Baulinienplan Knonauerstrasse Teilstück Cham Nord 01
Linee d'arretramento · Cham
Documento
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Cham
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Tiefbauamt (TBA)
- Approvato da
- BD
- Adottato
- 4 mar 2004
- In vigore dal
- 4 mar 2004
Carta
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Beschluss BDB 04.03.2004.PDFApri in una nuova scheda
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Beschluss BDB 04.03.2004.PDF
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BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG
Gemeindewesen Baulinienplan Knonauerstrasse (Kantonsstrasse 382), Teilstück Cham Nord 01 Gemeinde Cham
Die Baudirektion, gestützt auf $ 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),
beschliesst: 1.
Der Baulinienplan Knonauerstrasse (Kantonsstrasse 382), Teilstück Cham Nord 01, Plan-Nr. 81/7 vom 27. Februar 2002, geändert am 19. Januar 2004, wird genehmigt.
2.
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Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
3.
Mitteilung an:
Gemeinderat Cham, Mandelhof, 6330 Cham (3 Ex., 3 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (1 Plan) Tiefbauamt, VTBP (1 Plan) (1 Plan)
Zug, 4. März 2004 / JM
BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG Der Baudirektor
IK
-
ans-Beat Uttinger, Regi rungsrat
-2
A.1. Auf dem Teilstück Cham Nord 01 (Kantonsstrasse 382) existieren keine Baulinien.
A.2. Die Gemeinde Cham befasst sich mit der raumplanerischen Entwicklung des Gebietes nördlich des Zentrums von Cham, zwischen der Knonauer- und Sinserstrasse und der Autobahn. Sie verfolgt das Ziel, Flächen für mehr Arbeitsplätze zu schaffen. Über das gesamte Gebiet wurde ein Leitbild erarbeitet. Das Areal soll in mehreren Etappen freigegeben werden. In einer ersten Etappe, Cham Nord 01, soll die Zone neu definiert und gleichzeitig in eine Dienstleistungs-, Gewerbe- und Wohnzone umgezont werden. In diesem Zusammenhang werden auch die Bauordnung und verschiedene Teilrichtpläne geändert werden.
A.3. Gestützt darauf sollen entlang der Kantonsstrasse mittels Baulinien die Situierung der geplanten Gebäudekuben festgelegt werden. Gleichzeitig werden entlang der privaten Erschliessungen gemeindliche Baulinien definiert.
A.4. Die neu zu genehmigende Baulinie weist einen Abstand von 11.25 m, im Bereich der Einmündung einen Abstand von ca. 6.00 m ab Hinterkante Fahrbahnrand auf. Mit der Festlegung dieser Baulinie ist eine Strassenverbreiterung, welche nur in südwestlicher Richtung geschehen soll, möglich.
Das Tiefbauamt hat mit Schreiben vom 8. Mai 2002 den Gemeinderat Cham um einen Mitbericht gebeten. Der Gemeinderat hat der Baudirektion am 3. Juni 2002 B.
mitgeteilt, dass er die Vorgaben des Baulinienplans unterstützt.
Der Baulinienplan wurde gemäss $ 38 PBG im Amtsblatt zweimal publiziert und öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist vom 24. Januar bis 23. Februar 2004
C.
gingen keine Einsprachen ein. D.
Der Baulinienplan ist recht- und zweckmässig, so dass er vorbehaltlos be-
schlossen werden kann.
40 Baulinienplan Knonauerstrasse, Teilstück Cham Nord 01, 04.03.2004.pdf
LEGENDE: GEMEINDE CHAM
KANTON ZUG
©
Genehmigungsinhalt Neue Baulinie zu genehmigen
Informationsinhalt
o1
Koordinaten-Punkte
Ne)
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Baulinien gemäss separatem Verfahren
Baulinienplan
Baufelder
Knonauerstrasse (Kant.-Str. 382)
X
Studie Erschliessungsstrasse
Einmündung Kantonsstrasse (Motorisierter Verkehr)
Teilstück Cham Nord 01
Studie Einmündung Kantonsstrasse (Langsamverkehr) Studie Standort Bushaltestellen
Situation 1: 500
NN om
Knonauerstrasse 8 8
8
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PLANBEZEICHNUNG:
oscar merlo
PLAN NR.:
81/7
DATUM:
27.02.02
ÄNDERUNGEN:
Verkehrsingenieurbüro
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I.
2
Dipl. Bauing. ETH/SIA Verkehrsingenieur SVI
19.01.04
Hünenbergerstrasse 5 6330 Chom Telefon 041-783 27 33 Fax 041-783 27 34
ca9.0
kea 3.50
ca 3.50 MITBERICHT DES GEMEINDERATES VOM:
1
ca 9.00
ca 9.00
3. Juni 2002
ca 7.00
NJ PUBLIZIERT IM AMTSBLATT
NR:
ÖFFENTLICHE AUFLAGE BEIM TIEFBAUAMT UND AUF DER GEMEINDEKANZLEI
A
4/5
VOM:
23. Januar 2004/30. Januar 2004
VOM 24. Januar 2004
ZIFFER:
449/586
DER KANTONSINGENIEUR:
VON DER BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG BESCHLOSSEN AM:
BIS 23. Februar 2004
BESCHEINIGT: cal 25.80
4, März 2004
IH
1
EN