Staatsratsentscheid

Zone di protezione delle acque sotterranee · Grengiols

Documento

Numero
1
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Grengiols
Cantone
Vallese
Livello
Cantone
Approvato da
Aucune indication
Adottato
12 ago 2015
In vigore dal
16 dic 2019

Carta

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Testo

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x IX 2015.02634 %*

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE GRENGIOLS AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON GRENGIOLS UND BETTMERALP

(QUELLEFASSUNGEN: VON GRN101A, GRN101B, GRN201, GRN501, GRN502, GRN 503, GRN601, GRN301, GRN302, GRN303, GRN401, GRN402, GRN403, GRN801)

Eingesehen

- das Gesuch vom 16. Oktober 2014 der Gemeinde Grengiols betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellfassungen (Schutzzonenpläne Nord und Süd vom 24. Januar 2011 sowie 27. März 2014 und hydrogeologischer Bericht vom 24. Januar 2011 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 28. Oktober 2010, erstellt durch die OSPAG);

- das im Amtsblatt Nr. 10 vom 8. März 2013 öffentlich aufgelegte Projekt der Quellschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebieten von Grengiols und Betten;

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- das Auflagedossier mit den darin enthaltenen Unterlagen und Plänen (Schutzzonenpläne Nord und Süd und hydrogeologischer Bericht vom 24. Januar 2011 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 28. Oktober 2010, erstellt durch die OSPAG);

das aktualisierte Quellschutzzonendossier vom 16. April 2015 (Schutzzonenpläne Nord und Süd, hydrogeologischer Bericht und Schutzzonenvorschriften vom erstellt durch die OSPAG );

die Stellungnahme der Gemeinde Bettmeraip vom 5. Mai 2015 zum aktualisierten Quellschutzzonendossier vom 16. April 2015;

die Stellungnahme der Gemeinde Grengiols vom 20. Mai 2015 zum aktualisierten Quellschutzzonendossier vom 16. April 2015;

die Eingaben der Gemeinden Grengiols vom 16. Oktober 2014 und Bettmeralp vom 6. Januar 2015, in welchen vorerwähnte Gemeinden dargetan haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und eine Einsprache eingegangen sei;

die Einsprache der Gemeinde Betten vom 29. März 2013;

die Stellungnahme zur Einsprache vom 30. April 2013 sowie die Schreiben vom 22. Oktober 2013 und 16. Oktober 2014 der Gemeinde Grengiols;

die Aktennotiz vom 25. Januar 2013 zur Besprechung betreffend Wasserversorgung Nussbaum zwischen den Gemeinden Betten und Grengiols vom 24. Januar 2013 sowie die Stellungnahme der Gemeinde Bettmeralp vom 6. Januar 2015;

der Beschluss betreffend die Fusion der Einwohner- und der Burgergemeinden Betten und Martisberg vom 15. Februar 2013;

die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Grengiols und Bettmeralp, homologiert durch den Staatsrat am 5. März 2003 bzw. am 5. Juni 1989;

die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- die Art. 3, 15 ff.31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- den Ar. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend

Die Fusion zwischen den Gemeinden Martisberg und Betten zur Gemeinde Bettmeralp ist seit dem 1. Januar 2014 rechtskräftig;

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Grengiols genutzten Trinkwasserquellen - und Fassungen auf den Gemeindegebieten von Grengiols und Bettmeralp.

Die Gemeinde Betten hat mit Schreiben vom 29. März 2013 gegen die Quellschutzzonen und die Schutzzonenvorschriften der Quellen GRN701 und GRN702 eingesprochen, da die Quellschutzzonen S2 und S3 der Quellfassungen GRN701 und GRN702 in der Bauzone von Betten liegen. Die Gemeinde Betten verlangt, dass entweder die beiden Quellen GRN701 und GRN702 nicht mehr als Trinkwasser genutzt werden und somit eine Ausscheidung der Quellschutzzonen entfällt oder dass die Quellschutzzonen derart reduziert werden, dass die Bauzone des Dorfes Betten nicht mehr in der Schutzzone liegt. Die Gemeinde Betten verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits durchgeführten Gespräche mit der Gemeinde Grengiols betreffend der Quellfassungen GRN701 und GRN702, welche zur Trinkwasserversorgung des Weilers Nussbaum dient.

In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2013 hält die Gemeinde Grengiols fest, dass sie die Einsprache der Gemeinde Betten zur öffentlichen Auflage vom 8. März 2013 „Quellschutzzonen“ zur Kenntnis genommen hat und diese für begründet und nachvollziehbar hält.

