Strassenplan Maschwanderstrasse (Kantonsstrasse D) Schulhaus Matten

Linee d'arretramento · Hünenberg

Documento

Tipo
Linee d'arretramento
Comune
Hünenberg
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
BD
Adottato
23 apr 2026
In vigore dal
23 apr 2026

Carta

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Baubewilligung BB mit Sondernutzungsplan TB0655.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Baubewilligung BB mit Sondernutzungsplan TB0655.pdf

Baudirektion

AN:

Beschluss der Baudirektion gemäss § 15 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (GSW; BGS 751.14), Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), §§ 5 Abs. 2 Bst. b, 10, 45 Abs. 4 und Abs. 46 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11), Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion vom 12. Mai 2003 (BGS 153.741) und § 40 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1)

Kantonsstrasse D, Maschwanderstrasse, Schulhaus Matten, Gemeinde Hünenberg Bauherrschaft/Gesuchsteller*: Vertreten durch: Projektverfasser: Betroffene Grundstücke: Öffentliche Auflage: Bewilligungsdatum:

Kanton Zug, Baudirektion Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug Gruner AG, Chamerstrasse 170, CH-6300 Zug GS Nrn. 353, 377, 378 und 381, Gemeinde Hünenberg keine (einfaches Verfahren nach § 45 Abs. 4 PBG) 21. April 2026

Landerwerb/Enteignung: Keine Enteignung, Landerwerb und Dienstbarkeiten erfolgten freihändig Einsprachen: Keine Beschluss der Baudirektion: 1. Sondernutzungsplan - Strassenplan 2. Baubewilligung der Baudirektion

* Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird bei den Bezeichnungen «Gesuchsteller», «Grundeigentümer» und

«Rechtsnachfolger» o. A. nur die männliche Form verwendet.

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Baubewilligung BB Mit Sondernutzungsplan TB0655.Docx

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T +41 41 594 53 00 www.zg.ch/baudirektion

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I.

SACHVERHALT

1. Ausgangslage Die Kantonsstrasse D (Maschwanderstrasse) in der Gemeinde Hünenberg ist eine Verbindungsstrasse zwischen Hünenberg und Sins mit dem Dorf Maschwanden. Der Projektperimeter ist rund 75 m lang. Die Fuss- und Veloverkehrsführung erfolgt entlang der Maschwander strasse mit einem kombinierten Fuss- und Veloweg, der im Velonetz eine Nebenverbindung des Alltagsnetzes ist. Mit dem Projekt soll die Sicherheit der zu Fuss Gehenden erhöht werden, da unmittelbar an der Kantonsstrasse das Schulhaus Matten liegt. Hierzu wird der Fussgängerstreifen verschoben und mit einer Mittelinsel versehen. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) sind gemäss Lärmbelastungskataster im Perimeter eingehalten, weshalb die bestehende Anlage im Sinne der Lärmschutzverordnung (Art. 13 ff.) vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) nicht sanierungspflichtig ist. Das Bauprojekt sowie der Strassenplan wurden koordiniert am 26. August 2025 der Gemeinde Hünenberg und den kantonalen Ämtern zur Vernehmlassung unterbreitet. Zum Strassenplan gab es keine Anpassungswünsche. Die Änderungsvorschläge zum Bauprojekt aus dieser Vernehmlassung konnten weitgehend berücksichtigt werden. 2. Projektbeschrieb Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wird ein Fussgängerübergang mit einer Schutzinsel erstellt. Der abgesetzte kombinierte Fuss- und Veloweg westlich der Strasse wird an den neuen Fahrbahnrand angepasst und mit der gleichen Breite von 2,50 m weitergeführt. Der Strassenrand wird im Bereich der neuen Schutzinsel beidseitig aufgeweitet. Ansonsten orientiert sich die Linienführung am Bestand. Die Standorte der Strassenbeleuchtung und die Strassenabläufe werden an die neue Linienführung angepasst.

II.

Erwägungen

1. Enteignung Die Gemeinde konnte den Landerwerb freihändig abschliessen, weshalb auf den Erwerb auf dem enteignungsrechtlichen Weg verzichtet werden kann. 2. Sondernutzungspläne Baulinien- und Strassenpläne Es handelt sich um ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Der Perimeter befindet sich in der Landwirtschaftszone. Deshalb werden Strassenlinien und damit die entsprechenden Sondernutzungszonen ausgeschieden. Auf Baulinien (befristet) kann aufgrund der kurzen Bauzeit,

Baubewilligung Kantonsstrasse D, Maschwanderstrasse, Schulhaus Matten, Gemeinde Hünenberg; TB0655

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unterhalb von drei Monaten verzichtet werden. Das Vorgehen entspricht damit der gängigen Praxis und die Sondernutzungspläne erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Der Gemeinderat Hünenberg hat mit Schreiben vom 9. September 2025 mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen den Sondernutzungsplan hat. Über den Strassenplan wurden gemäss § 38 Abs. 3 PBG die Betroffenen direkt informiert. Auf eine Auflage konnte verzichtet werden. Beide Eigentümer haben den Strassenplan mit Unterschrift bestätigt. 3. Baubewilligung Gemäss § 15 GSW unterliegen Ausbauten in grösserem Umfang von Strassen und Wegen dem Baubewilligungsverfahren im Sinne von § 45 f. PBG. Die Baudirektion erteilt nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinde die Baubewilligung für kantonale Bauten. Die Bau bewilligung und der Kreditbeschluss sind Voraussetzungen für die Baufreigabe. Die Baudirektion hat das Baubewilligungsverfahren durchgeführt, die Gemeinde Hünenberg angehört sowie die verschiedenen weiteren zuständigen Institutionen ins Verfahren einbezoge n und um deren Nebenbewilligungen gebeten. Mit der Fussgängerschutzinsel wird die Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmenden insbesondere die Schulwegsicherheit im Projektperimeter erhöht. Die baulichen Anpassungen gemäss Projekt entsprechen dem Stand der Technik und erfüllen die geltenden No rmen. 4. Einsprachen Es fand keine öffentlichen Auflage statt. 5. Nebenbewilligungen und Zustimmungen Wie die Vernehmlassung bei der Gemeinde Hünenberg und den kantonalen Ämtern gezeigt hat, sind für das Bauvorhaben keine Nebenbewilligungen erforderlich. Die Zustimmung des Amtes für Raum und Verkehr zum Bauen ausserhalb der Bauzone vom 13. März 2026 bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Beschlusses und wird gleichzeitig sowie koordiniert mit diesem eröffnet wird.

III. Beschluss der Baudirektion Das vorliegende Bauvorhaben ist mit den Bestimmungen des Bundes sowie mit dem kantonalen Recht vereinbar. Zudem sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen durch das Amt für Raum und Verkehr erfüllt. Die notwendigen Beschlüsse, Entscheide und Nebenbewilligungen können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

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1. Sondernutzungsplan Der Strassenplan «KS D, Maschwanderstrasse, Schulhaus Matten, Gemeinde Hünenberg» wird beschlossen. Bewilligte Pläne - Strassenplan, Situation 1:200, Plan Nr. 105 vom 22. Juli 2025 - Planungsbericht nach Art. 47 RPV vom 22. Juli 2025 - Mitbericht Gemeinde Hünenberg vom 9. September 2025 2. Baubewilligung Die Baubewilligung für das Projekt «KS D, Maschwanderstrasse, Schulhaus Matten, Gemeinde Hünenberg» wird erteilt. 2.1 Bewilligte Pläne Dossier Bauprojekt mit folgenden Unterlagen: - Technischer Bericht vom 22. Juli 2025 - Situation 1:200, Plan Nr. 101A vom 30. April 2025 - Normalprofile 1:50, Plan Nr. 102A vom 30. April 2025 - Werkleitungsplan 1:200, Plan Nr. 103A vom 30. April 2025 2.2 Baustelleninstallation Das Tiefbauamt, Abteilung Strassenunterhalt (T +41 41 594 53 30) sowie die Zuger Polizei (T +41 41 594 41 41) sind spätestens 14 Tage vor Baubeginn zu orientieren, um die Baustel leninstallation genehmigen zu können. 2.3 Gesetzesgrundlagen und Regeln der Baukunde Das Bauvorhaben ist nach den einschlägigen Vorschriften des kantonalen Planungs - und Baugesetzes, des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege, des Umweltschutzgesetzes und nach den Regeln der Baukunst, insbesondere SIA (Schweizerischer Ingenieur - und Architektenverein) und VSS (Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) sowie den Ausführungsrichtlinien des Kantons Zug auszuführen. 2.4 Verkehrsführung / Bauablauf / Sicherheit Die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmenden sind bei der Bauausführung soweit wirtschaftlich vertretbar entsprechend zu berücksichtigen. Um den Unterhalt (Reinigung, Winterdienst etc.) während der Bauzeit sicherzustellen, ist das Tiefbauamt, Abteilung Strassenunterhalt, in die Bauablaufplanung einzubeziehen. Es ist darauf zu achten, dass keine unnötigen Arbeitsunterbrüche entstehen. Die Bauzeit ist unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der Sicherheit minimal zu halten.

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2.5 Sichtweiten, Markierungen Die Sichtweiten müssen für alle Verkehrsteilnehmenden erfüllt sein. Für die Vormarkierung ist jeweils rechtzeitig ein Termin mit der Zuger Polizei und der Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei zu vereinbaren. 2.6 Umweltschutz während des Baus 2.6.1 Gewässerschutz Bei den Bauarbeiten sind geeignete Massnahmen zur Verhinderung von Gewässerverschmutzungen jeder Art, z.B. durch Öl oder Treibstoffe, vorzunehmen. 2.6.2 Bodenschutz Bei den Bauarbeiten sind geeignete Massnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Verhältnismässigkeit und der Bauzeit zum Bodenschutz zu treffen (abgetrockneter Boden, bodenschonende Maschinen und Verfahren einsetzen). 2.6.3 Lärmschutz Um die notwendige Qualität sicherzustellen, die Bauzeit möglichst zu verkürzen und die Verkehrsbeeinträchtigung zu minimieren, dürfen Strassenbauarbeiten oder grossflächige Belagsarbeiten nachts oder an einem Wochenende erfolgen. Die Anwohnenden/Betroffene n sind frühzeitig zu informieren. 2.6.4 Luftreinhaltung Es sind die Basismassnahmen (Stufe A, «gute Baustellenpraxis») gemäss BAFU -Richtlinie «Luftreinhaltung auf Baustellen» umzusetzen, die für den Baustellentyp «Strassenneubau / Strassensanierung» in der Tabelle Standardformulierungen für die Ausschreibung aufgeführt sind. 2.6.5 Bauabfälle Die Bauabfälle sind entsprechend der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA; SR 814.600), der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.015), der BAFU -Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle sowie dem Entsorgungskonzept zu entsorgen bzw. zu verwerten. Die Beläge, welche den gesetzlichen Grenzwert der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) pro Schicht überschreiten, müssen in einer Sonderdeponie entso rgt werden. 2.7 Baufreigabe Voraussetzung für die Baufreigabe sind die rechtskräftige Baubewilligung sowie der Kreditbeschluss (§ 15 Abs. 3 GSW). 3. Nebenbewilligungen und Zustimmungen Die Nebenbewilligungen und Zustimmungen ergeben sich aus dem kantonalen Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr (ARV) vom 13. März 2026 (Beilage), welcher Baubewilligung Kantonsstrasse D, Maschwanderstrasse, Schulhaus Matten, Gemeinde Hünenberg; TB0655

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integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet und gleichzeitig sowie koordiniert mit diesem eröffnet wird. Die im genannten kantonalen Gesamtentscheid des ARV verfügten Auflagen und Bedingungen sind, sofern sie nicht der vorliegenden Baube willigung widersprechen, einzuhalten. 4. Eröffnung Gemäss § 21 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) sind Teilentscheide möglichst gemeinsam zu eröffnen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde, namentlich der Baubewillig ungsbehörde. Vorliegend ist die Baubewilligung inkl. Beschluss des Strassenplans mit dem kantonalen Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr zu koordinieren und allen Verfahrensbeteiligten durch die Baudirektion koordiniert zu eröffnen. Der Koordinati onspflicht folgend und zur administrativen Vereinfachung wird deshalb die Baudirektion beauftragt, sämtliche Beschlüsse in vorliegender Sache zeitgleich den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. 5. Kosten Nach § 24 Abs. 1 VRG belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört, keine Kosten. Dem Tiefbauamt werden deshalb gestützt auf § 24 Abs. 1 VRG keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungs gerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. Beilage: - Entscheid vom Amt für Raum und Verkehr (ARV) vom 13. März 2026 (Geschäft Nr. ZG-2025-068, Beilage) 7.

Mitteilung eingeschrieben samt Beilagen (inkl. Sondernutzungsplan) an: - Einwohnergemeinde Hünenberg, Chamerstrasse 11, 6331 Hünenberg - Korporation Hünenberg, Kanzlei, Wart 1, 6331 Hünenberg

Baubewilligung Kantonsstrasse D, Maschwanderstrasse, Schulhaus Matten, Gemeinde Hünenberg; TB0655

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Kopie per E-Mail samt Beilagen an: - Sicherheitsdirektion des Kantons Zug ([email protected]) - Baudirektionssekretariat ([email protected]) - Amt für Raum und Verkehr ([email protected]) (inkl. Sondernutzungsplan) - Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (inkl. Sondernutzungsplan) - Tiefbauamt, Abteilung Strassenunterhalt - Tiefbauamt / VOST, PEJO Kenntnis an: - Geozug AG ([email protected]) (inkl. Sondernutzungsplan)

Baudirektion

Florian Weber Statthalter

Baubewilligung Kantonsstrasse D, Maschwanderstrasse, Schulhaus Matten, Gemeinde Hünenberg; TB0655

Strassenplan unterschrieben für BDBeschluss TB0655.pdf

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Legende:

Kanton Zug

Beschlussinhalt

9 SHBSSGDHME Informationsinhalt Projekt

Gemeinde Hünenberg

Maschwanderstrasse Schulhaus Matten

377 lüne:

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Kanzl

633

Strassenplan

nn Mitbericht des Gemeinderates vom:

9. September 2025

IL

3

Maschwanderstrasse 6300 Zug

--

Auf eine Publikation kann verzichtet werden, da die Betroffenen gemäss $ 38 Abs. 3 PBG direkt benachrichtigt wurde und seine Zustimmung erteilte.

FARBEN

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Von der Baudirektion beschlossen am:

23. April 2026

PlanNr.: 105

Auftrag-Nr.

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Planformat

Planer:

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sig. F. Weber

:

1.

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Gruner AG, Chamerstrasse 170, CH-6300 Zug, T +41 41 748 20 80

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Bauherr: Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, CH-6300 Zug, T +41 41 728 53 30

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