Departementsentscheid
Zone di protezione delle acque sotterranee · Raron
Documento
- Numero
- 1
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Raron
- Cantone
- Vallese
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Service de l'environnement
- Approvato da
- Aucune indication
- Adottato
- 27 nov 2018
- In vigore dal
- 16 dic 2019
Carta
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File
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Testo
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IMIINNIINDINNINN
Döpartement de la mobilite, du territoire et de ’environnement Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
+++
CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND DES GEWÄSSERSCHUTZBEREICHS A, DER GEMEINDE RARON
(QUELLFASSUNGEN: KALTER BRUNNEN: RAR102A, RAR102B, RAR102C, RAR102D, RAR102E UND PUMPSTATION KUMMENDÖRFLEIN : RAR103)
Eingesehen:
- das Gesuch vom 10. Oktober 2018 der Gemeinde Raron betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und des Gewässerschutzbereich A, für die Trinkwasserfassungen (Schutzzonenpläne vom 20. Juli 2018, hydrogeologischer Bericht vom 20. Juli 2018 sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Juli 2018 erstellt durch das Büro Rovina & Partner AG);
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- die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 36 vom 7. September 2018 durch die Gemeindeverwaltung Raron;
- die Stellungnahme der Gemeinde Raron vom 10. Oktober 2018 in welcher die Gemeinde bestätigt, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und dass keine Einsprachen eingegangen seien;
- der sich in Revision befindende Zonennutzungsplan der Gemeinde Raron, homologiert durch den Staatsrat am 3. April 1996; .
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSch6) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);
- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
- der Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt - und Gewässerschutz des Staatsrats vom Kanton Wallis vom 17. Januar 2018.
Erwägend:
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Raron genutzten Trinkwasserquellen sowie deren Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Raron.
Die Grundwasserschutzzonen des Trinkwasserbrunnen Tscherggen (RAR104) wurden bereits am 11. Januar 2012 durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt genehmigt und bleiben rechtskräftig. Die Grundwasserschutzzonen der ungefassten Quelle Nasulecher (RAR001) werden nicht genehmigt, da vorläufig keine Fassung dieser Quelle durch die Gemeinde Raron vorgesehen ist.
Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom Juli 2018 geht hervor, dass durch die vorliegenden Schutzzonen sowohl private als auch öffentliche Parzellen betroffen sind.
Gemäss Schutzzonenvorschriften vom Juli 2018 Art. 2.07.000 hat die Gemeinde Raron zu veranlassen, dass die in den Schutzzonenvorschriften (Art. 2.07.100 bis 2.07.302) und die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht (S. 26-29, Kapitel 6 bestehende Konflikte) genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss kGSchG Art. 32, Abs. 3. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen. Gemäss dem hydrogeologischen Bericht vom 20. Juli 2018 und den Schutzzonenvorschriften vom Juli 2018 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Raron zu regeln.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Raron.
Der Schutzzonenplan und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom Februar 2018 der Quellfassungen von Raron erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Die Kosten für die vorliegende Verfügung gehen, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 und 6 ff. des Beschlusses über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz zu Lasten der Gemeinde Raron, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag der Dienststelle für Umwelt,
Entscheidet
DAS DEPARTEMENT FÜR MOBILITÄT, RAUMENTWICKLUNG UND UMWELT:
1. Der Grundwasserschutzzonenplan im Massstab 1:10'000 vom 20. Juli 2018 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Juli 2018 der Gemeinde Raron, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 20. Juli 2018 erstellt durch das Büro Rovina & Partner AG, werden hiermit genehmigt.
"2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereich A, sind als Hinweis in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Raron zu übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und des Gewässerschutzbereichs A. müssen vorgängig der Dienststelle für Umwelt unterbreitet werden.
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24,
Gemeinde Raron, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Raron 2/3
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Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, Schutzzonenvorschriften vom Juli 2018 und hydrogeologischer Bericht vom 20. Juli 2018) erfüllt.
6. Die Gemeinde Raron überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 394.-- (Gebühren Fr. 386.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Raron auferlegt.
Sitten, den 2 7 NOV. 2018
\ Jacques Melly „Staatsrat
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnet am: 2 8 NOV. 2018
Verteiler :
a) Zustellung: . Gemeindeverwaltung, 3942 Raron
b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung °e _ Dienststelle für Landwirtschaft ° Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Gemeinde Raron, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Raron 3/3
Basi legali
RS-VS 814.200 · Cantone
RS-VS 814.3 · LcEaux · Cantone
RS 814.20 · LEaux · Confederazione
RS 814.201 · OEaux · Confederazione