzuholen. Die schützenswerten Bauten dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates, und ohne die Vormeinung der kantonalen Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebâudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebâuden sind, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwürdigen Bauten fâllt unter das Gesetz über die Erhaltung von Kunstgegenstânden und historischen Denkmâlern.
Art. 49 Archâologlsche Zonen
Bei Baugesuchen in dieser Zone weist der Gemeinderat den Gesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in einer archâologisch geschützten Zone befindet. Vor den Aushubarbeiten ist das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle für Denkmalpflege und Archâologie zu überweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen. Mehrkosten infolge durch die Sanierungen oder Ausgrabungen bedingter Mehrarbeiten gehen zu Lasten des Amtes für Archâologie.
Art. SO Fensterôffnungen In der erhaltenswerten Dorfzone sind die Fenstergrëssen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung den umliegenden Bauten anzupassen. Neue Fensterëffnungen und Türen in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der ursprünglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzugleichen. Alte Fensterëffnungen sind mit Seiten- bzw. Mittelpfosten mit rnindestens 12.0 cm Breite zu versehen.
Art.Sl Bedachung und Dachaufbauten, Baumaterialien Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den orts üblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung betrâgt in der Regel40 - 60 %. Die Neubauten sind mit der ortsüblichen Dachart zu decken. Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Schiefer oder schieferâhnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet Deren Gesamtlânge darf jedoch 20% der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebâuderand muss 20% der Gesamtlânge der entsprechenden Gebâudeseite, aber rnind. 2.0 m betragen.
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Art. 52 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschrânken. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht stôrend wirken. In allen Fâllen, in denen Estrichantennen oder âhnliche âusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewâhrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Parabolantennen auf Dâchern sind verboten. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Reklamen, Schaukâsten, Warenautornaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigem, wenn die se Einrichtungen die Umgebung beeintrâchtigen oder die Verkehrssicherheit gefâhrden. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehërde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 53 Einfriedungen
Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutze von Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates lângs Strassen eine Umzâunung erstellt werden, wenn dies das Landschaftsbild nicht beeintrâchtigt,
Art. 54 Schutz von Wasserlâufen
Wasserlâufe mitsamt ihren Ufem, Bôschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewâsserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahrnefâllen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. Von der Oberkante der Uferbëschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleiben der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz über die Wasserlâufe.
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5.
STRASS EN UND BAULINIEN
Art. 55 Baulinienplan
a)
Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen und Plâtze gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer ëffentlichen Auflage gemâss den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes yom Staatsrat homologiert werden.
b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleiben Eigentum der Anstësser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden . Ausnahmen sind nur nach kantonalem Strassengesetz rnôglich. c)
An Gebâuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu ëffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Verânderungen an solchen Bauten kënnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Verânderung entstanden ist, bei einem spâteren Erwerb des Gebâudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.
d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betrâgt der Abstand 3.0 m yom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Garagenvorplâtze (Artikel 59). e)
Rechtskrâftige Baulinienplâne sowie die unter Absatz d) erwâhnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskrâftigen Baulinienplâne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und kënnen dort eingesehen werden.
Art. 56 Perimeter Luftseilbahn
Innerhalb des festgelegten Perimeters bei der Luftseilbahn sind alle Baugesuche der zustândigen Instanz (Bundesamt für Verkehr, kantonales Amt für Verkehr) zur Stellungnahme zu unterbreiten sowie eine Stellungnahme des Konzessionsinhabers einzuholen.
Art. 57 Vorspringende Gebâudeteile
Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des ëffentlichen Grundes sind gestattet. Die Ausladung darf nicht mehr als 1.50 m betragen und muss mindestens 2.50 m über dem Gehsteig und mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegen. Weder Türen, Portale, Fenster und Rollâden dürfen sich in weniger als 4.50 m Hëhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges ëffnen. Wenn es das ëffentliche Interesse erheischt, müssen vorspringende Gebâudeteile entfernt oder abgeândert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
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Art. 58 Parkierung
a)
Bei der Ausführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckânderung bestehender Bauten und Anlagen hat der Bauherr auf dem Baugrundstück oder in dessen Nâhe eine für den verursachten Mehrbedarf ausreichende Zahl von Abstellplâtzen für Motorfahrzeuge zu gewâhrleisten. Demnach fôrdern die zustândigen Behërden, im Interesse einer sparsamen Verwendung des Bodens und mit Rücksicht auf das Verkehrsaufkommen und die Verkehrssicherheit die Schaffung gemeinsamer Parkanlagen auf ôffentlichern und privatem Boden. Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen oder von Grundstücken, auf denen bau liche Vorkehren durchgeführt werden, kônnen von der zustândigen Behërde verpflichtet werden, nachtrâglich eine ausreichende Zahl von Abstellplâtzen zu schaffen, wenn es die Verkehrsverhâltnisse erfordem und die Kosten zumutbar sind. In der Regel gilt, dass bei Hotels für je 2 Zimmer, bei Geschâftshâusern für je 50 m2 und bei Gaststâtten für je 4 Plâtze ein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmânner dienen dem Gemeinderat als Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fâlle.
b)
Ist die Errichtung von Parkplâtzen auf eigenem Grund nicht rnëglich, ist der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitrâgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hëhe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.
Art. 59 Ausfahrten, Garagenvorplâtze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Uebersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Der Gemeinderat kann das Anbringen von Strassenspiegeln verlangen. Die Neigung von Ausfabrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Gefalle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe gemessen yom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Lângs einer Bergstrasse, wo das Gelande stark fâllt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. lm übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 60 Private Strassen und Wege
Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zustândigen kantonalen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen kënnen bei ëffentlichern Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschâdigung übemommen werden.
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VI ZONENVORSCHRIFfEN 1.
ZONENEINTEILUNO
Art. 61 Zoneneinteilung
Das Oemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplâne Mst. 1:2'000 und Nutzungsplan 1:10'000) A) Bauzonen
Bezeichnung
Farbe
D
dunkelbraun
FI F2 F3 W2 W3 W4 W03 0 oB+A TB+A VZ
ockergelb/grün dunkelgelb safrangelb goldocker orange hellrot/orange violett violett hellgrün dunkeIrot gelb
B) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
LZ
saftgrün
C) Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzone
SZ
div. grün
S+E
Dorfzone Ferienhauszone FI (landschaftlich empfind1iches Baugebiet) Ferienhauszone (2-geschossig) Ferienhauszone (3-geschossig) Wohnzone 2: (2-geschossig) Wohnzone 3: (3-geschossig) Wohnzone 4: (4-geschossig) Wohn- und Oewerbezone 3 (3-geschossig) Oewerbezone Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen Zone fUr touristische Bauten und Anlagen Verkehrszone
D) Weitere Zonen Zone für Sport und Erholung Zonen für Skipisten Abbau- und/oder Deponiezonen Ubriges Oemeindegebiet
AD üO
hellgrün 1dunkelgrün hellblau Signet weiss
E) Zonen nach Spezialgesetzgebung Wald und Baumbestânde Quellschutzzone Oefahrenzonen
WD QZ OZ
Planraster blau gestrichelt rot o. blau urnrandet
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ZONENORDNUNG
Art. 62 Dorfzone D
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebâudehëhe: Gebâudel ânge: Grenzabstand: Lârmernpfindlichkeit:
Erstellung von Wohn- und kleineren Geschâftsbauten, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes, Fôrderung einer zweckrnâssigen Sanierung. offen oder geschlossen den umliegenden Bauten entsprechend jedoch max. 3 Geschosse max. 13.50 m O.K. Fusspfette je nach bestehender Baustruktur 1/3 der H ëhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Stufe li
Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hëhe, Dachfonn, Proportionen, Fensterôffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkems anzupassen. - In besonderen Fâllen kann der Gemeinderat gestützt auf Art. 12 des Beschlusses vom 15. 5. 1968 über die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstânde, nach Einholen der Zustimmung der zust ândigen kantonalen Dien ststeUen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Geb âudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofem dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitrâgt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine 0[fentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebâude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebâude in der Baugruppe beizulegen.
Art. 47
und ff sind besonders zu berücksichtigen. Der Gemeinderat kann für die Dorfzone einen besonderen Detailplan verlangen.
Art. 63 Ferienhauszone FI A (Iandschaftlich empfindliches Baugebiet)
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebâudehëhe: Grenzabstand: Ausnutzung: Baumaterial: Lârmernpfindlichkeit:
Ferien- und Wohnbauten mit beschrânkter Hôhe offen max. 1 Vollgeschoss max. 7.50 m O.K. Fusspfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der H ëhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. grosser Grenzabstand: 50% der Geb âudehôhe az =0.3 Das Sockelgeschoss ist in Mauerwerk oder Beton zu ersteUen. Der Aufbau der Baute muss mindestens zur Hâlfte in Holz ausgeführt sein . Das Mauerwerk darf nicht zu heU gestrichen werden. Stufe II
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Art. 64 Wohn- und Ferienhauszone W2, F2
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehëhe: Grenzabstand: Ausnutzung; Baumaterial: Lârmempfindlichkeit:
Wohn - und Ferienh âuser offen max. 2 VoUgeschosse W2 =max. 10.50 m O.K. Fusspfette F2 =max . 9.00 m O.K. Fusspfette kleiner Grenzabstand 113 der Hëhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. grosser Grenzabstand; 50% der Geb âudehëhe az W2 =0.6 az F2 = 0.3 Sockelgeschoss aus Mauerwerk oder Beton, der Aufbau mindestens zur Hâlfte in Holz. Stufe II
Besondere Bestimmungen: - In der Zone F2 kann der Gemeinderat für Hotelbauten und Pensionen ein zusâtzliches VoUgeschoss gestatten. Die Ausnutzungsziffer (inkl. Bonus) darf jedoch nicht überschritten werden.
Art. 65 Wohn- und Ferienhauszone W3, WG3, F3
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebâudehëhe: Grenzabstand: Ausnutzung: Baumaterial: Lârmempfindlichkeit:
Wohn- und Ferienhâuser sowie kleinere Gewerbebetriebe offen max. 3 VoUgeschosse = 13.50 m O.K. Fusspfette W3 WG3 = 13.50 m O.K. Fusspfette = Il .50 m O.K. Fusspfette F3 kleiner Grenzabstand: 113 der H ëhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m grosser Grenzabstand: 50 % der Geb âudeh ôhe. az für W3 IWG3 = 1.0 az für F3 0.8 Sockelgeschoss in Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens zur Hâlfte in Holz. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden. W3 , F3 =Stufe II; WG3 =Stufe III.
=
Art. 66 Wohnzone W4
Zweck der Zone: Geschosszahl: Gebâudehëhe: Grenzabstand:
Ausnutzung: Lârmempfindlichkeit:
Wohnbauten max. 4 VoUgeschosse 14.50 m O.K. Fusspfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hôhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 4.0 m grosser Grenzabstand: 50 % der Gebâudeh ëhe, mindestens aber 4.5 m az = 1.2 Stufe II
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Art. 67 Gewerbezone
Diese Zone umfasst Baugebiete, in denen Gewerbebetriebe, Garagen und Depots gestattet werden. Wohnungen sind unzulâssig, Es gilt die Lârmempfindlichkeitsstufe IV. lm weiteren gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone 2.
Art. 68 Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen
Zweck der Zone: Bauweise: Grenzabstand: Lârmempfindlichkeit:
Ôffentliche Bauten und Anlagen oder andere Einrichtungen (Sport, Erholung) im ëffentlichen Interesse offen oder geschlossen 113 der Hôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Stufe II oder III.
Besondere Bestimmungen: Jegliche private Uberbauung ist untersagt. A 1
Art. 69 Zone für touristische Bauten und Anlagen
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebâudeh ôhe: Grenzabstand: Ausnutzung: Lârmernpfindlichkeit:
Gastgewerbliche Betriebe und touristische Transportanlagen offen oder geschlossen max. 4 Vollgeschosse max . 14.50 m O.K. Fusspfette kleiner Grenzabstand: 113 der H ëhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m grosser Grenzabstand: 50% der Geb âudeh ëhe, az 0.8 Stufe II
=
Besondere Bestirnrnungen: Neben gastgewerblichen Betrieben und touristische Transportanlagen sind nur Wohnbauten und Verkaufslokale erlaubt. Die Baubehërde kann verfügen, dass Freifl âchen ausgeschieden werden. lm Perimeter der Skipisten kann ein Quartierplan kombiniert mit einer Baulandumlegung verlangt werden. Die Verteilung Freigebiet - Baugebiet hat aufgrund des Quartierplanes zu erfolgen. Der Gemeinderat kann bei Gesamtüberbauungen von mindestens 3'000 m2 nach Vorliegen einer Quartierplanung Ausnahmen bewilligen, welche die Geb âudeh ëhe betreffen. lm Quartierplan "Ferienzentrum AG" gelten zusâtzlich die Bestirnrnungen gern âss Urversammlungsentscheid vom 3.12.1993 .
Art. 70 Verkehrszone
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen ëffentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflâchen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen kônnen im beschrânktern Umfang Bauten im Offentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.
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Art. 71 Landwirtschaftszonen
Die Iandwirtschaftlichen Flâchen sind laut kantonaiem RichtpIan je nach Gel ândeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschiiessungsgrad und klimatische Verhâltnisse in Flâchen 1. und 2. Priorit ât (inkl. Alp- und Sërnmerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt. In diesen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der Iandwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen Bedürfnissen der bauerlichen Bevëlkerung und ihrer Hilfskr âfte oder der Sicherung der bâuerlichen Existenz dienen. Die Zustândigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Lârmernpfindlichkeitsstufe III.
Art. 72 Landschafts- und Naturschutzzonen
a) Landschaftsschutzzonen - Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schënen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Aniagen sind nur zulâssig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. SoIche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem. - Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestânde) und der halboffenen Landschaften ist nach Môglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainverânderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehëlzen sind bewilligungspflichtig. Bei grësseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen . b) Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. - Massnahmen wie z.B. Entwâsserungen, neue Bewâsserungsanlagen, Terrainverânderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulâssig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. - Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. c) Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
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Art. 73 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
a)
In den Schutzzonen von nationaler Bedeutung (BLNIKLN) fâllt die Wahrung des Naturund Landschaftsschutzes in die Zustiindigkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anh ôrung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hait sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfâltig zu prüfen. Verânderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder hëherwertigen ëffentlichen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind zu beachten.
b) In den Schutzgebieten von kaotonaler Bedeutung fâllt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustiindigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese , wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. c) Schutzgebiete von re~ionaler Bedeutung fallen ganz in die Zustândigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversarnmlung rechtsgültig.
Art. 74 Zone für Sport und Erholung
Zweck der Baute Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfâlligen Verkehrsanlagen sind über ein Quartierplaoverfahren festzulegen. In der Zone für Sport und Erholung gilt die Lârmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 75 Zonen für Skipisten
Die Zonen für Skipisten sind im Winter der Ausübung des Skisportes vorbehalten. lm Sommer kënnen sie landwirtschaftlich genutzt werden. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen erlaubt, die dem Skisport dienen, namentlich Transportanlagen zur Befërderung der Skisport1er, betriebsbedingte Gebâude wie Liftstationen, Kassagebâude, Unterstânde für Material und Pistenfahrzeuge, Beschneiungsanlagen etc. Zur Sicherung einer genügend grossen Durchfahrt für Skifahrer ist der Gemeinderat berechtigt, den Standort eines Geb âudes festzulegen. Der Gemeinderat kaon verlaogen, dass im Gebiet der Skipisten bestehende Einfriedungen in der Art ausgeführt werden, dass sie wâhrend der Wintersaison demontiert werden kënnen. Es dürfen in dieser Zone keine Umgebungsmauern erstellt werden.
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Art. 76 Abbau- und/oder Deponiezonen
Jede Abbaustelle und/oder Deponie ist bewilligungspflichtig. Zustândig für die Erteilung ist der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen kënnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenëssischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz.
Art. 77 Übriges Gemeindegebiel
Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flâchen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal gehëren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsâtzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefâllen eine Baubewilligung erteilt werden . Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 78 Waldareal und Baumbestânde
Fl âchen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zustândigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. Nâher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behërden zustândig, Weitere waldpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bâumen, Gehëlz oder Gebüsch bedarf einer Bewilligung. Die Zustândigkeit regelt das Waldgesetz.
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Art. 79 Quellschutzzonen
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. Massgebend für die Nutzungsbeschrânkung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewâsserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: ZONE 1 (Fassungsbereich): Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezâunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten. ZONE II (engere Schutzzone): Grunds âtzlich sind in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschrânkungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur rnëglich, wenn sie keine Gefahren für das Trinkwasser darstellt, Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. ZONE III (weitere Schutzzone): Grundsâtzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzungen sind grundsâtzlich mëglich. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewâsserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgenëssischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Art. 80 Gefahrenzonen
Gefahrenzonen sind Gelândeabschnitte, die erfahrungsgernâss oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Uberschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind. 1) Gefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Gefâhrdung. In diesen Gebieten dürfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefâhrdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten führen kënnen. 2) Gefahrenzone 2 (blau) Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Gefâhrdung. Baugesuche in diesen Gebieten müssen im Hinblick auf eine Gefâhrdung überprüft werden. Der Gemeinderat und die zustiindigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstiirkung des Gebâudes auf Kosten des Gesuchsteller zu verlangen. Femer kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefâhrdung des Baugrundstückes und des Zugangs durch sichemde Massnahmen behoben ist.
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VU SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 81 Ausnahmebewilligungen
Sofem besondere Verhâltnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es dürfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen ëffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulâssig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Hârte führt, für Bauten in ausschliesslich ëffentlichem Interesse, für provisorische Bauten, fiir Iandwirtschaftliche Bauten, evtl. für touristische Bauten von ëffentlichern Interesse. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder aIs widerrufbar erklârt werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Vorbehalten bleiben zusâtzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 82 Altrechtliche Bauten
AIs aitrechtliche Bauten werden nach früherem Recht erstellte Bauten bezeichnet, die diesem Bauregiement widersprechen. Untergeordnete Volurnenerhëhungen und Nebenbauten sind gestattet, wenn die se für sich allein die sem Bauregiement entsprechen, und die zusâtzlichen Erfordemisse wie Ausnutzungsziffer, Parkplâtze erfüllt werden. lm Sinne einer zweckrnâssigen Nutzung kann der Gemeinderat eine minimale Aufstockung bewilligen, sofem ein schriftliches Einverstândnis der Nachbaren und die Bewilligung der zustândigen kanonalen Instanz (Feuerinspektorrat) vorliegt. Bauten, die in den Fahrbahn- oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, dürfen grundsâtzlich nur unterhalten werden. Aenderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfügige âusserliche Verânderungen sind gestattet, wenn die zusâtzlichen Erfordernisse erfüllt werden, und falls der Mehrwertrevers im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde eingetragen wird.
