Baulinienplan-Änderung Industriestrasse

Linee d'arretramento · Zugo

Documento

Tipo
Linee d'arretramento
Cantone
Zugo
Livello
Comune
Approvato da
BD
Adottato
28 mag 2013
In vigore dal
28 mag 2013

Carta

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File

Beschluss2 BDB 28.05.2013_sw.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Beschluss2 BDB 28.05.2013_sw.pdf

Baudirektion

Kanton Zug

Zug, 28. Mai 2013

Gemeindewesen Baulinienplan-Änderung Industriestrasse Gemeinde Steinhausen

Die Baudirektion,

gestützt auf $ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),

beschliesst: 1.

Die Baulinienplan-Änderung Industriestrasse, Plan-Nr. 08.10.061-001 vom 19. April 2013, wird genehmigt.

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2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene "Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

3.

Mitteilung an: -

-

-

--

-

-

Gemeinderat Steinhausen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 164, 6312 Steinhausen (2 Ex., je 5 Pläne) Amt für Raumplanung (je 1 Plan) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (je 1 Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (je 1 Plan) Baudirektion Geoz Ingenieure AG, Daniel Ottiger, Obermühle 8, 6340 Baar

Baudire ti

Heinz

4

Tännler Regierungsrat

Seite 2/2

A.1. Die Grundeigentümer der beiden Grundtücke 796 und 1427 stellten der Gemeinde Steinhausen ein Begehren, dass die Baulinie im Bereich des Knotens Industriestrasse/ Knonauerstrasse abzuändern sei. Entlang der Industriestrasse sei ein gleichbleibender Baulinienabstand zu wählen, um eine zeitgemässe Positionierung von Bauten zu ermöglichen.

A.2.

Die Baulinie aus dem Jahre 1975 entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen und muss für die Gesamtlösung einer Überbauung angepasst werden. Im Weiteren tangiert die Baulinie den Umbau des Knotens zu einem Verkehrskreisel nicht.

Die betroffenen Grundeigentümer, gaben schriftlich ihre Einverständnisse zum Baulinienplan. B.

C.

Gestützt auf $ 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11, PBG) und die Zustimmung der Eigentümern konnte auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden. Der Gemeinderat hat die Baulinienplan-Änderung am 2. April 2013 beschlossen.

Die Baulinienplan-Änderung ist rechtmässig, so dass sie vorbehaltlos beschlossen werden kann. D.

80 Baulinienplan-Änderung Industriestrasse, 28.05.2013.pdf

Kanton Zug Gemeinde

® Be [1

Steinhausen

@*

RRB 07.10.1975

Baulinienplan-Änderung Industriestrasse _-_

1:500

PLAN:

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001

AUFTRAGSNR.:

08.10.061

DATUM:

19. April 2013

PLANUNG. VERAESSUNG. EOINFORNATION.

GEBZUG

I1NGENILEURE age

ANDeRUNEN: Date

Banlrsntenin

und

N

Die Grundeigentümer

GS 796 GS 1427

Markus Pius Hüsler, Zugerstrasse 2, 6312 Steinhausen

Legende VOM GEMEINDERAT BESCHLOSSEN AM:

DIEGEMBEINDEPRÄSIDENTIN:

Genehmigungsinhalt

02. APR, 201

Ä

VON DER

GENEHMIGT AM:

Neue Baulinie zu genehmigen

DER GEMEINDESCHREIBER:

28, MAI 2013

Wr

Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen

N x

Informationsinhalt Neue Baulinie, Genehmigung in einern anderen Verfahren

Genehmigte Baulinie