Risch Bebauungsplan Nr. 12 - Suurstoffi Ost
Piano d'utilizzazione speciale · Zugo
Documento
- Numero
- RI-2025-113
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di edificazione
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde (Gde.)
- Approvato da
- BD
- Adottato
- 5 mag 2026
- In vigore dal
- 5 mag 2026
Carta
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File
20260506_01_Kantonale Genehmigung_BBP_Suurstoffi Ost.pdfApri in una nuova scheda
Testo
84h
930
1879 84d
75 14
968 96
2022
Gemeinde Risch
0a
1880
14 69
11
75
a
Kanton Zug
48 15
45
1a
34
1885 1885
7a
Bebauungsplan "Suurstoffi Ost" , Rotkreuz Situationsplan | 1:1000
1829 83a
2211
868
1882
83f
1881
924
2212
1471 1832 1832
1830
Vom Gemeinderat verabschiedet am:
12. August 2025
Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin:
Peter Hausherr
Silja Studer
34
7c
1826
1883
929a
1162a
2213 34
1825
7b
1831
Von der Baudirektion vorgeprüft am:
15. September 2025
Der Amtsleiter-Stv:
93
SB
2214
B /C
KW
1473
Hannes Wahl 9a
1916
1. Öffentliche Auflage
700 vom 04. Dezember 2025 bis 05. Januar 2026
Publiziert im Amtsblatt
Nr. 49 vom 04. Dezember 2025
1549 84835 1917
Vom Gemeinderat beschlossen am:
17. Februar 2026
Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin: 11.00
31
1025a
7a
232b
Silja Studer
232a
33
Nr. 10 vom 05. März 2026
644
699
3b
Baufeld B
Kantonale Genehmigung:
87.00
Minde s Gebäu tabstand de
253a
64
6a
4.00
883
1474
SBB
Publiziert im Amtsblatt
796
Unterb re Gebäu chung devolu me n
vom 05. März 2026 bis 25. März 2026
3a
10.00
33
179.00
Unterb re Gebäu chung devolu men
2. Öffentliche Auflage
645
40.00
0a
702
43
44.00
Peter Hausherr
1 0 .0
66
0
918 10
a
64
985
tand
5a
620 64
860.64 I 02.03.2026 I mwe, nsc
Baufeld C
ris_bbp_Suurstoffi Ost.vwx
5b
71
a
11
36
a
1969
tabs des Min äude b e G
10
4 46
98
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10
98
98
a
18
51
a
Geltungsbereich 1926
11
52
a
11
54
1984
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0 18
6d
454
1985
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Gestaltungsbereich
11
1983 22
18
a
11
53
1982
6b
1959
Baufelder
a
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58
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11
Inhalt des Beschlusses
1977
221
Baufeld A
6f
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1976
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10
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7a
ng chu men rb re lu Unte äudevo Geb
64
Bereich Fassadenhöhe max. 36.0 m nach Art. 4 18
a
6c
Umgebungsflächen I
70 8
6a
Umgebungsflächen II 18
702
Zentraler Freiraum (Lage/Abgrenzung schematisch)
469
Freihaltebereich zu Gunsten SBB 470
Rotkreuz
Zulässige Erschliessung, Gesamtsystem mit Ostumfahrung (Lage schematisch)
13
Zulässige Erschliessung, Gesamtsystem ohne Ostumfahrung (Lage schematisch) Kommunaler Fussweg mit Radverkehr Unterbrechung Gebäudevolumen (Lage schematisch) 799
a
Mindestabstand Gebäude 10m (Lage schematisch)
24
1a
Informationsinhalt
707
14
N
(ohne rechtliche Verbindlichkeit; dient allein der Orientierung) Bestehende und von der amtlichen Vermessung erfasste Bauten 653
Realisierte oder sich in Realisierung befindliche Bauten Baulinien Ostumfahrung Rotkreuz
0
25
50
100 m
1329
lbac
h
Gesamtkonzept Suurstoffi im übergeordneten Zusammenhang (orientierend)
10
454
Masterplan Landschaft gemäss Art. 12 Abs. 3 Bestimmungen zum Bebauungsplan
Sije
nta
Leitbild Bebauung mit wegleitendem Charakter gemäss Art. 1 Abs. 1 Bestimmungen zum Bebauungsplan e
Umgebungskonzept zu Masterplan Landschaft
Oberrüti
29 104
4a
60000
860
455
101
9a
714 101
9a
860
1593
NUTZUNG
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der Bebauungsplan Suurstoffi Ost bezweckt die geordnete Weiterentwicklung des Areals Suurstoffi gestützt auf einen „Masterplan Landschaft“ (Masterplan Suurstoffi Risch Rotkreuz) mit Umgebungskonzept und ein übergeordnetes „Leitbild Bebauung“ (Diener & Diener Architekten). Das „Leitbild Bebauung“ hat wegleitenden Charakter. Wegleitende Elemente sind: die Anordnung der Bauten um einen zentralen Platz b 9 101 die Verteilung des Bauvolumens auf die Baufelder so, dass ein gefasster Platz entsteht und in jedem Baufeld Bauten realisiert werden.