Art. 83 Bauten ausserhalb der Bauzonen
Schutzwürdige Bauten ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck genutzt werden und daher dem Zerfall anheim gestellt sind, sollen erhalten, umgenutzt und dem zeitgernâssen Wohnen angepasst werden kënnen, Eine solche Zweckânderung kann gernâss Art. 24 Abs. 2 RPV bewilligt werden. Zustândig ist die kantonale Baukommission. Darnit eine Zweckânderung bewiUigt werden kann, muss die Schutzwürdigkeit erwiesen sein. Dazu wird ein Hinweisinventar über die schützenswerten Bauten ausserhaib der Bauzonen erstellt. Bei Bewilligung kann die kantonale Baukommission (KBK) ein Ver âusserungsverbot zu Spekulationszwecken zu Gunsten des Staates im Grundbuch anmerken. Des weiteren gelten die Bestimmungen der kantonalen und eidgenëssischen Gesetze.
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Beschwerden Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission kënnen innert 30 Tagen seit ihrer Erëffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege VVRG sind anwendbar.
Art. 85 Gebühren
Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von ëffentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonaIen Baukommission.
Art. 86 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere ais Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauuntemehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lâsst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustândigen Baupolizeibehërde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. In schweren Fâllen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskrâftigern Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Franken erhëht und überdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemâss Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. lm FaIle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung kann eine hëhere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fâllen betrâgt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, für die konfiszierbaren Gewinne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlâgige kantonaIe Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde .
Art. 87 Verjâhrung
Die Widerhandlungen verjâhren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verj âhrt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verjâhrung wird durch jede Untersuchung oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die absolute Verj âhrung tritt nach sechs Jahren ein.
Art. 88 Inkrafttreten
Diese Bau- und Zonenordnung tritt zusammen mit den Nutzungspl ânen nach der Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sârntliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche der vorliegenden Bau- und Zonenordnung widersprechen. Wiler, 29. April 1996 ZRlzi
Teilrevision des BZR, Artikel 76 - 2016
PARTIALREVISION "Abbau- und Deponiezonen" Erganzung von Art. 76 .Abbau- und Deponiezonen" des rechtskràftiqen Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Wiler vom 27. Mârz 1996
Die Bestimmungen von Art. 76 .Abbau- und Deponiezonen" des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR) vom 27. M ârz 1996 werden wie folgt erg ânzt. Art. 76 Abbau- und/oder Deponiezonen Jede Abbaustelle und Deponie ist bewilligungspflichtig. Zustândiq für die Erteilung ist der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Ausbeutungsarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen kënnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Für den Bereich des nZwischenlager- und Materialaufbereitungsplatzes Wilerbach " sowie der "Regionalen Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial Schroota" ist die Ausarbeitung eines Bewirtschaftungskonzeptes erforderlich . Die im Koordinationsblatt H.2/4 .Deponlen für sauberes Aushubmaterial und Inertstoffe" des kantonalen Richtplans festgelegten Grundsâtze und Vorgehen müssen beachtet werden . Eine Ablagerung auf einer Deponiezone muss umweltgerecht erfolgen . Dazu wird auf die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG). Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe IV.
Von der urversarnrnlung, e ehmigt am:
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Homologiert durch den Staatsrat des
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Kanton Wallis
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Teilrevision des BZR, Artikel 72bis - 2016
GEMEINDE WILER
Partialrevision "Lauchernalp"
ZONENNUTZUNGSPLANUNG WILER: Partialrevision "Lauchernalp" Umzonung:
"Landwirtschaftszone 2. Prioritât'' in eine
Festlegung:
"Skisportzone" Naturschutzzone von nationaler Bedeutung (def. bereinigtes TWW-Objekt Nr. 7034, Turand)
Einfügen von Art. 72bis "Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung" in das rechtskraftige Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Wiler vom 27. Mârz 1996
Art 72bls: Trockenwiesen und -welden von nationaler Bedeutung Die Objekte des Inventars der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sind über die Bundesverordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung vom 13. Januar 2010 geschützt. Sie sind unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft ungeschmâlert zu erhalten und zu fërdern. Das Schutzziel umfasst die Erhaltung und Fërderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihre ëkologischen Grundlagen, die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik, sowie eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft. Bauten und Anlagen, sowie Terrainverânderungen, die dem Schutzziel widersprechen, sind verboten. Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulâsslg für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem
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anderen
überwiegenden Interesse von nationaler Bedeutung dienen. Der Kanton fërdert den geeigneten Unterhalt der Objekte unter anderem durch den Abschluss von Bewirtschaftungsvertrâgen.
