Departementsentscheid

Zone di protezione delle acque sotterranee · Steg-Hohtenn

Documento

Numero
1
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Steg-Hohtenn
Cantone
Vallese
Livello
Cantone
Approvato da
Aucune indication
Adottato
20 mag 2008
In vigore dal
17 dic 2019

Carta

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20080520_hoht_decdp.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT

HOMOLOGATION DER QUELLSCHUTZZONE IM WEILER LADU, GEMEINDE HOHTENN Eingesehen: den hydrogeologischen Bericht zur Auflage der Quellschutzzone der Gemeinde Hohtenn sowie die dazugehörigen Pläne (Massstäbe 1:1’000, 1:5’000 und 1:10'000) vom 21. März 2008, erstellt durch das Büro für beratende Geologie, Odilo Schmid & Partner AG, 3900 Brig-Glis;

die Art, 19 ff des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSch6);

: die Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

: die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998 (VWF);

den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bun- ‚ desgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. No- . vember 1978 (GVGSchG); .

den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

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den Beschluss betreffend die Grundwasserschutzareale vom 7. Januar 1981;

die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL 2004;

die Richtlinie zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen erstellt durch das Departements für Umwelt und Raumplanung, Dienststelle für Umweltschutz, Juni 1995;

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

die Publikation im Amtsblatt Nr. 14 vom 7. April 2006;

die vier erfolgten Einsprachen und die Stellungnahme der Gemeinde Hohtenn vom 19. Juni 2006;

die Einsprachebehandlung vom 3. Januar 2008 durch den Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

Erwägend:

dass das vorliegende Projekt dazu dient, die Trinkwasserquellen im Weiler Ladu, Gemeinde Hohtenn, zu schützen;

- dass die vorgesehenen Schutzmassnahmen die Zone S1 (unmittelbare Umgebung der Fassung), die Zone S2 (Bauverbot) sowie die Zone S3 (Pufferzone) betreffen;

- dass sich die zwei betroffenen Quellen - Obere Brunnenstube HOH 116-122 und Untere Brunnenstube HOH 123-125 — auf dem Gebiet der Gemeinde Hohtenn befinden;

- dass gegen das Projekt vier Einsprachen eingegangen sind, welche wie folgt beurteilt werden:

" Einsprache vom 26. April 2006, eingereicht von Die Einsprache betrifft die Grenzlinie der Gewässerschutzzone S2 bei der Parzelle Nr. 11. EN möchte, dass diese in östliche Richtung an den Parzellenrand geschoben wird, damit seine Parzelle gänzlich in die (bebaubare) Schutzzone S3 fällt. Die Gemeinde erwähnt, dass man im Rahmen der laufenden Zonenplanrevision ebendiese Parzellen in die Landwirtschaftszone aufnehmen wird. Auf der Höhe der Parzelle Nr. 11 ist die vorgesehene Schutzzone S2 relativ schmal angelegt (ca. 30m breit), so dass eine weitere Verschmälerung die Schutzfunktion der Schutzzone verringern würde. Dem Besitzer bleibt genügend Platz für einen etwaigen Neubau, auch wenn er von seiner Parzelle einen Streifen in der Breite von 4m an eine nicht bebaubare Schutzzone „verliert“. j Die Einsprache und der darin enthaltene Vorschlag sind daher abzuweisen.

« Einsprache vom 27. April 2006, eingereicht von) j

Der Einsprecher trägt Bedenken, dass durch die Vorschriften der Quellschutzzone S2 die Wasser- und Kanalisationsanschlüsse seines Ferienhauses auf der Parzelle Nr. 14, welches in der Quellschutzzone S2 liegt, noch möglich bleiben. Grabungen und Terrainveränderungen sind in der Schutzzone S2 gemäss Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 grundsätzlich nicht erlaubt. Übereinstimmend mit der Gemeinde ist jedoch festzuhalten, dass die Realisierung von Bauten und Anlagen innerhalb der Quellschutzzone S2 unter Berücksichtigung von entsprechenden Schutzmassnahmen möglich ist, besonders für den Fall, dass Massnahmen wie Grabungen zwecks Erstellung von Wasser- und Kanalisationsanschlüssen zur Verbesserung des Gewässerschutzes führen.

Es ist beispielsweise davon auszugehen, dass das Wasser durch Grabungen für einen Anschluss an die bestehenden Leitungen weniger stark verschmutzt wird als durch den Betrieb von Sickergruben. Die Einsprache ist daher abzuweisen.