Über alle Baufelder sind max. 82‘000 m2 anrechenbare Geschossflächen zulässig, davon max. 25‘000 m2 für Wohnnutzungen. Von den 25‘000 m2 ausgenommen sind betreutes Wohnen für Senioren, Pflegebedürftige und Jugendliche, sofern dieses im öffentlichen Interesse ist. Die Flächen für diese Wohnformen dürfen maximal 6‘000 m2 einnehmen.
394a
7
80b
b
1733 878a
1011
917a
917c
Die Erschliessungsstrasse entlang dem Baufeld A darf mit der an den Perimeter angrenzenden Erschliessungsstrasse verbunden werden. Der Gemeinderat kann den Zusammenschluss mit der an den Perimeter angrenzenden Erschliessungsstrasse für alle Fahrzeuge, zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs oder für Service-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verlangen.
43
44
In den Baufeldern A und B beträgt die max. Fassadenhöhe 25.0 m. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise Überschreitungen bis zu 1.00 m zulassen, 3c 104 43a wenn dies zu einer10besseren Einteilung der Geschosse führt. (aus Art. 3)
a Art. 4 Bauweise Baufeld A und B
780
b
433b
43
24
2a
406b
1
236 Grundsätzlich sind alle Aussenflächen sickerfähig auszugestalten. Davon ausgenommen sind Verkehrs-, nicht aber Parkierungsflächen.
234
3
Unter dem begrünten Teil des zentralen Freiraumes sind Retensionsanlagen zulässig, wenn sie die Bepflanzung gemäss dem „Masterplan Landschaft“ (Masterplan Suurstoffi Risch Rotkreuz) mit Umgebungskonzept (Art. 12 Abs. 3) nicht beeinträchtigen.
1006
Die Ausführung der Erschliessungsstrassen wird im Rahmen der Baubewilli1007 gungsverfahren und der Strassenprojekte festgelegt.
1031
9a
Art. 9 1030
Parkplätze, Veloabstellplätze
Zwischen dem Areal Langweid und der östlichen Erschliessungsstrasse ist eine öffentliche Rad- und Fusswegverbindung sicherzustellen. Deren genaue 160 Lage wird im Rahmen der Baubewilligung festgelegt. Das Wegerecht ist auf Kosten der Grundeigentümerschaft im Grundbuch festzulegen. Die Benutzung durch lärmverursachende Mofas kann ausgeschlossen werden.
Sijentalweiher
1
LÄRMSCHUTZ/STÖRFALLVORSORGE
Art. 18 Lärmschutz
Insgesamt dürfen max. 785 Parkplätze erstellt werden.
233
1
Die Gebäude entlang der SBB-Linie sind mit geeigneten Massnahmen (Grundrissorganisation o.ä) gegen den Eisenbahnlärm zu schützen. Im Rahmen der Baubewilligung ist der Nachweis zu erbringen, dass alle lärmempfindlich genutzten Räume eine Lüftungsmöglichkeit über ein Fenster mit Lärmbelastung unter dem massgebenden Immissionsgrenzwert aufweisen. 2
Die Gebäude im Einflussbereich der Ostumfahrung sind zum Zeitpunkt deren Realisierung mit geeigneten Massnahmen (Grundrissorganisation o.ä) gegen den möglichen resp. vorhandenen Strassenlärm zu schützen. Im Rahmen der Baubewilligung ist der Nachweis zu erbringen, dass der Planungswert auch mit der zukünftigen Ostumfahrung eingehalten ist.
2
Von den zulässigen Parkplätzen gemäss Abs. 1 dürfen max. 1/3 oberirdisch erstellt werden. Sie sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen und nach Möglichkeit am Arealrand zu platzieren. 3
Von den Parkplätzen fürs Wohnen ist pro 1‘000m2 GF mindestens 1 Besucherparkplatz zu erstellen und als solcher dauernd zu sichern und zu bezeich-
1003a
1914
657
Die Nutzungen im für die Ostumfahrung respektive für den Freihaltebereich zugunsten SBB benötigten Raum sind zum Zeitpunkt der Realisierung der Ostumfahrung oder der Güterverladestation der SBB ohne Kostenfolge für Gemeinde, Kanton und SBB aufzuheben.
Mit jedem Baugesuch ist darzulegen, wie die notwendige Retention für das gesamte Bebauungsplanareal auf den verbleibenden Flächen sichergestellt 836a werden kann.
7
1032
1897 Für alle Fassaden, die zum zentralen Freiraum hin orientiert sind und die innerhalb der halben Baufeldtiefe ab zentralem Freiraum liegen, ist in den Bau1013 feldern A und B eine Fassadenhöhe von 25 m zwingend. Der Gemeinderat kann geringere Fassadenhöhen bis zu einer Geschosshöhe von max. 3.50m zulassen, wenn Art. 1 eingehalten wird.
1902
In den Umgebungsflächen II sind neben den Nutzungen nach Art. 15 bis zur Realisierung der Ostumfahrung Erschliessungsanlagen für Parkplätze im Rahmen von Art. 9 sowie Infrastrukturanlagen für Sport- und Freizeiteinrichtungen und Energieerzeugung zulässig. § 34 PBG bleibt vorbehalten. Die Flächen dieser Anlagen sind nicht an die anrechenbaren Geschossflächen nach Art. 7 anzurechnen. Offene Lagerflächen sind nicht zulässig.
2 850
Im Bereich der südlichen Erschliessungsstrasse sind auf Antrag des Gemeinderats unentgeltlich die notwendigen Flächen für Bushaltestellen und deren Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
3a
1
8
2
1002a
Art. 17 Retention
6 1012
a
10
698a
425a
5 917d
658
2
Die Erschliessung des Baufeldes C erfolgt ab der südlichen (entlang Bahnlinie) oder nördlichen Erschliessungsstrasse.
1565 Der Mindest-Abstand825der Bebauung zwischen den Baufeldern A, B und C be849 zwei Hochbauten). Der Gemeinderat trägt 10.0 m (kürzeste Distanz zwischen kann den Zusammenbau zwischen den Baufeldern A und B 1010 zulassen, wenn dies mit der Realisierung des Eingangsplatzes Ost gemäss Artikel 13 vereinbar ist und eine attraktive Verbindung für den Fuss- und Radverkehr zum zentralen Freiraum gewährleistet wird.
1
Die Erschliessungsstrasse entlang dem Baufeld B darf nicht über den Perimeter hinaus führen. Der Gemeinderat kann den Zusammenschluss mit einer an den Perimeter angrenzenden Erschliessungsfläche zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs und für Service-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verlangen. Der Gemeinderat kann eine Wendemöglichkeit für Lastwagen im Baufeld B verlangen, wenn die dort realisierten Nutzungen dies erfordern. 4
Unterniveaubauten sind a ausserhalb der Baufelder zulässig, sofern sie nicht 849 1636 in Erscheinung treten. Einzelne Bauteile von Unterniveaubauten als Bauten wie Anlagen zur Belichtung oder Erschliessung 942a (z.B. Glasdach/-kuppel, Zugang) dürfen oberirdisch ersichtlich sein und in die Terraingestaltung einbezogen werden. 4
Art. 16 Umgebungsflächen II
3
3
780
Die Umgebungsflächen I umfassen die Flächen für die Strassenerschliessung, den Fuss- und Radverkehr und die Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten, die oberirdischen Parkplätze im Rahmen von Art. 10, die Vor- und Zwischenbereiche der angrenzenden Hochbauten sowie die Spielflächen. Offene Lagerflächen sind nicht zulässig.
176a
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt (mit und ohne Ostum1196a fahrung) über die im Plan bezeichneten Erschliessungsstrassen.
2 Ausserhalb der Baufelder sind in den Umgebungsflächen I und II die Erstellung von Kleinbauten (z.B. für Veloabstellplätze), Erschliessungsanlagen, Entsorgungsanlagen, Elementen der Frei- und Aussenraumgestaltung und dergleichen gestattet.
c
1
Soweit sie nicht für Erschliessungsflächen verwendet werden, sind die Gebäude-Zwischenbereiche nach Art. 4 Abs. 5 als gemeinschaftlich nutzbare Flächen (Stadtgärten) für Anwohner und Mitarbeitende auszugestalten. Mindestens 40% der Fläche sind zu begrünen.
814a
2
Für die Hochbauten werden Baufelder mit Regelungen zur Stellung der Hochbauten, zur Fassadenhöhe und zur Bauweise ausgeschieden.
1042
780
a
Art. 15 Umgebungsflächen I
Mit der ersten Baubewilligung ist zwingend ein Konzept Mobilitätsmanagement für das gesamte Areal einzureichen. Der Gemeinderat verfügt die notwendigen Massnahmen jeweils in der Baubewilligung.
Art. 8 Erschliessung
851a
850
30 %
1
1635
1
25 %
ERSCHLIESSUNG
917b
Art. 3 Baufelder
45 %
2
868a
862a
Baufeld C
Unter dem begrünten Teil des zentralen Freiraumes dürfen keine Bauten erstellt werden, ausgenommen Retentionsanlagen gemäss Art. 17 Abs. 3.
Ein Nutzungstransfer zwischen den Baufeldern ist zulässig, wobei zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein muss, dass die städtebauliche Idee gemäss „Leitbild Bebauung“ erhalten ist und auch weiterhin umsetzbar bleibt.
386a
Es gelten die Vorschriften der Bauordnung und der übergeordneten Gesetzgebung, wo dieser1009 Bebauungsplan keine abweichenden Festlegungen enthält.
BAUFELDER / BAUWEISE
Baufeld B
4
3
1
Art. 2 Stellung zur Grundordnung und massgebende Gesetze
Baufeld A
Er dient allen Nutzern des Areals (Anwohner, Mitarbeitende, Besucher).
Der zentrale Freiraum ist bis an die angrenzenden Fassaden verkehrsfrei. Ausnahmen sind alle Verkehrsflächen für den Langsamverkehr sowie die Zufahrten für Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten. Diese Zufahrten sind entlang der Baufelder anzuordnen.
Für die Nutzungsverteilung gelten folgende Richtwerte (in Prozent der zulässigen Nutzflächen):
Es werden folgende Ziele verfolgt: hohe städtebauliche Qualitäten bei angemessener Verdichtung hohe Arbeits-, Wohn- und Aussenraumqualitäten Abstimmung auf die benachbarte Gebietsentwicklung Suurstoffi West (vormals Langweid) und mit der angrenzenden Arbeits- und Dienstleistungszone effiziente Lösung der Erschliessungsaufgaben für den motorisierten Verkehr und den Fuss- und Radverkehr, insb. Bereinigung der Anschlüsse im Bereich der geplanten Ostumfahrung Berücksichtigung von Umwelteinflüssen, insb. Lärm und Störfallrisiken. 159
Der zentrale Freiraum ist als begrünte Mitte (Quartierpark) auszubilden.
2 3
2
2
1
406a
Art. 1 Zweck und Ziele
a 777
1
Art. 7 Nutzungsmass
714
1
Art. 14 Zentraler Freiraum
232
1061
1915
1015a
1005a
1004a
1006a
1007a
1906 1903
1904
1911
1008a
1908
1907
1905
1009a
1912
1011a
1010a
1013a
1012a
1913
1014a
163
162
1397
3
Im Baufeld A darf die Fassadenhöhe innerhalb des im 725aPlan bezeichneten Be736a 1526 909a reichs auf max. 36.0 m erhöht werden. Die Gesamtlänge des erhöhten Bereichs beträgt max. 50 % der Baufeldlänge.
161
237
1910
1909
nen. Die Besucherparkplätze sind Teil der zulässigen Parkplätze gemäss Abs. 1.
1398
Die unterirdischen Einstellhallen sind zusammenzufassen und über Sammelzufahrten zu erschliessen. Eine Verbindung der Einstellhallen mit denjenigen im benachbarten Gebiet Suurstoffi West für den motorisierten Verkehr ist nicht zulässig.
1399
In den Baufeldern A und B müssen auf mind. 50 % der Länge des Gestaltungsbereichs Fassaden zu938 liegen kommen. 69
Die Bebauung in den Baufeldern A und B ist an mind. zwei Stellen gebäude724a hoch zu unterbrechen und als Stadtgärten gemäss Artikel 151395Abs. 2 auszuge726a stalten. Für diese Abstände zwischen den Baukörpern gilt ein Richtwert von 10 5a 70 m. Der Gemeinderat kann kleinere Abstände zulassen, wenn Art. 1 eingehal727a 3a 71 ten wird. Zur Vermeidung von Schallreflexionen sind die Seitenfassaden der Unterbrüche im Baufeld A zwingend und im1393Baufeld B soweit erforderlich 1387 b schallabsorbierend auszugestalten. 727 1569 726
0a
b
51
51
c
e
71
739a
Bis max. 15 Parkplätze für öffentlich zugängliches Carsharing werden nicht dem Kontingent gemäss Abs. 1 angerechnet. 6
Insgesamt sind mindestens 1‘086 Veloabstellplätze zu realisieren. Sie sind in unmittelbarer Nähe der Hauseingänge, gedeckt und von aussen ohne Treppen zugänglich zu erstellen. Die Bemessung der Veloabstellplätze für die Wohnnutzungen richtet sich nach dem Parkplatzreglement der Gemeinde Risch.
1514
4a
b
704b
704a
Art. 10 Bewirtschaftung öffentlicher Parkplätze
87
715a
1515
Art. 11 Freihaltebereich
zu Gunsten SBB
1392
Der Freihaltebereich zu Gunsten SBB dient einer allfälligen Realisierung von Anlagen der SBB für den Güterverlad. Solche Anlagen haben sich gut ins Ortund Landschaftsbild der Umgebung einzupassen.
164
Die Realisierung von Parkplätzen ist nur dann zulässig, wenn im Rahmen der Baubewilligungen jeweils sichergestellt wird, dass diese auch ausserhalb des Freihaltebereichs realisiert werden können.
Art. 12 Gestaltungsgrundsatz
Technisch bedingte Aufbauten über einer Fassadenhöhe von 25 m sind nur zulässig, wenn diese technisch nicht anderweitig realisiert werden können.
Alle Aussenräume, Anlagen und Bauten sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und ökologischem Wert eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Bepflanzung hat mit einheimischen und standortgerechten Arten zu erfolgen. Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind detaillierte Material- und Farbkonzepte vorzulegen.
Alle Dachaufbauten müssen dabei unter einem Winkel von 45° hinter den Fassaden zurückversetzt sein. 1107a
3
Die Gestaltung des zentralen Freiraumes und der Umgebungsflächen erfolgt gestützt auf einen „Masterplan Landschaft“ (Masterplan Suurstoffi Risch Rotkreuz) mit Umgebungskonzept. Für das „Gesamtkonzept Umgebung“ sowie die Projektierung und Ausführung der Umgebungsgestaltung müssen qualifizierte Landschaftsarchitekten beigezogen werden. Der Gemeinderat verfügt die Realisierung von Massnahmen des „Gesamtkonzepts Umgebung“ mit der Baubewilligung.
6
Die Flachdächer sind zu begrünen. Es sind angemessene Retentionsmassnahmen auszubilden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Terrassen sowie zur Energiegewinnung oder Belichtung genutzte Dachflächen sind hiervon ausgenommen. Flachdächer von kleineren techni1107b schen Aufbauten müssen nicht begrünt werden.
1107d
165
Art. 13 Eingangsplatz Ost
1107c
1107g 1107f
8 altri articoli
Art. 22 Konkurrenzverfahren
Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn wenigstens drei von einem Fachgremium beurteilte Projektentwürfe von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen. Die Gemeinde und der Kanton sind an der Vorbereitung, der Durchführung und Jurierung des Konkurrenzverfahrens zu beteiligen. Kanton/ Gemeinde und Bauherrschaft sind paritätisch in der Jury vertreten. Der Gemeinderat kann einen Projektverfasser bestimmen. Die Kosten des Konkurrenzverfahrens gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Art. 23 Beratungsgremium
Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft ein Beratungsgremium einsetzen, welches die Projekte (Hochbau, Frei- und Aussenraum, Verkehr) hinsichtlich der Erfüllung der besonderen Qualitätsanforderungen nach Art. 1 und Art. 19 beurteilt und Empfehlungen zu Handen des Gemeinderates ausspricht.
Art. 24 Ausnahmen
Der Gemeinderat kann Ausnahmen im Sinne von § 57 V PBG bewilligen.
1
2
5
1 d.h. Einhüllen der Dachaufbauten mittels Fortführen der Fassade, keine anrechenbaren Nutzungen
Es wird eine möglichst emissionsarme und CO2-freie Energieversorgung angestrebt.
GESTALTUNG/FREI- UND AUSSENRAUM
4
1108a
Art. 21 Nachhaltigkeit
4
3 1108b
In diesen Bestimmungen werden die maximalen Nutzungsmasse definiert. Im Rahmen der Baubewilligung werden diese maximalen Nutzungsmasse nur gewährt, wenn die Qualitäten gemäss § 32, Abs. 2 PBG erfüllt sind.
Bei Verwendung des Areals durch die SBB sind allfällige realisierte Nutzungen im Freihaltebereich ohne Kostenfolge für Gemeinde, Kanton und SBB aufzuheben.
Auf Hauptbauten sind nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer (bis 7°) zulässig. Auf den Dächern sind nur Dachaufgänge, Anlagen zur Belichtung und zur Gewinnung von erneuerbarer Energie sowie Elemente zur Gestaltung und Nutzung von Dachgärten und Dachterrassen (Bepflanzung, Sonnensegel, gedeckte Sitzplätze u. dgl.) zulässig.
Art. 20 Qualitätserfüllung
3
2
1155a
1957
1
Bis zur Verwendung durch die SBB ist das Areal mindestens zur Hälfte als ökologische Ausgleichsfläche zu nutzen. Darüber hinaus sind im Freihaltebereich die Realisierung von Parkplätzen im Rahmen von Art. 9 und eine Aussenraumgestaltung zulässig.
Über den zulässigen Fassadenhöhen sind keine Dach- oder Attikageschosse 156b zulässig.
1155b
231
2
2074
2023
Sämtliche Parkplätze, ausser denjenigen von Wohnnutzungen und von öffentlich zugänglichem Carsharing, sind monetär und lenkungswirksam ab der ersten Minute zu bewirtschaften.
2a
1
Art. 6 Dachgeschosse/ Dachgestaltung
-geschützte Luftzufuhr für die Gebäude vom Dach oder der gleisabgewandten Gebäudeseite Schutzbau von mindestens 1 m Höhe entlang der Bahnanlagen. nach Möglichkeit Anordnung der Hausausgänge auf den gleisabgewandten Gebäudeseiten. Bei Bauten insbesondere auf dem Baufeld A sind im Baubewilligungsverfahren zur weiteren Minderung der Risiken bei Störfällen der Tankanlage des Bundes verhältnismässig und wirtschaftlich tragbare AufSijentalwald lagen organisatorischer und/ oder baulicher Natur (z.B. Notausgänge in Nordrichtung; Störfallmauer) zu erlassen.
QUALITÄTSSICHERUNG
1519
784
1537
69
5a
781a Die Erarbeitung des Bauprojektes hat auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens nach Art. 22 zu erfolgen. Auch bei einem Zusammenbau der Hoch784a häuser müssen sie als eigenständige Baukörper erkennbar bleiben. Im Erdge1391 schoss oder im obersten Geschoss von1389mindestens einem1390Hochhaus sind Nutzungen mit öffentlichem Charakter (z.B. Verkauf, Gastronomie, weitere Nutzungen mit Publikumsverkehr) vorzusehen. Der Gemeinderat kann diese Nutzung auch an einem anderen Ort innerhalb des Perimeters zulassen, wenn sich für die Öffentlichkeit eine mindestens vergleichbar gute Lösung ergibt. Zur optischen Verkleidung1 von Dachaufbauten nach Art. 6 darf die Fassadenhöhe gemäss Abs. 1 um max. 5.0 m erhöht werden; der 45°-Winkel nach Art. 6 gilt in diesem Fall nicht.
a
-
5
70 Im Baufeld C sind ein oder1388 zwei Hochhäuser zu realisieren. Für diese gelten 739b höchste städtebauliche Anforderungen. Die maximale Fassadenhöhe beträgt 70.0 m. Bei zwei Hochhäusern ist das zweite Hochhaus in der Höhe zu staffeln (Richtwert 10 m tiefer). 703a
2
808
69
1396
-
1394
7a
1
Art. 5 Bauweise
Baufeld C
4a
Im Rahmen der Störfallvorsorge sind entsprechende Massnahmen zu treffen:
4
4
5
Art. 19 Störfallvorsorge
Am östlichen Eingang zum Areal ist ein Platz mit räumlichem Bezug zum Standort auszubilden.
238