Baulinienplan-Änderung Stolzengraben

Linee d'arretramento · Zugo

Documento

Tipo
Linee d'arretramento
Cantone
Zugo
Livello
Comune
Approvato da
BD
Adottato
2 nov 2000
In vigore dal
2 nov 2000

Carta

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File

Beschluss BDB 02.11.2000_sw.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Beschluss BDB 02.11.2000_sw.pdf

Versandt am: - 8. sov. 20SO BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG

Gemeindewesen Baulinienplanänderung Stolzengraben; zwischen Stolzengrabenstrasse und Tellenmattstrasse, Oberwil, Stadt Zug

Die Baudirektion,

gestützt auf § 5 und §38 Abs 3, des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG),

beschliesst:

1.

Der vom Stadtrat am 26. September 2000 beschlossene Baulinienplan Stolzengraben; zwischen Stolzengrabenstrasse und Tellenmattstrasse, Plan-Nr. 7149, wird genehmigt.

2.

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Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

3.

Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Kolinplatz, 6300 Zug (3 Ex., 5 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (mit Plan) Tiefbauamt (mit Plan)

Zug, 2. November 2000 / JM BAUDIREK TION DES KANTONS ZUG

Jean-Pa

smann,

-2-

A.1. Am Dorfeingang von Oberwil projektieren auf GS 1501 eine Arealbebauung. In mehreren Schritten wurde das Baugesuch überarbeitet und gemeinsam mit der Stadtbildkommission und dem Stadtarchitekten weiterentwickelt. Um die Baumasse auf dem Grundstück besser zu verteilen und grössere Durchblicke zu schaffen, soll die Baulinie an der Ecke Stolzengrabenstrasse / Tellenmattstrasse der Situation angepasst werden. Die rechtsgülige Baulinie (RRB vom 29. April 1975) wurde damals für eine Erschliessungsstrasse sehr grosszügig bemessen.

A.2. Entlang der Tellenmattstrasse liegt die Baulinie 10 m Hinterkante Strassenrand und an der Stolzengrabenstrasse 6 m Hinterkante Trottoir. Das GSW (Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996) sieht entlang von Gemeindestrassen einen Abstand von 4 m vor. Auch mit einem Verzicht auf die Abkröpfung der Baulinie im Kreuzungsbereich sind die Strassenräume weiterhin grosszügig bemessen und die verkehrspolizeilichen Vorgaben eingehalten. B.

Der Baulinienplan wurde gemäss § 39 PBG im Amtsblatt zweimal publiziert und

öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist vom 2. Oktober bis 23. Oktober 2000 gingen keine Einsprachen ein. B. Der Stadtrat von Zug hat an der Sitzung vom 26. September 2000 die Baulinienplanänderung beschlossen. C. Die Baulinienplanänderung ist zweckmässig und den heutigen Randbedingungen angepasst.

152 Baulinienplan-Änderung Stolzengraben, 02.11.2000.pdf

STADT ZUG

KANTON ZUG

LEGENDE

2282

:

GENEHMIGTE BAULINIE

/F-

BAULINIENPLANÄNDERUNG

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GENEHMIGTE BAULINIE AUFZUHEBEN

NEUE BAULINIE ZU GENEHMIGEN

STOLZENGRABEN

9

2070

ZWISCHEN STOLZENGRABENSTRASSE UND TELLENMATTSTRASSE

S

1

305b

1 1

IN OBERWIL

2160

1501

&:

3807

mi

27538

1

©

1

1

<

149

MASSSTAB 1: 500

1

1

c

1

®

VEREINFACHTES VERFAHREN GEMÄSS $ 38 DES PLANUNGS- UND BAUGESETZES

1

1558

PLAN NR. 7149

ERSETZT PLAN NR. 4112 TEILWEISE

2758

7

1

1

3806

7

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM 26. SEPTEMBER 2000

ÖFFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM STADTBAUAMT VOM 2. OKTOBER BIS 23. OKTOBER 2000

1

1

26013283

PUBLIZIERT IM AMTSBLATT NR. 39 / 40

1500

1559 18438

VOM 29. SEPTEMBER 2000 UND 6. OKTOBER 2000 N

x x x

Asaamman

ZIFFER

ZUG, DEN 19. SEPTEMBER 2000 BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG

YOhrRESHERUNESSPAPGENEHMIGT AM

0.2, Nov. 2000

DER STADTARCHITEKT:

#

2684

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:

DER STADTINGENIEUR:

19

2718