Baulinienplan Hertistrasse

Linee d'arretramento · Zugo

Documento

Tipo
Linee d'arretramento
Cantone
Zugo
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
6 lug 2021
In vigore dal
6 lug 2021

Carta

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File

Beschluss RRB 06.07.2021_sw.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Beschluss RRB 06.07.2021_sw.pdf

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 6. Juli 2021 ek Versandt am - ß, J(JLI 2021

Gemeindeaufsicht Genehmigung des Baulinienplans Hertistrasse, Stadt Zug

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 Abs. 1 und Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11), beschliesst: 1.

Der vom Stadtrat Zug am 1 9. Mai 2020 beschlossene Baulinienplan Hertistrasse, PlanNr. 801 8, vom 17. September 201 8, wird genehmigt.

2.

Für diesen Genehmigungsentscheid werden keine Kosten erhoben.

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3.

Dieser Beschluss erfolgt unter Vorbehalt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids vom 6. Juli 2021, der in der gleichen Sache ergeht und zusammen mit dem vorliegenden Beschluss eröffnet wird.

4.

Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

5.

Mitteilung an (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2021): Stadtrat Zug, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug (Beilage: 3 Pläne Nr. 8018)

Geozug Ingenieure AG, Obermühle 8, 6340 Baar Baudirektion, [email protected] Amt für Raum und Verkehr (Beilage: 1 Plan Nr. 8018) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilage: 1 Plan Nr. 8018) /Tiefbauamt, Sekretariat (Beilage: 1 Plan Nr. 8018)

Seite 2/4

Regierungsrat des Kantons Zug

Martin Pfister Landammann

Tobias Moser Landschreiber

Seite 3/4

A.

Im Gartenstadt-Quartier beabsichtigen die

und die

dt Zug und dessen Überarbeitung und basierend auf dem Bauprojekt vom 20. Juli 2018 ist die bestehende Baulinie entlang der Aabachstrasse und auf GS 2435 anzupassen. Entlang der Hertistrasse werden neue Baulinien definiert. Zudem werden neu Unterniveaubaulinien festgesetzt. Der Baulinienplan Hertistrasse liegt in der Ortsbildschutzzone und im Umgebungsschutz einiger schützenswerter Baudenkmäler in der Gartenstadt. Gemäss ISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) gehört das Gebiet zum Ortsbild von nationaler Bedeutung. Für das Gebiet Gartenstadt (intensiv durchgrüntes und planmässig angelegtes Arbeiterquartier, 1919-1955 etappenweise ausgebaut) ist das Erhaltungsziel A deklariert, was den Erhalt der Substanz umfasst. Das aus einem Projektwettbewerb hervorgegangene Bauprojekt wurde in verschiedener Hinsicht unter Einbezug der relevanten Fachstellen, darunter auch die Denkmalpflege, überarbeitet. Das nun vorliegende Projekt fügt die neuen Baukörper städtebaulich überzeugend in das bestehende Ortsbild ein, indem es die Charakteristiken des Quartiers aufnimmt und weiterführt. Grossmehrheitlich haben die neuen Volumen innerhalb der bestehenden Baulinien bzw. Grenzabstände Platz. An wenigen Stellen ist jedoch eine Überschreitung zugunsten einer städtebaulich besseren Lösung nötig. Dabei bleiben die im Quartier wichtigen Weg- und Sichtbeziehungen erhalten. B. Der Stadtrat von Zug hat mit Schreiben vom 25. September 2018 den Baulinienplan zur Vorprüfung zugestellt. Der Vorprüfungsbericht des Tiefbauamts vom 9. November 2018 enthielt lediglich einen Hinweis. C. Der Baulinienplan wurde zweimal gemäss § 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1 998 (PBG; BGS 721.11) im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt: 1. Auflage: Publikation am 11. und 1 8. Januar 201 9 Auflage vom 11. Januar bis 11. Februar 201 9 2. Auflage: Publikation am 6. und 13. September 2019 Auflage vom 6. September bis 7. Oktober 2019 D. Während der Auflagefrist wurden mehrere Einsprachen eingereicht. Der Stadtrat hat mit Beschluss Nr. 252.20 an der Sitzung vom 19. Mai 2020 den Baulinienplan Hertistrasse festgesetzt. E. Gegen die Festsetzung des Baulinienplans haben folgende Personen mit separaten Eingaben Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug erhoben: , mit Eingabe vom 12. Juni 2020; -

mit Eingabe vom 1 4. Juni 2020.

F. Über die genannten Beschwerden wird mit separatem Beschwerdeentscheid - der gleichzeitig mit diesem Genehmigungsbeschluss den Parteien eröffnet wird - entschieden. In diesem Beschwerdeentscheid werden auch die Rügen zum Baulinienplan abgehandelt. Der Genehmigungsentscheid für den vorliegenden Baulinienplan sowie der Beschwerdeentscheid sind zu koordinieren (§ 42 Abs. 2 PBG) und werden den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zugestellt.

Seite 4/4

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in der regierungsrätlichen Genehmigung des Baulinienplans nicht näher auf die Beschwerde eingegangen, sondern es wird auf die Ausführungen im Beschwerdeentscheid verwiesen. Der vorliegende Beschluss erfolgt somit unter Vorbehalt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids in der gleichen Sache. G.

Der Baulinienplan ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos genehmigt werden kann.

H. Sicherheitsdirektor Beat Villiger befindet sich im Ausstand, weil er Verwaltungsratspräsident bzw. derjenigen Grundstücke, die vom Baulinienplan betroffen sind. Zudem tritt die zusammen mit der auch als Bauherrin auf (§ 7 Abs. 1 Ziff. 5 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 [GO RR; BGS 151.1]: Anschein der Befangenheit). I.

Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf die Staatsrechnung.

274 Baulinienplan Hertistrasse, 06.07.2021.pdf

Legende

Kanton Zug

Genehmigungsinhalt -- -

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Neue Baul n e zu genehm gen Neue Untern veaubaul n e zu genehm gen

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Baulin1enplan Hetstasss 1m ordentlichen Verfahren gemass $ 38 PBG

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Aufzuhebende Baul n e zu genehmigen

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Plan Nr 8018 Ersetzt te Iwe se Quart erplan Schle fe RRB vom 03 08 1934

Datum 17 09 2018

Beschluss Stadtrat E nle tung Vorprufung

25 09 2018

Vorprufungsber cht T efbauamt des Kantons Zug

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