Aus der Einsprache vom 29. März 2013 sowie aus der Aktennotiz vom 25. Januar 2013 geht hervor, dass die betroffenen Gemeinden bestrebt sind, den Weiler Nussbaum in Zukunft durch die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Betten (Bettmeralp) mit Trinkwasser zu versorgen, so dass die Quellfassungen GRN701 und GRN702 nicht mehr genutzt werden müssen und die entsprechenden Quellschutzzonen demzufolge nicht ausgeschieden werden müssen. Die Gemeinde Grengiols wiederholt diese Absicht in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2013 zur Einsprache und bestätigt schliesslich in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2014, dass die Quellschutzzonen der Quellen GRN701 und GRN702 nicht genehmigt werden.

Aus den vorerwähnten Erwägungen folgt, dass die Einsprache der Gemeinde Betten vom 29. März 2013 gegen die Ausscheidung der Quellschutzzonen der Quellen GRN701 und GRN702 gutgeheissen wird.

Die Grundwasserschutzzonen der beiden Quellfassungen GRN701 und GRN702 werden demzufolge nicht genehmigt. Die Gemeinde Grengiols ist verpflichtet die Trinkwasserversorgung des Weilers Nussbaum durchgehend zu garantieren und bis spätestens Ende Dezember 2017 eine Ersatzlösung zu realisieren.

Zur Präzisierung wurden am 27. März 2014 neue Pläne erstellt, die aber inhaltlich gleich sind wie die Pläne vom 24. Januar 2011, weshalb auf eine neue öffentliche Auflage verzichtet wurde.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen GRN1a und GRN1b der Gemeinde Grengiols auf dem Gemeindegebiet von Bettmeralp war in den Schutzzonenpläne Nord vom 24. Januar

Gemeinde Grengiols, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen von Grengiols auf den Gemeindegebieten von Grengiols und Bettmeralp 2/4

2011 und 27. März 2014 nicht korrekt aufgeführt. Daher wurde der Quellschutzzonenplan Nord am 16. April 2015 aktualisiert. Bei der Anpassung der Quellschutzzonen ist nur Burgergebiet von der Gemeinde Bettmeralp betroffen, daher wurde auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet. Die Gemeinden Bettmeralp und Grengiols sind mit der Aktualisierung des Quellschutzzonenplans Nord vom 16. April 2015 einverstanden.

Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Grengiols und Bettmeralp.

Der Schutzzonenplan und die Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften der Quellfassungen vom 24. Januar 2011, 27. März 2014 und 28. Oktober 2010 erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Grengiols für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die Quellschutzzonenpläne Nord und Süd vom 24. Januar 2011, 27. März 2014 und 16. April 2015 der Trinkwasserfassungen von Grengiols (Massstab 1:10'000) sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 28. Oktober 2010 werden hiermit genehmigt.

2. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

3. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen GRN701 und GRN702 werden nicht genehmigt. Bis spätestens Ende Dezember 2017 muss eine Ersatzlösung gefunden werden. Solange die Quellen noch gebraucht werden, muss zur Kontrolle der Trinkwasserqualität des Quellwassers mindestens das folgende Analyseprogramm durchgeführt werden:

- Regelmässige Analysen (mindestens zweimal jährlich) bakteriologische Qualität und die Parameter Nitrat, Nitrit, Chlorid und Ammonium, die gute Indikatoren einer Verschmutzung sind.

4. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

5. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Grengiols und Bettmeralp übertragen.

6. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

Gemeinde Grengiols, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen von Grengiols auf den Gemeindegebieienvon Grengiols und Beitmerp 57%

7. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 24. Januar 2011) erfüllt.

8. Die Gemeinden Grengiols und Bettmeralp überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im

Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

9. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

10. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (300.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Grengiols auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 12. Aug. 2015

Im Namen des Staatsrates

Der Staatskanzler Philipp Spörri

Der Rräsident

Jacques Melly

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnetam: 1q ABOUT 2015

Verteiler :

a) Zustellung: ° _ _Gemeindeverwaltung, 3993 Grengiols . Gemeindeverwaltung, 3992 Bettmeralp

b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung °e _ Dienststelle für Landwirtschaft ° Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinänwesen D Dienststelle für Umweltschutz

Gemeinde Grengiols, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen von Grengiols auf den Gemeindegebieten von Grengiols und Beltmeralp i 414