Verfügung AFW, 11.12.2024; Baar
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 11 dic 2024
- In vigore dal
- 11 dic 2024
Carta
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File
20241211_VAFW_Feuerwehrweiher_Notikon_BA_geschwaerzt_mitPlan.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Ka n ton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 55547
Waldfeststellung Feuerwehrweiher Notikon Baar Feuerwehrweiher Notikon, Koordinaten 2683090 / 1 ‘230400 2379, 2380, 2388, 2389
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen gemäss Plan «Waldfeststellung Notikon, GS Nr. 2379, 2380, 2388, 2389, Gemeinde Baar», 1:600, vom 13. November 2024 werden statisch festgesetzt. Die Flächen auf den GS Nrn. 2379, 2380, 2388 und 2389, Gemeinde Baar, innerhalb dieser Waldgrenzen sind Wald im Sinne des Gesetzes.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sowie die festge stellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonenplan nachzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aeg eristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 594 35 35 www.zg .ch/afw
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5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Kopie per E-Mail: -
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Zug, 11. Dezember 2024
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ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegle Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Notikon, GS Nr. 2379, 2380, 2388, 2389, Gemeinde Baar, 1:600, vom 13. November 2024 -
Versand: 1 1, Deza 2024
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1983, 1994, 2002, 2006, 2010, 2013, 2016, 2019 und 2022 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Plan «Waldfeststellung Notikon, GS Nr. 2379 und 2380 Gemeinde Baar Auf nahmedatum 19. November 2020», 1:500, vom 1. Dezember 2020; Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Notikon, GS Nr. 2379, 2380, 2388, 2389, Gemeinde Baar», 1:600, vom 13. November 2024. -
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2.
Gemäss Kantons ratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richt plans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein.
3.
Vor dem Hintergrund eines Bauprojekts zur Sanierung des Feuerwehrweihers auf GS Nr. 2380, im Gebiet Notikon, Gemeinde Baar, markierte das Amt für Wald und Wild am 1 8. November 2020 die Waldgrenze des Gehölzes auf den GS Nrn. 2379 und 2380 im Gelände. Diese Waldgrenze wurde vermessungstechnisch aufgenommen und der oben genannte Plan vom 1. Dezember 2020 erstellt. Der Plan wurde der Eigentümer schaft der betroffenen Grundstücke mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 im Sinne des rechtlichen Gehörs zugestellt. Gegen die Waldabgrenzung als Grundlage für das Baupro jekt am Feuerwehrweiher und für die nachfolgend vorgesehene statische Festsetzung dieser Waldgrenze wurden keine Einwände erhoben. Infolge wurde das Bauprojekt bewil ligt und umgesetzt.
4.
Nach Abschluss des Bauprojekts wurde der oben genannte Plan vom 13. November 2024 erstellt. Die auf diesem aktualisierten Plan dargestellte Waldabgrenzung des Gehölzes auf GS Nrn. 2379 und 2380 unmittelbar oberhalb des Feuerwehrweihers blieb dabei un verändert. Ergänzt wurde jedoch die Waldgrenze des weiter nördlich gelegenen Waldstücks, soweit dieses auf den GS Nrn. 2379 und 2389, ebenfalls Gemeinde Baar, liegt. Mit Schreiben vom 14. November 2024 wurde der aktualisierte Plan der Grundeigentü merschaft zugestellt. Damit wurde im Sinne des rechtlichen Gehörs mit Frist bis 5. De zember 2024 erneut die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt, wobei er neut keine Einwände gegen die Waldabgrenzung erhoben wurden.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes
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sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 2.
Im vorliegenden Fall liegt kein konkretes Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1 .6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorlie genden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das Amt für Wald und Wild erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Am tes wegen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Notikon, GS Nr. 2379, 2380, 2388, 2389, Gemeinde Baar«, 1:600, vom 13. November 2024 bezeichnet die auf den bezeichneten Grundstücken fest gesetzten Waldgrenzen. Die von diesen Linien gegenüber dem Freiland abgegrenzten Flächen sind Wald im Sinne des Gesetzes. Die Festlegung erfolgte entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten im Gelände. Der genannte Plan ist integrierender Bestand teil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldgrenzen und Bestockungen, die im Plan bezeichnet sind.
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
6.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
GS Nrn. 2379, 2380, 2388, 2389, Gemeinde Baar
Waldfeststellung Notikon
2378 2390
2379
2388 2389
2380
Planformat: A4
Wald gemäss amtl. Vermessung bisher Statische Waldgrenze Grundstückgrenze
Ò
1:600
0 2 4 6m 13.11.2024
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-55547 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione