Bau- und Zonenreglement Oberems

Oberems

Documento

Numero
BZR_OBE.1982
Comune
Oberems
Cantone
Vallese
Livello
Comune
Adottato
31 mar 1982
In vigore dal
31 mar 1982

Carta

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BZR_Oberems_31031982.PDFApri in una nuova scheda

Testo

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PLAN I FI CAT ION |

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\ ft 1 J AVn. 1382 . | Yransmla---1 . I 1951

Sion, la Sitten. den

8. April 1982

□ ePARTEMENT DE L'INTERIEUR OU

CANTON

OU VALAIS

DEPARTEMENT DES INNERN OES

KANTONS WALLIS

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Taiapnooa (027) 21 S1 11

GEMEINDEVERWALTUNG v/ref I/Ref. n/ref. U, Rat.

3941

-QBERGESTBfcN-

Ja/zy

EINSCHREIBEN

v.

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Wir teilen Ihnen mit, dass der Staatsrat in seiner Sitzung vom 31. Marz 1982 die Abanderung Ihres Baureglementes und Zonenplanes genehmigt hat.

Beiliegend iibermitteln wir Ihnen ein Exemplar des diesbeziiglichen Staatsratsentscheid und senden Ihnen gleichzeitig auch das Baureglement und den Zonenplan zuriick.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzuglichen Hochachtung.

DEPARTEMENT DES INNERN Rechtsabteilung:

M. Muller Kostenauf teilung: S iegelgebuihr : Fr. 120.-Tbc Marke 2.10.20 Fester Stempel : " Zustellgebiihr : 1.10 Total

Fr. 133.30

gemass beiliegender Rechnung

Beilage erwahnt Doppel z. K.

an;

- Kantonales Planungsamt mit einem Exemplar des Staatsratsentscheids und einem Baureglement und Zonenplan. - Rechtsabte i lung des Baudepartementes mit einem Exemplar des Staatsratsentscheids

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Eingesehen das Begehren der Gemeinde Oberems vom 25. Oktober 1977, womit sie die Genehmigung ihrer Bau- und Zonenordnung verlangt; Eingesehen das Ergebnis der Urversammlung vom 25. September 1977, an welcher die Bau- und Zonenordnung mit 39 Ja gegen 6 Nein angenommen wurde; Eingesehen die Stellungnahme des kantonalen Planungsamtes vom 26. August 1980; Eingesehen die Stellungnahme der Rechtsabteilung des Baudepartementes vom 30. Juli 1981; Eingesehen das Ergebnis der am 6. November 1981 stattgefundenen Besprechung, an der alle interessierten Stellen ihren Standpunkt noch mundlich darlegen konnten; Eingesehen die Artikel 75 und 82 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Artikel 16, 123 und 124 des Gesetzes vom 13. Novem­ ber 1980 liber die Gemeindeordnung (GG) ; Eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1924 iiber das Bauwesen; Eingesehen die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen iiber die Raumplanung: Eingesehen das Gesetz vom 6. Oktober 1976 iiber das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (WRG) ; Erwagend, dass aus Griinden, die weder der Gemeinderat noch die Grundeigentiimer sich zur Last legen miissen, der Urversammlungsbeschluss erst nach mehr als vier Jahren vom Staatsrat genehmigt wird, wobei wahrend dieser Zeit die rechtlichen Grundlagen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene in einschneidender Weise geandert haben, so dass nun durch die vom Staatsrat vorgenommenen Aenderungen an der Bau- und Zonenordnung rechtsungleiche Behandlungen unweigerlich in grossem Umfange auftreten miissen; Erwagend, dass es niitzlich ist, die Bauordnung in redaktioneller Hinsicht an die neuen Bestimmungen anzupassen; Auf Antrag des Departementes des Innern, entscheidet: Die von den Urversammlungen der Gemeinde Oberems am 25. September

2

1977 angenommene Bau- und Zonenordnung wird unter folgenden Vorbehalten genehmigt: A.

Zonenplan

1. Der Zonenplan wird genehmigt, muss aber bis zum 31 Dezember 1987 neu iiberpruft und den dereinstigen Bediirfnissen sowie dem Raumplanungsgesetz angepasst werden. Sollten die zustandigen Behorden die im Art. 35 Abs. 1 Bst. b RPG angesetzte Frist verlangern, gilt diese Verlangerung ebenfalls fur Oberems. 2. Baubewilligungen durfen nur erteilt werden, wenn Art. 22 RPG vollumfanglich eingehalten ist und die Gemeinde hat den diesbeziiglichen Nachweis bei jeder Bewilligung zu erbringen. 3. Land in Reservebauzonen muss einer andern Nutzung zugeteilt wer­ den, falls 10 Jahre nach diesem Entscheid nicht bewiesen ist, dass die Nutzung als Bauzone fur die harmonische Entwicklung der Bebauung notig ist. B. Baureglement Das Baureglement wird wie folgt abgeandert bzw. erganzt: Art.

11, Abs.

4 : wie folgt ersetzen: Gegen den Entscheid kann gemass Art. 46 des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 uber das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) innert 30 Tagen seit seiner Eroffnung Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden."

Art.

35

: wie folgt abandern: Das Baugebiet der Gemeinde wird nach dem Zonen­ plan in Prioritatsbauzone und Reservezone eingeteilt. a)

Art.

8

In der Prioritatsbauzone ist die Basiserschliessung...

: wie folgt zu ersetzen: Gegen Entscheide des Gemeinderates kann gemass

Art. 46 des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 iiber

das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) innert 30 Tagen seit seiner Eroffnung Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist auf Stempelpapier, in sovielen Doppeln als Interessierte bestehen, innert dreissig Tagen seit der Zustellung des Entscheids einzureichen.

i

3

Die Beschwerdeschrift hat eine halts und der Begriindung unter Begehren zu enthalten. Sie ist Vertreter zu unterzeichnen und

gedrangte Darstellung des SachverAngabe der Beweismittel sowie die vom Beschwerdefiihrer Oder seinem zu datieren.

Der Beschwerde ist ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokument, soweit sie sich im Be. sitz des Beschwerdef iihrer s befinden, beizulegen. Siegelgebiihr: Fr.

120.-

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, den

31. Marz 1982

DER PRAESIDENT DES STAATSRATES :

DER STAATSKANZLER

Kostenaufteilung: Siegelgebiihr Tbc Marke Fester Stempel Zustellgebiihr Total

: Fr. 120.: 2.: 10.20 : 1.10 Fr.

133.30

BAU- UND ZONENREGLEHENT OBEREMS

Die Gemeinde OBEREMS erlasst gestiltzt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1924 iiber das Bauwesen und gestiltzt auf das Strassengesetz vom 3. September 1965 sowie die iibrigen einschlagigen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.

f-

Abstimmungsexemplar, September 1977

*■ Bloetzer Werner, dipl.Arch.ETH, Planer NDS-ETH Biiro fur Architektur + ORL-Planung St.Martinistrasse 4, 3930 Visp

INHALTSVERZEICHNIS Seite I GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

* *

* r #■

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Oertlicher und sachlicher Geltungsbereich

Vollzug Verantwortung

1 1 1

II DAS BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Anspruch auf Baubewilligung Bewilligungspflicht Form der Baugesuche Inhalt der Baugesuche Baugespann Oeffentliche Planauflage Einsprachen gegen Baugesuche Entscheid iiber das Baugesuch Baubeginn Geltungsdauer, Projektanderung Baukontrolle

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

III

PLANUNGSMITTEL

Art. Art. Art. Art. Art. Art.

15 16 17 18 19 20

IV

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Reglemente und Plane Richtplan Zonenplan Verkehrsplan Versorgungsplan Quartierplan

Grenzabstand Gebaudeabstand Ndherbaurecht Grenzbaurecht Niveaulinien Baulinie Gebaudeldnge Gebaudehohe Hohenlage der Gebaude Geschosszahl Tiefbauten Ausniitzungsziffer Zuschlag zur Ausndtzungsziffer

2 2

2 3 4 u 4 5 5 5 6

6 7 7 7 8 8

8 9 9 9 9 9

10 10 10 11 11 11 12

V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. Art. Art. Art. Art. Art.

34 35 36 37 38 39

% 2.

Baugebiet Uebriges Gemeindegebiet Bauerwartungsland Baulandarschiiessung Stufen der Erschliessung Bauten auf gdnzlich Oder teilweise unerschlossenem Gebiet

Seite

13 13 14 14 14 15

Sicherheitsvorschriften

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art, Art.

40 41 42 43 44 45 46 47 48

Festigkeit Unterhalt der Bauten Bauarbeiten Beniitzung des 6ffentlichen Grundes ' Dachwasser und Schneefanger Schneeraumung Dachausstieg Feuerpolizei Schutz vor Gefahren

15 15 15 16 16 16 16 17 17

3i_§§sundheitspolizeiliche_Vorschriften

#-

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

49 50 51 52 53 54 55 56

Allgemeine Anforderungen Immissionen Isolation Geschosshdhe, Boden, Fensterfldchen Kinderspielplatze Ventilation SanitSre Einrichtungen Diingereinricht ungen

17 17 18 18 18 19 19 19

W 4. Orts- und_Landschaftsschutz Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

Schutz des Ortsbildes SchUtzenswerte Bauten Aussichtsschutz Orientierung der Bauten Gestaltung des Sockelgeschosses Fensteroffnungen Bedachung und Dachausbauten Kniestockgestaltung Antennen und Reklameeinrichtungen Einfriedungen Schutz von Wasserlaufen Schutz des Waldrandes

19

20 20 20 20 20

21 21 21 21

22 22

5. Strassen und Baulinien Art. Art. Art. Art. Art. Art.

VI

69 70 71 72 73 74

Baulinienplan Parkierung Ausfahrten Garagenvorplfitze Vorspringende Gebaudeteiie Private Strassen und Wege

Seite

22 23 23 23 23 24

ZONENVORSCHRIFTEN

li_^2DSSSiQieilung

Art. 7 5

Art. 76

Art. 77 Bauzonen

Zoneneinteilung Etappen

24 24 25

Dorfzone Wohn- und Ferienhauszone FI Wohnzone W2 Wohnzone W3 Zone fiir offentliche Bauten und Anlagen Parkierungszone Freihaltezone Uebriges Gemeindegebiet

25 26 26 26 27 27 27 27

2 Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

78 79 80 81 82 83 84 85

3i_Besondere_Vorschriften_fur_Gesamtuberbauungen Art.

86

VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. Art. Art. Art. Art.

87 88 89 90 91

Gesamtuberbauung

28

0-

►

Ausnahmebewilligungen Beschwerden Gebiihren Uebertretungen Inkrafttreten

28 29 29 29 29

1

I GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1 Oertlicher und sachlicher Geltungsbereich

a) Das vorliegende Baureglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Es soil eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. b) Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiet des Bauwesens und der Bodenbenutzung gegentiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten. c) Seine Vorschriften sind anzuwenden fur An-, Auf- und Nebenbauten, aussere und innere Umbauten, Aussenrenovationen sowie eingreifende Zweckanderungen einer Baute Oder eines Teils davon. Bestehende Bauten, die diesem Baureglement nicht entsprechen, dlirfen grundsatzlich nur unterhalten werden. Fur ihren Wiederaufbau und fur wesentliche aussere Veranderungen an ihnen gilt in alien Fallen dieses Baureglement. Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 2 Vollzug

Die Aufsicht tiber das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Er erteilt die Baubewilligung unter Vorbehalt der Erteilung der Bewilligung durch die kanto­ nalen Instanzen. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten ubertragen werden, welche das Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.

Art. 3 Verantwortung

Fur die Einhaltung der Bauvorschriften sind Bauherr, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht beriihrt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausiibung der Kontrolle ubernehmen die Behorden keine Verantwortlichkeit fdr Konstruktion, Festigkeit Oder Materialeignung.

2 II DAS BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Anspruch auf Baubewilligung

Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den offentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und vorliegendera Baureglement nicht widersprechen.

Art. 5 Bewilligungspflicht

Vor Inangriffnahme von Bauarbeiten ist eine Baubewilligung durch den Gemeinderat einzuholen: - FUr Neubauten jeder Art, inbegriffen provisorische Bauten und Tiefbauten, - fur An-, Auf- und Umbauten an bestehenden Gebauden, - fur Einrichtungen von Wohn- und Arbeitsraumen in bisher anderweitig benutzten Raumen, - fur Einrichtungen und Aenderungen von Feuerungsstatten jeder Art, von Rauchableitungen und anderen Installationen, die eine Brandgefahr darstellen konnten (Zisternen, Tankstellen, Werkstatten, in denen entziindbare Stoffe gehandhabt werden), - fur bauliche Veranderungen an Aussenwanden und Dachern sowie das Anstreichen bestehender und neuer Gebaude, - fur die Erstellung und Aenderung von Abwasseranlagen und Gruben, - fur das Abbrechen von Gebauden Oder Gebaudeteilen, fur die Neuanlage Oder die Korrektion von Privatstrassen und -wegen und fur das Errichten von Parkplatzen, - fur das Anbringen von Schaukasten, Warenautomaten, Reklameplakaten und -einrichtungen; ferner fur das Montieren von Radiound Fernsehantennen, - fur Einfriedungen, Terrassierungen und fur Stutzmauern, - fur die Anlage von Campingplatzen und das Aufstellen von Wohnwagen, beweglichen Baracken usw., - fur alle bedeutenden Arbeiten, welche die Oberflachengestaltung (Aufschiittungen, Steinbruche, Materiallagerungen usw.) oder das Landschaftsbild (durch Beseitigen von Baumgruppen, Geholz, Gebiisch usw.) merklich verandern.

Art. 6 Form der Baugesuche

Zur Erlangung einer Baubewilligung hat der Bauherr ein schriftliches Gesuch unter Verwendung des dazu bestimmten Formulares an den Gemeinderat einzureichen. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentiimer der Bauparzelle sind, miissen mit der Vollmacht des Auftraggebers versehen sein. Tritt wahrend der Bauausfiihrung ein Wechsel in der Person des Bauherrn Oder Eigentvimers ein, so ist der Gemeinderat innert 7 Tagen schriftlich zu benachrichtigen.

