Verfügung AFW, 08.04.2025; Baar
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 8 apr 2025
- In vigore dal
- 8 apr 2025
Carta
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File
20250408_VAFW_Neuheimerstrasse_BA_mitPlan_geschwaerzt.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 57265
Waldfeststellung Neuheimerstrasse Baar Neuheimerstrasse, Abschnitt zwischen Koordinaten 2 683 441 / 1 227 879 und 2 684 859 / 1 228 424 2370 und 2375
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01) auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 1 7. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 2370 und 2375, Gemeinde Baar, werden ge mäss den Plänen «Waldfeststellung Neuheimerstrasse, Plan West» und «Waldfeststel lung Neuheimerstrasse, Plan Ost» (beide Massstab 1:1750, vom 4. März 2025) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
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Mitteilung an (inkl. Beilagen):
5.
A-Post Plus: -
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Interne Post: Amt für Raum und Verkehr, Aabachstrasse 5, 6301 Zug
Zug, 8. April 2025
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilagen: Plan «Waldfeststellung Neuheimerstrasse, Plan West)), Massstab 1:1750, vom 4. März 2025 Plan «Waldfeststellung Neuheimerstrasse, Plan Ost)), Massstab 1:1750, vom 4. März 2025 -
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Versand:
—
8. Äprit 2025
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A. Sachverhalt: 1.
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Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1965, 1971, 1994, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Neuheimerstrasse, Plan West>‘, Massstab 1:1750, vom 4. März 2025; Plan «Waldfeststellung Neuheimerstrasse, Plan Ost», Massstab 1:1750, vom 4. März 2025.
2.
Gemäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz führt das Amt für Wald und Wild (AFW) Waldfeststel lungen durch und setzt die festgestellten Waldgrenzen statisch fest. Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der vorgesehenen Er tüchtigung der Kantonsstrasse N (Abschnitt Lättich bis Baarburgrank) leitete das AFW für die bestockten Flächen entlang der Neuheimerstrasse ein Waldfeststellungsverfahren ein. Ein Teil dieser Bestockung liegt im kantonalen Naturschutzgebiet Nr. 5.17 «Lampertswil».
3.
Die Waldabgrenzung wurde vom AFW vor Ort vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Die Vermessungspunkte wurden im Abgleich mit alten Luftbildern (vgl. Beurteilungsgrundlagen) validiert und der festgelegte Waldrandverlauf in den Plänen «Waldfeststellung Neuheimerstrasse, Plan West>‘ und «Waldfeststellung Neuheimerstrasse, Plan Ost‘> vom 4. März 2025 festgehalten (rot gestrichelte Linien).
4.
Mit Schreiben vom 4. März 2025 wurden die beiden Pläne den betroffenen Eigentümerschatten und dem Amt für Raum und Verkehr (ARV) zugestellt. Das ARV ist die zustän dige Behörde für die Betreuung des kantonalen Naturschutzgebiets Nr. 5.17 «Lamperts wil». Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 25. März 2025 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zur Waldabgrenzung gemäss den genannten Plänen ein.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfest stellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass das Amt für Wald und Wild nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung von
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Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festgestellten Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im kantonalen Richtplan L 4.1.6, wonach der Kanton Zug, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020). 2.
Die Pläne «Waldfeststellung Neuheimerstrasse, Plan West)) und «Waldfeststellung Neu heimerstrasse, Plan Ost)) vom 4. März 2025 bezeichnen die mit der vorliegenden Verfü gung festzusetzenden, statischen Waldgrenzen entlang der Neuheimerstrasse (rot gestri chelte Linien). Die hinter diesen Linien liegenden Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Die beiden Pläne sind integrierende Bestandteile dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, welche in den Plänen ausdrücklich als «statische Waldgrenze zu verfügen)) bezeichnet sind.
3.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
4.
Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 WaG werden die festgestellten Waldgrenzen gemäss § 5 Abs. 2 EG Waldgesetz nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens durch die Einwohnergemeinde in ihrem Nutzungsplan nachgeführt. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetzveranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
5.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens (‘ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione