Teilrevision des Bau- und Zonenreglements
Piano d'utilizzazione · Lalden
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Lalden
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Comune
- Autorità
- Administration communale
- Approvato da
- Conseil d'Etat
- Adottato
- 11 apr 2001
- Pubblicato
- 19 nov 2019
- In vigore dal
- 11 apr 2001
Carta
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20010411_lald_decce.pdf
g
ANCELLERIE D'ÉTAT U CANTON DU VALAIS
108 STAATSKANZLEI DES KANTONS WALLIS
EXTRAIT DU PRoeES-VERBAL DES SÉANCES DU CONSEIL D'ÉTAT
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNGEN DES STAATSRATES Séance du
Sitzung vom
1 1. AFR. 2001
Der Staatsrat ais Homologationsbehôrde, (Art. 38 Abs. 2 kRPG)
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Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Lalden vom 20. April 2000 mit dem Antrag auf Homologation der vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2000 genehmigten redaktionellen Anpassungen des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Lalden an das kantonale Baugesetz; Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. Màrz 1907 (KY); Eingesehen das Gesetz vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung (GGO); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV); Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Beschluss vom 2. Oktober 1992 über die Raumplanungsziele; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen den Beschluss des Gemeinderates von Lalden vom 15. Februar 2000, wornlt die redaktionellen Anderungen des Bau- und Zonenreglementes angenommen wurde; Einqesehen den Mitbericht der Dienststelle für Raumplanung vom 6. Juni 2000; Einqësehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für Innere Anqelegenheiten vern 2. April 2001, womit dieser Mitbericht der Gemeinde zljf Kenntnis gebracht wurde; Eingesehen die übrigen Akten;
-2-
Erwâqend, dass der Staatsrat an seiner Sitzung yom 3. Juli 1996 den von der Urversammlung von Lalden yom 15. Dezember 1995 angenommenen gesamtrevidierten Zonennutzungsplan und das Bau- und Zonenreglement homologiert hat, sa dass die Gemeinde über eine RPG-konforme Nutzungsplanung verfügt; Erwaqend, dass nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 BauG die redaktionellen Anpassungen der kommunalen Bauvorschriften an das kantonale Baugesetz yom 8. Februar 1996 Gegenstand eines Beschlusses des Gemeinderates bilden und der Genehmigung des Staatsrates unterliegen; Auf Antrag des Departementes für Sicherheit und Institutionen,
beschliesst: Die yom Gemeinderat der Munizipalgemeinde Lalden am 15. Februar 2000 beschlossenen redaktionellen Anpassungen an das Baugesetz yom 8. Februar 1.996 des yom Staatsrat am 3. Juli 1996 homologierten Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Lalden werden genehmigt. Die von der Gemeinde (Gemeindeprasident und Gemeindeschreiber) unterzeichneten Bau- und Zonenreglemente sind in 6 Exemplaren zuzustellen, damit diese durch die Staatskanzlei abgestempelt (Anbringen des Homologationsvermerks) werden kbnnen.
Entscheidgebühr: GesundMitsstempel:
6 Ausz. DSIM'_ 1 Ausz. FI
Fr. 120.-Fr. 5.--
Bau- und Zonenreglement Lalden
4
GEMEINDE
LALDEN
Bau- und Zonenreglement (BZR)
Die Gemeinde
LALDEN
erlasst,
- gestutzt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Februar 1996 und die dazugehorende Bauverordnung (BauV) vom 2. Oktober 1996 - gestutzt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG) - gestutzt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. September 1965 - sowie die iibrigen einschlagigen Bestimmungen
nachstehendes Bau- und Zonenreglement. vom Ge me in derat beschlossen am 15. Februar 2000 »er President:
Vom Staatsrate genehmigt In der Sitzung vom. Siegelgebuhr: Fr....
genehmigt durch den Staatsrat am 11. April 2001
Bestatigt: Der Staatskan '.'er:
Juli 2001 ABW Architektur + Raumplanung Bloetzer Wemer AG, dipl. Arch. ETH/SIA ORL-Planer NDS-ETH St. Martinistrasse 4, 3930 Visp
44-OP Lalden
ABW
I
INHALTS VERZEICHNIS
I
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Zustandigkeit, Vollzug Verantwortung
1 1 1
II
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
2
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
171 altri articoli
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23 Recht auf Baubewilligung
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen Anderungen von Bauten und Anlagen Form des Baugesuches Inhalt des Baugesuches Form des Situationsplanes Inhalt des Situationsplanes Inhalt der Projektplane Besondere Unterlagen Priifung durch die Gemeinde Offentliche Planauflage, Baugespann Einsprachen gegen das Baugesuch Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung Entscheid iiber das Baugesuch Baubeschwerde Geltung der Baubewilligung Baubeginn Projektanderungen Baukontrolle
2 2 3 3 3 4 4 5 5
III
PLANUNGSMITTEL
11
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29 Reglemente und Plane
» Nutzungsplan / Verkehrs- und Versorgungsrichtplan Fuss- und Wanderwege Uebersicht iiber den Stand der Erschliessung Sondernutzungsplane
11 11 12 12 13 13
IV
BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
14
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39 Grenzabstand
Gebaudeabstand Naher- und Grenzbaurecht Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag Gebaudehohe Geschosszahl, Vollgeschosse Ausnutzungsziffer Nutzungsiibertragung Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Ausnutzungsregister
14 14 14 14 15 15 16 16 17 17
6 6 7 7 7 8 8 9 9 10 10
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II
V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
17
1.
Baugebiet und Erschliessung
17
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43 Baugebiet
Baulanderschliessung Erschliessungsgrad Landumlegung und Grenzregulierung
17 18 18 19
2.
Vorschriften fur Sicherheit und Gesundheit
19
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56 Unterhalt der Bauten
Storung der offentlichen Ordnung Beniitzung des offentlichen Grundes Dach- und Meteorwasser, Schneefanger Schneeraumung Feuerpolizei Behindertengerechtes Bauen Kinderspielplatze Immissionen Energiesparmassnahmen Geschosshohe, Bodenflachen Einstellraume Dtingereinrichtungen
19 19
3.
Ortsbild und Landschaftsschutz
22
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63 Schutz des Ortsbildes
Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten Antennen und Reklameeinrichtungen Einfriedungen, Stiitzmauem und Boschungen Schutz von Wasserlaufen
22
4.
Strassen und Baulinien
24
Art. 64
Art. 65
Art. 66
Art. 67
Art. 68 Baulinienplan
Vorspringende Gebaudeteile Parkierung Ausfahrten, Garagenvorplatze Private Strassen und Wege
24 25 25 25 26
20 20 20 20 20 21 21 21 21 22 22
22 23 23 23 23 24
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Ill
VI
ZONENVORSCHRIFTEN
26
1.
Zoneneinteilung
26
Art. 69 Zoneneinteilung
26
2.
Zonenordnung
27
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Art. 84 Dorfzone D, D1
Wohnzone W2 Wohnzone W3, WG3 Gewerbezone Industriezone 11,12 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Verkehrszone Landwirtschaftszonen Landschafts- und Naturschutzzonen Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete Abbau- und Deponiezonen Ubriges Gemeindegebiet Waldareal und Baumbestande Quellschutzzonen Gefahrenzonen
27 27 28 28 28 29 29 29 29 30 30 31 31 31 32
VII
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
32
Art. 85
Art. 86
Art. 87
Art. 88
Art. 89
Art. 90 Ausnahmebewilligungen
Besitzstandgarantie / Wiederaufbau Gebiihren Bussen Verjahrung Inkrafttreten
32 33 33 33 34 34
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Lalden
I. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Es soil eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar fur alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Zustandigkeit, Vollzug
Die Aufsicht iiber das Bauwesen und der Vollzug des Bau- und Zonenreglementes sind Sache des Gemeinderates. Fur die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone ist die Gemeindeverwaltung zustandig, fur Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission emennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten iibertragen werden, welche ein Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 3 Verantwortung
Fur die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Untemehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht tangiert. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausiibung der Kontrolle libemehmen die Behorden keine Verantwortung insbesondere fur Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Recht auf Baubewilligung
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prufenden Vorschriften entsprechen, die offentliche Ordnung nicht gefahrden, in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage iiberdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fallen. Sind fur die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formed- und materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden diirfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in alien Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauvorhaben.
Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordem eine Baubewilligung. Dieses Erfordemis gilt fur folgende Bauvorhaben: 1. 2. 3.
Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung sowie die Vergrosserung von Gebauden, Gebaudeteilen und ihren Anbauten; Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen ,wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen fiir Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behalter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Warmepumpen, freistehenden Kaminen, Antennen, Parabolantennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplatzen und Leitungen; d) Mauem und Einfriedungen e) Anlagen fiir die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthofen, Jauchegruben und Biogasanlagen f) Treibhausem, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstellplatzen unter freiem Himmel, namentlich fiir gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen; h) Sportanlagen und Campingplatzen, Platzen fiir das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren; k) Reklameeinrichtungen; Femer ist eine Baubewilligung erforderlich fiir: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes fiir mehr als 60 Tage; b) Terrainveranderungen wie Auffiillungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbriiche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen;
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d)
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alle ubrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflachengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Geholz, Gebiischen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Errichtung von Anlagen fur den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verandem.
Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften fur die in Inventaren naher bezeichneten besonders schutzwiirdigen Objekte.
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Es bediirfen keiner Bewilligung: 1. 2. 3.
gewohnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden und Anlagen; bauliche Anderungen im Innern von Gebauden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 lit. b; Bauten und Anlagen im ortsublichen Rahmen wie: a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplatze,Gartencheminees, Sandkasten und Planschbecken fur Kinder; b) kleine private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung; c) Anlagen zur Gewinnung der Energie, die eine Flache von einem Quadratmeter nicht tibersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; d) Automaten sowie kleine Behalter, wie Kompostbehalter und ahnliches bis zu 3 m3 Inhalt.
4.
Fahmisbauten ,wie Festhiitten, Zirkuszelte, Tribiinen und die Lagerung von Material bis zu einer Dauer von drei Monaten, mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ahnliche Einrichtungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Art. 7 Anderungen von Bauten und Anlagen
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Anderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Als wesentliche Anderung gilt insbesondere: a) die aussere Umgestaltung, wie die Anderung von Fassaden, Anderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese fur die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstande relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen fiihrt; c) die Anderung an Gebauden oder Gebaudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 8 Form des Baugesuches
Das Gesuch fur eine Baubewilligung ist der Gemeindebehorde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgemass ausgefiillt, datiert und vom Bauherm und vom Projektverfasser unterzeichnet sein.
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Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in siebenfacher Ausfuhrung beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projektplane; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein giiltiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und offentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofern dieser fiir die Bewilligung notwendig ist. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandige Baubewilligungsbehorde von den Regeln der Baueingabe abweichen.
Art. 9 Inhalt des Baugesuches
Im Baugesuch sind zu bezeichnen: a)
Name und Adresse des Grundeigenttimers oder der Grundeigentumer, des Bauherm (allenfalls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; e) fiir die der Offentlichkeit zuganglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen ,die den Zugang und die Bentitzung korperlich behinderter und alterer Personen ermoglichen; f) bei Campingplatzen, deren Flachenmassige Ausdehnung, die Anzahl Platze, die fur die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanitaren Anlagen sowie die Einzelheiten der ausseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftigten Per sonen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt von der nachsten offentlichen Strasse zum Baugrundstiick und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspmchnahme fremden Bodens; k) die Berechnung der Ausniitzungsziffer und der energetische Projektnachweis in nachprtifbarer Form; l) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und Industrieflachen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a.m.); m) die Baukosten jedoch ohne Kosten fiir Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; n) die Larmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Uberschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schiitzenswiirdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.
Art. 10 Form des Situationsplanes
Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Tragt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 11 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zustandige Gemeindeorgan bestatigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstandigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Rich tigkeit des gesamten Situationsplanes.
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Art. 11 Inhalt des Situationsplanes
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss iiber: Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentiimer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen Oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstiickes und die Ausniitzungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstiick liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Baulinien; e) die offentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze fur Motorfahrzeuge; f) die rechtskraftigen oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserliiufe, die Kanale und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebauden in gelber Farbe; i) die Abstande von den offentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstiicke und Gebaude, den Waldgrenzen, den Gewassem und den Hochspannungsleitungen; k) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hohenquoten; 1) die Baulanderschliessung gemass Art. 14 und 15 kRPG; m) den Standort der nachsten Hydranten; n) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; o) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwiirdigen Objekte. a)
Art. 12 Inhalt der Projektplane
Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherm zu unterzeichnen. Fur wichtige Bauvorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehorde Bauplane im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verstandnis des Bauvorhabens und fur die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften notigen Unterlagen namentlich: a) b)
c) d)
die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raume, der hauptsachlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der iibrigen Anlagen; die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshohen, die Angabe des natlirlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Anga be des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hohe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hohenlage sowie mit Angabe des natiirlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der Stiitzmauem, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten unter Vorbehalt von
Art. 6
GBR.
Bei Umbauten miissen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplanen anzugeben. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen.
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Art. 13 Besondere Unterlagen
Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flachenmassige Ausdehnung, die AuffUllhohen und Abbautiefen, die Langs- und Querprofile, die Art des abzutragenden Oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) fur industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustandigen kantonalen und eidgenossischen Behorden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) alle fur die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. Bei grosseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhaltnissen (Industrieanlagen, Campingplatzen usw.) kann die zustandige Baubehorde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusatzliche Planunterlagen iiber den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen sowie jede andere zusatzliche fur die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung eines Umweltvertraglichkeitsberichtes, priift die Gemeinde vor der offentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzrecht durchgefiihrt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so mtissen die entsprechenden Plane von der zustandigen Behorde vor Baubeginn genehmigt sein.
Art. 14 Priifung durch die Gemeinde
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung priift die Gemeindebehorde deren Richtigkeit und Vollstandigkeit.Spatestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zuriick. Die zustandige Behorde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdriicklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eroffnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den offentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehorde spatestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergefiihrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehorde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls gilt das Gesuch als zuriickgezogen.
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Art. 15 Offentliche Planauflage, Baugespann
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spatestens 30 Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 10 Tagen offentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag in der Ge meinde. Das Baugesuch, die zugehorigen Plane und die weiteren Unterlagen konnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wahrend der Einsprachefrist eingesehen werden. Fur unbedeutende Arbeiten und fur Plananderungen, welche keine Interessen Dritter beriihren, kann von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist iiber den Verzicht auf die offentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Fur Neubauten und grossere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Bauge spann aufzustellen, welches die kiinftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.
Art. 16 Einsprache gegen das Baugesuch
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den offentlichrechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schiitzenswerten In teressen betroffen sind; b) jede andere natiirliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist betragt 10 Tage und beginnt mit der Veroffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation fur zustandig genannten Behorde einzureichen. Sie sind zu begriinden. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.
Art. 17 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behorde iiber Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben beriihrt werden und iiber Entschadigungsanspriiche, die daraus abgeleitet werden konnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfahig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zustandige Baubewilligungsbehorde die Beteiligten zu einer Eini gungsverhandlung vorladen. Uber das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu fiihren.
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Art. 18 Entscheid Liber das Baugesuch
Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung priift die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den offentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann liber dies dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigem, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen kniipfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordem, leitet der Gemeinderat nach Durchfiihrung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Einsprachen in funffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zustandigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststatten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getranken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewahrung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfur zustandigen Behorden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinde rates wird den Gesuchstellem, den Einsprechem sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich eroffnet. Der Bau bewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.
Art. 19 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung
Bauentscheide konnen innert 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit schriftlicher und begriindeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskraftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wir kung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser Bewil ligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdefiihrers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten fur Verfahrenskosten und fur allfallige Parteientschadigung verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandigen Behorde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfiigte aufschiebende Wirkung hinfallig. Der Beschwerdefiihrer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlassig gehandelt hat.
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Art. 20 Geltung der Baubewilligung
1.
Sachliche und personliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausfuhrung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt fur den Gesuchsteller und den Eigentumer des Baugrundstiickes. Interessierte konnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfiillen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen fiir: a)
Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensass-, Erhaltungs- und Weilerzone; b) Bauten und Anlagen gemass Artikel 24 RPG und Artikel 31 des kBauG. Ob diese besonderen Voraussetzungen fiir Interessierte erfullt sind, entscheidet die zu standige Bewilligungsbehorde, deren Verfiigung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskraftigen Erteilung mit der Ausfuhrung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebauden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Griinden nicht ausgeniitzt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausfuhrungshindemisse untemimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtiiberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, miissen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft emeut offentlich aufgelegt werden. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Griinden um hochstens 2 Jahre verlangem. Die Verlangerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsachlichen Verhaltnisse seit dem Bauentscheid verandert haben.
Art. 21 Baubeginn
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofem die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Eroffnung der Baubewilligung, sofem die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskraftiger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wir kung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine offentlichen Interessen betroffen, so kann die zustandige Behorde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten.
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Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschiitztes Baudenkmal oder Ortsbild verandert. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
Art. 22 Projektanderungen
Eine Projektanderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die aussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geandert, so ist das Bauprojekt in seinen Haupt merkmalen nicht mehr gleich und die Anderung muss Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden. Die Baubewilligungsbehorde kann nach Anhorung der Beteiligten und der von der Projektan derung beriihrten Dritten das Verfahren ohne emeute Veroffentlichung fortsetzen, wenn offentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusatzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Anderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wahrend der Bauausfiihrung kann nach Anhorung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverandert bleibt und dass keine offentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen beruhrt werden.
Art. 23 Baukontrolle
Die Baupolizeibehorden haben dariiber zu wachen, dass bei der Ausfiihrung von Bauvorha ben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Dazu hat der Bauherr oder sein Vertreter dem Gemeinderat schriftlich Anzeige zu erstatten: 1.
2.
3.
4.
vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfiillt sein miissen; b) das Vorliegen der fur das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen. bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgeriist, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken, wahrend den Bauarbeiten: a) die Hohen und Hohenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverziigliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr. nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verftigten Bedingungen und Auflagen.
Der Gemeinderat oder sein Vertreter priift binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherm oder seines Vertreters auf Ubereinstimmung mit den Planen. Nach dieser Frist konnen die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherm von seiner Verantwortung.
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Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Uberschreitung einer Baubewilligung ausgefiihrt oder werden bei der Ausfiihrung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfiigt die zustandige Baupolizeibehorde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Beniitzungsverbot fur widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhaltnisse erfordem. Die Baupolizeibehorde setzt dem jeweiligen Grundeigentiimer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Notigenfalls veranlasst die Behorde die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausfiihrung oder bei nachtraglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berucksichtigen dabei die Grundsatze der Verhaltnismassigkeit und des Vertrauensschutzes.
Ill PLANUNGSMITTEL
Art. 24 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a)
Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - Energiesparreglement - alle ubrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen.
b)
Plane - Nutzungsplan / Zonennutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung und Erschliessungsprogramm
c) je nach Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: - Sondemutzungsplane (kant. RPG Art. 12) - Strassen- und Erschliessungsplane sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz).
Art. 25 Nutzungsplan / Zonennutzungsplan
Der Nutzungs- und Zonennutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind fur jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus dem dem Nutzungsplan 1:10'000 und dem Zonennut zungsplan im Mst. 1:2'000. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) Bauzonen Der Zonennutzungsplan 1:2'000 teilt das Baugebiet in Bauzonen ein, legt Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fur die Ueberbauung eignet und entweder - weitgehend iiberbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benotigt und erschlossen wird.
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b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich fur die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Fliisse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schone sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutende offentliche Aussichtspunkte, - fur die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestande oder Geholze, - Naturschutzobjekte und fur die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensraume, wie Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusatzlich konnen gemass Art. 11 kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen fur of fentliche Bauten und Anlagen, fur Sport und Erholung sowie fur Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).
Art. 26 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a)
Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten.
b)
Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienfuhrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
Um Rechtskraft zu erlangen, miissen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).
Art. 27 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde priift Aenderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fur die Durchfiihrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
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Art. 28 Ubersicht iiber den Stand der Erschliessung
Der Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spatestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden konnen. Das Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend iiberbauten Gebiet fest und fiihrt die Ubersicht nach. Die Ubersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 29 Sondernutzungsplane
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplanen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden: a)
Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet fur bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.
b)
Ouartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist fur die Grundeigentiimer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Uberbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Planen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausfuhrungstermine enthalt.
c)
Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hoheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen so wie von Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen fest.
Der Gemeinderat kann eine Sondemutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 43) verbinden. Unter Einhaltung der obigen Vorschriften wird fur die Sondernutzungsplane das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den iibrigen Fallen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzufiihren. In den Gebieten, in denen Sondernutzungsplane zu erarbeiten sind, konnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfiigige Volumenerhohungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplane nicht massgeblich erschweren.
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IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
Art. 30 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontale Entfemung zwischen der Grundstiickgrenze und der Fassade. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulassig fur Dachvorsprunge, Hauseingange, Balkone, Vordacher, Erker, Veranden, Vortreppen und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker und ahnliche Bauteile diirfen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulassig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 64 und 65.
Art. 31 Gebaudeabstand
Der Gebaudeabstand ist die kiirzeste horizontale Entfemung zwischen zwei Gebauden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 32 Naher- und Grenzbaurecht
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentiimer konnen die Grenzabstande unter Wahrung des Gebaudeabstandes auf die beiden Grundstiicke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur hochstzulassigen Gebaudelange auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, diirfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
Art. 33 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag
Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. In der Regel soil eine Gebaudelange 16.00 m nicht iiberschreiten. Ist eine Gebaudeseite des Hauptbaues langer als 16.00 m, so erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten und zwar um 1/10 der entsprechenden Mehrlange (Mehrlangenzu schlag). Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden.
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Art. 34 Gebaudehohe
Die Gebaudehohe wird gemessen ab natiirlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden, sofem dieser tiefer liegt als der friihere natiirlich gewachsene Boden; Bei Satteldachem wird gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette (Seitenhohe) bzw. bis zur Oberkante der Firstpfette (Firsthohe), bei Flachdachern bis zur Oberkante der letzten Decke. Fur Gebaude in Hanglage wird die maximale Gebaudehohe talseitig gemessen. Giebelfelder jUnd Abgrabungen fur Garageneinfahrten und fur Hauszugange, deren Lange kletner alsu2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Gebaudeteil separat berechnet. Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebaudehohe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrolle der Bauhohe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstuckes vom Geometer oder von der Baukommission ein Fixpunkt festgesetzt (vergl. Art. 1 lk und 12b BZR).
Art. 35 Geschosszahl, Vollgeschosse
Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt. Als Vollge schosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a)
Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn sie laut kantonalem Baugesetz
Art. 12 nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflachen aus dem natiirlich gewachsenen
oder dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und folgende Bedingungen erfiillen: - In ebenem Gelande darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeaussenseite hochstens 0.50 m iiber der tiefsten Stelle des natiirlich gewachsenen oder fertigen Bodens liegen. - Am Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeaussenseite max. 3.0 m iiber dem tiefsten Punkt des natiirlich gewachsenen oder fertigen Bodens liegen. Bergseits darf die maximale Hohe der Oberkante dieser Decke iiber dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0 m nicht iiberschreiten. Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen fiir Garageneinfahrten und Hauszugange.
b)
Dach- oder Attikageschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhohe (inkl. Fusspfette) gemessen an der Verlangerung der Dachflache bis zur Fassade nicht mehr als 1.20 m Hohe betragt und ihre Bruttogeschossflache mit mehr als 1.80 lichter Hohe zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossflache nicht iibersteigt.
Bei gestaffelten Baukorpem wird die Geschosszahl fiir jeden der versetzten Gebaudeteile se parat berechnet.
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Art. 36 Ausnutzungsziffer
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache (BGF) der Gebaude zu deren anrechenbaren Landflache (LF). Sie wird wie folgt berechnet: Ausnutzungsziffer (az) a)
BGF LF
Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfur verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflachen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfur nicht verwendbaren Flachen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenraume, Waschkiichen, Heizungs- und Tankraume; - alle Estrich- und Dachraume, welche nicht mehr als 1.8 m lichte Hohe aufweisen, - Maschinenraume fur Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc. - Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nichtanrechenbare Raume erschliessen, - offene Erdgeschosshallen, liberdeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone, - verglaste Raume (Veranda, Gewachshaus, Wintergarten) von weniger als 12 m2. Zur Halfte anrechenbar sind: - Gemeinschaftsraume wie Spiel- und Bastelraume in Mehrfamilienhausem, deren Benutzung alien Hausbewohnem laut Grundbucheintrag offen steht - Gemeinschaftskuchen mit Nebenraumen wie Kiihlraume, Anrichte, Office usw. - Tages-Aufenthaltsraume fur Angestellte und Betriebspersonal.
b)
Anrechenbare Landflache (LF) Die anrechenbare Landflache ist gleich der Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenutzten Grundstiicke oder Grundstiickteile in der Bauzone.
Art. 37 Nutzungsiibertragung
Die beteiligten Grundeigentiimer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausniitzung eines Grundstiicks auf eine andere Bauparzelle ubertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstiicken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein uberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iiberbaut werden, als die Ausnutzungsziffer liber das ganze Grundstiick gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfiigen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstiickes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.
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Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
a)
Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bo nus) gewahren. Dieser Zuschlag kann gewahrt werden, wenn z.B. das begiinstigte Gebaude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung von Quartier- oder Detailnutzungsplanen, die kostenlose oder kostengiinstige Abtretung von Boden fur offentliche Nutzungsrechte usw. Der durch die Gemeinde gewahrte Bonus soli eine zusatzliche Ausnutzung von 0.1 nicht iiberschreiten.
b)
Der Kanton kann fur Minergiebauten im Rahmen der kantonalen Bestimmungen einen zusatzlichen Bonus gewahren.
Art. 39 Ausnutzungsregister
Die Gemeinde erstellt ein Ausnutzungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Ge meinderat emannten Beauftragten gefuhrt wird. Dieses Register enthalt: a) das Verzeichnis der beanspruchten Landflachen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsiibertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist regelmassig nachzufiihren und notigenfalls durch einen Situationsplan zu erganzen. Es ist offentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1.
BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 40 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a)
Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflachig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterftihrung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden konnen.
b)
Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die noch nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15 Jahren voraussichtlich benotigt und erschlossen werden. Sofem in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstiick von Privateigentiimem nach Artikel 41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der iibrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen.
Durch Privateigentiimer ausgefiihrte Erschliessungsanlagen mtissen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentiimers. Bei der Ueberfiihrung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentiimer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise ubemommen werden, sofem diese Erschliessungsanlagen den Planen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
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Art. 41 Baulanderschliessung
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen. Ein Grundstiick gilt als erschlossen, wenn: alle Anlagen fur den Verkehr (Strasse, Parkplatze und Zugang), fur die Wasser -und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentiimer die erforderlichen Rechte fur die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich sichergestellt und soweit notig bei Baubeginn spatestens aber bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein. Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestellt, wenn fur die Grundeigentiimer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benotigten Rechte miissen bei Baubeginn erworben sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentiimer an den Erschliessungskosten fest.
Art. 42 Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fur eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentiimer. Um die Zahl der Anschliisse zu vermindem, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentiimer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen. Sie kann vorsehen, dass die Detailerschliessung ganz oder teilweise auf Kosten der Bodeneigentiimer durchgefiihrt wird (kant. RPG Art. 15).
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Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung
a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentiimer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentiimer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehort oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstiicken im Interesse ihrer rationellen Ueberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigenttimers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.
2.
VORSCHRIFTEN FUR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 44 Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszufiihren. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dtirfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrachtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind fur die Einhaltung der Vorschriften und der anerkann ten Regeln der Baukunde verantwortlich. Fur Arbeiterunterkiinfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei al ien Bauvorgangen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhiitung zu erfullen.
Art. 45 Stoning der offentlichen Ordnung
Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte diirfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschadigte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintrachtigt werden. Wer die offentliche Ordnung in der genannten Weise stort, ist von der Baupolizeibehorde zur Behebung der Stoning innert angemessener Frist aufzufordem. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfalle diirfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondem sind gesondert auf eine hierfiir geeignete bewilligte Deponie zu fiihren.
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Art. 46 Beniitzung des offentlichen Grundes
Offentlicher Grund darf zur Erstellung von Geriisten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Untemehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. miissen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverziiglich fachgemass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherm.
Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstiicken liber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten Oder der Kanalisation zuzufiihren. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren, in einen nattirlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwassem. Wo und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentiimer durch geeignete Massnahmen dafiir zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen fiihrt. Diese Bestimmungen gelten auch fur die bestehenden Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimer haftet fiir Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch fiir die bestehenden Gebaude.
Art. 48 Schneeraumung
Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentiimer selbst zu besorgen. Muss fiir die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund beniitzt werden, hat der Grundeigentiimer den Schnee unverziiglich wegzuraumen. Das Einwerfen von Schnee auf offentlichen Strassen ist verboten.
Art. 49 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen miissen den kantonalen Bestimmungen iiber das Bauwesen und den Vorschriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fiir den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Art. 50 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfiigung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie fiir Behinderte zuganglich und beniitzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.
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Art. 51 Kinderspielplatze
Bei Wohnbauten sind gut besonnte Kinderspielplatze oder Grtinflachen auf privaten Grundstiicken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soli in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnflache ausmachen. Sie diirfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigend grossen Anbauten sind gestattet, sofem sie mindestens teilweise einen fliessenden Ubergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 52 Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle ubermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbam zu verhindem. Im Grenzbereich gegeniiber Wohnzonen ist auf diese Riicksicht zu nehmen. Es konnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfiigt oder Projektanderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiicks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder Erschiitterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass iiberschreiten werden. Die Larmempfindlichkeitsstufen gemass Larmschutz-Verordnung werden in der Zonenordnung (Art. 70ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I oder II eine Aufstufung vomehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 53 Energiesparmassnahmen
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entsprechenden Ausfuhrungsbestimmungen.
Art. 54 Geschosshohe, Bodenflachen
In Neubauten miissen standig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, welche fiir eine dauemde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von mindestens 2.30 m und eine Bodenflache von mindestens 8.0 m2 aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert werden.
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Art. 55 Einstellraume
In Mehrfamilienhausem ab 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellraume fur Kinderwagen und Fahrrader zu erstellen. Diese miissen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.
Art. 56 Diingereinrichtungen
Misthofe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belastigung fur die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue oder bestehende Misthofe mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthofe oder Jauchegruben, welche an die Bauzone angrenzen, miissen mind. 6.0 m Abstand zur nachsten Bauzonengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstiicke, offentliche Strassen und Platze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
3.
ORTSBILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 57 Schutz des Ortsbildes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder diirfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung (storende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bauund Dachformen u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfligt, Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwiirdigen Ortsund Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann verfiigen, dass Gebaude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintrachtigen oder fiir die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
Art. 58 Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zustandigen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 25c BZR besonders schiitzenswert sind. Diese Inventar sind der Offentlichkeit zuganglich zu machen. Diese schiitzenswerten Bauten und Naturobjekte diirfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder entfemt werden. Der Eigentiimer hat einen geniigenden Gebaudeunterhalt sicherzustellen.
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Fur Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schiitzenswerten Gebauden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
Art. 59 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schiitzenswerter Objekt hinsichtlich Erlass, Vemehmlassung, offentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inlerafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.
Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsiiblichen Baumaterial und mit dem ortsublichen Sattel- oder Walmdach zu erstellen. Fur die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Die Dachneigung der Giebeldacher betragt in der Regel 40 - 60 %. Neubedachungen in Blech sind in der Gewerbezone gestattet. Im Bereich des im Zonenplan festgelegten Steinplatten-Perimeters sind nur Natursteinplatten erlaubt. Falls fur Bauvorhaben in diesem Perimeter der kantonalen Heimatschutzkommission um allfallige Subventionen ersucht wird, diirfen vor der Subventionszusage keine subventionsberechtigte Arbeiten begonnen werden. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlange darf jedoch 1/3 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht uberschreiten sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebauderand muss mind. 2.0 m betragen.
Art. 61 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen fiir Radio und Femsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. Parabolantennen bei Mehrfamilienhausem sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat bei alten Bauten eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Reklameschilder, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigem, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 62 Einfriedungen, Stiitzmauern und Boschungen
Einfriedungen und Mauern diirfen 1.20 m nur uberschreiten, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhohe zuriickversetzt werden. Auf Stiitzmauern konnen den Durchblick nicht wesentlich behindemde Gelander von 1.20 m Hohe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hohenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone sowie im steilen Gelande. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung. Boschungen von Aufschiittungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hochstens 2:3 anzulegen.
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Art. 63 Schutz von Wasserlaufen
Wasserlaufe mitsamt ihren Ufem, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung liber den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschiitzt. Sie diirfen weder korrigiert, eingedolt noch iiberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, uberschuttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. In Gewassern und im geschiitzten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche fur die offentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschiittungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz iiber die Wasserlaufe. Vorbehalten sind femer das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung iiber den Gewasser schutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schiffahrt.
4.
STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 64 Baulinienplan
a)
Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von offentlichen Verkehrsanlagen, Gewassern, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldem und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Platze sowie Gewasser, Waldrander, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Langs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr beriicksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach ei ner offentlichen Auflage gemass den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskraftige Baulinienplane befinden sich auf der Gemeinekanzlei.
b)
Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstosser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen iibemommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fur das Verlegen von Leitungen und Kabeln beniitzt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht moglich.
c)
An Gebauden, welche iiber die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherm gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.
d)
Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Ab stand mindestens 3.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der mi nimale Grenzabstand und die Bestimmungen fiir Garagenvorplatze (Artikel 67).
e)
Fur Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
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Art. 65 Vorspringende Gebaudeteile
Ausladungen iiber die Baulinie in den freien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestattet, sofem die Ausladung nicht mehr als 1.50 m betragt und mindestens 3.0 m iiber dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m iiber der Fahrbahn liegt. Weder Tiiren, Portale, Fenster und Rolladen diirfen sich in weniger als 4.50 m Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m tiberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es das offentliche Interesse erheischt, miissen vorspringende Gebaudeteile entfemt oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 66 Parkierung
a)
Bei Neubauten und grosseren Umbauen sind in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fiir Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze fest. Die Eigentiimer bestehender Bauten und Anlagen konnen von der zustandigen Behorde verpflichtet werde, nachtraglich eine ausreichende Zahl von Abstellplatzen zu schaffen, wenn es die Verkehrsverhaltnisse erfordem und die Kosten zumutbar sind. In der Regel gilt, dass bei Hotels fiir je 2 Zimmer, bei Geschaftshausem fiir je 50 m2 und bei Gaststatten fiir je 4 Platze ein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fiir die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.
b)
Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeigentiimer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.
Art. 67 Ausfahrten, Garagenvorplatze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Eine Uebersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behin dert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Gefalle nicht iiberschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, wo das Gelande stark fallt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofem die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen. Im iibrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
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Art. 68 Private Strassen und Wege
Privatstrassen miissen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentiimer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen geniigen und durch die zustandigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschadigung iibemommen werden.
VI ZONENVORSCHRIFTEN 1.
ZONENEINTEILUNG
Art. 69 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (vergl. Zonennutzungsplan Mst. 1:2'000 und Nutzungsplan 1:10'000) A) Bauzonen Dorfzone Dorfzone 1 (Taleya) Wohnzone 2 Wohnzone 3 Wohn- und Gewerbezone 3 Gewerbezone Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Industriezone II Industriezone 12 Parkierungszone
B) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone C)
Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzone
D) Weitere Zonen Abbau- und Deponiezonen Zone mit spaterer Nutzung
E)
Bezeichnung
Farbe
D D1 W2 W3 WG3 G 6 B+A P
dunkelbraun braun-beige hellbraun orange orange/violett violett hellgriin dunkelviolett hellviolett gelb
LZ
saftgriin
LSZ/NSZ
div. griin-Signete
AD ZSN
II 12
Uebriges Gemeindegebiet
iiG
Signet weiss/hellviolett gestrichelt/Punktraster weiss
Zonen nach Spezialgesetzgebung Wald und Baumbestande Gefahrenzonen Quellschutzzone
WD GZ QZ
Planraster rot o. blau umrandet schwarz gestrichelt
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ZONENORDNIJNG
Art. 70 Dorfzone D, D1
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Larmempfindlichkeit:
Wohn- und kleinere Geschaftsbauten, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes, Forderung einer zweckmassigen Sanierung. offen oder geschlossen entsprechend der Hohe der umliegenden Bauten jedoch max. Erdgeschoss + 2 Vollgeschosse max. 8.50 m O.K.Fusspfette max. 10.50 m O.K. Firstpfette 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m Stufe II
Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteroffnungen, Material und Farbe den Bauten des Dorfkems anzupassen. - In besonderen Fallen kann der Gemeinderat im Einverstandnis mit den zustandigen kantonalen Instanzen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss oder eine Nutzungsanderung gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofem dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es diiifen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und offentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Ge baude in der Baugruppe beizulegen. - Artikel 57 und ff sind besonders zu beriicksichtigen. Dorfzone D1 "Taleya" - In der Dorfzone "Taleya" als Sanierungszone ist die Entsorgung mit dem Amt fur Umweltschutz selbstandig zu regeln.
Art. 71 Wohnzone W2
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Ausnutzung; Larmempfindlichkeit:
Ein- und Mehrfamilienhauser offen max. Erdgeschoss + 2 Vollgeschosse max. 9.50 m O.K. Fusspfette max. 12.50 m O.K. Firstpfette 1/3 der Hohe der Bauten, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m von az = 0.6 (Ausnahme siehe Art. 38) Stufe II
Besondere Bestimmungen: - In der Zone W2 sind nur nichtstorende Kleingewerbebetriebe zulassig. Landwirtschaftliche Gebaude sind nicht gestattet.
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Art. 72 Wohnzone W3, WG3
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Ausnutzung: Larmempfindlichkeit:
W3 = Wohnbauten WG3 = Wohnbauten und seine Gewerbebauten offen max. Erdgeschoss + 3 Vollgeschosse max. 12.50 m O.K. Fusspfette max. 15.00 m O.K. Firstpfette 1/3 der Hohe von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m az =0.8 (Ausnahme siehe Art. 38) W3 = Stufe II WG3 = Stufe III.
Besondere Bestimmungen: - Landwirtschaftliche Gebaude sind nicht gestattet. - In der Zone WG3 konnen sowohl Wohn- wie auch reine Gewerbebauten erstellt werden.
Art. 73 Gewerbezone
Zweck der Zone: Grenzabstand: Gebaudehohe: Larmempfindlichkeit:
Gewerbebetriebe 1/3 der Hohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens 5.0 m in der Regel 12.50 m O.K. Fusspfette Stufe IV
Besondere Bestimmungen: - 1st zu befiirchten, dass eine gewerbliche Anlage nachteilige Einfliisse auf die Umgebung haben wird, so kann der Gemeinderat vergrosserte Grenzabstande sowie die nach dem jeweiligen Stand der Technik zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen und eine entsprechende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. - Art und Weise der gewerblichen Bebauung werden vom Gemeinderat unter Beriicksichtigung der gewerblichen Erfordemisse und der offentlichen Interessen von Fall zu Fall beurteilt. - zum Betrieb gehorende Wohnungen diirfen errichtet werden.
Art. 74 Industriezone II, 12
Zweck der Zone: Bauweise: Fassadenhohe: Grenzabstand: Larmempfindlichkeit:
Gewerbe- und Industriebetriebe je nach Betrieb offen oder geschlossen in der Regel 25.00 m O.K. Firstpfette 1/2 der Hohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, je doch mindestens 3.0 m Stufe IV.
Besondere Bestimmungen: - Art und Weise der industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter Beriicksichtigung der industriellen Erfordemisse und der offentlichen Interessen beurteilt. - In besonderen Fallen, und wenn dies im offentlichen Interesse liegt, kann der Gemeinderat Ausnahmen von den obenstehenden Vorschriften gestatten. Die kantonalen Vorschriften sind jedoch in jedem Fall zu beachten. - Die Betriebe miissen mit den notwendigen Schutzvorkehrungen ausgeriistet sein, um storende oder schadliche Immissionen zu verhindem. Diese Massnahmen sind standig den neuesten technischen Erkenntnissen anzupassen. - In der Industriezone 12 ist in bezug auf Rauchentwicklung, Larm, Gertiche usw. auf die Nachbarzonen vermehrt Rucksicht zu nehmen.
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Art. 75 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen
Zweck der Zone:
Offentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Bauweise: offen oder geschlossen Grenzabstand: 1/3 der Hohe der Bauten, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen jedoch mindestens 3.0 m. Larmempfindlichkeitsstufe: Stufe II oder III. Besondere Bestimmungen: Jegliche private Uberbauung ist untersagt.
Art. 76 Verkehrszone
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukiinftigen offentlichen und privaten Strassen, Wege, Parkierungsflachen und Bahnanlagen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen konnen in beschranktem Umfang Bauten im of fentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden. Gebaudehohe sowie Grenzabstande richten sich nach den Bestimmungen der angrenzenden kleineren Wohnzone.