3

Das Gesuch ist in vier Ausffihrungen an den Gemeinderat zu richten. Es enthalt folgende Dokumente und auf Normalformat A4 (21 x 29.7 cm) gefaltete Plane: a) Das offizielle Formular der Gemeinde mit der Bezeichnung des Standortes der Baute, der Angabe des Bauherrn, des Projektverfassers und des Grundbesitzers, b) das Gesuchsformular der kantonalen Baukommission (in 5 Exemplaren) mit alien dort aufgefiihrten Angaben fiber Material, Faroe, Zweck der Baute usw • 5 c) gegebenenfalls: das kantonale Gesuchsformular zur Verlegung von Brennstoffbehaltern, die Formulare unter a),b) und c) sind auf der Gemeindekanzlei zu beziehen. d) den Situationsplan, Auszug aus dem Gemeindekataster und ausgeffihrt von einem offiziellen Grundbuchgeometer Oder von einem durch die Gemeinde bezeichneten technischen Biiro. Dieser Plan soli eine genugend grosse Zone urn das fragliche Grundstiick aufweisen. Insbesondere sollen die Namen der benachbarten Eigentiimer und die bestehenden Nachbargebaude angegeben warden, e) die Konstruktionsplane (Grundrisse und Schnitte, welche zum Verstandnis des Projektes notwendig sind) im Massstab 1:50 oder 1:100, f) bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Photos von alien Fassaden und vom Gebaude der Baugruppe beizulegen. Die Eingabeplane miissen technisch korrekt ausgefuhrt sein. Undeutliche Oder mangelhafte, beziehungsweise nur skizzenhafte Plane werden zur Verbesserung oder Erganzung zuriickgewiesen. Fur Reklamevorrichtungen aller Art konnen anstelle von Ansichtsplanen photographische Reproduktionen oder Darstellungen hievon mit Eintragung der beabsichtigten Vorrichtung und Massangabe vorgelegt werden. Der Gemeinderat kann weitere Dokumente (Photos des derzeitigen Zustandes, Photomontagen usw.) oder die Herstellung eines Modells verlangen, wenn er dies zur besseren Beurteilung des Werkes als notwendig erachtet.

86 altri articoli

Art. 7 Inhalt der Baugesuche

Dem Baugesuch sind folgende Plane beizulegen: a) Situationsplan Der Situationsplan soil enthalten: - die projektierten Bauten und Anlagen fur die Bauarbeiten, - die Namen der benachbarten Eigentiimer mit Angabe der Parzellennummer, - die Parzellenflache in m2, - die bestehenden Strassen und Wege sowie offentliche Durchgangsrechte mit Angabe des vorgeschriebenen Bauabstandes samt den vorgesehenen Zugangen, respektive Zufahrten,

4

- die massgebenden Abstande zwischen vorgesehener Baute und Eigentumsgrenze oder anderen Bauten auf gleichem Terrain, - den vorgesehenen Anschluss an die Abwasserkanalisation (mit Angabe der Anschlussschachte und Leitungsdurchmesser) Oder wenn dies nicht moglich ist, den Plan der Abwasserreinigungsanlage, - den vorgesehenen Anschluss an das Trinkwasser und das Stromversorgungsnetz, - die vorgesehenen Heizungsanlagen und Oeltanks. b) Konstruktionsplane Die Konstruktionsplane sollen enthalten: - Grundrisse samtlicher Geschosse, samtlicher Fassaden und alle zum Verstandnis notigen Schnitte mit vollstandigen Angaben uber Aussenmasse und Mauerstarken, - die Zweckbestimmung jeden Lokales, - die massgebende Hohe des Bauvorhabens mit Angabe des gewachsenen und des fertigen Gelandeverlaufes, - bei Urn- und Anbauten sind alter und neuer Zustand farbig darzustellen: Bestehendes grau oder schwarz, Abbruch gelb, Neukonstruktion rot. c) Vorbehalten bleiben die durch kantonale Bestimmungen zusatzlich verlangten Angaben und Unterlagen.

Art. 8 Baugespann

Fur Neubauten und grossere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die kiinftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.

Art. 9 Oeffentliche Planauflage

Das eingereichte Baugesuch wird von der Gemeindeverwaltung einer offentlichen Ausschreibung von mindestens 10 Tagen unterworfen und zwar durch Publikation im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag in der Gemeinde. Fur unbedeutende Arbeiten und fur Plananderungen, welche kein Interesse Dritter beriihren, kann von einer offentlichen Untersuchung abgesehen werden.

Art. 10 Einsprachen gegen Baugesuche

a) Allfdllige Einsprachen gegen das Bauprojekt sollen spatestens 10 Tage nach der Veroffentlichung auf der Gemeinde schrift-lich eingereicht werden. Die Gemeindeverwaltung beriicksichtigt nur solche Einsprachen, welche die allgemeinen Interessen betreffen, d.h. baupolizeilicher, feuerpolizeilicher, asthetischer und hygienischer Natur sind. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

5 b) Zur Einsprache ist befugt, wer ein personliches rechtlich geschiitztes Interesse daran hat, sich dem Bauvorhaben zu widersetzen.

Art. 11 Entscheid iiber das Baugesuch

Nach Priifung des Baugesuches durch den Gemeinderat wird dasselbe im Fall der Genehmigung an die kantonale Baukommission weitergeleitet. Der Gemeinderat entscheidet in der Regel innert 30 Tagen uber das Baugesuch. Bei Annahme leitet der Gemeinderat das Gesuch an die kantonale Baukommission weiter. Wenn der Gemeinderat das Gesuch abweist, stellt er seinen begriindeten Entscheid den Gesuchstellern und den Einsprechenden durch eingeschriebenen Brief zu. Gegen den Entscheid kann gemass Artikel 21 der Verordnung vom 13. Januar 1967 iiber die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Baukommission innert 20 Tagen seit Zustellung Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden.

Art. 12 Baubeginn

Vor der Erteilung der Baubewilligung darf mit der Ausfiihrung des Baues nicht begonnen werden. Der Bau gilt als begonnen, wenn der Betonboden oder die Fundamentskonsolen erstellt sind.

Art. 13 Geltungsdauer, Projektanderung

Die Baubewilligung verliert ihre Gtiltigkeit, wenn innert einer Frist von 2 Jahren seit ihrer Zustellung nicht mit dem Bau be­ gonnen wird. Auch fur Bauten, die begonnen, jedoch vor Vollendung mehr als 1 Jahr lang eingestellt wurden, erlischt die Baubewilligung. Ein einmal begonnener Bau ist zu vollenden, Oder es ist der friihere Zustand wieder herzustellen. Die Baute muss gemass den genehmigten Planen ausgefiihrt werden. Nachtragliche Plananderungen sind dem Gemeinderat vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten bekanntzugeben und durch vollstandige Unterlagen zu belegen. Wenn offentliche Oder nachbarliche Interessen durch die Aenderung beriihrt werden, ist das Baubewilligungsverfahren zu erneuern.

6

Art. 14 Baukontrolle

Dem Gemainderat ist schriftlich Anzeige zu machen: a) Nach Erstellung des Schnurgeriistes (zur Kontrolle der Si­ tuation und der gesetzlichen Abstande), b) nach Erstellen der Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor dem Eindecken der Graben, c) vor Erstellen der Decke tiber dem Kellergeschoss (zur Kon­ trolle des Niveaus), d) nach Erstellen der Baute, jedoch vor deren Bezug. Der Gemeinderat Oder sein Vertreter hat spatestens binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn Oder seines Vertreters auf Uebereinstimmung mit den Planen zu uberpriifen. Baupolizeiliche Mangel oder Abweichungen von den genehmigten Planen und erlassenen Verfiigungen sind vom Unternehmer oder Bauherrn innert einer vom Gemeinderat festgesetzten Frist zu beseitigen. Der Gemeinderat ist von Amtes wegen befugtj Bauten, welche nicht planmassig oder ohne Bewilligung des Gemeinderates errichtet wurden, einzustellen und auf Kosten des Eigenturners abbrechen zu las sen. Fur Folgen, die aus versaumter Meldung entstehen, haftet der Bauherr.

Ill PLANUNGSMITTEL

Art. 15 Reglemente und Plane

Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementenund Planen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung und Zonenplan - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement b) Plane - Richtplan - Zonenplan - Verkehrsplan - Versorgungsplan je nach Notwendigkeit werden ausgearbeitet - Quartierplane - Strassen- und Baulinienplane

7

Art. 16 Richtplan

Der Richtplan dient als Grundlage fur kiinftige Planungsarbeiten. Er enthalt die Vorstellungen iiber die Entwicklung der Gemeinde innerhalb eines noch iiberschaubaren Zeitraumes und wird je nach Entwicklung weiterbearbeitet. Insbesondere werden darin aufgefiihrt: - die fur eine Bebauung vorgesehenen Flachen nach Art ihrer Nutzung, - die wichtigsten Verkehrsanlagen, - die Flachen fur offentliche Bauten und Anlagen, - Angaben liber Schutzzonen der Landschaft und der Siedlung, - die Anlagen der Versorgung und Abwasserbeseitigung, - die Entwicklungsetappen Der Richtplan hat keinerlei Rechtskraft. Er bedeutet fiir die Gemeinde keine Verpflichtung und fur die Eigentiimer keine Beschrankung.

Art. 17 Zonenplan

Der Zonenplan scheidet das Baugebiet vom ubrigen Gemeindegebiet. Er teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete. Er bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Aenderungen im Zonenplan miissen durch die Urversammlung angenommen und vom Staatsrat homologiert werden. Der rechtskraftige Zonenplan befindet sich auf der Gemeindekanzlei und auf dem Baudepartement und kann dort eingesehen werden. Der Zonenplan ist fiir jedermann verbindlich.

Art. 18 Verkehrsplan

Der Verkehrsplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und Fusswege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten. Urn Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden.

8

Art. 19 Versorgungsplan

Im Versorgungsplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.

Art. 20 Quartierplan

Der Quartierplan bestimmt Zahl, Art, Lage, Zweckbestimmung, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten (Ausnutzung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrasses etc.) der im Plangebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist fur die Grundeigentiimer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und schliesst die Ueberbauung des Areals nach dem Zo­ nenplan aus . Der Gemeinderat lasst je nach Bedarf Quartierplane erstellen. Diese Quartierplane kdnnen auch auf Begehren von einem oder mehreren Grundeigentumern verlangt werden. Urn Rechtsgiiltigkeit zu erlangen, bedarf der Quartierplan jedoch der schriftlichen Zustimmung aller beteiligten Grundeigentiimer. Diese haben die Durchfiihrung des Planes aurch privatrechtliche Vereinbarungen sicherzustellen. Die Baupolizeibehorde kann geringfiigige Verschiebungen Oder Aenderungen der Bauwerke gestatten, wenn das Baureglement oder der Quartierplan dies vorsieht. Die Kosten der Quartierplane kdnnen den Grundeigentumern iibertragen werden. Im iibrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Recht.

IV

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

Art. 21 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die ktirzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze. Dieser Abstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden: - Kleiner Grenzabstand, gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseiten und der Riickfassade. Bezeichnung "a", - grosser Grenzabstand, gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade aus. Bezeichnung "A",

9 - zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Ldngsfassade eines Gebdudes . Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulassig fur Dachgesimse, Erker, Balkone, Vordacher, Vortreppen und ahnliche Bauteile von einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Gegeniiber Strassen gelten die durch die Strassengesetze oder Baulinien festgesetzten Abstande. Wo Baulinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Artikel 69.

Art. 22 Gebaudeabstand

Der Gebaudeabstand ist die kilrzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebaudeabstand ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstilck ist der Gebaudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden ware. Steht auf dem Nachbargrundstdck hereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.

Art. 23 Naherbaurecht

Hit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn konnen die Grenzab­ stande ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebaude­ abstand eingehalten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn vom Gemeinderat zu genehmigen und zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

Art. 24 Grenzbaurecht

Das Zusammenbauen uber die Grenze ist bis zur hochstzulassigen Gebaudelange gestattet. In der Regel sollen die fur den Grenzbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig erstellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, mussen beide Bauten einen eigenen Giebel aufweisen und die spatere gemeinsame Fassade mit Holz verkleidet werden. Die Vereinbarung ist im Grundbuch eingetragen.

Art. 25 Niveaulinien

Die Niveaulinien geben die Hohenlage der Strassenachse an.

Art. 2 6

Baulinie Baulinien legen jene Grenzen fest, die bei Bauten entlang der bestehenden und projektierten Strassen, Pldtzen und Bahnlinien einzuhalten sind.

10

Art. 27 Gebaudeldnge

Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Niedere Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. In der Regel soli eine Gebaudelange 12 m nicht iiberschreiten. 1st eine Gebaudeseite langer als 12 m, erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten und zwar um ^5 der Mehrlange fur den grossen Grenzabstand und um yiO fur den kleinen Grenzabstand. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gesamtgebaudelange, reduziert um das Mass der Riickversetzungen.

Art. 28 Gebaudehohe

Die Gebaudehohe wird gemessen vom gewachsenen Boden Oder vom fertigen Terrain, wenn dieses tiefer liegt, bis zum Schnittpunkt der GebSudefassade mit der Oberkante der Dachlinie. Abgrabungen fur Garageeinfahrten, deren Lange k.leiner als V3 der dariiberliegenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet (vorbehalten bleiben kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen). Bei Gebauden langs Strassen gilt als Gebaudehohe die Hohe ab Niveaulinie. Die Hohe von Gebauden ergibt sich aus der Zahl der zulassigen Vollgeschosse. Dabei durfen fur die Hohe der einzelnen Geschosse im Durchschnitt hochstens 3 m eingesetzt werden. Bei Bauten mit GeschMfts- und Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewahrt werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Baukorper separat berechnet.

Art. 2 9

Hohenlage der Gebaude Der Fussboden des Erdgeschosses darf entweder hochstens 1.50 m iiber der tiefsten Oder am Hang hochstens 1.00 m iiber der hochsten Stelle des gewachsenen Oder, falls es tiefer liegt, des bearbeiteten Terrains langs der Gebaudeaussenseite liegen. Kommt am Hang der Erdgeschossfussboden eines Gebaudes langs der Gebaudeaussenseite hoher als 3 m iiber dem tiefsten Punkt des gewachsenen Oder, falls es tiefer liegt, des bearbeiteten Ter­ rains zu liegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet wer­ den .

11

Art. 30 Geschosszahl

Als Vollgeschoss gelten das Erdgeschoss und jedes mit Wohn-, Schlaf- Oder Arbeitsraumen versehene Stockwerk. Dachgeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn sie zu mehr als 2/3 der darunterliegenden Geschossflache zu Wohn-, Schlafoder Arbeitszwecken verwendet werden konnen. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fur jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.

Art. 31 Tiefbauten

Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen Oder falls er tiefer liegt, den bearbeiteten Erdboden nicht iiberragen. Tiefbauten durfen bis an die Nachbargrenze gestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht fiir den Untergrund zwischen Baulinien (vgl. Artikel 69).

