Baulinienplan-Änderung Industriestrasse
Linee d'arretramento · Zugo
Documento
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde (Gde.)
- Approvato da
- BD
- Adottato
- 28 mag 2013
- In vigore dal
- 28 mag 2013
Carta
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File
Beschluss2 BDB 28.05.2013_sw.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Beschluss2 BDB 28.05.2013_sw.pdf
Baudirektion
Kanton Zug
Zug, 28. Mai 2013
Gemeindewesen Baulinienplan-Änderung Industriestrasse Gemeinde Steinhausen
Die Baudirektion,
gestützt auf $ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),
beschliesst: 1.
Die Baulinienplan-Änderung Industriestrasse, Plan-Nr. 08.10.061-001 vom 19. April 2013, wird genehmigt.
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2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene "Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
3.
Mitteilung an: -
-
-
--
-
-
Gemeinderat Steinhausen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 164, 6312 Steinhausen (2 Ex., je 5 Pläne) Amt für Raumplanung (je 1 Plan) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (je 1 Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (je 1 Plan) Baudirektion Geoz Ingenieure AG, Daniel Ottiger, Obermühle 8, 6340 Baar
Baudire ti
Heinz
4
Tännler Regierungsrat
Seite 2/2
A.1. Die Grundeigentümer der beiden Grundtücke 796 und 1427 stellten der Gemeinde Steinhausen ein Begehren, dass die Baulinie im Bereich des Knotens Industriestrasse/ Knonauerstrasse abzuändern sei. Entlang der Industriestrasse sei ein gleichbleibender Baulinienabstand zu wählen, um eine zeitgemässe Positionierung von Bauten zu ermöglichen.
A.2.
Die Baulinie aus dem Jahre 1975 entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen und muss für die Gesamtlösung einer Überbauung angepasst werden. Im Weiteren tangiert die Baulinie den Umbau des Knotens zu einem Verkehrskreisel nicht.
Die betroffenen Grundeigentümer, gaben schriftlich ihre Einverständnisse zum Baulinienplan. B.
C.
Gestützt auf $ 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11, PBG) und die Zustimmung der Eigentümern konnte auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden. Der Gemeinderat hat die Baulinienplan-Änderung am 2. April 2013 beschlossen.
Die Baulinienplan-Änderung ist rechtmässig, so dass sie vorbehaltlos beschlossen werden kann. D.
80 Baulinienplan-Änderung Industriestrasse, 28.05.2013.pdf
Kanton Zug Gemeinde
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Steinhausen
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RRB 07.10.1975
Baulinienplan-Änderung Industriestrasse _-_
1:500
PLAN:
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001
AUFTRAGSNR.:
08.10.061
DATUM:
19. April 2013
PLANUNG. VERAESSUNG. EOINFORNATION.
GEBZUG
I1NGENILEURE age
ANDeRUNEN: Date
Banlrsntenin
und
N
Die Grundeigentümer
GS 796 GS 1427
Markus Pius Hüsler, Zugerstrasse 2, 6312 Steinhausen
Legende VOM GEMEINDERAT BESCHLOSSEN AM:
DIEGEMBEINDEPRÄSIDENTIN:
Genehmigungsinhalt
02. APR, 201
Ä
VON DER
GENEHMIGT AM:
Neue Baulinie zu genehmigen
DER GEMEINDESCHREIBER:
28, MAI 2013
Wr
Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen
N x
Informationsinhalt Neue Baulinie, Genehmigung in einern anderen Verfahren
Genehmigte Baulinie