Art. 77 Landwirtschaftszonen
Die Landwirtschaftszonen (Artikel 25 b) werden im Nutzungsplan je nach Gelandeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. (inkl. Fruchtfolgeflachen und Reben) und 2. Prioritat dargestellt. Larmempfindlichkeit: Stufe III. Besondere Bestimmungen: In den landwirtschaftlichen Zonen diirfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen Bediirfnissen der bauerlichen Bevolkerung und ihrer Hilfskrafte oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. Die Zustandigkeit fiir die Baubewilligung liegt bei den kantonalen Instanzen.
Art. 78 Landschafts- und Naturschutzzonen
a)
Landschaftsschutzzonen - Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem. - Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Land schaften ist nach Moglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
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b) Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. - Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrain veranderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. - Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. c)
Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
Art. 79 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
a)
In den Schutzzonen von nationaler Bedeutung (BLN/KLN) fallt die Wahrung des Naturund Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anhorung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und halt sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterfuhrung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfaltig zu priifen. Veranderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder hoherwertigen offentlichen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind zu beachten.
b) In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fallt die Wahrung des Natur- und Land schaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. \ce>
c)
fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde. Schutzgebiete von rep :r Die Gemeinde bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgiiltig.
Art. 80 Abbau- und Deponiezonen (vorlaufig nicht vorgesehen)
Jede Abbaustelle und Deponie ist bewilligungspflichtig. Fur die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton zustandig. Abbaustellen und Deponien werden nach Bedarf im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen konnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz iiber den Umweltschutz.
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Art. 81 Ubriges Gemeindegebiet
Das Ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fur Sport und Erholung oder zum Waldareal gehoren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsatzlich kann im Ubrigen Gemeindegebiet nur in begriindeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 82 Waldareal und Baumbestande
Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschiitzt. Sie diirfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. Naher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Fur Ausnahmen sind die kantonalen Instanzen zustandig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Baumen, Geholz oder Gebilsch bedarf einer Bewilligung durch den Ge meinderat. Das Abbrennen von Hecken, Feldgeholzen und dergleichen ist verboten. Die Ge meinde sorgt fur einen okologisch sinnvollen Bestand an Hecken und Feldgeholzen.
Art. 83 Quellschutzzonen
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl vor einer schleichenden wie auch vor einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen. Massgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidgenossischen und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: ZONE I (Fassungsbereich): Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezaunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten. ZONE II (engere Schutzzone): Grundsatzlich sind in dieser Zone Bauverbot sowie starke Dungungsbeschrankungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahren fur das Trinkwasser darstellt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. ZONE III (weitere Schutzzone): Grundsatzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzungen sind grundsatzlich moglich. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen miissen den eidgenossischen Vor schriften zum Fassungsschutz entsprechen. Der Gesuchsteller muss den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen miissen der Dienststelle fur Umweltschutz unterbreitet werden.
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Art. 84 Gefahrenzonen (noch keine festgelegt)
Gefahrenzonen sind Gelandeabschnitte, die erfahrungsgemass oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Ueberschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind. Gefahrenzonen werden unterschieden in: a)
Gefahrenzone I (rot'l Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Gefahrdung. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefahrdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten fiihren konnen.
b) Gefahrenzone 2 (blaul Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Gefahrdung. Baugesuche in diesen Gebieten miissen im Hinblick auf eine Gefahrdung iiberpriift werden. Der Gemeinderat und die zustandigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstarkung des Gebaudes auf Kosten des Gesuchsteller zu verlangen. Femer kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. 3.
Gefahrenzone 3 (gelbl Gefahrenzonen 3 sind Gebiete mit geringer potentieller Gefahrdung. Bauvorhaben in die sen Gebieten miissen im Hinblick auf ihre Gefahrdung iiberpriift werden. Dabei miissen exponierte Bauteile wie z.B. Tiiren oder Fenster im Hinblick auf die zu erwartenden Staudriicke dimensioniert werden. Baugesuche innerhalb der gelben Gefahrenzonen miis sen der zustandigen kantonalen Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet werden.
Dem Grundeigentiimer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundstiickes und des Zugangs durch sichemde Massnahmen behoben werden kann.
VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 85 Ausnahmebewilligungen
Sofem besondere Verhaltnisse oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, fur provisorische Bauten, fur landwirtschaftliche Bauten, fur bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von
Art. 31 des kantonalen Baugesetzes
Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschiitzte Bauten diirfen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit einer nachtraglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebaudeabstande um jenes Mass unterschreiten, welches fiir die gesetzlich vorgeschriebene Warmedammung oder fiir die Erftillung der Bedingungen von Minergiehausem notwendig ist. Vorbehalten bleiben inventarisierte oder schiitzenswerte Bauten. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet oder als widerrufbar erklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdriicklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begriinden. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
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Art. 86 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau
Bestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechen, diirfen unterhalten, zeitgemass emeuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdriicklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der offentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie fur besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstorung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmassig erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine iiberwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fiinf Jahren seit der Zerstorung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstorten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der alten Baute ist moglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
Art. 87 Gebiihren
Fur die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebiihren zu entrichten. Der Gebtihrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebiihren der kantonalen Baukommission.
Art. 88 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauuntemehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausfiihrt oder ausfiihren lasst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegeniiber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustandigen Baupolizeibehorde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. In schweren Fallen, insbesondere bei Ausfiihrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Riickfall kann die Busse bis auf lOO'OOO Franken erhoht und iiberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfiigung kann eine hohere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fallen betragt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Fiihrung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fiir die Busse, fur die konfiszierbaren Gewinne, Gebiihren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehal ten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
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Art. 89 Verjahrung
Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjahrt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verjahrung wird durch jede Untersuchungs oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Eine Verlangerung der Verjahrung kann aber hochstens drei weitere Jahre betragen.
Art. 90 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Lalden, 17. Juli 2001
BW/ka
Basi legali
BZR_LAL.2001 · Comune · Testo del cantone
RS-VS 701.1 · LcAT · Cantone
RS-VS 705.1 · LC · Cantone
RS-VS 705.100 · OC · Cantone
RS-VS 705.101 · AIHC · Cantone
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Confederazione