Staatsratsentscheid
Zone di protezione delle acque sotterranee · Lax
Documento
- Numero
- 1
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Lax
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Service de l'environnement
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 29 feb 2012
- In vigore dal
- 11 dic 2019
Carta
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File
20120229_lax_decce.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE LAX AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON LAX UND MARTISBERG
(FASSUNGEN: LAX 101, LAX 201, LAX 202) Eingesehen
- das Gesuch vom 01. Dezember 2010 der Gemeinde Lax betreffend. die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Fassungen LAX 101, LAX 201 und. LAX 202
(Schutzzonenplan vom 03. Dezember 2008 und hydrogeologischer Bericht vom 4. Dezember 2008
mit den dazugehörigen Vorschriften vom 1. Dezember 2008);
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= die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 42 vom 22. Oktober 2010, gegen welche keine Einsprachen eingegangen sind; j
- die Stellungnahme der Gemeinde Lax vom 1. Dezember 2010 sowie die Stellungnahme der Gemeinde Martisberg vom 25. Januar 2012;
- die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Lax und Martisberg, homologiert durch den Staatsrat am 27. September 1995 bzw. am 18. Juni 1982;
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24, Januar 1991 (GSchG).und die Art. 29 ff, der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
= den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
= den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
= das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); .
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- . oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (STar);
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von Lax genutzten Trinkwasserquellen der Gemeinde Lax auf dem Gemeindegebiet von Lax und Martisberg. ö -
Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. .
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Lax und Martisberg.
Der Schutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften der ‚Fassungen von Lax erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Lax für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
Entscheidet
DER STAATSRAT
1. Der Schutzzonenplan vom 03. Dezember 2008 der Fassungen LAX 101, LAX 201 und LAX 202 (Massstab 1:5'000) sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom 1. Dezember 2008 werden hiermit genehmigt.
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der . Gemeinden Lax und Martisberg übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchssteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24, Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 4. Dezember 2008) erfüllt.
6. Die Gemeinden Lax und Martisberg überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens,
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr, 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Lax auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten,den 2X Feb. 2012 .
"Semeinde Lax, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale aufden Gemeindegebigten von Lax und Martisberg 213
Im Namen des Staatsrates
Der Staatskanzler Philipp Spörri
Der Präsident Jachhes Melly
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 WVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnetam: _ fi BARS 2812
Verteiler
a) "Zustellung: ° _ Gemeindeverwaltung, 3994 Lax © __Gemeindeverwaltung, 3994 Martisberg
b) Mitteilung: e _ Dienststelle für Raumentwicklung e Dienststelle für Landwirtschaft ° Dienststelle für Umweltschutz
"Gemeinde Lax, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebieten von Lax und Marlisberg E 373
Basi legali
RS-VS 814.200 · Cantone
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantone
RS 814.20 · LEaux · Confederazione
RS 814.201 · OEaux · Confederazione