Im Übrigen ist anzumerken, dass ein so genanntes Näherbaurecht eine Dienstbarkeit gemäss Art. 730ff ZGB darstellt und somit ein relatives Recht ist. Dieses ist nur für die beiden Vertragsparteien (und evtl. deren Nachfolger) verbindlich. Sie ist daher der öffentlich-rechtlichen Beschränkung unterzuordnen.

" Einsprache vom 28. April 2006, eingereicht vorM

Der Einsprecher bringt vor, dass durch die neue Quellschutzzonenregelung der Wasser- und Kanalisationsanschluss für seine Hütte in Laden bei einer allfälligen Renovation nicht mehr gewährleistet sei,

Grabungen und Terrainveränderungen sind in der Schutzzone S2 gemäss Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 grundsätzlich nicht erlaubt.

Übereinstimmend mit der Gemeinde ist jedoch festzuhalten, dass die Realisierung von Bauten und Anlagen innerhalb der Quellschutzzone S2 unter Berücksichtigung von entsprechenden Schutzmassnahmen möglich ist, besonders für den Fall, dass Massnahmen wie Grabungen zwecks Erstellung von Wasser- und

Hohten_Quellschutzzone im Weiler 2/4

Kanalisationsanschlüssen zur Verbesserung des Gewässerschutzes führen. Es ist beispielsweise davon auszugehen, dass das Wasser durch Grabungen für einen Anschluss an die bestehenden Leitungen weniger stark verschmutzt wird als durch den Betrieb von Sickergruben. Die Einsprache ist daher abzuweisen.

" Einsprache vom 5. Mai 2006, eingereicht von für die Geschwiste Die Parzelle 4/5 befindet sich in der Quellschutzzone $3, in welcher Neubauten weiterhin möglich sein werden. Die Einsprache erweist sich somit als gegenstandslos.

- dass ansonsten alle privaten und öffentlichen Interessen gewahrt werden;

- dass die vorliegende Quellschutzzone mit den anderen Zonen der Nutzungspläne der Gemeinde Hohtenn koordiniert wurde;

- dass das Projekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht;

- dass die notwendigen Eigentumsbeschränkungen im Baureglement der Gemeinde Hohtenn geregelt werden; ,

- dass somit die Pläne und Vorschriften der Quellschutzzone im Weiler „Ladu‘; Gemeinde Hohtenn, homologiert werden können;

- dass gemäss Art. 88 ff VVRG, Art. 21 GTar, Art. 37 GVGSchG und dem Beschluss des Staatsrats über die Kosten und Gebühren für Verrichtungen im Umweltbereich vom 28. November 1990 die Gemeinde für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen muss,

Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz

Entscheidet:

1. Die Quellschutzzonenpläne der Gemeinde Hohtenn (Parzellenscharfe Ausscheidung 1:1'000, Situation Quelischutzzonen und Impfstellen 1:5'000, Gesamtübersicht 1:10'000) sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften und Nutzungsbeschränkungen werden hiermit homologiert. Sie sind integrierte Bestandteile dieses Entscheides.

2. Die Quellschutzzonen werden indikativ in die Zonennutzungspläne der Gemeinde Hohtenn übertragen.

3. _Die Einsprachen von vorn:

werden abgewiesen.

4. Die Einsprache der Geschwiste wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5, Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss aufgezeigt werden, dass ein solches Vorhaben die Bedingungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 und jene der Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL 2004 einhält.

Hohten_Quellschutzzone im Weiler 3/4

10.

Sitten, den 20.08” 2008

Zugestellt per eingeschriebenen Brief am: - Gemeinde 3949 Hohtenn

Die Gemeinde Hohtenn sichert die Anwendung der im hydrogeologischen Bericht ausgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten.

Die Pläne und Vorschriften betreffend die Quellschutzzone Weiler Ladu, Gemeinde Hohtenn, werden zum Werk öffentlichen Nutzens erklärt.

Die folgenden Kosten und Gebühren fallen zu Lasten der Gemeinde Hohtenn: Gebühr Fr. 295,.-

Gesundheitsstempel Fr. _5.- Total Fr. 300.-

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs, 1 lit. c und Art. 48 VVRG). ö

gu

Jean-Jacques Rey-Bellet Staatsrat

Kopien an: - Dienststelle für Umweltschutz - Dienststelle für Raumplanung

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