Art. 32 Ausniitzungs zif fer

Die Ausntitzungsziffar (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude und der anrechenbaren Landflache: Sie wird wie folgt berechnet: Ausnutzungsziffer az =

_§ry^togesc’nossf lache anrechenbare Landflache

a) Anrechenbare Bruttogeschossflache Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflachen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Ausgenominen sind: - alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden Oder hierfiir nicht verwendbaren Flachen wie z.B. wohnungszugehorige Keller-, Estrich- und Trockenraume sowie Waschkiichen, - Heiz-, Kohlen- und Tankraume, - Maschinenraume fur Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fiir Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc., - Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht an­ rechenbare Rd.ume erschliessen, - offene Erdgeschosshallen und uberdeckte offene Dachterrassen, - offene ein- Oder vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengange dienen.

12

Zur HSlfte anrechenbar sind: - Gemeinschaftsraume - Aufenthaltsraume, Gemeinschaftsraume fur Freizeitgestaltung usw., - Gemeinschaftskuchen mit Nebenraumen, wie Kuhlraume, Anrichte, Office usw., - Tages-Aufenthaltsraume fur Angestellte und Betriebspersonal Gemeinschaftsraume sind Raume, deren Benutzung den Bewohnern mehrerer Wohneinheiten zugleich freisteht. b) Anrechenbare Landflache Die anrechenbare Landflache ist die Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstiicke Oder Grundstiickteile der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Landflache gehoren: - die fiir die Erschliessung notwendige Fahrbahn-, Zufahrtsoder Trottoirflache, - projektierte Verkehrsanlagen, fiir deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgefiihrt ist5 - Wald, Gewasser und andere Grundstiickteile, die aus offensichtlichen Griinden nicht iiberbaubar sind, wie ausgesprochene Steilhange und dergleichen. Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die ne ue Parzelle nur soweit iiberbaut werden, als die Ausniitzungsziffer iiber das ganze Grundstiick gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfiigan, dass die Ausniitzungsziffer eines Grundstiickes im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 3 3

Zuschlag zur Ausniitzungsziffer Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag (Bonus) zur Ausniitzungsziffer gewahren. Dieser Zuschlag wird nur gewahrt bei Quartierplanungen oder bei Bauten, welche dem gesamtwirtschaftlichen Interesse dienen (z.B. Hotelbauten, Restau­ rants etc.) . Der Bonus soil die zusatzliche Ausnutzung von 0.1 nicht iiberschreiten.

13 V ALLGEHEINE VORSCHRIFTEN

Art. 34 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird nach dem Zonenplan in defini­ tive Bauzonen und Reservebauzonen eingeteilt. a) In der definitiven Bauzone ist die Basiserschliessung der Verkehrsanlagen, der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserbeseitigung schon ausgefiihrt Oder in Planung begriffen. Die Gemeinde sorgt im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten fur die Erganzung der Basiserschliessung. b) In der Reservebauzone erstellt die Gemeinde vorlaufig keine Werke fiir die Basiserschliessung und ist auch nicht zu deren Unterhalt verpflichtet. Sofern in der Reservebauzone ein Grundstiick nach Artikel 37 erschlossen ist, kann der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentumer ausgefuhrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Planung entsprechen und durch den Ge­ meinderat genehmigt werden. Die Kcsten gehen zu hasten des Grundeigentiimers . Bei der Einzonung des Reservebaugebietes in definitives Bau­ gebiet konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentumer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ubernommen werden, sofern die Anlagen den Planen Oder den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.

Art. 35 Uebriges Gemeindegebiet

Das iibrige Gemeindegebiet umfasst jene Flachen, die weder einer Bauzone noch einer Schutzzone bzw. einem Freihaltegebiet mit Bauverbot zugeteilt sind. Andere als land- und forstwirtschaftliche Bauten sind im Uebrigen Gemeindegebiet nur zulassig, wenn a) die landwirtschaftliche Bodennutzung und der bauerliche Grundbesitz nicht wesentlich beeintrachtigt werden, b) der Gemeinde durch Bau, Betrieb und Unterhalt keine eigenen Aufwendungen erwachsen, c) keine wesentlichen Nachteile fur eine spatere bauliche Entwicklung der Gemeinde und ihrer touristischen Anlagen zu befiirchten sind, d) es sich urn standortbedingte Bauten handelt. Die Erschliessungs- und Versorgungsanlagen im Uebrigen Gemeinde­ gebiet miissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten erstellt werden. Die Gemeinde schreibt die Linienf iihrung, die Dimensionierung der Anlagen und die Anschlussgebiihren vor. Jeder weitere Anschluss an die Infrastrukturanlagen ist von der Gemeinde zu bewilligen. Sie kann den Anschluss verweigern, auch wenn zuerst an eine private Leitung angeschlossen wird.

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Die Gemeinde ist berechtigt, private Leitungen und Anlagen der Basiserschliessung im Uebrigen Gemeindegebiet ohne Entschadigung zu iibernehmen.

Art. 36 Bauerwartungsland (Richtplan, vgl. Artikel 16)

Die Gemeinden konnen bestimmte umgrenzte Teile des Uebrigen Gemeindegebietes fur den Bau von Ferien- Oder Wohnbauten, aber auch fur Gewerbe- und Industrieanlagen langerfristig vorsehen. In der Regel darf im Bauerwartungsland nur im Rahmen eines Quartierplanes gebaut werden, solange die Urversammlung dieses Siedlungsgebiet nicht als Bauzone erklart. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem die Erschliessung der ganzen Zone in einem Detailerschliessungsplan (Artikel 38) festgelegt ist. Die darin vorgesehenen gemeinsamen Erschliessungsanlagen miissen bairn Beginn der Ueberbauung der Zone erstellt werden oder gesichert sein. Die Ueberbauung hat etappenweise geordnet zu erfolgen.

Art. 37 Baulanderschliessung

Nach Artikel 4 besteht nur Anspruch auf Erteilung der Baubewil­ ligung, wenn ein Grundstiick geniigend erschlossen ist. Ein Grundstiick gilt als erschlossen, wenn a) es nach Form, Grosse, Lage und Beschaffenheit fur eine zonengemasse Ueberbauung geeignet ist und eine allfallige durchzufiihrende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht prajudiziert wird, b) alle Anlagen fiir den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang) fiir die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind Oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentiimer die erforderlichen Rechte fiir die Benutzung dieser Anlagen besitzt, d) die Stromzufuhr sichergestellt und alle Vorbereitungen fiir eine Verkabelung getroffen sind.

Art. 3 8

Stufen der Erschliessung a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fiir Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fiir eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegendan Bedingungen eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenz zu verlangen.

15 b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grunde igentiimer. Um die Zahl der Anschliisse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentiimer zu erleichtern, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.

Art. 3 9

Bauten auf ganzlich Oder teilweise unerschlossenem Gebiet In unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fallen ein Baugesuch bewilligt werden: a) bei Zweckbauten von offentlichem Interesse, b) bei landwirtschaftlichen Bauten, c) bei provisorischen Bauten, sofern diese nicht langer als ein Jahr bestehen bleiben, d) bei standortbedingten Bauten Die Abwasser und Abfalle miissen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden konnen. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des kantonalen und eidgenossischen Rechts.

2. Sicherheitsvorschriften

Art. 40 Festigkeit

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Bestehende Bauten diirfen nicht erhoht werden, wenn die vorhandenen Tragelemente nicht die notige Festigkeit aufweisen. Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die notigen statischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.

