Baulinienplan Alpenstrasse

Linee d'arretramento · Zugo

Documento

Tipo
Linee d'arretramento
Cantone
Zugo
Livello
Comune
Approvato da
BD
Adottato
14 dic 2009
In vigore dal
14 dic 2009

Carta

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File

Beschluss BDB 14.12.2009.PDFApri in una nuova scheda

Testo

Beschluss BDB 14.12.2009.PDF

Baudirektion

Kanton Zug

Zug, 14. Dezember 2009

Gemeindewesen Baulinienplan Alpenstrasse Stadt Zug

Die Baudirektion,

gestützt auf $ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),

beschliesst: 1.

Der Baulinienplan Alpenstrasse, Plan-Nr. 7193, vom 17. Juli 2009, ersetzt teilweise Plan-Nr. 3999, wird genehmigt.

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2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

3.

Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (2 Ex., 5 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (1 Plan) -

-

-

-

Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (1 Plan) Tiefpauamt, Sekretariat (1 Plan)

Baudirektion

Tännler Regjerungsrat Heinz

Seite 2/2

A.1. Entlang der GS 548 und 549 existieren bereits rechtsgültige Bau-, Arkaden- und Unterniveaubaulinien aus dem Jahre 1974.

A.2. Der Erhalt der Gebäude auf den GS 548 und 549 steht im Interesse der Stadt Zug. Das Geviert Alpen-, Erlen-, Pilatus- und Gotthardstrasse wurde durch den Grossen Gemeinderat im Rahmen der Ortsplanung Zug einer Ortsbildschutzzone zugewiesen.

Ein vorangegangenes Bauvorhaben wurde mit einem Mehrwertrevers bewilligt. Eine weitere Bautätigkeit sieht vor, das Gebäude zu sanieren und auszubauen. Mit dem Baulinienplan können die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden, die einen Umbau gemäss den Vorschriften der Bauordnung ermöglichen. Der Mehrwertrevers wird gegenstandslos.

A.3.

B.

Die betroffenen Grundeigentümer gaben schriftlich ihr Einverständnis zum Baulinienplan.

C. Gestützt auf 8 38 PBG und die Zustimmung der direkt Betroffenen konnte auf eine öffentliche Auflage des Baulinienplans verzichtet werden. Der Stadtrat hat den Baulinienplan am 24. November 2009 beschlossen.

Die Baulinie muss nach den Richtlinien für die Ausarbeitung von Strassen-, Bau- und Niveaulinienplänen und nach dem technischen Konzept der Aufarbeitung, Nachführung und Abgabe von Baulinien im Kanton Zug vom 8. April 2002 ausgeführt werden. Das Datenmodell bestimmt die Informationsebene der Baulinien, die im INTERLIS-Format an die amtliche Vermessung abzugeben ist. Bei Verfahrensende sind die Daten und Attributierungen der Strassenlinien durch die Gemeinde an die amtliche Vermessung abzugeben resp. mitzuteilen (8 74 PBG). D.

E.

Der Baulinienplan ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos beschlossen werden kann.

223 Baulinienplan Alpenstrasse, 14.12.2009.pdf

2146

KANTON ZUG

Baudepartement

leQ ende

S radt

223

Genehmigungsinhalt

Baulinienplan Alpenstrasse (In einfachen Fällen gemäss $ 38, Abs. 3 PBG)

Mostra tutto il testo

75;

23

m2

537

Neue Baulinie zu genehmigen

536 m

nn hen

Aufzuhebende Baulinie ZU genehmigen go27

Aufzuhebende Arkadenbaulinie zu genehmigen

Situation 1: 500

Aufzuhebende Unterniveaubaulinie zu genehmigen

ERSETZT PLAN NR.: TEILWEISE 3999

PLANBEZEICHNUNG:

Se

543

PLAN NR.: 7193

En

72

DATUM: 17. JULI 2009

551

550

ÄNDERUNGEN: 545

AUF EINE PUBLIKATION KANN VERZICHTET WERDEN, DA DIE BETROFFENEN GEMÄSS $ 38 ABS. 3 PBG DIREKT BENACHRICHTIGT WURDEN UND IHRE ZUSTIMMUNG ERTEILTEN.

Information

549

Genehmigte Baulinien

EIGENTÜMER DES GRUNDSTÜCKES GS 548. MARTINA GISLER-NUSSBAUMER, ALPENSTRASSE 5, 6300 ZUG NUSSBAUMER-GISLER ALBERT, ALPENSTRASSE 5, 6300 ZUG

546 12

03

Genehmigte Arkadenbaulinie

MRBCrWusen

/

548 79

547

EIGENTÜMER DES GRUNDSTÜCKES GS 549: STÖCKLI-RUBLI URSULA, HÄNIBÜEL 3, 6300 ZUG

=.

I

003, 8

/»

Genehmigte Unterniveaubaulinie

843 VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:

2 4. NOV.

DERST

DER STADTPRASIDENT:

VON DER BAUDIREKTION DES KANT GENEHMIGT AM: 9 4, DEZ. 2009

2009

ZUG GESTÜTZT AUF $7 DER DELEGATIONSVERORDNUNG

Fl

0

5

10

15 20

30

40

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549