Von der Urversammlung genehmigt am :
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17. Dezember 2015
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Der Prâsldent
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Homologiert durch den Staatsrat des Kanton Wallis
Vom Staatsrate genenmtg< ln der Sitz ung vom .~.8.).~ .u:..zOl
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Siegelgebühr: Fr.....
Bestâtigt: Der Staatskanzler:
Reglement zur Förderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen - 2015
Reglement zur Fôrderunq der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen (Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Wiler) Eingesehen • • • • • •
das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; das kantonale Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; die Bundesverordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012; das kantonale Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); das kantonale Baugesetz vom 8. Februar 1996 sowie die dazugehëJrende Bauverordnung vom 2. Oktober 1996; ·das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Wiler vom 27.03.1996;
Prâambel Die Attraktlvltat unserer Region begünstigte in der Vergangenheit den Bau von Zweitwohnungen. Diese Zweitwohnungen werden zum grbssten Teil nicht vermietet, was für die Akteure im Tourismus sowie für die Gemeinde nicht zu begrüssen ist. Über die meiste Zeit leer stehende Wohnungen beeintrachtigen das Ortsbild und tragen wenig zur Belebung des Dorfes beL Der Beitrag der standiqen Wohnbevblkerung an Ausbau und Betrieb dieser Infrastruktur ist im Verhaltnis zum eigenen Nutzen zu hoch. Eine bessere Auslastung und eine Aufrechterhaltung der Oualitët der bestehenden Gemeinde- und Tourismusinfrastrukturen kann nur durch eine intensivere Nutzung der bestehenden Zweitwohnungen erreicht werden.
Art. 1 Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement findet Anwendung auf samtliche bestehenden und neuen Zweitwohnungen auf dem Gebiet der Gemeinde Wiler. Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen unterteilt; Biel, Fischbiel, Lauchernalp, Wiler Dorf. Vom Reglement ausgenommen sind die Projekte von überwiegendem bffentlichem Interesse und jene, die von der Urversammlung genehmigt wurden.
Art. 2 Zweck
Mit dem vorliegenden Reglement soli eine erhëhte Belegung der bestehenden und neuen Zweitwohnungen begünstigt (Fbrderung von .warrnen" Betten) sowie eine sorgfàltiqe Bodennutzung sowie eine ausgewogene und harmonische Entwicklung des Ortes ermbglicht werden.
Art. 3 Erstwohnung
Ais Erstwohnungen im Sinne des vorliegenden Reglements gelten diejenigen Wohnungen, die dauerhaft von Personen mit festem Wohnsitz im Sinne von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) beziehungsweise mit Steuerdomizil in der Gemeinde bewohnt werden.
Art. 4 Zweitwohnung und vermietete Zweitwohnung
1 Ais Zweitwohnungen gelten samtllche Wohnungen, die nicht ais Erstwohnungen oder ais vermietete Zweitwohnungen genutzt werden. 2 Ais vermietete Zweitwohnungen gelten diejenigen Zweitwohnungen, die wahrend mindestens 100 Tagen pro Jahr an Gaste vermietet oder von Personen benützt werden, die eine saisonale wirtschaftliche Tâtiqkeit ausüben. Eine Eigennutzung, die nachgewiesen werden muss, wird mit maximal 50 Tagen angerechnet. Demnach betrâqt die jahrllche Mindestdauer für eine Vermietung an Dritte 50 Tage. Pro Wohnung wird eine Eigennutzung von 50 Tagen angerechnet, wenn zwei oder mehrere Personen eine Jahrespauschale (Kurtaxe) bezahlen. Für Farnllienanqehôriqe, Freunde und Bekannte werden zusâtzlich 14 Tage angerechnet. Voraussetzung ist die Abrechnung der touristischen Taxen. 3 Der Gemeinderat kann in Ausnahmefallen (z.B. Bewohnbarkeit, pers. Verhâltnisse etc.) eine entsprechende Reduktion der Mindestdauer für die Vermietung gewahren. Entsprechende Gesuche sind schriftlich sowie jâhrlich an die Gemeindeverwaltung zu stellen.