Art. 41 Unterhalt der Bauten

Bauten und Anlagen sind vom Eigentiimer so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefahrdet werden. Der Gemeinderat kann anordnen, dass solche schadhafte Einrichtungen instandgehalten werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des Eigentiimers instandstellen oder abbrechen lassen.

Art. 42 Bauarbeiten

Bei der Ausfiihrung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbeniitzer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen. Der Bauherr ist ftir die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Bauabfalle diirfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind direkt in die Kehrichtverbrennungsanlage zu fiihren.

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Art. 43 Beniitzung das offentlichen Grundes

Oeffentlicher Grund bei Bauplatzen darf zur Erstellung von Geriisten, Absperrungen etc. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe etc. miissen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverziiglich sachgemass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Art. 44 Dachwasser und Schneefanger

Im Bereich von Strassen und Platzen, in denen offentliche Ableitungskanale bestehen, muss in der Regel das Dachwasser durch Abfallrohre abgeleitet werden. Es ist untersagt, Wasser, Dach­ wasser und Abwasser von Grundstiicken tiber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten. Wo und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentiimer durch geeignete Massnahmen dafiir zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen fiihrt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimer haftet fiir Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche Oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch fiir die bestehenden Gebaude.

Art. 45 Schneeraumung

Muss fiir die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund be­ nutzt werden, hat der Grundeigentiimer den Schnee unverziiglich wegzuraumen. Die Raumung der Ein- und Zufahrten hat der Eigenturner selbst zu besorgen.

Art. 46 Dachausstieg

Das Dach jeden Gebaudes muss ohne fremde Hilfsmittel betreten werden konnen.

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Art. 47 Feuerpolizei

Bauten und Anlagen miissen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fiir den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Triebstoff sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemente massgebend.

Art. 48 Schutz vor Gefahren

1. Gefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Gefahrdung. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und/oder sich hiezu eignen. 2. Gefahrenzone 2 (blau) Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Gefahrdung. Baugesuche in diesen Gebieten miissen im Hinblick auf eine Lawinengefahrdung iiberpruft werden. Der Geme inderat ist berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und VerstSrkung des Gebaudes zu verlangen. Ferner kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (Evakuierung) zur Sicherheit von Mensch und Tier anordnen.

3 _1_Gesundheitsgol izeiliche _Vorschriften

Art. 49 Allgemeine Anforderungen

Bauten und Anlagen miissen den gesundheitspolizeilichen Anfor­ derungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitare Einrichtungen, Raum- und Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Beliiftung, Trockenheit und Warme- und Schallschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften. Neubauten sollen wenn immer moglich, so erstellt werden, dass den Wohnraurnen Besonnung und Ausblick gewahrleistet werden.

Art. 50 Immissionen

a) Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums sich aller iibermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. b) Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiickes nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Wasser Oder Erschiitterungen. c) Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass iiberschreiten werden.

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cl) Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die notigen Vorkehrungen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. e) Die Beseitigung des Kehrichts im Turtmanntal hat durch den Verursacher zu erfolgen.

Art. 51 Isolation

Wohn- und Arbeitsraume mussen gegen das Eindringen von Feuchtig­ keit, gegen Schall und gegen Kalte fachgerecht isoliert werden. Neubauten diirfen erst bezogen werden, wenn sie gentigend ausgetrocknet sind. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume sind in der Regel zu untarkellern und diirfen sich nicht unter der Erdoberflache befinden. Nicht unterkellerte Raume sind einwandfrei zu isolieren. Raume, die wegen Feuchtigkeit oder aus andern Griinden gesundheitsschadlich sind, konnen auf Anordnung des Gemeinderates leergestellt werden. Der Eigentiimer des Gebaudes hat alle Folgen der zwangsweisen Leerstellung zu tragen.

Art. 52 Geschosshohe, Boden, Fensterflachen

In Neubauten mussen standig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeits­ raume, welche fiir eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von mindestens 2.30 m und eine Bodenflache von mindestens 8 m2 aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert werden. Bei Ferienhausern kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden. Die Fensterflache von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraumen muss mindestens einen Zehntel der Bodenflache betragen. In nicht vollstandig freiliegenden Kellergeschossen sind im Rahmen der baugesetzlich zulassigen Geschosszahl gewerbliche Betriebe nur zulassig unter der Voraussetzung, dass a) die gewerblich benutzten Raume gegen die Einwirkung von Feuchtigkeit und sonstige nachweisbar schadliche Einfliisse geschiitzt sind, b) eine geniigende und einwandfreie Liiftung und Belichtung garantiert wird, c) es sich nicht urn Betriebe handelt, deren Beschaftigte mehr oder minder dauernd an einen fasten Sitz oder Standort gebunden sind.

Art. 53 Kinderspielplatze

Bei Wohnhausern mit 4 oder mehr Wohnungen sind gut besonnte und windgeschiitzte Kinderspielplatze auf privaten Grundstucken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfldche soil in der Regel mindestens 20% der gesamten Wohnflache, mindestens aber 60 m2 ausmachen. Sie diirfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigend grosser Anbauten sind gestattet. Bei Quartieriiberbauungen sind die Kinderspielplatze moglic’nst als eine Anlage zusammenzufassen.

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Art. 5 4

Ventilation Ventilationsoffnungen diirfen auf der Strassenseite der Gebaude Oder gegen einen offentlichen Durchgang nicht tiefer als 3.00 m iiber dem Boden angebracht werden.

Art. 55 Sanitare Einrichtungen

Fiir jede Wohnung ist ein eigener Abort zu erstellen. Fur Badezimmer und Aborte ist die Liiftung mittels Schachten oder anderen Ventilationsanlagen zulassig, sofern deren einwandfreie Wirkung sichergestellt ist. Bei Restaurants, Versammlungslokalen usw. sind fiir beide Geschlechter getrennte Aborte in geniigender Anzahl zu erstellen.

Art. 56 Diingereinricht ungen

Misthofe und Jauchekasten sind so zu erstellen und einzufrieden, dass sie keine Belastigung fiir die Umgebung darstellen. Fiir de­ ren Neuerstellung ist die Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Ueber die einzuhaltenden Abstande entscheidet der Gemeinderat. Dieser kann verlangen, dass bei neuen oder bestehenden Anlagen Betonumfassungen erstellt werden. Das Ableiten von Jauche auf fremde Grundstiicke oder in die Kanalisationsanlage ist verboten.

4. Orts- und Landschaftsschutz

Art. 57 Schutz des Ortsbildes

Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn es sonst den vorliegenden Bauvorschriften entspricht. a) Jede bauliche Veranderung, jede Terrainverschiebung, jede Reklame- und andere Einrichtung ist so in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Insbesondere haben sich Neu- oder Umbauten dem Gesamtbild des Quartiers anzupassen. b) In unmittelbarer Nahe geschiitzter oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich. c) Bestehende Bauten sind so zu unterhalten, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeintrachtigt. d) Der Gemeinderat kann eine dem Schutze Oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. e) Die Farbe der Neubauten muss derjenigen der benachbarten Bau­ ten angepasst werden.

