Staatsratsentscheid
Zone di protezione delle acque sotterranee · Oberems
Documento
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Oberems
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Service de l'environnement
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 13 feb 2019
- In vigore dal
- 11 feb 2020
Carta
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20190413_oems_decce.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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IMNUNILUNIUNNANMLNN
2019.00501
RESU le 25 FEV. 2019
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN DER GEMEINDE OBEREMS AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON OÖBEREMS UND TURTMANN-UNTEREMS
ÖFFENTLICHE QUELLFASSUNGEN : OBR101, OBR102, OBR103, PRIVATE QUELLFASSUNGEN: OBR301, OBR401, OBR402, OBR403, OBR901
Eingesehen
das Gesuch der Alpgeteilschaft Simmigu vom 20. Januar 2019 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Trinkwasserfassung Simmigu Unterer Stafel (OBR301);
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die Gesuche der Gemeinde Oberems vom 11. Oktober 2018 und der, Alpgenossenschaft Turtmanntal vom 22. August 2018 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Trinkwasserfassungen Chalte Bärg (OBR401, OBR402 und OBR403) der Alpgenossenschaft Turtmanntal (Quellschutzzonenpları im Massstab 1: 5'000 vom 9. Juli 2018 erstellt durch das Büro
Rovina und Partner AG);
das Gesuch der Gemeinde Oberems vom 25. April 2018 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen (Quellschutzzonenplan im Massstab 1: 10000 vom 4. Dezember 2017, Schutzzonenvorschriften -vom Dezember 2017 sowie hydrogeologischer Bericht vom’4. Dezember 2017 erstellt durch das Büro Rovina und Partner AG);
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 11 vom 16. März 2018 durch die Gemeindeverwältungen von Oberems und Turtmann-Unterems; Zn
die Stellungnahmen der Gemeinde Oberems vom 25. April 2018 und der Gemeinde Turtmann- Unterems vom 8. Juni 2018 in welchen die Gemeinden bestätigt haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und dass keine Einsprachen eingegangen seien; ,
den Homologationsentscheid der Quellschutzzonen der Gemeinde Oberems zu den Quellen Chalte Bärg des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt vom 27. Januar 2010;
der Plan „Alpgenossenschaft Turtmanntal - Wasserversorgung Chalte Bärg und Blüomatt,vom Büro Rudaz und Partner AG vom 4, Februar 2008;
der provisorische nicht RPG (Raumplanungsgesetz) konforme Zonenplan der Gemeinde Oberems vom 31. März 1982 sowie der vom Staatsrat homologierte Zonennutzungsplan der Gemeinde Turtmann-Unterems vom 22. April 1998 welcher ebenfalls an die aktuelle Raumplanungsgesetzgebung angepasst werden muss;
die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSch6G) und die Art. 29 ff, der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober. 1998 (GSchV);
die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSch6);
das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;
den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und.die Verwaltungsrechtgkfißg@'Jdm{& Oktober 1976 (VVRG);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- ‘oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
- der Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt - und Gewässerschutz des Staatsrats vom Kanton Wallis vom 17. Januar 2018,
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Oberems genutzten Trinkwasserquellen sowie deren Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Oberems und Turtmann-Unterems. Zudem werden die privaten Trinkwasserfassungen von öffentlichem Interesse Chalte Bärg (OBR401, OBR402 und OBR403) und Blüomatt (OBR901) der Alpgenossenschaft Turtmanntal sowie die Quellfassungen Simmigu unterer Stafel (OBR301) der Alpgeteilschaft Simmigu unter Schutz gestellt. : B
Die Grundwasserschutzzonen der Trinkwasserfassungen Chalte Bärg (OBR401, OBR402 und OBR403) und Blüomatt (OBR901) der Alpgenossenschaft Turtmanntal wurden im Homologationsentscheid der Quellschutzzonen der Gemeinde Oberems des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt vom 27. Januar 2010 bereits genehmigt. Dieser Genehmigungsentscheid basierte auf dem Hydrogeologischen Bericht „Alpsanierung Turtmanntal — TWV Blüomatt und Chalte Bärg“ vom 2. Juni 2004 vom Büro Rovina und Partner AG. Im Rahmen der Aktualisierung der Grundwasserschutzzonen wurden im Quellschutzzonenplan vom 4. Dezember 2017 einzig die Grundwasserschutzzone S1 der Fassung Blüomatt ergänzt. Die Grundwasserschutzzonen der Trinkwasserfassungen Chalte Bärg (OBR401, OBR402 und OBR403) wurden am 9. Juni 2018 nach der öffentlichen Auflage an den Leitungsplan vom Geometerbüro Rudaz und Partner vom 4. Februar 2008 angepasst.
Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen wurden ausreichend gewahrt.
Für die folgenden privaten Quellfassungen werden die Grundwasserschutzzonen nicht genehmigt: OBR201 (dJänilitigu 1), OBR202 (Jänilitigu 2), OBR701 (Griebjini-Stollenfassung), OBR801 (Rotigu Oberstafel), OBR802 (Rotigu Mittelstafel), OBR803-805 (Rotigu-Unnerstafel), OB601 (Restaurant Mountain Inn), OBR501 (Meide Oberstafel) und OBR502 (Meide Mittelstafel). Diese Quellfassungen sind vor der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen nach dem Stand der Technik und den Vorgaben des Schweizerischen Vereins für Gas und Wasser (SVGW) sowie der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zu sanieren.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom Dezember 2017 geht hervor, dass durch die vorliegenden Schutzzonen sowohl private als auch öffentliche Parzellen betroffen sind.
Gemäss Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 Art. 2.07.000 hat die Gemeinde Oberems zu veranlassen, dass die in den Schutzzonenvorschriften (Art. 2.07.100 bis 2.07.202) und die. im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht (S. 20, Kapitel 6) genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss kGSchG Art. 32, Abs. 3. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.
Gemäss dem hydrogeologischen Bericht vom 4. Dezember 2017 und den Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Oberems zu regeln.
Gemeinde Oberems, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Oberems auf den Gemeindegebieten von Oberems und Turimann-Unterems 2/4 2
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennufzungsplans der Gemeinde Oberems und dem Zonennutzungsplan der Gemeinde Turtmann- Unterems.
Die Schützzonenpläne und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 der Quelifassungen von Oberems erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Die Kosten für die vorliegende Verfügung gehen, gestützt auf Art, 1 Abs. 2 und 6 ff. des Beschlusses über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz zu Lasten der Gemeinde Oberems, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
Entscheidet
DER STAATSRAT
1. Der Homologationsentscheid der Quellschutzzonen der Gemeinde Oberems für die Quellen Chalte Bärg vom 27. Januar 2010 des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt wird hiermit annulliert und durch vorliegenden Entscheid ersetzt. .
2. Der Quellschutzzonenplan der Gemeinde Oberems im Massstab 1:10'000 vom 4. Dezember 2017 sowie der Quellschutzzonenplan Chalte Bärg der Alpgenossenschaft Turtmanntal im Massstab 1:5°000 vom 9. Juni 2018 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 4. Dezember 2017 erstellt durch das Büro Rovina und Partner AG werden hiermit genehmigt.
Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sind als Hinweis in die ‚Zonennutzungspläne der Gemeinden Oberems und Turtmann-Unterems zu Übertragen.
‘5, Alle Bauvorhaben innerhalb der GrundwasserschutzzZonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umwelt unterbreitet werden.
6. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, .kantonales Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 und hydrogeologischer Bericht vom 4. Dezember 2017) erfüllt.
7. Die Gemeinden Oberems und Turtmann-Unterems überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften vom Dezember 2017 aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. In den Grundwasserschutzzonen der privaten Fassungen sind deren Inhaber verantwortlich für die Umsetzung der Schutzmassnahmen. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen und der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
8. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten, Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
9. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 533.-- (Gebühren Fr. 525.--, Gesundheitsstempel Fr. 8,--) werden der Gemeinde Oberems auferlegt,
13 Feh, 2019
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
Gemeinde Obarems, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Oberems auf den Gemeindegebieten von Oberems und Turlmann-Unterems 3/4
Im Namen des Staatsrates
Die Präsidentin
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WAR).
Eröffnet am: 2 5 FEV. 2919
Verteiler a) Zustellung (Einschreiben):
Gemeindeverwaltung Oberems, 3948 Oberems;
D “e _ Gemeindeverwaltung Turtmann-Unterems, 3946 Turtmann-Unterems; e _ Alpgenossenschaft Turtmanntal, c/o Dominic Passeraub, Rathausstrasse 2, 3930 Visp e Alpgeteilschaft Simmigu, c/o Christoph Emmenegger, Reussblickstrasse 3, 8966 Oberwil-Lieli b) ° Mitteilung:
. Dienststelle für Raumentwicklung
. Dienststelle für Landwirtschaft
. Dienststelle für Veterinärwesen und Verbraucherschutz D Dienststelle für Geoinformation
Gemeinde Oberems, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Oberems auf den Gemeindegebieten von Oberems und Turtmann-Untererns 4lä
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