Staatsratsentscheid

Limite statico del bosco · Steg-Hohtenn

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Comune
Steg-Hohtenn
Cantone
Vallese
Livello
Cantone
Approvato da
Aucune indication
Adottato
24 mag 2006
In vigore dal
11 mar 2019

Carta

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20060524_steg_decce.pdfApri in una nuova scheda

Testo

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde

Steg.

A. EINGESEHEN

1. Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;

2.

Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);

3.

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Die Grundbuchplâne Nr. 1, 6, 7, 9 und 16 der Gemeinde Steg;

4.

Die ôffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatl Nr. 10 vom 10. Marz 2006;

5.

Die Einsprache der Forces motrices Valaisannes SA, Chippis vom 6. April 2006;

6.

Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises Il vom 27. April 2006;

7.

Der Bericht der Gemeinde Steg vom 25. April 2006;

8.

Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Steg;

2

B. ERWAGEND

1.

Gemâss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândiq.

2.

Die Plane des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Steg an den Wald grenzt, wurden lm Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

3.

Die ôffentliche Auflage erfolgte gemass Amtsblatt vom 10. Mârz 2006. Es ist eine Einsprache eingereicht worden.

4.

Behandlung Einsprache Forces motrices Valaisannes SA, 3965 Chippis Der Forces motrices Valaisannes SA obliegt die Geschâfts- und Betriebsführung verschiedener Hochspannungsleitungen (220 kV und 65 kV), welche über das Gemeindegebiet Steg verlaufen. Über das Gebiet der Gemeinde Steg verlauft ebenfalls die 132 kVHochspannungsleitung Massaboden-St. Léonard der SBB. Die Forces motrices Valaisannes SA ist hierfür verantwortlich für die Kontrolle und den Unterhalt. Die Forces motrices Valaisannes SA stelit das Begehren, gleichzeitig mit Genehmigung der Waldfeststellungsplane sei den Leitungsbetreibern sowie deren Beauftragten das Recht einzurâurnen, das Gebiet in der Wald- wie auch in der Schutzzone im Bereich der Leitungen jederzeit zwecks Bau, Kontrolle, Instandhallung und Umbau der Leitungen betreten und zeitweise mit den erforderlichen Bauinstallationen belegen zu kônnen. lm Weiteren seien die Betreiber der Leitungen zu berechtigen, die die Leitung gefahrdenden Baume und Stràucher unter vorheriger Anzeige an die Grundeigentümer entfernen, kappen oder ausasten zu kônnen, Der Waldcharakter wird durch die Einsprache nicht bestritten und somit bestâtlqt. Die geforderten Rechte sind über von diesem Verfahren unabhangigen Vertrâqen zu regeln.

5.

Die Bestockungen wie sie in den bereinigten Situationsplânen 1:1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff qemass Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwell;

C. ENTSCHEIDET

1.

Waldfeststellung a)

Die in den Sltuationsplânen 1:1000 (GBV Nr. 1,6,7,9 und 16) "Waldkataster der Gemeinde Steg" vom 7. Marz 2006 ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flàchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgesteIII.

b)

Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kënnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

3

c)

2.

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einspracheentscheid Die Einsprache Forces motrices Valaisannes SA, 3965 Chippis ist gegenstandslos weil der Waldcharakter nicht bestritten wird. Es wird darauf nicht eingetreten.

3.

Koordination mit der Raumplanung Die ais Wald festgestellten Flâchen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.

4.

Kosten Gernâss Artikel 88 ff. WRG und Artikel 21 Absatz 1 li!.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden:

5.

Gebühr Tuberkulosenmarke:

Fr. 510.-5.-Fr.

Total

Fr. 515 --

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Verôffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ëffentIichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln ais Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Hânden hat,

6.

Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erôffnet: a) mit Einschreiben an: Forces motrices Valaisannes SA, 3965 Chippis - Gemeinde Steg, 3940 Steg b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ëffentlicher Auflage in der Gemeinde.

Waldfestellungsentscheid - Gemeinde Steg

7.

4

Mitteilung Dienststeile für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststeile für Raumplanung Dienststeile für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten , am 24. Mai 2006.

Der Prlisident:

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