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Art. 5 8

Schutzenswerte Bauten Der Gemeinderat kann im Bebauungsplan Bauten bezeichnen, welche als schutzenswert und erhaltenswiirdig gelten. Diese Bauten dvirfen ohne Bewilligung des Gemeinderates weder abgebrochen noch umgebaut werden. Innere Umbauten diirfen nur vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebaudes im historischen Sinne nicht beeintrachtigen. Die Erhaltung Oder Wiederherstellung solcher Bauten fallt unter das Gesetz uber den Schutz der Kulturdenkmaler und die dementsprechenden Bauarbeiten werden von Bund und Kanton subventioniert. Fur Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schutzenswerten Gebauden sind, kann der Gemeinderat besondere Vorschriften erlassen.

Art. 59 Aussichtsschutz

Um der Oeffentlichkeit an bevorzugten Lagen die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstande die Situierung eines Gebaudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthohe beschranken. Er ist auch berechtigt, eine diesem Zweck entsprechende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung zu verlangen.

Art. 6 0

Orientierung der Bauten Die Frontrichtung der Bauten ist der allgemeinen Orientierung des Quartiers anzupassen. In der Regel stehen die Firsten senkrecht zum Hang. Der Gemeinderat kann Zonen gleicher Orientierung der Bauten be­ st immen.

Art. 61 Gesteltung des Sockelgeschosses

Der gemauerte Sockel darf eine Hoha von 3 m vom fertigen Terrain bis Oberkant Mauerkrone nicht iiberschreiten.

Art. 6 2

Fensteroffnungen Die Fenstergrossen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung sind den umliegenden Bauten anzupassen. Neue Fensteroffnungen in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der urspriinglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzupassen. Dasselbe gilt auch fur Turen. Alle Fensteroffnungen sind mit Seiten- bzw. Mittelpfosten zu versehen.

f

21

Art. 6 3

Bedachung und Dachausbauten a) Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsiiblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung betragt in der Regel 40 bis 50%. b) Die Neubauten sind mit dem ortsiiblichen Satteldach zu decken. Eingeschossige kleinere Anbauten ddrfen ausnahmsweise mit einem Flachdach versehen werden. Fur die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Schindeln, Schiefer Oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. c) Mansardenfenster sind gestattet. Die gesamte Lange der Fenster einer Gebaudeseite aarf jedoch 20% der darunterliegenden Fassade nicht uberschreiten. Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebcluderand muss 2 m betragen.

Art. 64 Kniestockgestaltung

Bei Bauten, die die zulassige Zahl der Vollgeschosse erreichen, darf die Kniestockhohe ab Oberkante Estrichboden gemessen, 1 m nicht uberschreiten.

Art. 6 5

Antennen und Reklameeinrichtungen Aussenantennen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere, dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind nicht zulassig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen Oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates . Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate durfen nur an den von der Behorde bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 66 Einfriedungen

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht bbeintrachtigt. Einfriedungen tiber Wasserlaufe jeder Art sind verboten.

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Art. 67 Schutz von Wasserlaufen

Wasserlaufe jeder Art diirfen nur in Ausnahmefalien iiberdeckt werden. Der Gemeinderat kann einer Umleitung eines Wasserlaufes zustimmen, sofern der Nachbar dadurch nicht beeintrachtigt wird.

Art. 68 Schutz des Waldrandes

Maher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10 Metern von einer Waldung darf keine Baute erstellt werden. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

5. Strassen und Baulinien

Art. 6 9

Baulinienplan a) Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende Oder projektierte Strassen, Platze und Bahnlinien gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berucksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer offentlichen Auflage gemass Artikel 36 und Artikel 42 - 48 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 vom Staatsrat homologiert werden. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleibt Eigentum der Anstosser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen ubernommen werden. c) An Gebauden, welche iiber die Baulinie Oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung im Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde ausser Betracht fallen muss. d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, ist bei der Berechnung des Abstandes der Fahrbahn- oder Gehsteigrand wie eine Nachbargrenze zu betrachten. Der Abstand von 3 m muss eingehalten werden. Vorbehal­ ten bleiben die Bestimmungen fur Garagenvorplatze (Arti­ kel 70). e) Rechtskraftige Baulinienplane sowie die unter Absatz d) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und kdnnen dort eingesehen werden.

23

Art. 70 Parkierung

a) Bei Neubauten und grosseren Umbauten sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- Oder Abstellplatz zu entfallen. Bei andern Bauten legt der Gemeinderat die notige Anzahl Absteliplatze fest. Als Richtlinie gilt, dass bei Hotels fur je 3 Betten, bei Geschaftshausern fur je 50 m2 und bei Gaststatten fur je 4 Platze ein Einstelloder Parkplatz zu schaffen ist. b) Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeigentfimer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme wird von dem Gemeinderat bestimmt und soil den Kosten der Schaffung einer gleichen Anzahl offentlicher Parkplatze in geeigneter Lage entsprechen. Die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fur die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.

Art. 71 Ausfahrten

Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Die Uebersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden (Artikel 214 kantonales Strassengesetz). Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soil in der Regel 15% Gefalle nicht fiberschreiten.

Art. 72 Garagenvorplatze

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse , wo das Gelande stark fallt, kann diese Distanz auf 4 m reduziert werden. Im iibrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 73 Vorspringende Gebaudeteile

Ausladungen fiber die Baulinie in den freien Luftraum des 6ffentlichen Grundes sind gestattet. Die Ausladung darf nicht mehr als 1.50 m betragen und muss mindestens 3 m fiber dem Gehsteig und mindestens 4.50 m fiber der Fahrbahn liegen. Weder Ttiren, Portale, Fenster und Rolladen dfirfen sich in weniger als 4.50 m Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges offnen.

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In Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fiir das Verlegen von Leitungen und Kabeln beniitzt werden. Ausnahmen sind nur nach

Art. 208

kantonales Strassengesetz moglich. Wenn es das Sffentliche Interesse erheischt, miissen vorspringende Gebaudeteile entfernt Oder abgeandert werden, ohne dass eine Entschadigung geschuldet wird. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

Art. 7 4

Private Strassen und VJege Privatstrassen miissen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentumer verantwortlich. Bestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschadigung ubernommen werden.

VI

ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 7 5

Bauzonen Bauzonen sind Teile des Baugebietes, fur welche gleiche Vorschriften Uber Art und Grad der Nutzung gelten. Die Zonen re­ gain die Ueberbauung in bezug auf Zweckbestimmung, Bauweise, Geschosszahl, Gebaudehohe, Grenzabstand, Ausnutzung und ev. Materialien.

Art. 7 6

Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

Dorfzone D Ferienhauszone (1-geschossig) FI Wohnzone (2-geschossig) W2 Wohnzone (3-geschossig) W3 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen oB+oA Parkierungszone P Uebriges Gemeindegebiet uG

braun safrangelb hellbraun orange hellgriin ockergelb weiss

25 Die folgenden Zonen sind gesondert vom Zonenplan auf besonderen Planen dargestellt (Landschaftsplan, Richtplan). Die dazugehorigen Bestimmungen bilden Teil des Zonenreglementes. Diese Plane haben keinerlei Rechtskraft. Freihaltezone Wald und Aufforstung

F WD

gelbgriin dunkelgrttn

Art. 77 Etappen (vgl. Artikel 34, Baugebiet)

Das Baugebiet wird in zeitlich abgestufter Reihenfolge durch die Gemeinde erschlossen. a) Die erste Etappe (definitives Baugebiet) umfasst die im Zo­ nenplan farbig voll angelegten Zonen. b) Die spateren Etappen umfassen die Reservebauzonen. Diese sind im Zonenplan mit einem Band in Zonenfarbe umfasst. Sie unterliegen den Bestimmungen von Artikel 34, 37 und 38 und denjenigen der Bauzone gleicher Farbe der ersten Etappe. c) Eine weitere langfristige Etappe stellt das Bauerwartungsland dar. Eine Ueberbauung ist vorlaufig nicht vorgesehen (vgl. Artikel 36).

Zi.Zonenordnung

Art. 78 Dorfzone

Zweck der Zone Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erstellung von Wohn- und Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung. Bauweise Geschosszahl Gebaudehohe Grenzabstand

offen max. 2 Vollgeschosse max. 11 m y3 der Hohe der Baute, mindestens aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen

Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Hohe, Dachform, Proportionen, Material und Farben den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen. - In besonderen Fallen kann die kantonale Baukommission, gestutzt auf Artikel 12 des Beschlusses vom 15. Mai 1968 iiber die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstande, einen kleineren Abstand bewiiligen. Insbesondere kann sie im Einverstandnis mit der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den kantonalen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber einer reglementarischen Bauweise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden.

26 - Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Photos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen. - Artikel 57 ff sind besonders zu berucksichtigen.

Art. 79 Wohn- und Ferienhauszone FI

Zweck der Zone Die Zone FI umfasst Bauzonen, welche landschaftlich sehr exponiert sind und in denen nur Ferien- und Wohnbauten mit beschrankter Hohe gestattet werden. Bauweise Geschosszahl Gebaudehohe Grenzabstand

Ausnutzung Baumaterial

of fen max. 1 Vollgaschoss max. 7.50 m kleiner Grenzabstand: y3 der Hohe, mindestens aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand: 60% der Gebaudehohe 0.3 az Sockelgeschoss Mauerwerk Oder Beton, Aufbau mindestens zur Halfte in Holz Oder in dunkelbrauner Randung

Art. 8 0

Wohnzone W2 Zweck der Zone Die Ueberbauung mit Wohn- und Ferienhausern in traditionellen Formen. Bauweise Geschosszahl Gebaudehohe Grenzabstand

Ausnutzung Baumaterial

offen max. 2 Geschosse max. 11 m kleiner Grenzabstand: y3 der Hohe, minde­ stens aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand: 60% der Gebaudehohe 0.6 az Sockelgeschoss Mauerwerk Oder Beton, Aufbau mindestens zur Halfte in Holz Oder in dunkelbrauner Randung

Art. 81 Wohn zone V73

Zweck der Zone Forderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete. Bauweise Geschosszahl Gebaudehohe Grenzabstand

Ausnutzung Baumaterial

offen max. 3 Geschosse max. 13.50 m kleiner Grenzabstand: y3 der Hohe, minde­ stens aber 3 m, grosser Grenzabstand: 60% der Gebaudehohe 0.8 az Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens zur Halfte in Holz oder in dunkelbrauner Randung

27

Art. 8 2

Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Zweck der Zone Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen Oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Ueberbauung ist untersagt. Bauweise Grenzabstand

: :

offen Oder geschlossen klainer und grosser Grenzabstand: Hohe, mindestens aber 3 m

y 3 der

Art. 83 Parkierungszone

Die Parkierungszone umfasst die bestehenden und zukiinftigen of­ fentlichen und privaten rarkierungsflachen im ganzen Gemeindegebiet.

Art. 84 Freihaltezone (Richtplan)

Die Freihaltezone umfasst jene Flachen, welche zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewasserufern und Waldrandern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und Gefahrengebieten und zur Erhaltung von Freiflachen innerhalb des Baugebietes mit einem dauernden Bauvsrbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden konnen. Bauten durfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

Art. 8 5

Uebriges Gemeindegebiet Zweck Die Verminderung der Streubauweise, die Erhaltung und die Wahrung noch vorhandener landwirtschaftlicher Werte. In diesem Gebiet werden nur standortbedingte Bauten bewilligt, sofern sie dem Planungszweck nicht entgegenstehen. Im ubrigen gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2. Vorbehalten bleibt Artikel 86 (Gesamtuberbauung). Die Planung der Erschliessung durch Strassen und Anlagen der Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung hat durch die Privaten zu erfolgen. Die Plane miissen durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Erschliessung muss derart projektiert werden, dass eine sinnvolle Eingliederung in das kiinftige Strassennetz und in die Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung der Gemeinde moglich ist. Die Strassen, die Wasserversorgung und die Abwas­ serbeseitigung mussen gemass den genehmigten Planen erstellt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentumers.

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Grundsatzlich soli in Uebrigen Gemeindegebiet nur in begrundeten Ausnahmefdllen cine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

§i_®®§22^§£§_Vorschriften_fur_Gesamtdberbauungen

Art. 86 Gesamtilberbauung

Bei der Ueberbauung einer grosseren zusammenh&ngenden FISche im Rahmen einer Quartierplanung kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: - die Grundstuckflachen mussen im Uebrigen Gemeindegebiet mindestens 10'000 m2 und im Baugebiet mindestens 3*000 m2 umfassen, - die Ueberbauung ist laut Quartierplan (Artikel 20) gesamthaft zu planen und aufzulegen, - sie muss im einzelnen und in ihrer Gesamtanlage gut gestaltet sein und eine gute Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen, - die vorgeschriebenen Abstellplatze fur Motorfahrzeuge sind zu errichten (vgl. Artikel 70), - das Ausnutzungsmass muss den Gegebenheiten des Projektes und seiner Lage Rechnung tragen. Als Richtlinie gilt die Ausnutzung der betreffenden Zone inklusive Bonus, - im Uebrigen Baugebiet muss die Strassenerschiiessung, die Wasserversorgung und die Kanalisation auf eigene Kosten gebaut werden, - das anzuwendende Verfahren ist dasjenige des Quartierplanes. Der Gemeinderat kann das Projekt fur eine Arealiiberbauung fachmannisch begutachten lassen, wobei die Kosten vom Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten.

VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 87 Ausnahmebewilligungen

Sofern besondere Verhaltnisse Oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden.

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Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: - wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, - fiir Bauten in ausschliesslich dffentlichem Interesse, - fiir landwirtschaftliche Bauten, - ev. fiir touristische Bauten von Sffentlichem Interesse, - fiir provisorische Bauten Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft werden sowie befristet Oder widerrufen werden. ♦

Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stiitzen. Die Kosten der Begutachtung kdnnen dem Auftragsteller iiberbunden werden.

Art. 8 8

Beschwerden Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates sind innert 20 Tagen nach deren Zustellung beim Staatsrat anzubringen. Verwiesen wird auf den Beschluss des Staatsrates betreffend das verwaltungsrechtliche Verfahren vor dem Staatsrat und seinen Departementens sowie auf die Verordnung iiber die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Baukommission.

Art. 89 Gebuhren

Fiir die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund, die Baukontrolle und die Bezugsbewilligung kdnnen vom Gemeinderat festgesetzte Gebuhren verlangt werden.

Art. 90 Uebertretungen

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Uebertretungen der Vorschriften dieses Baureglementes Oder behSrdlicher Verfiigung werden mit einer Busse bis zu Fr. 50*000.bestraft. Der Kanton behalt sich vor, auf Grund seiner Gesetzgebung den Fehlbaren mit weiteren Strafen zu belasten. Ausserdem kann der Gemeinderat die Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Fehlbaren anordnen.

Art. 91 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und mit Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sdmtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.

Oberems, im Juni 1977/US/PU \