Staatsratsentscheid

Zone di protezione delle acque sotterranee · Kippel

Documento

Numero
0
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Kippel
Cantone
Vallese
Livello
Cantone
Approvato da
Aucune indication
Adottato
23 nov 2011
In vigore dal
5 dic 2019

Carta

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File

20111123_kipp_decce.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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N Fewo

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

HOMOLOGATION DER QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE WILER AUF DEM GEBIET DER GEMEINDEN WILER, KiPPEL UND BLATTEN

((QUELLFASSUNGEN: WiL101, WıL102, WıL103, WıL201, WıL204, WIL208, WiL209, WıL210, WıL301, WıL022, WıL023, WıL024, WıL025, WıL026, WiL027, WıL028, WıL029, WıLO30))

Eingesehen

-. das Gesuch vom 5.Oktober 2011 der Gemeinde Wiler betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen (Schutzzonenplan vom 20.Oktober 2009 und hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 20.Oktober 2009);

- die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 34 vom 26. August 2011, und dass keine Einsprachen eingegangen sind; ö

- die Stellungnahme der Gemeinde Kippel vom 10. Oktober 2011 sowie die Stellungnahme der Gemeinde Blatten vom 24.Oktober 2011; \

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- die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Wiler, Kippel und Blatten, homologiert durch den Staatsrat am 27. März 1996, am 31. Oktober 2008 bzw. am 21. April 2010;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 (des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements) für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und - arealen;

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); f .

- das Gesetz betreffend, den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend

Dass das vorliegende Projekt dazu dient, die Trinkwasserquellen der Gemeinde Wiler auf dem Gebiet der Gemeinden Wiler, Kippel und Blatten zu schützen;

Dass die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen‘ Gemeinden in Bezug auf das Quellschutzzonenprojekt ausreichend gewahrt wurden;

Dass die Eigentumsbeschränkungen, die für den Schutz der Wasserfassungen erforderlich sind, in der Bundesgesetzgebung geregelt sind, und durch die Bestimmungen im hydrogeologischen Bericht ergänzt bzw. präzisiert werden;

Dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit den Nutzungsplänen der Gemeinden Wiler, Kippel und Blatten erfolgt;

Dass der Quellschutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften vom 20. Oktober 2009 die rechtlichen und administrativen Anforderungen erfüllen und somit homologiert werden können;

Dass gemäss Art. 88. VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG die Gemeinde für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen muss, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Der Quellschutzzonenplan vom 20. Oktober 2009 (Massstab 1:10'000) sowie die im hydrogeologischen Bericht des Büros Odilo Schmid und Partner AG vom 20. Oktober 2009 enthaltenen Schutzzonenvorschriften werden hiermit homologiert.

2. Vorbehalten bleiben die in den gesetzlichen Bundesbestimmungen vorgesehenen Schutzmassnahmen.

3. Die Quellschutzzonen werden hinweisend in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Wiler, Kippel und Blatten übernommen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden. '

5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchssteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen an den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 20. Oktober 2009) erfüllt.

6. Die Gemeinden Wiler, ‚Kippel und Blatten überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegender Entscheid gilt in diesem Sinne als Erklärung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Wiler auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 2 9, Nov. 2011

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Im Namen des Staatsrates

Der Staatskanzler Philipp Spörri

Det Präsident Jacques Melly

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung ‘der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs, 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnetam: 28 Kid, 20H

Verteiler

a) Per eingeschriebener Postsendung: ® __Gemeindeverwaltung Wiler ° __Gemeindeverwaltung Kippel ® __Gemeindeverwaltung Blatten

b) Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: * _ Dienststelle für Raumentwicklung « Dienststelle für Landwirtschaft «e _ Dienststelle für Umweltschutz

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