Departementsentscheid

Zone di protezione delle acque sotterranee · Salgesch

Documento

Numero
1
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Salgesch
Cantone
Vallese
Livello
Cantone
Approvato da
Aucune indication
Adottato
9 apr 1998
In vigore dal
15 nov 2019

Carta

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File

19980409_salg_decdp.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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DAS DEPARTEMENT FUER VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS

Anordnung vorsorglicher Massnahmen 1.S. Quellschutzzone Follong auf dem Gebiet der Gemeinde Salgesch

Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Salgesch betreffend die Homologation i.S. Quellschutzgebiet Follong-Schachtelar vom 16. Februar 1998;

Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Salgesch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend die Quellschutzzonen im Gebiet Follong- Schachtelar;

Eingesehen das Quellschutzzonenreglement „Quelle Follong“” vom Monat Juli 1996 mit dem dazugehörigen Schutzzonenplan 1:200; (insbesondere Art. 2,03.000, betroffene Grundeigentümer);

Eingesehen Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG);

Eingesehen Art. 8 des Reglementes betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

Eingesehen den Entscheid des Kantonsgerichtes vom 27. März 1998 betreffend die Aufhebung der Planungszone bezüglich die Quellschutzzone im Gebiete Schachtelar;

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Eingesehen die hydrogeologischen Gutachten betreffend die Quelle Follong;

Eingesehen die Vormeinung der Dienststelle für Umweltschutz vom 23. März 1998 zum Homologationsgesuch der Gemeinde Salgesch;

in Erwägung gezogen

Der Perimeter der Quellschutzzonen ist gemäss den von der Gemeinde beim Staatsrat zur Homologation hinterlegten Plänen für das Gebiet Follong- Schachtelar parzellenscharf bestimmt.

Diese Gebiete gelten als Schutzzonen im Sinne der Bestimmungen von Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes.

In diesen Bereichen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und änliche Arbeiten nur mit Bewilligung des zuständigen Departementes vorgenommen werden.

2. Gemäss Reglement der Gemeinde Salgesch betreffend die Quellschutzzonen Follong sind in den Schutzzonen S1 und S2 jegliche Erweiterung von Rebflächen und Terrainverschiebungen untersagt ; in der Zone $3 ist die heutige Nutzung beizubehalten.

3. Gemäss Bericht der Gemeinde Salgesch vom 8. April 1998 sind in den Schutzgebieten Arbeiten ausgeführt worden, die das Quellschutzgebiet und die Quelle Follong direkt beeinträchtigen können.

4. Aufgrund der Tatsache, dass die Arbeiten ohne Bewilligung des zuständigen Departementes ausgeführt wurden, ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Arbeiten weiter ausgedehnt werden oder dass solche Arbeiten in anderen Bereichen des Quellschutzgebietes in Angriff genommen werden.

5, Weil Gefahr im Verzug ist, kann das zuständige Departement (Verkehr, Bau und Umweltdepartement) vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 des Reglementes betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996 und Art. 28 a VVRG, anordnen.

Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz

wird demnach verfügt:

1. Das Quellschutzgebiet Follong-Schachtelar wird vorsorglich unter Schutz gestellt.

2. Im Quellschutzgebiet Follong- Schachtelar sind die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, sowie Grabungen und Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten und das Pflanzen von Reben unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt.

3, Diese Verfügung wird der Gemeinde Salgesch und den interessierten Besitzern von Grundstücken im Perimeter SI und S2 der Quellschutzzonen Follong-Schachtalar schriftlich eröffnet.

4. Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 10 Tagen beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden, insoweit ein nichtwiedergutzumachender Nachteil geltend gemacht werden kann.

Sitten, den : g AVR. 1998 ur Jean-Jaques Rey-Bellet

Staatsrat

Zugestelltam: . @ NR. 1938