Art. 5 Vermietungsverpflichtung
1 Falls eine Wohnung nicht ais Erstwohnung dient, ist sie wâhrend mindestens 100 Tagen (inklusive Eigennutzung) pro Jahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 entweder zum kurzzeitigen Aufenthalt von Gâsten zu marktüblichen Bedingungen oder an Personen zu vermieten, die eine saisonale wirtschaftliche Tàtiqkelt ausüben. 2 Der Eigentümer ist Garant für die Benutzung der betreffenden Wohnung. 3 Falls die Mindestmietdauer von 100 Tagen pro Jahr nicht erreicht wird, schuldet der Eigentümer eine Ersatzgebühr qemâss Art. 6.
Art. 6 Ersatzabgabe
1 Die Ersatzabgabe betraqt 1.5% des Katasterwertes der Wohnung per 31. Dezember des Vorjahres. 2 Die Ersatzabgabe ist jâhrllch geschuldet und kann durch Vermietung der Wohnung vermindert werden. Dabei gelangt folgende Skala zur Anwendung: a) Vermietung ab 1. Tag: Die Abgabe wird um 1% pro Tag vermindert. b) Vermietung von 100 Tagen (inklusive Eigennutzung) und mehr: Es wird keine Abgabe erhoben. 3 Um der unterschiedlichen Vermietbarkeit der Zonen Rechnung zu tragen, werden folgende Faktoren bei der Berechnung der Gesamttaxe angewandt. Biel: 0.5 Fischbiel : 0.75 Lauchernalp : 1.0 Wiler Dorf : 0.8 4 Die maximale Ersatzabgabe betrâqt in jedem Fall Fr. 2'500.5 Die Festlegung und das Inkasso der Ersatzabgabe liegen in der Verantwortung der Gemeinde und erfolgt im ersten Quartai des laufenden Jahres für das Vorjahr auf der Grundlage der vom Eigentümer gegenüber der Gemeinde bis Ende Februar schriftlich mitgeteilten Benutzungsdauer der Wohnung. Auf Verlangen der Gemeinde muss der Eigentümer sërntliche Belege der Benutzung, bzw. Vermietung einreichen.
Für die Betrâqe, die der Verwaltung bezahlt werden, wird ein Verzeichnis geführt. Diese Betrâqe werden in einem separaten Konto gebucht. 7 Die Abgabe ist zur Fërderunq der touristischen Infrastruktur und zum Unterhalt bestehender allgemeiner, dem Tourismus dienender Infrastruktur auf dem Gemeindegebiet zu verwenden. Sie kann zur teilweisen oder vollstandigen Finanzierung von Anreizsystemen eingesetzt werden. 6
Art. 7 Hotels
Zweckanderunqen von Hotels in Wohnungen, die nicht touristisch bewirtschaftet werden, sind dem vorliegenden Reglement unterstellt.
Art. 8 Überwachung und Kontrolle der Erstwohnungen
1 Die Gemeindeverwaltung führt ein Register der Erstwohnungen und der betreffenden . Parzellen, mit Angabe des Eigentümers und des Wohnungsbenützers. 2 ln enger Zusammenarbeit mit der Einwohnerkontrolle ist die Gemeinde für die Kontrolle der Benutzung der Erstwohnungen zustândiq. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Kontrollen zu akzeptieren und samtliche verlangten, notwendigen Informationen und Unterlagen zu Iiefern. 3 Der Eigentümer einer Erstwohnung muss der Gemeinde innert 30 Tagen jede Anderung betreffend der Person, die diese Wohnung benutzt (Eigentümer, Mieter, Untermieter) mitteilen. 4 Der Eigentümer einer Erstwohnung, der keinen Mieter findet, kann seine Wohnung bei der Gemeindeverwaltung melden. Die Gemeinde kann Neuzuzügern oder anderen Mietinteressenten die Kontaktdaten weiterleiten und die Informationen am ëffentlichen Anschlagsbrett und auf der Internetseite verôffentlichen
Art. 9 Überwachung und Kontrolle der Zweitwohnungen
1 Die Gemeindeverwaltung führt ein Register der vermieteten Zweitwohnungen und der betreffenden Parzellen, mit Angabe des Eigentümers. 2 ln enger Zusammenarbeit mit der für die Abrechnung der touristischen Taxen zustândigen Institution ist die Gemeindeverwaltung für die Kontrolle der vermieteten Zweitwohnungen zustândiq. Die Eigentümer und die Mieter sind verpflichtet, die Kontrollen zu akzeptieren und sârntliche verlangten notwendigen Informationen und Unterlagen zu Iiefern.
Art. 10 Strafbestimmungen
1 Wenn eine Wohnung, die im Sinne des Artikels 9 mit einer Anmerkung im Grundbuch versehen ist, nicht im Sinne der Anmerkung genutzt wird, setzt der Gemeinderat dem Eigentümer oder dem Zuwiderhandelnden eine angemessene Frist zur Regelung dieser rechtswidrigen Situation.
Der Gemeinderat kann mit einer Busse bis Fr. 5'000.- belegen, wer: a) eine ais Erstwohnung eingetragene Wohnung dauerhaft benutzt, mietet oder untermietet, ohne seinen festen Wohnsitz (Art. 4 Punkt 1) auf dem Gebiet der Gemeinde zu haben oder ohne die Absicht zu haben, sich dort dauerhaft niederzulassen; b) eine ais Erstwohnung eingetragene Wohnung an eine Person vermietet oder untervermietet, die ihren festen Wohnsitz (Art. 4 Punkt 1) nicht auf dem Gebiet der Gemeinde hat; c) den Behërden ungenaue Informationen liefert; d) den Bestimmungen des vorliegenden Reglements auf andere Weise zuwiderhandelt. 3 Wenn ein Entscheid zur Regelung einer unrechtmassigen Situation bis zum Ablauf der gewahrten Frist nicht befolgt worden ist, kann der Gemeinderat eine neue Frist setzen und eine hëhere Busse aussprechen, dies solange die unrechtmâssiqe Situation bestehen bleibt. 4 Gegen die Verwaltungsentscheide des Gemeinderats kann innert 30 Tagen nach deren Erôffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. 5 Die administrativen Strafverfahren sind durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Art 34h ff. WRG) sowie durch die Bestimmungen der Strafprozessordnung geregelt. Gegen die aufgrund von Beschwerden ausgesprochene Strafverfügung des Gemeinderats, kann unter den von der Strafprozessordnung vorgesehenen Bedingungen innert 30 Tagen nach deren Erôffnung beim Kantonsgericht Berufung eingelegt werden. 2
Art. 11 1nkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt am 01.01.2016 in Kraft.
So beschlossen an der Sitzung des Gemeinderats von Wiler vom 12. November 2013. Genehmigt von der Urversammlung der Gemeinde Wiler am 20. Juni 2014. Homologiert vom Staatsrat an seiner Sitzung vom 12. August 2015.
Gemeindeverwaltung Wiler
Hans-Jakob Rieder Gemeindeschreiber
Toni Werlen Gemeindeschreiber
Teilrevision des BZR, Artikel 75 - 2008
GEMEINDE WILER Partialrevision Skipisten Lauchernalp
PARTIALREVISION "SKIPISTEN LAUCHERNALP Ânderungen gegenüber dem rechtskr ëftiqen BauZonenreglement der Gemeinde Wiler vom 27. Mârz 1996
Von der Urversammlung genehmigt am: 20. Dezember 2007
Homologiert durch den Staatsrat des Kanton Wallis Yom St [· ~ u;," q r '
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~ Aufhebung von Art. 75 "Zone für Skipisten" des t ChttktiiftiiJej Bau· und Zonenreglements vom 27. Miirz 1996.
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Ersatz 1 Neufassung Art. 75 "Skisportzone": Art 75 Skisportzone (neu) a) Die Skisportzone umfasst die fOr die Ausobung des Skisports geeigneten und entsprechend genutzten Gebiete. In diesen Zonen sind die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen gestattet, doch richlen sich deren Bewilligungsverfahren nach der einschlagigen Spezialgesetzgebung. Die Skisportzone kann im Sommer landwirtschaftIich genutzt werden. Stalions-/Kassagebaude und andere standortbed ingte Gebaude (Garagen far Pistenfahrzeuge. Transformatorenstationen, Pumpstationen. Bergreslauranls. Beschneiungsanlagen. usw.) sind zwingend Gegenstand eigener Baubewilligungsverfahren. Dies gill ebenfalls far Strassen und Gelandeveranderungen. b) Die technischen Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren sowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsatze des Koordinationsblattes 0 .10 des kantonalen Richtplanes sind einzuhallen. cl Zur Sicherung einer genogend grossen Durchfahrt fOr Skifahrer ist der Gemeinderat berechtigt. den Standort eines Gebaudes festzulegen. dl Weilere Bauten und Anlagen (Gebaude. Mauern, Boschungen. usw.), welche die AusObung des Skisportes behindern, sind innerhalb der Skisportzone grundsatzlich nichl zulassiq. Der Gemeinderat kann verfOgen, dass zaune oder bestehende Einfriedungen im Bereich von Skipisten vor der Wintersaison entfernl werden. e) ln diesen Gebielen ist der Bauherr fOr eine einwandfreie Ver- und Enlsorgung verantwortlich und hat auf seine Kosten die erforderlichen Einrichtungen, Leilungen, usw. zu errichten. f)
Der Skisportzone wird aufgrund ihrer Nutzung und im Sinne der Larmschutzverordnung (LSVI Art. 43 die Empflndllchkeitsstufe (ES) III zugeordnet.