Staatsrat Entscheide - Waldkataster

Limite statico del bosco · Raron

Documento

Numero
2015.01780
Tipo
Limite statico del bosco
Comune
Raron
Cantone
Vallese
Livello
Cantone
Approvato da
Aucune indication
Adottato
13 mag 2015
In vigore dal
14 dic 2018

Carta

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File

20150513_raro_decce.pdfApri in una nuova scheda

Testo

1111111111111111111111111111111111111 1111111111111 2015.01780

LE CONSEil D'ETAT DER STAAT5RAT

WALDFESTSTELLUNGSENTSCHEID BETREFFEND DIE ABGRENZUNG VON WALD lM BEREICH DER BAUZONE UND DEREN UNMITTELBAREN UMGEBUNG lM PERIMETER DES DETAILNUTZUNGSPLANES BAGGERSEE AUF DEM GEBIET DER GEMEINDE RARON

Eingesehen

1.

den von der Gemeinde Raron am 19. Februar 2015 und vom Ingenieur Walderhaltung am 24. Februar 2015 unterschriebenen Waldkatasterplan im Massstab 1:1'000 (AV Plan 9) sewie den Waldkatasterübersichtsplan im Massstab 1:10'000 vem 30. Juni 2014;

2.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vern 30. November 1992 (WaV);

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3.

Art. 2 und 13 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vern 14. September 2011 sewie Art. 6 und 7 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30. Januar 2013;

4.

die Art. 34a ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG);

5.

die ëffentliche AufJage (Publikation) des Waldkatasters lm Amtsblatt Nr. 9 vom 27. Februar 2015;

6.

die Schreiben der Gemeinde Raron vom 30. Marz 2015;

7.

den Bericht der Sektion Walderhaltung vorn 30. April 2015;

8.

die übrigen Akten.

erw q en d â

1.

Oemàss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândiq.

2.

Die Plane des Waldkatasters wurden im Bereich des Perimeters zum Detailnutzungsplan Baggersee dort erstellt, wo Wald an die kOnftige Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt. Die Waldfeststellung wurdeim Auftrag der Gemeinde Raron unter der Leitung des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis, ausgeführt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt aIs Wald jede Flache, die mit Waldbaumen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht ais Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Aileen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Baume und Strëucher auf Einrîchtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorqelânde (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen aIs Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG i.Vrn. Art. 2 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemâss Art. 2 , dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei 2 Bestockungen mit Waldbaumen oder -Strauchern von 800 m und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sindjedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit

den qualitatîven Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je hôher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte ais Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualîtativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. 3.

Innert der 30-tagigen Auflagefrist sind gegen die Plane des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen. Nicht aufgelegt wurden die Plane qernâss Waldfeststellungsentscheiden vom 19.11.2003 sowie vorn 16.02.2005, dièse Plane sind weîterhin rechtsgültig.

4.

Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situatlonsplënen des Waldkatasters entsprechen dem Waldbegriff gemass den in Art. 2 WaG festgelegten abgegrenzt sind qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden. w

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt;

entscheidet DER STAAT5RAT

1.

2.

Waldfeststellung a)

Die im Situationsplan Detailplan Baggerse'e (AV Plan 9) des Waldkatasters aIs Wald bezeichneten und an die Sauzone angrenzenden Flàchen werden ais Wald lm Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kënnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bîlden.

c)

Die übrigen Waldflachen gemass WaldfeststeIJungsentscheîden vorn 19.11.2003 sowie vom 16.02.2005 sind weiterhin rechtsgültig.

d)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einsprachen Innert der 30-tagigen Auflagefrist sind gegen die Plane des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.

3.

Koordination mit der Raumplanung/-entwlcklung Das festgestellte, an die Bauzone gemass Detailplan Baggersee grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Raron in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls n6tig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Raron die Berîchtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bauzonen nicht im Waldfeststellungsverfahren, sondern im Raumplanungsverfahren definiert werden. Bei Abweichungen der Bauzonen in den Waldkatasterplanen bleiben in jedem Fall die Bauzonen wie im Nutzungsplanverfahren festgelegt rechtlich massgebend, sofern diese nicht im Wald zu Iiegen kommen. Die Abgrenzung des Waldareals ist im Auftrag der Gemeinde Raron vom Geometer in die Grundbuchplane zu übertragen.

2/3

4.

Kosten Gemëss Art. 88 ft. WRG und Art. 21 Abs. 1 Ilt. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Raron als Auftraggeberin in Rechnung gestellt. Gebühr Tuberkulosenmarke Total

5.

Fr. 510.-Fr. 7.-Fr 517 --

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Er6ftnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, 6ffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren und Art. 61 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren LV.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ft. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in sa vielen Doppeln einzurelchen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Beçehren zu enthalten. Sie istvom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hânden hat.

6.

Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt er6ffnet:

2 2,

a)

per Einschreiben an: JUNI 2015 - Gemeindeverwaltung, Postfach, 3942 Raron

b)

durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis

~~o 7.

Mitteilung Dîenststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Erôffnunq; - DienststelJe für Raumentwicklung - Dienststel!e für innere und kommunale Angelegenheiten Zwecks Koordination mit der Raumplanung und der Grundbuchvermessung - Areaplan Raumplanung Siedlung Umwelt AG, Wehri, 3945 Gampel - Planax AG, Napoleonstrasse 17,3930 Visp

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am

13. Mai 20-15

Der Prâsident:

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