Verfügung DI, 11.08.2006; Walchwil
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- DI
- Adottato
- 11 ago 2006
- In vigore dal
- 11 ago 2006
Carta
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File
2006-08-11_VDI_WA.pdfApri in una nuova scheda
Testo
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG
Forstpolizei/Waldfeststellung Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil im Sinne von Art. 13 des Bun desgesetzes über den Wald I Waldfeststellungsverfügung
Die Direktion des lnnern aufgrund des folgenden Sachverhaltes:
A. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision Walchwil leitete die Direktion des lnnern ein Waldfest stellungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Walchwil ein. Zweck dieses Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Hierfür wurden im Übergangsbereich zwi schen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichun gen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen vom 7. April bis 9. Mai 2006 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeindeverwaltung Walchwil öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 7. und 14. April 2006 wurde die öffentliche Auflage be kannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 9. Mai 2006 bei der Direk tion des lnnern des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundei gentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt. Fristgerecht bis zum 9. Mai 2 006 wurden zwei Einsprachen gegen die Waldfeststellung ein B. gereicht. Nachdem im Rahmen eines laufenden Baubewilligungsverfahrens eine Ausnahmebewil ligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes erteilt werden konnte, wurde eine Ein sprache zurückgezogen. Die zweite Einsprache betrifft die Abgrenzung des Kastanienhaines Us seregg gegen die Grundstücke GS 989, 990 und 1101. Die Einsprache wird im Rahmen einer se paraten Waldfeststellungsverfügung behandelt.
und in Erwägung:
1. Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststel lung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG und § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG Waldgesetz; BGS 931.1). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).
2
verfügt:
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1.
Die Waldgrenzen in der Gemeinde Walchwil werden in denjenigen Bereichen, wo Bauzonen an den Wald grenzen- mit Ausnahme entlang der Waldbestockung des Kastanienhaines im Gebiet Usseregg östlich der Grenzlinie zwischen den Grenzsteinen Nr. 931 und Nr. 933 (an grenzend an GS Nr. 989, 990 und 1101, Plan Nr. 8)- übereinstimmend mit den öffentlich aufgelegten Plänen Nr. 1 12 festgesetzt. -
2.
Die festgestellten Waldgrenzen sind i n den Grundbuchplänen nachzuführen.
3.
Die Einwohnergemeinde trägt die festgestellten Waldgrenzen in die Bauzonenpläne ein.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die an gefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
5.
Mitteilung an: Einwohnergemeinde Walchwil, Gemeinderat Einwohnergemeinde Walchwil, Bauverwaltung (inkl. Plansatz) Baudirektion Kantonsforstamt (inkl. Plansatz)
Zug, 11. August 2006- Hy
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:
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Brigitte Profos, Regierungsrätin
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Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione